{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_220-05B","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-03-27","aktenzeichen":"IX ZR 220/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO §§ 47, 51 Nr. 1; BGB § 449 Überträgt der Vorbehaltsverkäufer das Eigentum an der Kaufsache auf eine Bank, die für den Käufer den Erwerb finanziert, kann die Bank das vorbehaltene Eigentum in der Insolvenz des Käufers nicht aussondern; sie ist vielmehr wie ein Sicherungseigentümer lediglich zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 220/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n27. März 2008 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nInsO §§ 47, 51 Nr. 1; BGB § 449 \n\nÜberträgt der Vorbehaltsverkäufer das Eigentum an der Kaufsache auf eine \n\nBank, die für den Käufer den Erwerb finanziert, kann die Bank das vorbehaltene \n\nEigentum in der Insolvenz des Käufers nicht aussondern; sie ist vielmehr wie \n\nein Sicherungseigentümer lediglich zur abgesonderten Befriedigung berechtigt. \n\nBGH, Urteil vom 27. März 2008 - IX ZR 220/05 - OLG Oldenburg \n\n LG Osnabrück \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Rich-\n\nter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel des Beklagten/Widerklägers werden das Ur-\n\nteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom \n\n30. Juni 2005 und das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts \n\nOsnabrück vom 15. April 2003 wie folgt geändert und (unter Ein-\n\nbeziehung des Teilanerkenntnisurteils vom 30. Januar 2003) neu \n\ngefasst. \n\nDer Beklagte wird verurteilt, der Auszahlung des nach Abzug von \n\n148.680,43 € nebst 2 % Zinsen seit dem 1. Januar 2002 auf den \n\nKonten der S. \n\n Kontonummer 249870 und \n\n20249066 verbleibenden Restguthabens an die Klägerin zuzu-\n\nstimmen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nAuf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, der Auszahlung \n\nvon 148.680,43 € nebst 2 % Zinsen seit dem 1. Januar 2002 von \n\nden genannten Konten zuzustimmen. Im Übrigen bleibt die Wider-\n\nklage abgewiesen. \n\nDie weitergehende Berufung des Beklagten/Widerklägers wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nVon den Kosten der ersten und zweiten Instanz sowie des ersten \n\nRevisionsverfahrens tragen der Beklagte 97 % und die Klägerin \n\n3 %. \n\nDer Beklagte trägt die Gerichtskosten nach dem Wert des erfolg-\n\nlosen Teils seiner Nichtzulassungsbeschwerde (1.926.172,98 €). \n\nDie außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte in \n\nHöhe von 97 % nach dem gesamten Wert des Beschwerdeverfah-\n\nrens (1.985.575,00 €). Die Kosten des zweiten Revisionsverfah-\n\nrens nach einem Wert von 59.402,02 € fallen der Klägerin zur \n\nLast. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie M. GmbH (fortan: Händlerin oder Schuldnerin) schloss \n\nim Jahr 1999 mit der F. AG (fortan: F. AG oder Lieferantin) einen \n\nformularmäßigen Händlervertrag über den Vertrieb von F. -Kraftfahrzeugen \n\nund den damit verbundenen Kundendienst. Die Händlerin finanzierte ihre Ein-\n\nkäufe (Neuwagen bei der Lieferantin und Gebrauchtwagen bei ihren Kunden) \n\nüber die Klägerin, eine zum F. Konzern gehörende Bank. Darüber verhält sich \n\nein zwischen der Händlerin und der Klägerin abgeschlossener \"Rahmenvertrag \n\nfür Händler-Einkaufsfinanzierungen …\". Zwischen der F. AG und der Klägerin \n\nbestand schon seit dem Jahr 1992 eine \"Generalvereinbarung\" über die Ein-\n\nkaufsfinanzierung. Gemäß den im Händlervertrag in Bezug genommenen und \n\nihm beigefügten \"Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen\" behielt sich \n\ndie F. AG bis zur Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche \n\naus den Geschäftsverbindungen der Händlerin mit der Lieferantin und der Klä-\n\ngerin das Eigentum an den gelieferten Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen \n\nvor. Die F. AG belieferte mit dieser Maßgabe die Händlerin mit Neuwagen. \n\nDie Klägerin bezahlte im Auftrag und für Rechnung der Händlerin den jeweiligen \n\nRechnungsbetrag an die Lieferantin. Diese trat nach Eingang der Zahlung ihre \n\nAnsprüche und Rechte an die Klägerin ab. \n\n2 \n\nNachdem über das Vermögen der Schuldnerin im Jahr 2000 ein Insol-\n\nvenzverfahren eröffnet worden war, machte die Klägerin geltend, sie könne die \n\nvon ihr finanzierten Neuwagen aussondern; an den von ihr finanzierten Ge-\n\nbrauchtwagen stünden ihr Absonderungsrechte zu. Die Parteien vereinbarten, \n\ndie