{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__12-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-12-18","aktenzeichen":"IX ZR 12/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 675 Telefonische Mitteilungen eines Steuerberaters können einen Auskunftsvertrag begründen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 12/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n18. Dezember 2008 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 675 \n\nTelefonische Mitteilungen eines Steuerberaters können einen Auskunftsvertrag \n\nbegründen. \n\nBGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 12/05 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 18. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die \n\nRichter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts München vom 9. Dezember 2004 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 26. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts München I vom 17. Dezember 2003 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Kläger erwarben am 13. Dezember 1995 eine Eigentumswohnung \n\nzum Preis von 560.000 DM. Die Wohnung wurde fremdfinanziert und nach Fer-\n\ntigstellung im Jahre 1996 vermietet. Der Beklagte war für die Kläger als Steuer-\n\nberater tätig. In der Folgezeit berücksichtigte er in den Einkommensteuererklä-\n\nrungen der Kläger die auf die Wohnung entfallende Abschreibung sowie die \n\nWerbungskosten und Einnahmen aus der Vermietung der Wohnung. \n\n2 \n\nIm Februar 2003 beabsichtigten die Kläger die Veräußerung der Woh-\n\nnung. Der Kläger zu 1 teilte dem Beklagten telefonisch mit, dass die Wohnung \n\nfast zum Einstandspreis verkauft werden könne, und wollte wissen, ob der Be-\n\nklagte etwas über die Immobilienmarktentwicklung sagen könne. Der Beklagte \n\nantwortete, dass der Verkauf einer vermieteten Wohnung fast zum Einstands-\n\npreis günstig sei, weil vermietete und \"gebrauchte\" Objekte im Allgemeinen nur \n\nmit Abschlag verkauft werden könnten. Sodann fragte der Kläger zu 1 den Be-\n\nklagten, ob man sich \"wegen der anstehenden Gesetzesänderung\" mit dem \n\nVerkauf beeilen müsse. Darauf entgegnete der Beklagte, dass die Lage für die \n\nKläger nach neuem Recht nicht nachteiliger und deshalb keine Eile geboten sei. \n\nAm 17. Juni 2003 verkauften die Kläger die Wohnung zum Preis von 293.000 €. \n\n3 \n\nDie Kläger machen geltend, sie hätten mit dem Verkauf einen mit einem \n\nSteuersatz von 48 % zu versteuernden Veräußerungsgewinn von 79.546 € er-\n\nzielt, weil der Einkaufspreis um die erfolgten Abschreibungen gemindert worden \n\nsei. Darauf habe der Beklagte sie nicht hingewiesen. Gegebenenfalls hätten sie \n\nvon der Veräußerung abgesehen. Eine genaue Berechnung des ihnen entstan-\n\ndenen Schadens sei erst nach der Veranlagung für das Steuerjahr 2003 mög-\n\nlich. Die Kläger haben deshalb Schadensersatzfeststellungsklage gegen den \n\nBeklagten erhoben. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlan-\n\ndesgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen. Mit der \n\nvom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Fest-\n\nstellungsbegehren weiter. \n\n \n \n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, ein Mandat habe nicht vorgelegen. \n\nZwar habe der Beklagte die jährlichen Steuererklärungen der Kläger angefer-\n\ntigt; dies sei jedoch im Rahmen von Einzelmandaten geschehen. Hinsichtlich \n\ndes Wohnungsverkaufs hätten die Kläger kein solches erteilt. Bei der telefoni-\n\nschen Auskunft des Beklagten handele es sich um eine Gefälligkeit, aus der \n\nsich weder ein Leistungsanspruch noch eine Nebenpflicht auf umfangreiche \n\nAufklärung ergebe. \n\nII. \n\n6 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Die nicht wei-\n\nter begründete Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe seine Aus-\n\nkunft aufgrund eines rechtlich unverbindlichen Gefälligkeitsverhältnisses erteilt, \n\nsteht nicht im Einklang mit den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ent-\n\nwickelten Maßstäben. \n\n7 \n\n1. Die Abgrenzung, ob den Erklärungen der Parteien ein Wille zur rechtli-\n\nchen Bindung zu entnehmen ist oder die Parteien nur aufgrund einer außer-\n\nrechtlichen Gefälligkeit handeln, ist an Hand der Umstände des jeweiligen Ein-\n\nzelfalles zu bewerten (vgl. BGHZ 56, 204, 209 f). Ob bei einer Partei ein \n\nRechtsbindungswille vorhanden ist, ist danach zu beurteilen, ob die andere Par-\n\ntei unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf \n\ndie Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen musste. Dies ist anhand \n\nobjektiver Kriterien aufgrund der Erklärungen und des Verhaltens der Parteien \n\nzu ermitteln, wobei vor allem die wirtschaftliche sowie die rechtliche Bedeutung \n\nder Angelegenheit, insbesondere für den Begünstigten, und die Interessenlage \n\nder Parteien heranzuziehen sind (BGHZ 21, 102, 106 f; 92, 164, 168; BGH, Urt. \n\nv. 16. November 1989 - IX ZR 190/88, NJW-RR 1990, 204, 205; v. 21. Juli 2005 \n\n- I ZR 312/02, NJW-RR 2006, 117, 120). \n\n8 \n\nDie wirtschaftliche sowie die rechtliche Bedeutung der Angelegenheit \n\nsprechen erkennbar gegen die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, der \n\nBeklagte habe die Auskunft gefälligkeitshalber erteilt. Dem Umstand, dass der \n\nBeklagte für sein Tätigwerden keine Vergütung verlangt hat, kommt kein ent-\n\nscheidendes Gewicht zu (BGH, Urt. v. 21. Dezember 1989 - IX ZR 234/88, \n\nNJW-RR 1990, 1532, 1533 unter Bezugnahme auf BGHZ 21, 102, 106 f). \n\n9 \n\n2. Da sich die Tätigkeit des Beklagten auf eine Auskunft bezog, muss die \n\nFrage, ob dies im Rahmen eines Vertragsverhältnisses geschehen ist, nach \n\nden hierfür maßgeblichen Gesichtspunkten beurteilt werden. \n\n10 \n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der still-\n\nschweigende Abschluss eines Auskunftsvertrages zwischen Geber und Emp-\n\nfänger der Auskunft und damit eine vertragliche Haftung des Auskunftgebers für \n\ndie Richtigkeit seiner Auskunft regelmäßig dann anzunehmen, wenn die Aus-\n\nkunft für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist und er sie zur \n\nGrundlage wesentlicher Entschlüsse machen will; dies gilt insbesondere in Fäl-\n\nlen, in denen der Auskunftgeber für die Erteilung der Auskunft besonders sach-\n\nkundig oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse bei ihm im Spiel ist (BGHZ \n\n74, 103, 106 ff; 100, 117; BGH, Urt. v. 13. Februar 1992 - III ZR 28/90, NJW \n\n1992, 2080, 2082; v. 22. Juni 2004 - IX ZR 132/03, WM 2004, 1825, 1827; Zu-\n\ngehör, in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. \n\nRn. 1730). Wie der Bundesgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat (Urt. v. \n\n16. Juni 1988 - III ZR 182/87, BGHR BGB § 676 Auskunftsvertrag 1; v. \n\n17. September 1985 - VI ZR 73/84, WM 1985, 1531, 1532), ist dieser Recht-\n\nsprechung