{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__15-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-03-02","aktenzeichen":"IX ZR 15/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Brüssel I-VO Art. 5 Nr. 1 Buchst. b a) Für die Erbringung der Dienstleistung und der Gegenleistung ist einheitlicher Erfüllungsort der Ort der vertragscharakteristischen Leistung. b) Ist eine Dienstleistung in mehreren Mitgliedstaaten zu erbringen, ist als einzi- ger Erfüllungsort der Ort zu bestimmen, in dem der Schwerpunkt der Tätig- keit liegt. c) Hat ein Rechtsanwalt eine Dienstleistung zu erbringen, die auch die Teil- nahme an der Verhandlung eines Schiedsgerichts in einem anderen Mit- gliedstaat erfordert, ist für die Feststellung des einheitlichen Erfüllungsortes maßgebend, ob der Schwerpunkt der Tätigkeit in einer Gesamtschau der Terminswahrnehmung oder der sonstigen Tätigkeit zukommt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 15/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n2. März 2006 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nBrüssel I-VO Art. 5 Nr. 1 Buchst. b \n\na) Für die Erbringung der Dienstleistung und der Gegenleistung ist einheitlicher \n\nErfüllungsort der Ort der vertragscharakteristischen Leistung. \n\nb) Ist eine Dienstleistung in mehreren Mitgliedstaaten zu erbringen, ist als einzi-\nger Erfüllungsort der Ort zu bestimmen, in dem der Schwerpunkt der Tätig-\nkeit liegt. \n\nc) Hat ein Rechtsanwalt eine Dienstleistung zu erbringen, die auch die Teil-\nnahme an der Verhandlung eines Schiedsgerichts in einem anderen Mit-\ngliedstaat erfordert, ist für die Feststellung des einheitlichen Erfüllungsortes \nmaßgebend, ob der Schwerpunkt der Tätigkeit in einer Gesamtschau der \nTerminswahrnehmung oder der sonstigen Tätigkeit zukommt. \n\nBGH, Urt. v. 2. März 2006 - IX ZR 15/05 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 2. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter \n\nDr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts München vom 9. November 2004 wird auf Kosten des \n\nBeklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin, eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, begehrt von dem Be-\n\nklagten, einem Verein französischen Rechts mit Sitz bei Paris, die Zahlung von \n\nHonorar für die Vertretung in einem Schiedsverfahren. Die mündliche Verhand-\n\nlung des Schiedsgerichts, bei der auch eine Beweisaufnahme durchgeführt \n\nwurde, fand in London statt. Die Verhandlung wurde von dem sachbearbeiten-\n\nden Rechtsanwalt der Klägerin von seiner Kanzlei aus in München vorbereitet. \n\n2 \n\nNach Abschluss des Schiedsverfahrens stellte die Klägerin zunächst auf \n\nBasis eines Stundenhonorars 26.986,13 DM in Rechnung. Da der Beklagte \n\nnicht bezahlte, macht die Klägerin ihre Honoraransprüche mit der Klage ent-\n\nsprechend den Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung mit drei \n\nGebühren nach einem Streitwert von 704.454 € in Höhe von 16.778,43 € gel-\n\ntend. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Klage wegen fehlender internationaler Zustän-\n\ndigkeit abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat ihr das Berufungsgericht \n\nim Wesentlichen stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der \n\nBeklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\n5 \n\nDie allein auf fehlende internationale Zuständigkeit des Landgerichts ge-\n\nstützte Revision ist unbegründet. \n\n1. Das Revisionsgericht ist auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Re-\n\nform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) befugt, die interna-\n\ntionale Zuständigkeit zu prüfen. § 545 Abs. 2 ZPO steht dem nicht entgegen \n\n(BGHZ 153, 82, 84 f; 157, 224, 227; BGH, Urt. v. 7. Dezember 2004 - XI ZR \n\n366/03, WM 2005, 339, 340). \n\n6 \n\n2. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit bejaht. Die-\n\nse ergebe sich zwar nicht schon aus einer rügelosen Einlassung gemäß § 39 \n\nZPO bzw. Art. 24 EuGVVO, wohl aber aus Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO, weil \n\ndie Dienstleistung für den Beklagten im Schwerpunkt am Kanzleisitz der Kläge-\n\nrin in München erbracht worden sei. Dort habe die Kontaktaufnahme mit dem \n\nBeklagten stattgefunden und der zeitliche Schwerpunkt der Tätigkeit für Re-\n\ncherchen und Abfassen von Schriftsätzen gelegen. Durch die Inanspruchnahme \n\neiner Rechtsanwaltskanzlei in München habe der Beklagte dies bewusst in Kauf \n\ngenommen. Dahinter trete London als Ort, an dem ein weiterer wichtiger Teil \n\nder Dienstleistung erbracht worden sei, zurück. \n\n7 \n\n8 \n\n3. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. \n\na) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass auf den vorlie-\n\ngenden Rechtsstreit die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die ge-\n\nrichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entschei-\n\ndungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000, ABl. EG 2001 \n\nNr. 12, S. 1 (im Folgenden: EuGVVO) Anwendung findet. Diese Verordnung ist \n\ngemäß Art. 76 am 1. März 2002 für die Mitgliedstaaten der EG mit Ausnahme \n\nDänemarks (vgl. Art. 1 Abs. 3, Erwägungsgründe 21 und 22) in Kraft getreten \n\nund gilt gemäß Art. 66 Abs. 1 für alle Klagen, die nach ihrem Inkrafttreten erho-\n\nben werden. Da die Klage am 19. Dezember 2002 eingereicht wurde, ist die \n\nVerordnung anwendbar. Die Parteien unterfallen nach Art. 1 und 2 den Rege-\n\nlungen der Verordnung. Dies wird von der Revision nicht in Frage gestellt. \n\n9 \n\nb) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Zuständig-\n\nkeit nicht schon durch rügelose Einlassung gemäß Art. 24 EuGVVO begründet \n\nwurde. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat der Beklagte \n\nauf die zuvor schriftlich erhobene Rüge nicht verzichtet, vielmehr durch Stellung \n\nseines in erster Linie mit der mangelnden internationalen Zuständigkeit begrün-\n\ndeten Klageabweisungsantrags aus dem Schriftsatz vom 17. Juni 2003 die Rü-\n\nge aufrecht erhalten. Dass er sich hilfsweise zur Sache eingelassen hat, ließ \n\nnicht die Befugnis entfallen, sich auf die Unzuständigkeit zu berufen (EuGH \n\nNJW 1984, 2760, 2761; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl. \n\nArt. 24 EuGVVO Rn. 10 f m.w.N.). \n\n10 \n\nc) Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Mün-\n\nchen I ergibt sich jedoch aus Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO. Hiernach kann \n\neine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, in \n\neinem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn Ansprüche aus einem Ver-\n\ntrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Or-\n\ntes, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Erfüllungs-\n\nort für die Erbringung von Dienstleistungen ist nach Buchst. b Spiegelstrich 2 \n\nder Ort in einem Mitgliedstaat, an dem diese nach dem Vertrag erbracht worden \n\nsind oder hätten erbracht werden müssen. \n\n11 \n\n12 \n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor: \n\n(1) Der Begriff der Dienstleistung ist losgelöst von der lex causae ge-\n\nmeinschaftsrechtlich zu verstehen. Er ist zwar in der EuGVVO selbst nicht defi-\n\nniert. Es können jedoch der entsprechende gemeinschaftsrechtliche Begriff aus \n\nArt. 