Fahrzeuge zu verwerten und den auf zwei Sicherheitenerlöskonten verein-\n\nnahmten Erlös nach Klärung der unter ihnen streitigen Rechtslage an den Be-\n\nrechtigten auszuzahlen. Die Verwertung wurde spätestens Ende 2001 abge-\n\nschlossen. Im August 2002 wiesen die beiden Erlöskonten Guthaben von ins-\n\ngesamt 2.124.911,45 € auf. \n\n3 \n\nMit der vorliegenden Klage und Widerklage nehmen die Parteien sich \n\nwechselseitig auf Zustimmung zur Auszahlung der Kontoguthaben in Anspruch, \n\nwobei die Klägerin dem Beklagten einen Betrag von 76.964,15 € zugestanden \n\nhat. In Höhe dieses Betrages ist ein - inzwischen rechtskräftiges - Teilaner-\n\nkenntnisurteil gegen die widerbeklagte Klägerin ergangen. Das Landgericht hat \n\nihrer Klage stattgegeben; die weitergehende, durch das Teilanerkenntnisurteil \n\nnicht erledigte Widerklage hat es abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten \n\nhat das Oberlandesgericht zunächst der Klage nur noch in Höhe von \n\n50.058,04 € stattgegeben und die Klägerin im Übrigen verurteilt, der Auszah-\n\nlung an den Beklagten zuzustimmen. Der Bundesgerichtshof hat durch Be-\n\nschluss vom 18. Januar 2005 (XI ZR 340/03, BGH-Report 2005, 939) dieses \n\nUrteil, soweit es die Klägerin beschwert hat, aufgehoben und die Sache an das \n\nBerufungsgericht zurückverwiesen. Daraufhin hat dieses den dem Beklagten \n\nzustehenden Betrag auf 89.278,41 € festgelegt und im Übrigen der Klage unter \n\nAbweisung der weitergehenden Widerklage stattgegeben. Der Senat hat die \n\nRevision des Beklagten zugelassen, soweit der Klage auf Zustimmung zur Aus-\n\nzahlung weiterer 59.402,02 € stattgegeben und die Widerklage im gleichen Um-\n\nfang - entsprechend der Höhe der Feststellungskostenpauschale für die Neu-\n\nfahrzeuge - abgewiesen worden ist. \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nIm Umfang seiner Zulassung hat das Rechtsmittel Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, der Erlös aus der Verwertung der \n\nNeufahrzeuge stehe - unter Abzug der dem Beklagten zuzubilligenden Verwer-\n\ntungskostenpauschalen - der Klägerin zu, weil diese als Vorbehaltseigentümerin \n\nmateriell Berechtigte gewesen sei. Zwar sei der in den \"Allgemeinen Verkaufs- \n\nund Lieferbedingungen\" zugunsten der Klägerin enthaltene Konzernvorbehalt \n\nunwirksam gewesen. Das habe aber die Vereinbarung des Eigentumsvorbe-\n\nhalts zugunsten der Lieferantin unberührt gelassen, und diesen Eigentumsvor-\n\nbehalt habe die Klägerin auf sich übergeleitet. Sowohl nach dem zwischen der \n\nKlägerin und Händlerin geschlossenen Rahmenvertrag als auch der zwischen \n\nder Klägerin und der Lieferantin geschlossenen Generalvereinbarung seien die \n\nZahlungen der Klägerin jeweils nicht auf die Kaufpreisforderung, sondern zu \n\nderen Ablösung erbracht worden. Demgemäß - und im Übrigen auch durch \n\nZeugen bestätigt - sei ihr die nicht erloschene Kaufpreisforderung abgetreten \n\nund das vorbehaltene Eigentum übertragen worden. Die Klägerin sei somit an \n\ndie Stelle der Lieferantin getreten. Für die Klägerin habe das Vorbehaltseigen-\n\ntum zur Sicherung der Kaufpreisforderung und des aus dem Kreditvertrag sich \n\nergebenden Rückzahlungsanspruchs gedient. Da die Klägerin als Vorbehaltsei-\n\ngentümerin aussonderungsberechtigt gewesen sei, stehe dem Beklagten aus \n\ndem Erlös des Vorbehaltsguts (118 und 15 Lager-/Vorführfahrzeuge sowie \n\n22 Vorführwagen) jeweils nur die Verwertungskostenpauschale von 5 % zu. \n\nEine Feststellungskostenpauschale scheide bei einem Aussonderungsrecht \n\naus. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\nDem verklagten Insolvenzverwalter steht auch die auf den Erlös aus der Ver-\n\nwertung der Neufahrzeuge bezogene 4 %-ige Feststellungskostenpauschale \n\n- also weitere 59.402,02 € - zu. \n\n1. Die Klägerin war hinsichtlich der von der Verwertungsvereinbarung \n\nbetroffenen Neufahrzeuge nicht zur Aussonderung (§ 47 InsO), sondern ledig-\n\nlich zur abgesonderten Befriedigung (§ 51 InsO) berechtigt. \n\na) Allerdings hat die F. AG die Neufahrzeuge unter Eigentumsvorbehalt \n\nan die Schuldnerin geliefert. Dies ist tatrichterlich festgestellt. Dagegen erhebt \n\ndie Revision keine Einwendungen, und solche sind auch nicht ersichtlich. Es \n\nwar ein erweiterter Eigentumsvorbehalt in der Form eines Konzernvorbehalts \n\nvereinbart, weil das von der Lieferantin vorbehaltene Eigentum auch die An-\n\nsprüche aus der Geschäftsbeziehung der Händlerin mit der Klägerin sichern \n\nsollte (Nr. VIII.1 der im Händlervertrag in Bezug genommenen \"Allgemeinen \n\nVerkaufs- und Lieferbedingungen\"). Mit diesem Konzernvorbehalt wollte die \n\nLieferantin Darlehensrückzahlungsansprüche der Klägerin mit unter die De-\n\nckung durch das vorbehaltene Eigentum nehmen. Dieses sollte auch nach Be-\n\nzahlung des Kaufpreises durch die Händlerin nicht auf diese übergehen, solan-\n\nge Kreditforderungen der Klägerin (etwa Zinsen) noch offen waren. Dieser Kon-\n\nzernvorbehalt war nichtig (§ 455 Abs. 2 BGB i.d.F. vom 1. Januar 1999; vgl. \n\nnunmehr § 449 Abs. 3 BGB n.F.). Wirksam war jedoch der verbleibende einfa-\n\nche Eigentumsvorbehalt zugunsten der Lieferantin (BGH, Beschl. v. 18. Januar \n\n2005 - XI ZR 340/04, BGH-Report 2005, 939, 940) \n\n9 \n\n10 \n\nb) Es ist ferner davon auszugehen, dass - gemäß dem Vortrag der Klä-\n\ngerin - der Eigentumsvorbehalt durch ihre Zahlungen nicht erloschen ist. \n\naa) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Kaufpreisforderungen seien \n\nnoch offen. Die im Rahmen der Kaufpreisfinanzierung eingeschaltete Klägerin \n\nhabe nicht auf diese Forderungen gezahlt und sie zum Erlöschen gebracht. Sie \n\nhabe sie vielmehr durch Ablösung erwerben wollen. Zu diesem Zweck habe sie \n\ndie der Händlerin versprochenen Kreditbeträge an die F. AG entrichtet. \n\n11 \n\nbb) Dagegen könnte Teil B § 4 der Generalvereinbarung sprechen, auf \n\ndie sich das Berufungsgericht hauptsächlich gestützt hat. Dort heißt es in Nr. 1, \n\ndie Klägerin bezahle \"im Auftrag und für Rechnung des Händlers den jeweiligen \n\nRechnungsbetrag\" an die Lieferantin (F. AG). Die Nr. 3 lautet, \"mit der Bezah-\n\nlung der Kaufpreisforderung\" würden alle Sicherungsrechte, insbesondere der \n\nEigentumsvorbehalt, an die Klägerin abgetreten. Auch in Nr. 12a des Rahmen-\n\nvertrags ist bestimmt, dass \"der Lieferant Zug um Zug gegen Zahlung des Kauf-\n\npreises durch die Bank alle Sicherungsansprüche (Eigentumsvorbehalte, Bürg-\n\nschaften und dergleichen) an die Bank abtritt\". Da es sich bei dem Rahmenver-\n\ntrag um einen Formularvertrag handelt, konnte der Händler dies möglicherweise \n\ndahin verstehen (§ 305c Abs. 2 BGB), dass er von der Kaufpreisschuld befreit \n\nwird, wenn die Bank den entsprechenden Kreditbetrag an die Lieferantin zahlt. \n\n12 \n\nBedenken könnte auch wecken, dass die Händlerin ihr Anwartschafts-\n\nrecht an die Klägerin abgetreten hat (Nr. 6 b des Rahmenvertrags). In deren \n\nPerson vereinigen sich nunmehr das vorbehaltene Eigentum und das Anwart-\n\nschaftsrecht. Insofern liegt eine Konfusion vor. Dies hat möglicherweise zur \n\nFolge, dass die Auslegungsregel des § 455 Abs. 1 BGB a.F. außer Kraft ge-\n\nsetzt wird. Das vorbehaltene Eigentum wäre dann zu einem (wenngleich \n\nschuldrechtlich gebundenen) Volleigentum geworden. Die Händlerin hätte nur \n\nnoch ihren kaufrechtlichen Übereignungsanspruch gegen die Lieferantin. Sie \n\nwürde nicht mit der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises durch Bedin-\n\ngungseintritt Eigentümerin. \n\n13 \n\ncc) Diese Bedenken haben jedoch zurückzustehen. Der XI. Zivilsenat hat \n\nin seinem Beschluss vom 18. Januar 2005 das erste Berufungsurteil wegen \n\nVerletzung des Art. 103 Abs. 1 GG aufgehoben und die Sache zurückverwie-\n\nsen, weil die Klägerin unter Beweisantritt behauptet hatte, es sei mit der Liefe-\n\nrantin vereinbart gewesen, dass diese ihr jeweils bei Eingang des von der Klä-\n\ngerin aufgenommenen Darlehensbetrages das Vorbehaltseigentum und den \n\nKaufpreisanspruch gegen die Händlerin übertrage. Den (Zeugen-)Beweis hatte \n\ndas Berufungsgericht nicht erhoben. Der XI. Zivilsenat hat mithin den Vortrag \n\nder Klägerin, sie habe die Kaufpreisforderung nicht zum Erlöschen gebracht, \n\nsondern sie durch Ablösung erworben, als schlüssig betrachtet. An diese Beur-\n\nteilung, auf der die Aufhebung beruhte, war das Berufungsgericht gebunden \n\n(§ 563 Abs. 2 ZPO), und genau so verhält es sich - nachdem die Sache erneut \n\nin die Revisionsinstanz gelangt ist - mit dem erkennenden Senat (vgl. GmS-\n\nOGB BGHZ 60, 392, 395; BGHZ 132, 6, 10; BGH, Urt. v. 23. Juni 1992 - XI ZR \n\n227/91, NJW 1992, 2831, 2832). \n\n14 \n\ndd) Im Übrigen wird zu zeigen sein, dass selbst dann, wenn der Kauf-\n\npreisanspruch und der Eigentumsvorbehalt noch bestehen, die Position der \n\nKlägerin insolvenzrechtlich nicht stärker ist als die einer Sicherungseigentüme-\n\nrin. \n\n15 \n\nc) Besteht der Eigentumsvorbehalt fort, ist auch die Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts, die Lieferantin habe das vorbehaltene Eigentum auf die Klägerin \n\nübertragen, nicht zu beanstanden. \n\n16 \n\naa) Grundsätzlich ist der Vorbehaltsverkäufer nicht gehindert, das vorbe-\n\nhaltene Eigentum zu übertragen (Bülow, Recht der Kreditsicherheiten 7. Aufl. \n\nRn. 770; Staudinger/Beckmann, BGB Neubearbeitung 2004 § 449 Rn. 83; \n\nMünchKomm-BGB/H.P. Westermann, 5. Aufl. § 449 Rn. 23). Die Abtretung der \n\nKaufpreisforderung bewirkt allerdings diesen Rechtsübergang noch nicht. Der \n\nEigentumsvorbehalt ist kein Sicherungsrecht im Sinne des § 401 BGB (BGHZ \n\n42, 53, 56). Vielmehr bedarf es einer besonderen Übertragung durch dingliche \n\nEinigung und Abtretung des Herausgabeanspruchs, der gemäß § 346 BGB auf \n\nGrund des nach § 455 Abs. 1 BGB a.F., § 449 Abs. 1 BGB n.F. ausgeübten \n\nRücktrittsrechts entsteht. Der neue Eigentümer hat das Eigentum vom Berech-\n\ntigten erworben. Er kann die Sache aber nicht vom Vorbehaltskäufer herausver-\n\nlangen, solange es nicht zum Rücktritt gekommen ist. Der Vorbehaltskäufer hat \n\nein Recht zum Besitz gegenüber dem Verkäufer und kann diese Einwendung \n\ngemäß § 986 Abs. 2 BGB gegenüber dem Rechtsnachfolger des Verkäufers \n\ngeltend machen. Vom Kaufvertrag zurücktreten kann nur der Verkäufer, es sei \n\ndenn, der Erwerber des vorbehaltenen Eigentums hat mit dem Verkäufer eine \n\nVertragsübernahme vereinbart, wozu es entweder einer dreiseitigen Vereinba-\n\nrung oder einer solchen zwischen der ausscheidenden und der neuen Partei mit \n\nZustimmung der verbleibenden bedarf (BGH, Urt. v. 20. Juni 1985 - IX ZR \n\n173/84, NJW 1985, 2528, 2530; Palandt/Grüneberg, BGB 67. Aufl. § 398 \n\nRn. 38). Mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises erwirbt der Vorbehaltskäufer \n\ndas Eigentum, der Erwerber verliert es. \n\n17 \n\nDer Vorbehaltsverkäufer kann das vorbehaltene Eigentum auch auf je-\n\nmanden übertragen, der den Kaufpreis finanziert, ohne die betreffende Forde-\n\nrung gemäß § 267 BGB zum Erlöschen zu bringen, dem diese Forderung abge-\n\ntreten wird und der des Eigentums als Sicherungsmittel bedarf, solange der \n\nVorbehaltskäufer die Kaufpreisschuld und die - um die Darlehenszinsen höhe-\n\nre - Kreditschuld nicht tilgt. Das Eigentum bleibt auch nach der Übertragung auf \n\nden Kreditgeber Vorbehaltseigentum, weil dem Vorbehaltskäufer die Einwen-\n\ndung gemäß § 986 Abs. 2 BGB auch gegenüber dem Kreditgeber zusteht. \n\n18 \n\nDer Bundesgerichtshof hat einen derartigen Übergang des vorbehalte-\n\nnen Eigentums für den Fall anerkannt, dass ein Bürge die verbürgte Schuld des \n\nVorhaltskäufers ablöst, und in gleichem Sinne entschieden, falls die Kaufpreis-\n\nforderung von einem Dritten bezahlt wird, der für diese Forderung die Delkrede-\n\nrehaftung mit der Abrede übernommen hat, dass das Vorbehaltseigentum auf \n\nihn übergeleitet werde (BGHZ 42, 53, 56). Der nunmehr zu entscheidende Fall \n\nunterscheidet sich hiervon dadurch, dass der Dritte - die Klägerin - für die Kauf-\n\npreisforderung nicht gehaftet, sondern seinem Kunden - der Schuldnerin - dafür \n\nKredit gegeben hat. Dieser Unterschied erscheint jedoch unwesentlich. \n\n19 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Kläge-\n\nrin mit der Zahlung jeweils den Antrag auf Abschluss der Abtretungsvereinba-\n\nrung und Übereignung nach § 931 BGB verbunden habe. Diesen Antrag habe \n\ndie F. AG spätestens mit Übersendung des Kfz-Briefes an die Klägerin ange-\n\nnommen. \n\n20 \n\nDiese Art der Abwicklung war bereits in Teil B § 4 der zwischen der \n\nF. AG und der Klägerin getroffenen \"Generalvereinbarung\" aus dem Jahr \n\n1992 vorgesehen. Darin heißt es: \n\n\"1. Die von F. … gelieferten Fahrzeuge … werden dem Händler von \nF. in Rechnung gestellt. Der Händler beantragt mit Abschluß des Rah-\nmenvertrages für Händler-Einkaufsfinanzierungen vorab für alle bei F. \n… bestellten Fahrzeuge ab dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung eine \nFinanzierung in Höhe des Rechnungsbetrages bei der … [Klägerin]. [Die-\nse] …bezahlt sodann im Auftrag und für Rechnung des Händlers den je-\nweiligen Rechnungsbetrag an F. …, sofern im Rahmen des Kreditlimits \nliegend. \n\n2. … \n\n3. Mit der Zahlung der … [Klägerin] an F. … tritt F. … an die … [Klä-\ngerin] alle Ansprüche aus den jeweiligen Lieferungen gegen den Händler \nab. Mit der Bezahlung der Kaufpreisforderung werden zugleich alle zu-\ngunsten der F. … bestehenden Sicherungsrechte (Eigentumsvorbehalt, \nBürgschaft