{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__18-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-06-21","aktenzeichen":"IX ZR 18/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 18/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Juni 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev \n\nFischer \n\nam 21. Juni 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am \n\nMain vom 30. November 2004 wird auf Kosten der Kläger zurück-\n\ngewiesen. \n\nDer Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 201.781,10 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-\n\nsig (§ 544 ZPO). Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Weder hat die \n\nRechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des \n\nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-\n\ndung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\n2 \n\n1. Hinsichtlich etwaiger Pflichtverletzungen der Beklagten im Zusam-\n\nmenhang mit der Ermittlung einer ladungsfähigen Anschrift der Zeugin B. \n\nstellen sich keine entscheidungsrelevanten zulassungswürdigen Rechtsfragen. \n\nDer im Regressprozess unter Beweis gestellte Inhalt des Telefongesprächs \n\nvom 1. September 1996 kann aus Gründen des materiellen Rechts einen dem \n\ndamaligen Verkäufer zurechenbaren Verzögerungsschaden nicht rechtfertigen. \n\nInsbesondere kann aus dem behaupteten Inhalt des Telefonats nicht geschlos-\n\nsen werden, dass der Verkäufer sich seinen vertraglichen Verpflichtungen von \n\nvornherein entziehen werde (vgl. Schreiben der Pächterin an die Kläger vom \n\n2. September 1996; Anl. 4 zur Klageschrift). Im Übrigen ist der Vorwurf der \n\nNichtzulassungsbeschwerde, die Kläger seien nicht darüber aufgeklärt worden, \n\ndass es durchaus Mittel und Wege gebe, die Anschrift einer in das Ausland ver-\n\nzogenen Person zu ermitteln, in den Tatsacheninstanzen nicht erhoben worden \n\n(vgl. § 559 ZPO). \n\n3 \n\n2. Eine gegen den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf rechtli-\n\nches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verstoßende Überraschungsentscheidung des \n\nBerufungsgerichts liegt nicht vor. Dass die handschriftlichen Aufzeichnungen \n\ndes Sachverständigen H. (vgl. Anl. 2 zur Klageschrift), die aus sich heraus \n\nnicht verständlich sind, einen der angestrebten Beweisaufnahme zugänglichen \n\nSachvortrag nicht ersetzen können, ergibt sich von selbst und bedurfte keines \n\nHinweises durch den Regressrichter. \n\n4 \n\nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet \n\nwäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision \n\nzuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nDr. Kayser \n\nVill \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.03.2004 - 2/23 O 331/03 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.11.2004 - 10 U 78/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__18-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-21/ix-zr-18-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__18-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__18-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-21/ix-zr-18-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__18-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:45:41.618671+00:00"}}