{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__11-05A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-03-09","aktenzeichen":"IX ZR 11/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO §§ 91, 106 Abs. 1; BGB § 1179a Abs. 1 Satz 3, § 1192 Abs. 1 a) Die allgemein für die Vormerkungsfähigkeit künftiger Ansprüche erforderlichen Voraussetzungen gelten auch für den gesetzlichen Vormerkungsschutz des nachrangigen Grundschuldgläubigers. b) Der gesetzliche Löschungsanspruch des nachrangigen Grundschuldgläubigers ist nicht insolvenzfest, wenn die vorrangige Sicherungsgrundschuld zwar zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr valutiert ist, das Ei- gentum an dem Grundstück und die Grundschuld jedoch zu diesem Zeitpunkt noch nicht zusammengefallen sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 11/05\n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n9. März 2006 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nberichtigt durch \n\nBeschl. v. 11.5.2006 \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nInsO §§ 91, 106 Abs. 1; BGB § 1179a Abs. 1 Satz 3, § 1192 Abs. 1 \n\na) Die allgemein für die Vormerkungsfähigkeit künftiger Ansprüche erforderlichen \n\nVoraussetzungen gelten auch für den gesetzlichen Vormerkungsschutz des \n\nnachrangigen Grundschuldgläubigers. \n\nb) Der gesetzliche Löschungsanspruch des nachrangigen Grundschuldgläubigers \n\nist nicht insolvenzfest, wenn die vorrangige Sicherungsgrundschuld zwar zum \n\nZeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr valutiert ist, das Ei-\n\ngentum an dem Grundstück und die Grundschuld jedoch zu diesem Zeitpunkt \n\nnoch nicht zusammengefallen sind. \n\nBGH, Urteil vom 9. März 2006 - IX ZR 11/05 - OLG Köln \n\n LG Bonn \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 9. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter \n\nRaebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 2. Zivilse-\n\nnats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Dezember 2004, be-\n\nrichtigt durch Beschluss vom 31. Januar 2005, und das Urteil der \n\n2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 7. Juli 2004 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Beklagte ist Verwalter in dem am 20. Februar 2002 eröffneten Insol-\n\nvenzverfahren über das Vermögen des Horst D. (fortan: Schuldner). \n\nDie klagende Bank hat einer Erlöszuteilung an den Beklagten in der Zwangs-\n\nversteigerung des Betriebsgrundstücks des Schuldners widersprochen. Es war \n\nin Abteilung III Nr. 18 des Grundbuchs für die D. Bank AG (fortan: \n\nD. Bank) mit einer Briefgrundschuld über 50.000 DM und in Abteilung III \n\nNr. 19 mit einer Buchgrundschuld über 100.000 DM ebenfalls für die D. \n\nBank belastet. Im Jahre 1989 trat die D. Bank das Recht aus Abtei-\n\nlung III Nr. 19 an die Klägerin ab. Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens valu-\n\ntierte die Grundschuld Nr. 18 nicht mehr. Am 5. Juli 2002 erklärte die D. \n\nBank unter gleichzeitiger Übergabe des Grundschuldbriefes die Abtretung der \n\nGrundschuld Nr. 18 an den Schuldner. Durch Beschluss des Vollstreckungsge-\n\nrichts vom 2. September 2003 wurde das am 8. Juli 2002 beschlagnahmte \n\nGrundstück auf ein Bargebot von 285.000 € zugeschlagen. Keines der in Abtei-\n\nlung III des Grundbuchs eingetragenen Rechte blieb bestehen. \n\n2 \n\nDie Klägerin meldete auf die in Abteilung III Nr. 19 eingetragene Grund-\n\nschuld einschließlich Zinsen und Kosten einen Betrag von 95.149,71 € an. Fer-\n\nner meldete sie ihren \"gesetzlichen Löschungsanspruch bezüglich vor- und \n\ngleichrangiger Grundpfandrechte und die Ansprüche aus eingetragenen Lö-\n\nschungsvormerkungen\" an. Der Kläger machte für die Insolvenzmasse unter \n\nBezugnahme auf die Abtretungserklärung der D. Bank die Ansprüche \n\naus dem in Abteilung III Nr. 18 eingetragenen