und dergleichen) an die … [Klägerin] abgetreten …\" \n\n21 \n\nDamit in Einklang steht der zwischen der Klägerin und der Schuldnerin \n\nabgeschlossene Rahmenvertrag, den der Senat selbst auslegen kann, weil es \n\nsich um einen bundesweit verwendeten Formularvertrag handelt. Danach ist \n\njede Kfz-Finanzierung ein Einzeldarlehen (Nr. 1). Der Händler beantragt vorab \n\nfür alle Fahrzeuge, die er bei der Lieferantin bestellt, ab dem Zeitpunkt der \n\nRechnungsstellung eine Finanzierung jeweils in Höhe des Rechnungsbetrages. \n\nDer Darlehensantrag des Händlers gilt mit der Zahlung der Klägerin an die Lie-\n\nferantin, die für Rechnung des Händlers erfolgt, als angenommen (Nr. 4). Unter \n\nder Nr. 6 ist vereinbart (mit der \"Bank\" ist dabei die Klägerin gemeint): \n\n\"Bank und Händler sind sich hiermit einig, daß der Händler der Bank zur \nSicherung aller Ansprüche der Bank gegen den Händler folgende Si-\ncherheiten, gegebenenfalls im voraus, abtritt und daß die Bank die Abtre-\ntung annimmt: \n\na) Alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen Dritte auf Zah-\nlung des Kaufpreises aus abgeschlossenen und noch abzuschließen-\nden Fahrzeugverkäufen; \n\nb) Rechte an den jeweils zu finanzierenden Fahrzeugen: \n\n- bei Darlehen zur Finanzierung von neuen Fahrzeugen erfolgt \nder Übergang des (Vorbehalts-)Eigentums durch Abtretung \ndes Herausgabeanspruchs des Lieferanten direkt - ohne Zwi-\nschenerwerb des Händlers - vom Lieferanten auf die Bank…. \n\n- …. \n\n- Die Einigung über den Übergang des Eigentums bzw. des An-\nwartschaftsrechts liegt in der Stellung des Darlehensantrages \ndurch den Händler, die Annahme des Antrags durch Zahlung \ndes Rechnungsbetrages seitens der Bank. Eigentum und Ei-\ngentumsanwartschaftsrecht gehen mit Verbringung der Ge-\ngenstände zum Händler auf die Bank über.\" \n\n22 \n\nDie Überzeugung, dass auch im vorliegenden Fall so verfahren wurde, \n\nhat das Berufungsgericht - rechtlich bedenkenfrei - aus der Vernehmung des \n\nZeugen R. gewonnen. \n\n23 \n\nd) Der Revision ist indes darin Recht zu geben, dass der Eigentumsvor-\n\nbehalt durch diese Art der Übertragung einen Bedeutungswandel erfahren hat. \n\nEr steht nunmehr einem Sicherungseigentum gleich und berechtigt infolgedes-\n\nsen nur noch zur abgesonderten Befriedigung. \n\n24 \n\naa) Grundsätzlich kann eine Sache, die unter einfachem Eigentumsvor-\n\nbehalt veräußert worden ist, in der Insolvenz des Vorbehaltskäufers, der den \n\nKaufpreis noch nicht vollständig bezahlt hat, vom Verkäufer ausgesondert wer-\n\nden (MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 47 Rn. 62; Jaeger/Henckel, InsO \n\n§ 47 Rn. 12). Im Zuge der Diskussion über die Reform des Insolvenzrechts ist \n\nvorgeschlagen worden, den Vorbehaltsverkäufer aus dem Kreis der Aussonde-\n\nrungsberechtigten herauszunehmen und ihm nur noch ein Absonderungsrecht \n\nzu gewähren (Leitsätze 1.2.10 Abs. 3, 2.4.4.1 und 3.3.1 Abs. 1 des Ersten \n\nKommissionsberichts; § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 111 Abs. 3 RefE-InsO). Bis heute \n\nwird die Ansicht vertreten, auch der einfache Eigentumsvorbehalt sei der Sache \n\nnach nur ein besitzloses Pfandrecht an eigener Sache (Bülow WM 2007, 429, \n\n432; ebenso bereits Berger, Eigentumsvorbehalt und Anwartschaftsrecht - be-\n\nsitzloses Pfandrecht und Eigentum 1984 S. 121; Serick, Eigentumsvorbehalt \n\nund Sicherungsübereignung - neue Rechtsentwicklungen 1993 S. 216 f). Der \n\nGesetzgeber der Insolvenzordnung hat sich dem nicht angeschlossen, weil der \n\nWarenkreditgeber, der die ihm gehörende Kaufsache dem Schuldner überge-\n\nben hat, ohne die vollständige Gegenleistung zu erhalten, schutzwürdiger er-\n\nschien als ein Geldkreditgeber, dem eine Sache als Sicherheit überlassen wor-\n\nden ist (Leipold/Marotzke, Insolvenzrecht im Umbruch S. 183, 187 f; Hilgers, \n\nBesitzlose Mobiliarsicherheiten im Absonderungsverfahren unter besonderer \n\nBerücksichtigung der Verwertungsprobleme 1994 S. 77 ff). Die Verlängerungs- \n\nund Erweiterungsformen des Eigentumsvorbehalts werden - wie bereits unter \n\ndem Recht der Konkursordnung - als Sicherungsübertragungen angesehen; sie \n\nberechtigen demgemäß in der Insolvenz des Vorbehaltskäufers - nach Eintritt \n\ndes Verlängerungs- bzw. Erweiterungsfalls - nur zur abgesonderten Befriedi-\n\ngung (vgl. BGH, Urt. v. 10. Februar 1971 - VIII ZR 188/69, NJW 1971, 799 [betr. \n\nden erweiterten Eigentumsvorbehalt]; MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 