allerdings nicht zu entnehmen, dass für das Zustandekommen eines \n\nAuskunftsvertrages ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des jeweiligen Fal-\n\nles allein schon die Sachkunde des Auskunftgebers und die Bedeutung der \n\nAuskunft für den Empfänger ausreichen. Diese Umstände stellen vielmehr le-\n\ndiglich Indizien dar, die, wenn auch mit erheblichem Gewicht, in die Würdigung \n\nder gesamten Gegebenheiten des konkreten Falles einzubeziehen sind. \n\n11 \n\nFür den stillschweigenden Abschluss eines Auskunftsvertrages ist ent-\n\nscheidend darauf abzustellen, ob die Gesamtumstände unter Berücksichtigung \n\nder Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses den Rückschluss zulas-\n\nsen, dass beide Teile nach dem objektiven Inhalt ihrer Erklärungen die Auskunft \n\nzum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten gemacht haben (BGH, Urt. \n\nv. 5. Dezember 1972 - VI ZR 120/71, WM 1973, 141, 143; v. 24. Januar 1978 \n\n- VI ZR 105/76, WM 1978, 576, 577; v. 17. September 1985 aaO). So hat der \n\nBundesgerichtshof bei der rechtlichen Beurteilung von Fällen, in denen der kon-\n\nkludente Abschluss eines Auskunftsvertrages angenommen oder in Erwägung \n\ngezogen wurde, außer der Sachkunde des Auskunftgebers und der Bedeutung \n\nseiner Auskunft für den Empfänger jeweils auch weitere Umstände mitberück-\n\nsichtigt, die für einen Verpflichtungswillen des Auskunftgebers sprechen kön-\n\nnen, wie z.B. dessen eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Geschäftsab-\n\nschluss (BGH, Urt. v. 5. Juli 1962 - VII ZR 199/60, WM 1962, 1110, 1111), ein \n\npersönliches Engagement in der Form von Zusicherungen nach Art einer Ga-\n\nrantieübernahme (BGHZ 7, 371, 377; BGH, Urt. v. 13. Juni 1962 - VIII ZR \n\n235/61, NJW 1962, 1500), das Versprechen eigener Nachprüfung der Angaben \n\ndes Geschäftspartners des Auskunftsempfängers (BGH, Urt. v. 7. Januar 1965 \n\n- VII ZR 28/63, WM 1965, 287, 288), die Hinzuziehung des Auskunftgebers zu \n\nVertragsverhandlungen auf Verlangen des Auskunftsempfängers (BGH, Urt. v. \n\n25. Oktober 1966 - VI ZR 8/65, WM 1966, 1283, 1284) oder die Einbeziehung in \n\nsolche Verhandlungen als unabhängige neutrale Person (BGH, Urt. v. \n\n18. Januar 1972 - VI ZR 184/70, WM 1972, 466, 468) sowie eine bereits an-\n\nderweitig bestehende Vertragsbeziehung zwischen Auskunftsgeber und Aus-\n\nkunftsempfänger (BGH, Urt. v. 14. November 1968 - VII ZR 51/67, WM 1969, \n\n36, 37). \n\n12 \n\nb) Aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen lässt \n\nsich vorliegend das Zustandekommen eines Auskunftsvertrages nicht vernei-\n\nnen. Dass eine auf einen bevorstehenden Grundstücksverkauf bezogene Aus-\n\nkunft für den Empfänger von erkennbar erheblicher Bedeutung und zur Grund-\n\nlage wesentlicher Entschlüsse bestimmt war, kann für die vorliegende Fallge-\n\nstaltung nicht zweifelhaft sein. Gleiches gilt für den weiteren Umstand, dass der \n\nBeklagte als Steuerberater für die in Rede stehende steuerliche Auskunft als \n\nbesonders sachkundig anzusehen war. Eine bereits anderweitig bestehende \n\nVertragsbeziehung zwischen Auskunftsgeber und Auskunftsempfänger (BGH, \n\nUrt. v. 14. November 1968 - VII ZR 51/67, aaO; Zugehör, aaO Rn. 1730) lag \n\nhier ebenfalls vor, nachdem der Beklagte bereits seit mehreren Jahren regel-\n\nmäßig die Einkommensteuererklärungen der Kläger erstellte. Im Rahmen dieser \n\nvom Berufungsgericht