Recht über umgerechnet \n\n25.564,59 € geltend. Auf der Grundlage dieser Anmeldungen stellte das Voll-\n\nstreckungsgericht einen Teilungsplan auf. Darin wurde dem Beklagten als In-\n\nsolvenzverwalter auf die Briefgrundschuld der angemeldete Betrag zugeteilt. \n\nAuf die Buchgrundschuld der Klägerin entfielen noch 10.898,65 €; im Übrigen \n\nfiel die Klägerin in der Verteilung aus. Unter Berufung auf gesetzliche Lö-\n\nschungsansprüche verlangt sie die Zuteilung des auf den Beklagten entfallenen \n\nBetrages. \n\n3 \n\nDie Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Hiergegen wendet sich \n\nder Beklagte mit der zugelassenen Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\n5 \n\nDie zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Abweisung der Klage. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat gemeint, die Klägerin müsse so gestellt wer-\n\nden, als sei das Eigentümerrecht schon vor dem Zuschlag gelöscht worden. Die \n\nVorschrift des § 91 InsO stehe nicht entgegen. Wäre zum Zeitpunkt der Eröff-\n\nnung des Insolvenzverfahrens im Grundbuch eine Löschungsvormerkung ein-\n\ngetragen gewesen, wäre der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch insol-\n\nvenzfest (vgl. § 106 Abs. 1 InsO). Gleiches müsse nach § 1179a Abs. 1 Satz 3 \n\nBGB für den gesetzlichen Löschungsanspruch gelten. Dem stehe nicht entge-\n\ngen, dass sich die Vereinigung von Eigentum und Grundpfandrecht in der Per-\n\nson des Schuldners erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollzogen \n\nhabe. Auch ein künftiger Löschungsanspruch erlange Insolvenzfestigkeit, wenn \n\ner durch eine Vormerkung gesichert sei. \n\nII. \n\n6 \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\nNach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte an dem Erlös \n\ngegenüber der Klägerin die besseren Rechte. Die Entscheidungen der Vorin-\n\nstanzen sind daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), und die Klage ist abzuwei-\n\nsen (§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\n7 \n\n1. Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit der Senatsrecht-\n\nsprechung davon aus, dass der subjektiv-dingliche Löschungsanspruch als \n\nAusfluss einer Ranganwartschaft zum Inhalt des begünstigten Grundpfand-\n\nrechts gehört und durchgesetzt werden kann, sobald das Eigentum am Grund-\n\nstück und ein vor- oder gleichrangiges Grundpfandrecht in einer Person zu-\n\nsammenfallen. \n\n8 \n\na) Dies träfe auf die in Abteilung III Nr. 18 eingetragene Grundschuld und \n\ndas Eigentum an dem Betriebsgrundstück allenfalls dann zu, wenn die Abtre-\n\ntungserklärung der D. Bank vom 5. Juli 2002 von dem beklagten Insol-\n\nvenzverwalter, auf den das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Schuldners \n\nnach § 80 Abs. 1 InsO übergegangen war, vor Erteilung des Zuschlags am \n\n2. September 2003 wirksam angenommen worden ist. Die Ranganwartschaft \n\ndurch Aufrückung und der Löschungsanspruch sind nach § 1192 Abs. 1, \n\n§ 1179a Abs. 1 Satz 3 BGB so gesichert, als wäre gleichzeitig mit der begüns-\n\ntigten Grundschuld eine Löschungsvormerkung für den Grundschuldgläubiger \n\nin das Grundbuch eingetragen worden. Bleibt in der Zwangsversteigerung das \n\nbegünstigte Recht - wie hier - nicht bestehen, so erlischt damit auch die in ihm \n\nliegende Ranganwartschaft. Nur wenn die Rechtsbedingung für den Lö-\n\nschungsanspruch zu diesem Zeitpunkt bereits eingetreten ist, kann der Gläubi-\n\nger nach § 91 Abs. 4 ZVG, § 883 Abs. 2 Satz 1, § 888 Abs. 1 BGB sein Recht \n\nim Rahmen der Erlösverteilung weiterverfolgen, soweit er aus dem Grundstück \n\nnicht befriedigt wird (BGHZ 99, 363, 366 f; 108, 237, 244 f; 160, 168, 170 f). \n\n9 \n\nb) Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht als gegeben angese-\n\nhen, weil die D. Bank die Grundschuld Nr. 18 am 