47 \n\nRn. 93, 114; Jaeger/Henckel, aaO § 47 Rn. 51; Gottwald, Insolvenzrechts-\n\nHandbuch, 3. Aufl. § 43 Rn. 26, 30). Der Grund hierfür liegt darin, dass diese \n\nSicherungsformen, obgleich ihnen ein Warenkredit vorausgegangen ist, auch \n\nwirtschaftlich nur noch die Funktion eines Pfandrechts haben. Der nunmehr ver-\n\nfolgte Sicherungszweck könnte genauso gut mit einer Sicherungsübertragung \n\nerreicht werden. \n\n25 \n\nbb) Wäre der zwischen der F. AG und der Händlerin in der Form eines \n\nKonzernvorbehalts vereinbarte erweiterte Eigentumsvorbehalt wirksam gewe-\n\nsen, hätte die Klägerin fraglos nur die Stellung als Absonderungsberechtigte \n\ngehabt. Die Bezahlung eines der Kaufpreissumme entsprechenden Betrages \n\ndurch die Klägerin an die Lieferantin und die dadurch ausgelöste Abtretung des \n\nKaufpreisanspruchs an die Klägerin hätte - auf den Eigentumsvorbehalt bezo-\n\ngen - den Eintritt des Erweiterungsfalls bedeutet. Denn die Verkäuferin (F. \n\nAG) hätte keine Ansprüche mehr gehabt. Es wäre nur noch um die Sicherung \n\nvon Ansprüchen der Klägerin gegangen. \n\n26 \n\nDass die F. AG und die durch den Konzernvorbehalt begünstigte Klä-\n\ngerin es nicht bei dieser Sicherung belassen, sondern eine weitere Sicherung \n\n- nämlich die Abtretung des vorbehaltenen Eigentums an die Klägerin - verein-\n\nbart haben, hätte daran nichts Wesentliches geändert. Da der erweiterte Eigen-\n\ntumsvorbehalt der Klägerin nur ein Absonderungsrecht verschaffte, konnte sie \n\nihre Stellung nicht dadurch verbessern, dass sie sich das vorbehaltene Eigen-\n\ntum abtreten ließ. \n\n27 \n\ncc) Die Klägerin kann auch nicht daraus Vorteile herleiten, dass der er-\n\nweiterte Eigentumsvorbehalt lediglich als einfacher Eigentumsvorbehalt wirk-\n\nsam ist. Auch wenn von Anfang an nur ein solcher vereinbart worden wäre, hät-\n\nte er jetzt - nach Überleitung auf die Klägerin - in der Insolvenz der Händlerin \n\nwegen Funktionsgleichheit mit einem Sicherungseigentum keine Aussonde-\n\nrungskraft, sondern berechtigte nur zur abgesonderten Befriedigung. \n\n28 \n\n(1) Das - zur Aussonderung berechtigende - vorbehaltene Eigentum \n\nnach § 455 BGB a.F., § 449 BGB n.F. ist originäres Eigentum des Vorbehalts-\n\nverkäufers; das Eigentum der Klägerin ist - wie bei der Sicherungsübereig-\n\nnung - abgeleitetes Eigentum. \n\n29 \n\n(2) Das originäre Eigentum der F. AG und das abgeleitete Eigentum \n\nder Klägerin dienen unterschiedlichen Sicherungszwecken. Jenes sicherte ei-\n\nnen Warenkredit, dieses sichert - wie bei der Sicherungsübereignung - einen \n\nGeldkredit. \n\n30 \n\nSolange das vorbehaltene Eigentum noch der Verkäuferin (F. AG) ge-\n\nhörte, sicherte es ausschließlich deren durch den Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag \n\naufschiebend bedingten Herausgabeanspruch, also den Warenkredit (vgl. \n\nBGHZ 54, 214, 219; MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 47 Rn. 55; Jaeger/ \n\nHenckel, aaO § 47 Rn. 43; Gaul ZInsO 2000, 256, 258; a.A. Bülow WM 2007, \n\n429, 432). Diesen Anspruch sichert es - seit es auf die Klägerin übergegangen \n\nist - nicht mehr. Denn zum Rücktritt vom Kaufvertrag kann es nicht mehr kom-\n\nmen. Die Verkäuferin (F. AG) kann nicht mehr zurücktreten, weil sie keine \n\noffene Forderung mehr hat, deren Nichterfüllung als Leistungsstörung i.S.v. \n\n§ 323 ff BGB angesehen werden könnte. Die Klägerin kann nicht zurücktreten, \n\nweil sie zwar Gläubigerin des Kaufpreisanspruchs, jedoch nicht in den Kaufver-\n\ntrag zwischen der F. AG und der Händlerin eingetreten ist. \n\n31 \n\nDennoch hat auch die Abtretung des Eigentumsvorbehalts Sicherungs-\n\ncharakter. Dies kommt in Nr. 6 b des Rahmenvertrags zum Ausdruck. Danach \n\ntritt der Käufer \"zur Sicherung aller Ansprüche der Bank gegen den Händler\" an \n\ndie Klägerin seine \"Rechte an den jeweils zu finanzierenden Fahrzeugen\" ab. \n\nRechtsgrund des Abtretungsvertrages ist somit ein Sicherungsvertrag. Als ab-\n\nzutretendes Recht wird ausdrücklich der Eigentumsvorbehalt aufgeführt. Diesen \n\nkonnte die Händlerin der Klägerin nicht verschaffen, weil er nicht ihr, sondern \n\nder F. AG zustand. Deshalb ist weiter vorgesehen, dass die Klägerin sich den \n\nEigentumsvorbehalt - ohne Zwischenerwerb der Händlerin - direkt von der F. \n\nAG übertragen lässt. \n\n32 \n\nDurch die oben (b bb) dargestellte Konfusion ist der Sicherungscharakter \n\ndes vorbehaltenen Eigentums nicht entfallen. Die Klägerin hat sich sicherungs-\n\nhalber von der