festgestellten Umstände ist auszuschließen, dass der \n\nBeklagte seine Auskunft nur gefälligkeitshalber erteilt haben könnte. Unter Be-\n\nrücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses ist viel-\n\nmehr offenkundig, dass beide Teile nach dem objektiven Inhalt ihrer Erklärun-\n\ngen die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten gemacht \n\nhaben. \n\nIII. \n\n13 \n\nDas Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 \n\nZPO). Vielmehr sind auch die übrigen Voraussetzungen für die Feststellung \n\neines Anspruchs auf Schadensersatz erfüllt. \n\n14 \n\n1. Der steuerliche Auskunftsvertrag ist einem beschränkten Mandat \n\ngleich zu achten (vgl. BGH, Urt. v. 18. Januar 2007 - IX ZR 122/04, WM 2007, \n\n567, 568 Rn. 6, 10). Nach der Rechtsprechung des Senats muss ein Steuerbe-\n\nrater, dem lediglich ein eingeschränktes Mandat erteilt ist, den Mandanten auch \n\nvor außerhalb seines Auftrages liegenden steuerlichen Fehlentscheidungen \n\nwarnen, wenn sie ihm bekannt oder für einen durchschnittlichen Berater auf den \n\nersten Blick ersichtlich sind, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass sich der \n\nAuftraggeber der ihm drohenden Nachteile nicht bewusst ist (BGHZ 128, 358, \n\n362; BGH, Urt. v. 7. Mai 1991 - IX ZR 188/90, WM 1991, 1303, 1304; v. 9. Juli \n\n1998 - IX ZR 324/97, WM 1998, 2246, 2247; v. 21. Juli 2005 - IX ZR 6/02, WM \n\n2005, 1904, 1905). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gefahr Interessen \n\ndes Auftraggebers betrifft, die mit dem beschränkten Auftragsgegenstand in \n\nengem Zusammenhang stehen (BGH, Urt. v. 9. Juli 1998 aaO S. 2248; Zugehör \n\naaO, Rn. 497). \n\n15 \n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Da der Kläger zu 1 \n\nvon sich aus - wie der Beklagte in seiner erstinstanzlichen Parteivernehmung \n\nbestätigt hat - erwähnt hatte, die Spekulationsfrist sei noch nicht abgelaufen, \n\nund den Einstandspreis mit dem voraussichtlichen Verkaufspreis verglichen \n\nhatte, war für den Beklagten die Gefahr offenkundig, dass dem Kläger die dro-\n\nhende Maximierung des steuerlichen Gewinns durch Anrechnung der Abschrei-\n\nbungen auf den Einstandpreis nicht bewusst war. Deshalb hätte der Beklagte \n\nden Kläger zu 1 darauf hinweisen müssen, infolge des Buchgewinns sei mit ei-\n\nner erheblichen Steuerbelastung zu rechnen. \n\n16 \n\n2. Das objektiv fehlerhafte Verhalten des Beklagten spricht für sein Ver-\n\nschulden (vgl. BGHZ 129, 386, 399; BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, \n\nWM 1996, 1832, 1835 [Anwalt]; v. 20. Januar 2005 - IX ZR 416/00, WM 2005, \n\n999; v. 7. Dezember 2006 - IX ZR 37/04, WM 2007, 564, 566 Rn. 20). Der Be-\n\nklagte hat nicht nachgewiesen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten \n\nhat. \n\n17 \n\n3. Ob die Pflichtverletzung des Beklagten den geltend gemachten Scha-\n\nden herbeigeführt hat, ist nach den zur haftungsausfüllenden Kausalität entwi-\n\nckelten Grundsätzen zu beurteilen. \n\n18 \n\na) Es gilt der Anscheinsbeweis, dass der Mandant bei ordnungsgemäßer \n\nBelehrung durch den Berater dessen Hinweisen gefolgt wäre, sofern für ihn bei \n\nvernünftiger Betrachtungsweise aus damaliger Sicht nur eine Entscheidung na-\n\nhe gelegen hätte (BGHZ 123, 311, 315; BGH, Urt. v. 13. Januar 2005 - IX ZR \n\n455/00, WM 2005, 1615, 1616; v. 21. Juli 2005 - IX ZR 49/02, WM 2005, 2110, \n\n2111; v. 13. März 2008 - IX ZR 136/07, WM 2008, 