5. Juli 2002 an den \n\nBeklagten abgetreten habe. Nach den vom Landgericht getroffenen und von \n\ndem Berufungsgericht als bindend angesehenen Feststellungen (vgl. § 529 \n\nAbs. 1 ZPO) sei die Grundschuld an diesem Tage unter gleichzeitiger Übergabe \n\ndes Grundschuldbriefes an den damaligen Grundstückseigentümer abgetreten \n\nworden. Deshalb sei es \"weit vor Erteilung des Zuschlages\" zu einer Vereini-\n\ngung von Grundstückseigentum und Grundpfandrecht gekommen. \n\n10 \n\n2. Ob die Annahme des Angebots auf Abschluss eines Abtretungsvertra-\n\nges (vgl. § 398 Satz 1 BGB) verfahrensfehlerhaft festgestellt worden ist, wie die \n\nRevision meint, mag dahinstehen. Der Senat kann unterstellen, dass der Abtre-\n\ntungsvertrag vor Erteilung des Zuschlags zustande gekommen ist. Denn die \n\nKlägerin hat den im Verteilungsverfahren angemeldeten gesetzlichen Lö-\n\nschungsanspruch aus § 1179a BGB selbst dann nicht insolvenzfest erworben, \n\nwenn das Eigentum an dem Grundstück und die Grundschuld Nr. 18 vor Ertei-\n\nlung des Zuschlages am 2. September 2003 zusammengefallen sind. Dies kann \n\nder Senat selbst entscheiden, weil der Sachverhalt insoweit hinreichend geklärt \n\nist. \n\n11 \n\na) Lag einer im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung ein in \n\nnotariell beurkundeter Form abgegebenes unwiderrufliches Angebot zum Ab-\n\nschluss eines Kaufvertrages über ein Grundstück zugrunde, welches der Käufer \n\nerst nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen \n\neines der Miteigentümer angenommen hat, so ist ein solcher künftiger, durch \n\neine vor Verfahrenseröffnung eingetragene Vormerkung gesicherter Auflas-\n\nsungsanspruch insolvenzfest (BGHZ 149, 1 ff). \n\n12 \n\naa) Dieser Rechtsprechung liegt die Wertung zugrunde, dass der vom \n\nGesetz zugelassene Vormerkungsschutz für künftige Ansprüche (§ 883 Abs. 1 \n\nSatz 2 BGB) sinnentleert wäre, wollte man ihn erst von dem Zeitpunkt an eintre-\n\nten lassen, in dem die gesicherten Ansprüche entstehen (BGHZ aaO S. 6). Die \n\nVormerkung zur Sicherung eines künftigen Anspruchs schaffe keine nur künfti-\n\nge Sicherung, der § 15 KO (§ 91 InsO) einen Riegel vorschiebe; es handele \n\nsich vielmehr um die gegenwärtige Sicherung eines künftigen Anspruchs, auch \n\nwenn dieser erst nach seiner Entstehung geltend gemacht werden könne (BGH, \n\naaO S. 8). Der Bundesgerichtshof hat die Insolvenzfestigkeit des vormerkungs-\n\ngesicherten künftigen Anspruchs indes nicht generell anerkannt, sondern davon \n\nabhängig gemacht, dass der Anspruch nicht nur möglich, sondern der für des-\n\nsen Vormerkungsfähigkeit zwingend erforderliche sichere Rechtsboden bereits \n\ngelegt ist. Nur in diesem Fall kann die für die Insolvenzfestigkeit notwendige \n\nSeriosität des künftigen Anspruchs gegeben sein (vgl. BGH, aaO S. 9; ferner \n\nBGHZ 12, 115, 117 f.; 134, 182, 185; MünchKomm-BGB/Wacke, 4. Aufl. § 883 \n\nRn. 24; Staudinger/Gursky, BGB <Neubearbeitung 2002> § 883 Rn. 173 bis \n\n176; \n\nJaeger/Henckel, \n\nKO \n\n9. Aufl. \n\n§ 24 \n\nRn. 18; \n\nUhlenbruck/ \n\nBerscheid, InsO 12. Aufl. § 106 Rn. 7; Preuß AcP 201 (2001), 580, 591 f.; dies. \n\nDNotZ 2002, 283, 286; gegen Insolvenzfestigkeit: Kübler/Prütting/Lüke, InsO \n\n§ 91 Rn. 38). \n\n13 \n\nbb) Eine feste, die Gestaltung des Anspruchs bestimmende Grundlage, \n\ndie zu einer Vormerkungsfähigkeit des künftigen Anspruchs führt, ist von der \n\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung insbesondere dann angenommen worden, \n\nwenn die Entstehung des Anspruchs nur noch von dem Willen des künftigen \n\nBerechtigten abhängt (vgl. RGZ 151, 75, 77; BGHZ 12, 115, 118; 149, 1, 9). \n\nUnterschiedliche Auffassungen bestehen hinsichtlich der Frage, ob weitere \n\nFallgruppen anzuerkennen sind (vgl. BGHZ 134, 182, 184 f.; Staudinger/ \n\nGursky, aaO § 883 Rn. 175 f; Preuß, AcP