50 EGV, der Begriff der Dienstleistung in Art. 5 Abs. 1 des Römischen \n\nEWG-Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwen-\n\ndende Recht sowie der jeweilige Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 des Brüsseler EWG-\n\nÜbereinkommens und des Lugano-Übereinkommens über die gerichtliche Zu-\n\nständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und \n\nHandelssachen (EuGVÜ und Lugano-Übereinkommen) herangezogen werden \n\n(vgl. Kropholler, aaO Art. 5 EuGVVO Rn. 43; Geimer in Geimer/Schütze, Euro-\n\npäisches Zivilverfahrensrecht 2. Aufl. Art. 5 EuGVVO Rn. 89). Er ist weit auszu-\n\nlegen (vgl. BGHZ 123, 380, 384 f; Micklitz/Rott, EuZW 2001, 325, 328). Gemäß \n\nArt. 50 Abs. 1 EGV sind unter einer Dienstleistung Leistungen zu verstehen, die \n\nin der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften \n\nüber den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit von Per-\n\nsonen unterliegen. Gemäß Art. 50 Abs. 2 Buchst. d EGV gehören hierzu insbe-\n\nsondere freiberufliche Tätigkeiten. \n\n13 \n\nDie Tätigkeit, die ein Rechtsanwalt für seinen Mandanten erbringt, ist \n\neine Dienstleistung im Sinne dieser Regelungen (Kropholler, aaO Art. 5 EuGV-\n\nVO Rn. 43, 44; Geimer in Geimer/Schütze, aaO Art. 5 EuGVVO Rn. 90; Rau-\n\nscher/Leible, Europäisches Zivilprozessrecht Art. 5 Brüssel I-VO Rn. 49 f). Dies \n\nwird auch von der Revision nicht in Frage gestellt. \n\n14 \n\n(2) Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO bestimmt nicht lediglich den internati-\n\nonalen Gerichtsstand \n\nfür die Klagen bezüglich der vom Rechtsanwalt \n\n(Dienstleister) zu erbringenden Dienstleistung. Der für die Dienstleistung ermit-\n\ntelte Erfüllungsort gilt vielmehr auch für die Gegenleistung. Art. 5 Nr. 1 \n\nBuchst. b EuGVVO knüpft nicht an die Erfüllung der streitigen Verpflichtung an, \n\nsondern an den Erfüllungsort der vertragscharakteristischen Leistung. Dies ist \n\ndem Wortlaut der Bestimmung zwar nicht deutlich zu entnehmen, ergibt sich \n\naber aus der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der Vorschrift. In dem \n\nVorschlag der Kommission für die EuGVVO (KOM (1999) 348 endg.) ist Art. 5 \n\ndes insoweit unverändert gebliebenen Entwurfs auf S. 9 wie folgt begründet \n\nworden: \n\n\"Die im Brüsseler Übereinkommen für vertragliche Schuldverhält-\nnisse geltende Regelung wird beibehalten (a). Um jedoch Nachtei-\nle durch den Rückgriff durch Regeln des Internationalen Privat-\nrechts des Staates des angerufenen Gerichts … zu vermeiden, \nbestimmt Nr. 1 Buchst. b für zwei Arten von vertraglichen Schuld-\nverhältnissen als Gerichtsstand den Ort, an dem die Verpflichtung, \ndie \"Gegenstand des Verfahrens\" ist, erfüllt worden ist oder zu er-\nfüllen wäre. Erfüllungsort ist für den Verkauf von Waren der Ort, \nan dem die Waren vertragsgemäß geliefert worden sind oder hät-\nten geliefert werden müssen. Für die Erbringung von Dienstleis- \n\ntungen ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Dienstleistungen ver-\ntragsgemäß erbracht worden sind oder hätten erbracht werden \nmüssen. Diese pragmatische Bestimmung des Erfüllungsorts, die \nauf einem rein faktischen Kriterium beruht, gilt unabhängig davon, \nwelcher Art die streitige Verpflichtung ist, d.h. sie gilt auch, wenn \ndie Verpflichtung in der Zahlung einer vertraglich vereinbarten fi-\nnanziellen Gegenleistung besteht. Sie ist auch dann anwendbar, \nwenn mit einer Klage mehrere Ansprüche geltend gemacht wer-\nden.