Lieferantin deren vorbehaltenes Eigentum verschafft. Ebenfalls \n\nsicherungshalber hat sie sich von der Händlerin deren Anwartschaftsrecht ab-\n\ntreten lassen. Das Ergebnis dieser Kombination zweier Sicherheiten kann sei-\n\nnerseits auch nur Sicherungscharakter haben. \n\n33 \n\nBereits aus dem Vorstehenden wird deutlich, dass sich der Sicherungs-\n\nzweck im Laufe der Abwicklung des finanzierten Kaufvertrages geändert hat. \n\nDer Eigentumsvorbehalt sichert nunmehr ausschließlich den Darlehensrückzah-\n\nlungsanspruch der Klägerin gegen die Händlerin, also einen Geldkredit. Nur \n\ndieser Anspruch kam vor der Abtretung als zu sichernder Anspruch im Sinne \n\nvon Nr. 6 b des Rahmenvertrags in Betracht. Einen anderen Anspruch hatte die \n\nBank nicht. \n\n34 \n\nDass zwischen der Klägerin und der Händlerin eine Kreditbeziehung be-\n\nsteht, hat das Berufungsgericht festgestellt. Dies begegnet keinen rechtlichen \n\nBedenken (vgl. oben c bb). Aus den §§ 5 bis 7 des zwischen Händlerin (Käufer) \n\nund Klägerin abgeschlossenen Rahmenvertrags ergibt sich, dass der Kredit \n\nverzinslich ist. \n\n35 \n\nZwar ist - wie oben ausgeführt (b aa) - davon auszugehen, dass die \n\nKaufpreisforderung aus dem Kfz-Kauf fortbesteht und ebenfalls an die Bank \n\nabgetreten worden ist. Der Eigentumsvorbehalt hat diese Forderung aber nicht \n\ngesichert, bevor es zur Abtretung von der F. AG an die Klägerin kam, und \n\ndeshalb sichert er die Kaufpreisforderung auch nicht bei der Zessionarin. Der \n\nKaufpreisanspruch ist für die Klägerin selbst nur ein Sicherungsmittel oder die \n\nvermeintlich notwendige Grundlage eines Sicherungsmittels (nämlich des vor-\n\nbehaltenen Eigentums). Die Klägerin wollte für ihr Darlehen an die Händlerin \n\neine Sicherheit haben. Dazu wollte sie das vorbehaltene Eigentum der F. AG \n\nerwerben, und das konnte sie - wie sie meinte - nur, wenn deren Kaufpreisan-\n\nspruch nicht durch Erfüllung erlosch und damit das vorbehaltene Eigentum \n\ndurch Eintritt der aufschiebenden Bedingung an die Schuldnerin fiel. Die F. \n\nAG war nicht daran interessiert, den Kaufpreisanspruch zu behalten, hatte sie \n\ndoch einen entsprechenden Betrag von der Klägerin erhalten. Deshalb lag es \n\nnicht fern, das vorbehaltene Eigentum mitsamt dem Kaufpreisanspruch an die \n\nKlägerin abzutreten. Da der Kaufpreisanspruch letztlich nur eine Sicherungs-\n\nfunktion für den Darlehensrückzahlungsanspruch hat, muss die Sicherungs-\n\nnehmerin (Klägerin) zunächst versuchen, den gesicherten Anspruch (also den \n\nDarlehensrückzahlungsanspruch) zu realisieren, bevor sie dies hinsichtlich des \n\nKaufpreisanspruchs darf. Erst wenn feststeht, dass der Sicherungsnehmer aus \n\ndem gesicherten Anspruch keine vollständige Befriedigung erlangt hat oder er-\n\nlangen wird, ist der Sicherungsfall gegeben. Da der Darlehensrückzahlungsan-\n\nspruch der Klägerin verzinslich ist, der Kaufpreisanspruch jedoch nicht, hat je-\n\nner für die Klägerin auch wirtschaftlich eine wesentlich größere Bedeutung als \n\nder Kaufpreisanspruch. \n\n36 \n\n(3) Verschafft sich ein Geldkreditgeber zur Sicherung seiner Forderung \n\ndas Sicherungsmittel eines Warenkreditgebers, kann er seine insolvenzrechtli-\n\nche Stellung dadurch nicht verbessern. Der Vorbehaltsverkäufer hat, falls der \n\nKäufer nicht sogleich zahlen kann, regelmäßig nur das vorbehaltene Eigentum \n\nals Sicherungsmittel. Aus diesem Grunde gilt er als besonders schutzbedürftig, \n\nund im Wesentlichen deshalb wird ihm ein Aussonderungsrecht und nicht bloß \n\nein Absonderungsrecht zugebilligt. Demgegenüber hat der Geldkreditgeber un-\n\ngleich mehr Sicherungsmöglichkeiten. So hätte sich die Klägerin beispielsweise \n\nauch durch ein Pfandrecht bzw. das Sicherungseigentum an den finanzierten \n\nPkws sichern können. Auch will der Geldkreditgeber durch die Finanzierung des \n\nErwerbs für den Händler regelmäßig nicht in den Warenkreislauf eingebunden \n\nwerden (das ist etwa beim Herstellerleasing anders, vgl. MünchKomm-\n\nInsO/Ganter, aaO § 47 Rn. 221, 230). Er hat dem Schuldner keine Ware, son-\n\ndern einen Kredit \"verkauft\". In ihrem Interesse zur Absicherung des Darlehens-\n\nrückzahlungsanspruchs unterscheidet sich die Klägerin in nichts von solchen \n\nFinanzierungsbanken, die den Erwerb einer Sache für den Käufer finanzieren \n\nund sich von diesem dessen Anwartschaft auf Erwerb des Eigentums siche-\n\nrungshalber übertragen \n\nlassen (vgl. dazu Ganter \n\nin Schimansky/Bunte/ \n\nLwowski, aaO § 95 Rn. 72). In