aaO S. 588 ff). Jedenfalls ist die \n\nVormerkungsfähigkeit eines künftigen Anspruchs zu verneinen, wenn seine Ent-\n\nstehung ausschließlich vom Willen des Schuldners oder davon abhängt, dass \n\ndieser ein Rechtsgeschäft überhaupt erst vornimmt (BGHZ 134, 182, 184 f; \n\n184 f; 149, 1, 3). Ebenso wie es nicht Sinn der Vormerkung sein kann, einen \n\nkünftigen Gläubiger in der Einzelzwangsvollstreckung gegen Zwangsmaßnah-\n\nmen Dritter zu schützen, solange er nicht einmal gegen die Willensentschei-\n\ndung des Schuldners geschützt ist (vgl. BGHZ 134, 182, 185; MünchKomm-\n\nBGB/Wacke, aaO § 883 Rn. 24), zielt § 106 InsO im Insolvenzfall nicht darauf \n\nab, den mehr oder weniger aussichtsreichen tatsächlichen Erwerbsmöglichkei-\n\nten des künftigen Gläubigers Insolvenzfestigkeit zu verschaffen. In der Insol-\n\nvenz des Schuldners soll diese Vorschrift - ähnlich wie § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO \n\nfür den Fall der Aufrechnung - nur den Gläubiger schützen, dessen Anspruch in \n\nseinem rechtlichen Kern aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder vertragli-\n\ncher Vereinbarungen bereits gesichert ist (vgl. BGHZ 160, 1, 4). \n\n14 \n\nb) Diese Grundsätze sind auf den gesetzlichen Löschungsanspruch des \n\nnachrangigen Grundschuldgläubigers zu übertragen, der nach § 1179a Abs. 1 \n\nSatz 3, 1192 Abs. 1 BGB in gleicher Weise gesichert ist, als wenn zu seiner \n\nSicherung gleichzeitig mit der begünstigten Grundschuld eine Vormerkung in \n\ndas Grundbuch eingetragen worden wäre. \n\n15 \n\naa) Aus dem Umstand, dass eine an sich nach § 883 Abs. 1 BGB erfor-\n\nderliche Eintragung der Vormerkung in das Grundbuch entbehrlich ist, kann \n\nentgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht geschlossen werden, \n\nder Begünstigte solle, ohne dass die Voraussetzungen der §§ 883, 885 BGB zu \n\nprüfen seien, im Insolvenzfall so gestellt werden, als sei mit der Entstehung des \n\nGrundpfandrechts eine Vormerkung für den Löschungsanspruch eingetragen \n\nworden. Die Vorschrift des § 106 Abs. 1 InsO gibt keinen Anhalt dafür, dass \n\nkünftige Ansprüche insolvenzrechtlichen Schutz schon deshalb genießen sol-\n\nlen, weil sie in den gegenständlichen Anwendungsbereich des § 1179a BGB \n\nfallen. Jedenfalls insoweit ist § 1179a Abs. 1 Satz 3 BGB Rechtsgrund- und \n\nnicht Rechtsfolgenverweisung. \n\n16 \n\nbb) Der gesetzliche Löschungsanspruch der Klägerin als der begünstig-\n\nten - nachrangigen - Gläubigerin gehört im Streitfall nicht zu den nach § 106 \n\nInsO geschützten Ansprüchen. \n\n17 \n\n(1) Der Inhaber eines nachrangigen Grundpfandrechts hat keinen An-\n\nspruch gegen den Grundstückseigentümer, sich so zu verhalten, dass der Ver-\n\neinigungsfall eintritt (BGHZ 108, 237, 244 f; 160, 168, 172; vgl. auch Staudin-\n\nger/Wolfsteiner, BGB <Neubearbeitung 2002> § 1179a Rn. 19, 40, 64). Bis zur \n\nEröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Schuldner den gegen den vorran-\n\ngig gesicherten Gläubiger gerichteten Rückgewähranspruch grundsätzlich auch \n\nan einen Dritten abtreten. Der nachrangige Gläubiger ist insoweit nicht gesi-\n\nchert. Dieser kann auch nicht widersprechen, wenn der vorrangige Gläubiger \n\ndie Grundschuld vor ihrer Rückabtretung für weitere Kredite nutzt. Wenn aber \n\nder Inhaber des nachrangigen Grundpfandrechts seine Erwerbsaussicht nicht \n\neinmal gegen die Willensentscheidungen des Schuldners oder des vorrangigen \n\nGläubigers durchsetzen kann, ist er auch nicht gegenüber den übrigen Gläubi-\n\ngern zu bevorzugen (vgl. Staudinger/Gursky, aaO § 883 Rn. 173; Preuß AcP \n\naaO S. 591 f). \n\n18 \n\nDies verdeutlicht auch der Vergleich mit dem dinglichen Vorkaufsrecht, \n\ndem ebenfalls die Wirkung einer Vormerkung zukommt, welches aber grund-\n\nsätzlich nicht gemäß § 106 InsO geschützt ist, wenn der Vorkaufsfall