1560, 1562 Rn. 19). Der Be-\n\nrater kann den Anscheinsbeweis entkräften, indem er Tatsachen beweist, die \n\nfür ein atypisches Verhalten des Mandanten sprechen (BGHZ 123, 311, 319; \n\nBGH, Urt. v. 2. Juli 1996 - IX ZR 299/95, WM 1996, 2071, 2072 [Notar]). Unan-\n\nwendbar sind die Regeln des Anscheinsbeweises, wenn unter wirtschaftlichen \n\nGesichtspunkten unterschiedliche Schritte in Betracht kommen und der Berater \n\ndem Mandanten lediglich die erforderliche Information für eine sachgerechte \n\nEntscheidung zu geben hat (BGH, Urt. v. 10. Dezember 1998 - IX ZR 358/97, \n\nWM 1999, 645, 646; v. 22. Februar 2001 - IX ZR 293/99, WM 2001, 741, 743; v. \n\n15. Juli 2004 - IX ZR 256/03, NJW 2004, 2817, 2818; v. 23. November 2006 \n\n- IX ZR 21/03, WM 2007, 419, 421 Rn. 23; v. 7. Dezember 2006 - IX ZR 37/04, \n\nWM 2007, 564, 566 Rn. 21). \n\n19 \n\nb) Nach dem Vorbringen der Kläger hätten sie bei ordnungsgemäßer \n\nAuskunft vom Verkauf der Eigentumswohnung abgesehen. Der Beklagte hat \n\ndieses Vorbringen lediglich bestritten, ohne darzulegen, dass Handlungsalterna-\n\ntiven für die Kläger bestanden hätten. Solche sind auch aus den übrigen Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts nicht ersichtlich. \n\n20 \n\n4. Dass den Kläger durch die Veräußerung des Objekts mit der Verpflich-\n\ntung den steuerlichen Gewinn versteuern zu müssen, ein hinreichend wahr-\n\nscheinlicher Schaden droht, ist dargetan. Im Rahmen der Feststellungsklage ist \n\nes nicht geboten, Art, Umfang und Ausmaß des Schadens einzeln zu belegen \n\n(BGH, Urt. v. 25. Oktober 2001 - IX ZR 427/98, WM 2002, 29, 32). \n\n21 \n\n5. Entgegen der Ansicht des Revisionsbeklagten ist für die Anrechnung \n\neines Mitverschuldens kein Raum. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs kann dem Auftraggeber nicht als mitwirkendes Verschulden \n\nvorgeworfen werden, er hätte das, worüber ihn sein Berater hätte aufklären sol-\n\nlen, bei entsprechenden Bemühungen auch ohne fremde Hilfe erkennen kön-\n\nnen (BGH, Urt. v. 19. Dezember 1991 - IX ZR 41/91, NJW 1992, 820; v. \n\n24. Juni 1993 - IX ZR 216/92, NJW 1993, 2747, 2750; v. 18. Dezember 1997 \n\n- IX ZR 153/96, WM 1998, 301, 304; v. 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, NJW \n\n2000, 1263, 1265; v. 6. Februar 2003 - IX ZR 77/02, WM 2003, 1138, 1141; v. \n\n20. März 2008 - IX ZR 238/06, WM 2008, 950, 952 Rn. 17; Zugehör, aaO \n\nRn. 1235). \n\nIV. \n\n22 \n\nDas angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzu-\n\nheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsver-\n\nletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis \n\nerfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Se-\n\nnat eine eigene Sachentscheidung zu treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\nGanter \n\nGehrlein \n\nVill \n\nFischer \n\nGrupp \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 17.12.2003 - 26 O 16097/03 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 09.12.2004 - 6 U 2103/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__12-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-18/ix-zr-12-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__12-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__12-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-18/ix-zr-12-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__12-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:08:16.224954+00:00"}}