{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__19-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-12-06","aktenzeichen":"IX ZR 19/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 19/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Dezember 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin Lohmann \n\nam 6. Dezember 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom \n\n14. Dezember 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewie-\n\nsen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n43.307,90 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur \n\nZulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht. \n\nEs mag zwar sein, dass die beklagten Rechtsanwälte die Passivlegitima-\n\ntion der im Vorprozess in Anspruch genommenen Mitglieder der Erbengemein-\n\nschaft und gesamthänderischen Eigentümer des vermieteten Nachlassgrund-\n\nstücks entgegen den Annahmen der Vorinstanzen zu Recht bejaht haben. \n\nSelbst wenn die Beklagten insoweit kein Vorwurf der Pflichtverletzung trifft, wird \n\ndas Berufungsurteil aber von der Feststellung getragen, dass Verwendungser-\n\nsatzansprüche des Klägers hier mietvertraglich eingeschränkt worden sind, so \n\ndass die beklagten Rechtsanwälte auf das hierin wurzelnde beträchtliche Pro-\n\nzessrisiko für die erhobene Klage vor Einleitung des Vorprozesses konkret hät-\n\nten hinweisen müssen. Grundsatzfragen stellen sich in diesem Zusammenhang \n\nentgegen den Rügen der Beschwerde nicht. \n\n3 \n\nDie Vorinstanzen und die Gerichte des Vorprozesses haben sich zwar \n\nmit der Frage des offenen Dissenses in den Mietverträgen von 1991 nicht aus-\n\ndrücklich auseinandergesetzt. Es ist aber rechtlich nicht zu beanstanden und \n\ninsbesondere nur eine Auslegungsfrage des Einzelfalls, wenn der Tatrichter den \n\nMietvertrag trotz der Zweifelsregel des § 154 Abs. 1 BGB angesichts seines \n\njahrelangen Vollzuges als wirksam erachtet hat. \n\n4 \n\nDie Ausfüllung der Dissenspunkte war für den Streitfall nicht entschei-\n\ndungserheblich. Auch von einer isolierten Auslegung des Blanketts \"Musterver-\n\neinbarung Mieter-Modernisierung\" hängt der Bestand des Berufungsurteils nicht \n\nab. Denn schon in § 12 Nr. 1 (Zusatzvereinbarung) des maßgeblichen Mietver-\n\ntrages vom 9/14. November 1991 hatten die Vertragsparteien vereinbart: \n\n\"Der Mietzins kann entsprechend dem Modernisierungs-Aufwand \nund den gesetzlichen Regelungen angepasst werden.\" \n\n5 \n\nIn der Auslegung des hierdurch zum Teil wieder modifizierten Formular-\n\nblanketts \"Mieter-Modernisierung\" im Zusammenwirken mit der Individualver-\n\neinbarung in § 12 Nr. 1 des Mietvertrages stellen sich keine Grundsatzfragen. \n\nDas Berufungsgericht hat bei dieser Auslegung ferner keine abstrakte Ausle- \n\ngungsregel aufgestellt, die von den in der Rechtsprechung entwickelten \n\nGrundsätzen, namentlich der von der Beschwerde angesprochenen beiderseits \n\ninteressengerechten Vertragsauslegung, abweicht. \n\nFischer \n\nRaebel \n\nKayser \n\nVill \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Halle, Entscheidung vom 24.08.2004 - 9 O 54/04 - \n\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 14.12.2004 - 1 U 62/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__19-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-06/ix-zr-19-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__19-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__19-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-06/ix-zr-19-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__19-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:08:55.427484+00:00"}}