bei Ver-\n\nfahrenseröffnung noch nicht eingetreten ist (vgl. Braun/Kroth, InsO 2. Aufl. \n\n§ 106 Rn. 12; Kübler/Prütting/Tintelnot, aaO § 106 Rn. 7; Frankfurter Kommen-\n\ntar-InsO/Wegener, 4. Aufl. § 106 Rn. 8). Die ausdrückliche Regelung des \n\n§ 1098 Abs. 1 Satz 2 BGB wäre überflüssig, wenn § 24 KO (§ 106 InsO) auf \n\ndas mittels gesetzlicher Vormerkungswirkung versehene dingliche Vorkaufs-\n\nrecht anwendbar wäre. \n\n19 \n\n(2) Allerdings hat der Schuldner die ihm zustehenden Ansprüche auf \n\nRückgewähr vorrangiger oder gleichrangiger Grundpfandrechte am 29. Sep-\n\ntember 1998 an die Klägerin abgetreten. Ob die Abtretung wirksam war oder \n\n- worauf das Schreiben der D. Bank vom 10. November 1995 an die \n\nKlägerin hindeuten könnte - nicht, weil die Abtretung vertraglich ausgeschlossen \n\nwar (vgl. § 399 BGB), kann ebenso offen bleiben wie die Frage, ob die Abtre-\n\ntung im Verfahren der Widerspruchsklage (§ 878 ZPO) noch Berücksichtigung \n\nfinden kann, wenn die Klägerin - wie hier - in dem Verteilungsverfahren keine \n\nRechte aus der Abtretung des Rückgewähranspruchs geltend gemacht hat. \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in Verfahren der Wider-\n\nspruchsklage grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zur Zeit der Feststellung \n\ndes Teilungsplans zugrunde zu legen (vgl. BGH, Urt. v. 25. Januar 1974 - V ZR \n\n68/72, WM 1974, 371, 372; siehe ferner BGHZ 113, 169, 174 ff; Zöller/Stöber, \n\nZPO 25. Aufl. § 878 Rn. 14; a.A. MünchKomm-InsO/Eickmann, ZPO 2. Aufl. \n\n§ 878 Rn. 26). Unentschieden bleiben kann schließlich, ob es diese Rechtspre-\n\nchung - wie der Beklagte in den Tatsacheninstanzen geltend gemacht hat - \n\nausschließt, die Seriosität des künftigen Löschungsanspruchs erst im Klagever-\n\nfahren mit der Abtretung des schuldrechtlichen Rückgewähranspruchs zu be-\n\ngründen. \n\n20 \n\nSelbst eine wirksame Abtretung der Ansprüche des Schuldners auf \n\nRückübertragung vor- oder gleichrangiger Grundschulden kann nicht verhin-\n\ndern, dass der Schuldner vor der Durchsetzung des Rückgewähranspruchs er-\n\nneut Darlehen aufnimmt oder der vorrangige Gläubiger die Grundschuld mit \n\nZustimmung des Schuldners zur Absicherung anderer Ansprüche nutzt. Denn \n\ndie Vorschrift des § 1179a BGB soll nicht verhindern, dass einer ganz oder teil-\n\nweise nicht valutierten Fremdgrundschuld andere Forderungen unterlegt wer-\n\nden, der Eigentümer also den durch den Rang des Grundpfandrechts mitbe-\n\nstimmten Sicherungsrahmen voll ausschöpft (BGHZ 108, 237, 244). Dies muss \n\nder Zessionar des Rückgewähranspruchs hinnehmen. Deshalb ist auch die Ab-\n\ntretung nicht geeignet, dem künftigen gesetzlichen Löschungsanspruch die er-\n\nforderliche Insolvenzbeständigkeit zu verleihen. \n\nFischer \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \nLG Bonn, Entscheidung vom 07.07.2004 - 2 O 121/04 - \nOLG Köln, Entscheidung vom 22.12.2004 - 2 U 103/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__11-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-09/ix-zr-11-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1179a","ref_norm":"1179a","n":6},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 883","ref_norm":"883","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1098","ref_norm":"1098","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 878","ref_norm":"878","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 399","ref_norm":"399","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 885","ref_norm":"885","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__11-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__11-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-09/ix-zr-11-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__11-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:25:49.636771+00:00"}}