\" \n\n15 \n\nSinn und Zweck der Regelung ist es, einen einheitlichen Gerichtsstand \n\nfür sämtliche Klagen aus dem Kauf bzw. Dienstleistungsvertrag zu schaffen \n\n(Kropholler, aaO Art. 5 EuGVVO Rn. 27, 46; Rauscher/Leible, aaO Art. 5 Brüs-\n\nsel I-VO Rn. 51; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht 2. Aufl. Art. 5 EuGVVO \n\nRn. 10; Geimer in Geimer/Schütze, aaO Art. 5 EuGVVO Rn. 89, 132; Zöl-\n\nler/Geimer, ZPO 25. Aufl. Art. 5 EuGVVO Rn. 4, 7; Thorn, IPrax 2004, 354, 356; \n\nKienle, IPrax 2005, 113). \n\n16 \n\nDer neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der für die örtliche \n\nZuständigkeit bei Honorarklagen von Rechtsanwälten nunmehr darauf abstellt, \n\ndass Erfüllungsort für das Honorar gemäß § 269 Abs. 1 BGB in der Regel der \n\nWohnsitz des Mandanten ist (BGHZ 157, 20, 23 f; BGH, Urt. v. 4. März 2004 \n\n- IX ZR 101/03, NJW-RR 2004, 932) kommt deshalb für die Anwendung des \n\nArt. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO keine Bedeutung zu (Neumann/Spangenberg, \n\nBB 2004, 901, 903; Palandt/Heinrichs, BGB 65. Aufl. § 269 Rn. 13). \n\n17 \n\n(3) Anders als nach der Vorgängerregelung des Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ ist \n\nder Erfüllungsort nicht mehr nach der lex causae, also mit Hilfe des Internatio-\n\nnalen Privatrechts des angerufenen Gerichts zu bestimmen (sog. Tessili-Regel; \n\nvgl. EuGH, NJW 1977, 491; NJW 2000, 719; BGH, Urt. v. 31. Januar 1991 \n\n- III ZR 150/88, NJW 1991, 3095, 3096; näher hierzu z.B. Kropholler, aaO Art. 5 \n\nEuGVVO Rn. 22, 27; Micklitz/Rott, EuZW 2001, 325 ff). Vielmehr wurde mit \n\nArt. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO ein selbstständiger Erfüllungsortbegriff geschaf-\n\nfen (Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO 27. Aufl. Art. 5 EuGVVO Rn. 4; Zöl-\n\nler/Geimer, ZPO aaO Art. 5 EuGVVO Rn. 3). Dieser ist losgelöst von rechtli-\n\nchen Kategorien der einzelnen Mitgliedstaaten gemeinschaftsrechtlich autonom \n\nauszulegen (Kropholler, aaO Art. 5 Rn. 42; Geimer in Geimer/Schütze, aaO \n\nArt. 5 EuGVVO Rn. 132; Rauscher/Leible, aaO Art. 5 Brüssel I-VO Rn. 32, 45; \n\nKienle IPrax 2005, 113). \n\n18 \n\n(4) Soweit Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO sowohl darauf abstellt, wo die \n\nDienstleistung nach dem Vertrag erbracht worden ist, als auch darauf, wo sie \n\nhätte erbracht werden müssen, ist streitig, in welchem Verhältnis der rechtliche \n\nzum tatsächlichen Erfüllungsort steht. Zum Teil wird vertreten, es handele sich \n\num eine zeitgebundene Rangfolge; solange noch nicht erfüllt ist, sei nur der \n\nrechtliche Erfüllungsort maßgeblich, nach der Erfüllung allein der tatsächliche, \n\nauch wenn er vom rechtlichen abweicht (Kropholler, aaO Art. 5 EuGVVO \n\nRn. 47; Rauscher/Leible, aaO Art. 5 Brüssel I-VO Rn. 42, 51). Nach anderer \n\nAnsicht handelt es sich um nebeneinander stehende, parallele Zuständigkeits-\n\nbestimmungen (Geimer in Geimer/Schütze, aaO Art. 5 EuGVVO Rn. 142). \n\n19 \n\nDie Frage kann hier offen bleiben; es ist nichts dafür ersichtlich, dass im \n\nvorliegenden Fall der vertragliche und der tatsächliche Leistungsort auseinan-\n\nder fallen. Die Klägerin hat ihre Leistungen an den Orten erfüllt, wo sie nach \n\nden vertraglichen Vereinbarungen zu erbringen waren. Die Vorbereitung der \n\nmündlichen Verhandlung sollte vom Kanzleisitz des sachbearbeitenden \n\nRechtsanwalts in München aus erfolgen, die Teilnahme an der Verhandlung \n\ndes Schiedsgerichts in London. Hierüber herrscht zwischen den Parteien kein \n\nStreit. \n\n20 \n\n(5) Ist die Dienstleistung tatsächlich und vertragsgemäß in zwei ver-\n\nschiedenen Mitgliedstaaten erbracht worden, ist hinsichtlich der einheitlich fällig \n\nwerdenden Gegenleistung (vgl. § 16 BRAGO, § 8 RVG) maßgebend, wo der \n\nörtliche Schwerpunkt der Dienstleistung war. \n\n21 \n\nDer Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom 19. Februar 2002 \n\n(Rs.C-256/00 Besix) bereits zu der Vorläuferregelung in Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ \n\nfestgestellt, dass ein einziger Erfüllungsort zu bestimmen ist. Dies ist grundsätz-\n\nlich der Ort, zu dem der Streitgegenstand die engste Verknüpfung aufweist \n\n(EuGH, NJW 2002, 1407, 1408 Rn. 32). \n\n22 \n\nAuch für Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO muss ein einziger Erfüllungsort \n\nbestimmt werden. Andernfalls wäre das dargelegte Ziel der Verordnung, einen \n\neinheitlichen Gerichtsstand für alle Klagen aus dem Dienstleistungsvertrag zu \n\nschaffen, nicht zu erreichen. Der Ort, zu dem der Streitgegenstand die engste \n\nVerknüpfung aufweist, ist bei einer Dienstleistung der Ort, an dem der Tätig-\n\nkeitsschwerpunkt liegt (Rauscher/Leible, aaO Art. 5 Brüssel I-VO Rn. 55; im \n\nErgebnis ebenso Kropholler, aaO Art. 5 EuGVVO Rn. 50). \n\n23 \n\nDie Revision meint, bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der \n\nVertretung vor einem (Schieds-)Gericht liege der Ort der Dienstleistung immer \n\nam Ort des (Schieds-)Gerichts; die vorherige Tätigkeit habe lediglich vorberei-\n\ntenden Charakter. Diese Auffassung trifft nicht zu. Wie der örtliche Schwerpunkt \n\neiner Dienstleistung zu bestimmen ist, die in mehreren Mitgliedsstaaten zu \n\nerbringen ist, lässt sich nicht allgemein festlegen. \n\n24 \n\nWird ein Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung eines Mandats beauftragt, \n\nist im Grundsatz davon auszugehen, dass er die hierdurch erforderlich werden-\n\nde Tätigkeit vom Sitz seiner Kanzlei aus erbringt (vgl. BGH, Urt. v. 31. Januar \n\n1991 aaO; BayObLG NJW-RR 1996, 52, 53; Drews, TranspR 1999, 193, 194; \n\nHeussler/Steinkraus, AnwBl. 1999, 186). Nach den Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts trifft dies auch im vorliegenden Fall zu. Von der Kanzlei des \n\nsachbearbeitenden Rechtsanwalts der Klägerin in München aus wurden die \n\nKontaktaufnahme mit dem Beklagten und die erforderlichen Recherchen und \n\nsonstigen Vorarbeiten durchgeführt sowie vorbereitende Schriftsätze gefertigt. \n\n25 \n\nMuss der Anwalt einen Teil seiner Tätigkeit in einem anderen Mitglied-\n\nstaat erbringen, sind für die Bestimmung eines einheitlichen Erfüllungsortes \n\nZeitaufwand und Bedeutung der Tätigkeitsanteile abzuwägen. Die Tätigkeit bei \n\neinem (Schieds-)Gericht führt nicht zwingend dazu, dass in jedem Fall der Ort \n\nder mündlichen Verhandlung als Schwerpunkt der gesamten Leistungserbrin-\n\ngung anzusehen ist. Der bei Warenlieferungen für die Bestimmung des Erfül-\n\nlungsortes maßgebliche Gesichtspunkt der Sach- und Beweisnähe des Gerichts \n\n(vgl. z.B. Kienle, IPrax 2005, 113, 114) kann zwar auch bei Dienstleistungsver-\n\nträgen, etwa bei Bau- oder Architektenverträgen, eine Rolle spielen. Für den \n\nStreit um die Vergütung eines Rechtsanwalts ist dieser Gesichtspunkt aber re-\n\ngelmäßig ohne Bedeutung. Der Ort der Verhandlung eines Schiedsgerichts, der \n\nvon den Parteien frei vereinbar ist, knüpft häufig nicht an eine besondere örtli-\n\nche Gebundenheit des Streitgegenstandes an. Dafür ist auch hier nichts er-\n\nsichtlich. Entscheidend für die Ortswahl ist vielmehr häufig die gute Erreichbar-\n\nkeit für alle Beteiligten, wenn sie - wie hier - aus weit von einander entfernt lie-\n\ngenden Orten zusammenkommen müssen. Maßgebend für die Feststellung des \n\nErfüllungsortes kann deshalb regelmäßig nur sein, welche Bedeutung der Ter-\n\nminswahrnehmung und den sonstigen