{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__13-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-03-13","aktenzeichen":"IX ZR 13/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 13/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. März 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 13. März 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der \n\nRevision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nBamberg vom 13. Dezember 2004, berichtigt durch Beschluss \n\nvom 22. Dezember 2004, wird als unzulässig verworfen, soweit sie \n\nsich auf den abgewiesenen Hauptantrag der Klage bezieht; im Üb-\n\nrigen wird sie als unbegründet zurückgewiesen. \n\nDie Klägerinnen haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu \n\ntragen. Die von ihnen hierfür beantragte Prozesskostenhilfe wird \n\nabgelehnt. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n159.075,30 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nSoweit die Klägerinnen die Zulassung der Revision für ihre vom Beru-\n\nfungsgericht abgewiesenen Hauptanträge auf Freistellung erstreben, ist diese \n\nmangels erhobener Beschwerdegründe nicht zu gewähren. \n\nII. \n\n2 \n\n3 \n\nSoweit die Beschwerde sich dagegen wendet, dass das Berufungsge-\n\nricht über den Hilfsantrag der Klägerinnen teilweise zu ihrem Nachteil ohne Zu-\n\nlassung der Revision erkannt hat, ist das Rechtsmittel unbegründet. \n\n1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der gemäß \n\n§§ 1991, 1978 BGB beschränkt haftende Erbe zu persönlichen Zwecken ent-\n\nnommene Nachlassgelder gemäß § 667 BGB ohne Rücksicht auf Verschulden \n\nersetzen und herausgeben muss (vgl. BGH, Urt. v. 2. Juli 1992 - IX ZR 256/91, \n\nWM 1992, 2020, 2022 unter II. 3. c) a.A.). Das entspricht der neuen Auslegung \n\ndes Auftragsrechts (vgl. BGH, Urt. v. 10. Oktober 1996 - III ZR 205/95, NJW \n\n1997, 47, 48; v. 4. Oktober 2001 - III ZR 290/00, BGH-Report 2002, 71; v. \n\n4. November 2002 - II ZR 210/00, BGH-Report 2003, 331, 332), die insoweit \n\nauch im Rahmen der Rechtsfolgenverweisung des § 1978 Abs. 1 Satz 1 BGB \n\nPlatz greift. Das ältere Senatsurteil vom 13. Juli 1989 (IX ZR 227/87, WM 1989, \n\n1736, 1739 rechts unten), auf welches sich die Beschwerde beruft und das für \n\ndiesen Fall im Anschluss an die Motive zum BGB (Buch V S. 628 = Mugdan V \n\nS. 337) nur einen verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruch zubilligen \n\nwollte, ist damit überholt. Ein weiterer Bedarf zur grundsätzlichen Rechtsklärung \n\noder Rechtsfortbildung besteht in diesem Punkt derzeit nicht mehr. \n\n4 \n\n2. Ob das Berufungsurteil, wie die Beschwerde meint, die Obliegenheit \n\nder Klägerinnen überspannt hat, Nachlassmittel möglichst wirkungsvoll zur Be-\n\nfriedigung der Streitverkündeten und ihres Rechtsvorgängers einzusetzen, kann \n\ndahingestellt bleiben. In diesem Punkt handelt es sich allenfalls um eine fehler-\n\nhafte Rechtsanwendung im Einzelfall, aus der sich nach dem Gesetz kein \n\nGrund für die Zulassung der Revision ergibt. \n\n5 \n\n3. Zum aberkannten Kostenschaden aus den weiteren Rechtsstreitigkei-\n\nten nach dem Schlussurteil des Landgerichts Würzburg vom 26. November \n\n1993 macht die Beschwerde ohne Erfolg geltend, dass zu Lasten der Klägerin-\n\nnen das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Das Berufungsgericht hat sich auf \n\nSeite15 unten, Seite 16 oben seines Urteils mit dem als übergangen gerügten \n\nVortrag der Klägerinnen auseinandergesetzt. Einen Anspruch auf rechtsfehler-\n\nfreie Würdigung des Vorbringens gewährt das Verfahrensgrundrecht nicht. \n\n6 \n\nZu Unrecht beanstandet die Beschwerde in diesem Zusammenhang au-\n\nßerdem ein falsches Beweismaß des Berufungsurteils bei Prüfung der haf-\n\ntungsausfüllenden Kausalität. Das Berufungsgericht hat keine anderen Beweis-\n\ngrundsätze angewendet, als sie hier nach § 287 ZPO geboten waren. Ohne \n\nÜberschreitung dieser rechtlichen gezogenen Grenzen seiner tatrichterlichen \n\nBeurteilung hat das Berufungsgericht nämlich den schon für ein Wahrschein-\n\nlichkeitsurteil unerlässlichen konkreten Vortrag der Klägerinnen vermisst, wie \n\nsie es vermocht hätten, die Nachlassgläubiger wegen der weiter fällig geworde-\n\nnen Rückzahlungsraten und Zinsen des streitigen Darlehens klaglos zu stellen \n\nund so die Kostenlast der Folgeprozesse zu vermeiden. \n\n7 \n\n4. Von weiterer Begründung der Nichtzulassung wird gemäß § 544 \n\nAbs. 4 ZPO abgesehen. \n\nIII. \n\n8 \n\nDie beantragte Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren kann \n\nden Klägerinnen mangels Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde nach § 114 ZPO \n\nnicht bewilligt werden. \n\nFischer Raebel Vill \n\n Cierniak Lohmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Würzburg, Entscheidung vom 03.02.1999 - 22 O 722/97 - \n\nOLG Bamberg, Entscheidung vom 13.12.2004 - 4 U 58/99 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__13-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-13/ix-zr-13-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1978","ref_norm":"1978","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1991","ref_norm":"1991","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__13-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__13-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-13/ix-zr-13-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__13-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:25:52.615934+00:00"}}