diesem Fall erhält der Geldkreditgeber mit der \n\nBefriedigung des Lieferanten Sicherungseigentum. Der Geldkreditgeber hat \n\nwegen seiner noch offenen Kreditforderung nur ein Absonderungsrecht. \n\n37 \n\nDas Argument der Revisionserwiderung, die Klägerin habe ihre Rechts-\n\nstellung nicht durch eine Rechtshandlung der Schuldnerin, sondern ausschließ-\n\nlich durch Rechtshandlungen der F. AG erworben, ist unbehelflich. Die \n\nSchuldnerin hat ihre Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Klägerin durch \n\neine Drittsicherheit (vgl. Ganter in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-\n\nHandbuch 3. Aufl. § 90 Rn. 270), nämlich durch das der Lieferantin zustehende \n\nEigentum, besichert. Dazu bedurfte es zwangsläufig der Mitwirkung der Liefe-\n\nrantin. Hätte die Schuldnerin das Eigentum als eigene Sicherheit übertragen \n\nkönnen, wäre dies eine Sicherungsübereignung gewesen, die in der Insolvenz \n\nder Schuldnerin nur zur Absonderung berechtigt hätte. Der Umstand, dass das \n\nEigentum als Drittsicherheit zur Verfügung gestellt wird, rechtfertigt insolvenz-\n\nrechtlich keine andere Bewertung. \n\n38 \n\n2. Gemäß der zwischen den Parteien getroffenen Verwertungsvereinba-\n\nrung steht dem Beklagten somit aus dem Verwertungserlös - über den vom Be-\n\nrufungsgericht zugesprochenen Betrag hinaus - noch ein weiterer Betrag in Hö-\n\nhe der Feststellungskostenpauschale für die Neufahrzeuge zu. Da die Klägerin \n\ninsoweit lediglich absonderungsberechtigte Gläubigerin war und die betreffen-\n\nden Fahrzeuge sich im Besitz des Beklagten befanden, war dieser zur Verwer-\n\ntung berechtigt (§ 166 Abs. 1 InsO) und durfte aus dem Verwertungserlös die \n\nKosten der Feststellung und der Verwertung vorweg für die Insolvenzmasse \n\nentnehmen (§ 170 Abs. 1 Satz 1 InsO). \n\n39 \n\nAusgehend von der Abrechnung der Klägerin im Schriftsatz vom \n\n18. September 2002 berechnet sich der dem Beklagten noch zustehende Be-\n\ntrag wie folgt: \n\nPosition 1 (135 Fahrzeuge): \n\nDer Beklagte hat einen Nettoerlös erzielt von \n\n928.966,22 €, \n\nmacht brutto \n\n9 % hieraus sind \n\n 1.077.600,82 €. \n\n96.984,07 €. \n\nBereits zugesprochen sind \n\n49.473,33 € \n\nund \n\nzusammen \n\n7.932,10 € \n\nDie noch offen stehende Differenz beträgt \n\n57.405,43 € \n\n39.578,64 €. \n\nPosition 2 (22 Fahrzeuge): \n\nDer Beklagte hat einen Nettoerlös erzielt von \n\n265.705,78 €, \n\nmacht brutto \n\n9 % hieraus sind \n\n308.218,70 €. \n\n27.739,68 €. \n\nBereits zugesprochen sind \n\n15.410,94 € \n\nDie noch offen stehende Differenz beträgt \n\n12.328,74 €. \n\nPosition 4 (16 Fahrzeuge): \n\nDer Beklagte hat einen Nettoerlös erzielt von \n\n171.029,51 €, \n\nmacht brutto \n\n9 % hieraus sind \n\nBereits zugesprochen sind \n\n9.368,28 € \n\nund \n\nzusammen \n\n992,56 € \n\nDie noch offen stehende Differenz beträgt \n\n198.394,23 €. \n\n17.855,48 €. \n\n10.360,84 € \n\n7.494,64 €. \n\nDie drei dem Beklagten noch gebührenden Differenzbeträge von \n\nund \n\nergeben zusammen \n\n39.578,64 € \n\n12.328,74 € \n\n7.494,64 € \n\n59.402,02 €. \n\n40 \n\nIn dieser Höhe führt die Revision in Abänderung des Berufungsurteils \n\n(§ 562 Abs. 1 ZPO) zu einem weitergehenden Erfolg der Widerklage. Spiegel-\n\nbildlich ergibt sich daraus eine entsprechend verringerte Verurteilung auf den \n\nKlageantrag. Der Senat kann insoweit selbst entscheiden, weil der Sachverhalt \n\ngeklärt ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\nFischer Ganter Raebel \n\n Kayser Gehrlein \n\nVorinstanzen: \n\nLG Osnabrück, Entscheidung vom 15.04.2003 - 14 O 406/02 - \n\nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 30.06.2005 - 1 U 17/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_220-05B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-27/ix-zr-220-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 455","ref_norm":"455","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 449","ref_norm":"449","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 986","ref_norm":"986","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 931","ref_norm":"931","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 401","ref_norm":"401","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_220-05B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_220-05B.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-27/ix-zr-220-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_220-05B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:23:52.094328+00:00"}}