Tätigkeiten, insbesondere der Fertigung \n\nvorbereitender Schriftsätze und weiterer vor der Verhandlung zu erbringender \n\nLeistungen, in einer Gesamtschau zukommt. \n\n26 \n\nDas Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass ein wichtiger Teil der \n\nDienstleistung in London erbracht wurde. Es hat gleichwohl, vor allem im Hin-\n\nblick auf den zeitlichen Aufwand, den Schwerpunkt der Tätigkeit am Kanzleisitz \n\ndes bearbeitenden Anwalts gesehen. Obwohl im vorliegenden Fall von vorne-\n\nherein feststand, dass die Sache vor einem Schiedsgericht in London zu ver-\n\nhandeln war, beauftragte der bei Paris ansässige Beklagte die Klägerin, weil er \n\nbesonderen Wert gerade auf die Bearbeitung der Sache durch den später \n\nsachbearbeitenden Rechtsanwalt der Klägerin legte, der seinen Kanzleisitz in \n\nMünchen hat. Der Beklagte hat damit bewusst in Kauf genommen, dass der \n\nzeitliche Schwerpunkt der Tätigkeit des sachbearbeitenden Rechtsanwalts in \n\nMünchen lag. Unter diesen Umständen ist es revisionsrechtlich nicht zu bean-\n\nstanden, dass das Berufungsgericht den Schwerpunkt der Tätigkeit in tatrichter-\n\nlicher Würdigung in München gesehen und damit die internationale Zuständig-\n\nkeit des Landgerichts bejaht hat. Demgegenüber ist bedeutungslos, dass die \n\ninternational tätige Klägerin ihren Sitz in Berlin hat und zur Zeit der Beauftra-\n\ngung auch ein Büro in London unterhielt, weil beides für die Abwicklung des \n\nMandats keinerlei Bedeutung besaß. \n\n27 \n\n4. Eine Vorlage gemäß Art. 234 EGV an den Europäischen Gerichtshof \n\nist nicht angezeigt. Eine Vorlagepflicht gemäß Art. 234 Abs. 3 EG-Vertrag be-\n\nsteht dann nicht, wenn das letztinstanzliche nationale Gericht in dem bei ihm \n\nschwebenden Verfahren feststellt, dass die betreffende entscheidungserhebli-\n\nche gemeinschaftsrechtliche Frage bereits Gegenstand der Auslegung durch \n\nden Europäischen Gerichtshof war oder die richtige Anwendung des Gemein-\n\nschaftsrechts offenkundig ist, und damit für einen vernünftigen Zweifel keinerlei \n\nRaum bleibt (EuGH, Urt. v. 6. Oktober 1982, Rs. 283/81 - C.I.L.F.I.T.-Slg. 1982, \n\n3415, 3430 Rn. 16; vgl. BGHZ 109, 29, 35; BGH, Urt. v. 28. März 2001 - VIII ZR \n\n72/00, WM 2001, 1264, 1265 f; v. 24. Oktober 2003 - V ZR 48/03, WM 2004, \n\n693, 695; v. 10. Oktober 2005 - II ZR 148/03, NJW 2006, 371, 373; BVerfG \n\nNJW 1988, 1456). So liegt der Fall hier. In dem zitierten Urteil vom 19. Februar \n\n2002 (aaO) hat der Europäische Gerichtshof bereits zur Vorgängerregelung in \n\nArt. 5 EuGVÜ festgestellt, dass ein einziger Erfüllungsort nach dem Gesichts-\n\npunkt zu bestimmen ist, zu welchem Ort der Streitgegenstand die engste Ver-\n\nknüpfung aufweist. Dies gilt zweifellos auch für Art. 5 EuGVVO. Darüber \n\nherrscht auch zwischen den Parteien kein Streit. Die hiernach vorzunehmende \n\nBeurteilung im Einzelfall obliegt vornehmlich dem Tatrichter. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nVill \n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 21.04.2004 - 3 O 22978/02 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 09.11.2004 - 18 U 3331/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__15-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-02/ix-zr-15-05","cited_norms":[{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":23},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__15-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__15-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-02/ix-zr-15-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__15-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:24:26.266783+00:00"}}