{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_219-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-06-14","aktenzeichen":"IX ZR 219/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AnfG § 11; BGB § 888 Abs. 2, § 880; ZPO §§ 867, 938 Abs. 2 Der durch ein eingetragenes richterliches Verfügungsverbot gesicherte Anfechtungs- gläubiger kann von dem Gläubiger einer später in das Grundbuch eingetragenen Zwangshypothek verlangen, mit seinem Recht hinter eine eigene Zwangshypothek des Verbotsgeschützten zurückzutreten. BGB §§ 136, 135 Abs. 1; ZPO § 938 Abs. 2 Treten richterliche Verfügungsverbote zum Schutz unterschiedlicher Gläubiger ge- geneinander in Wettbewerb, so ist das später wirksam gewordene Verbot gegenüber dem durch ein älteres Verbot geschützten Gläubiger (relativ) unwirksam. AnfG § 11; BGB § 883; ZPO § 938 Abs. 2 Der anfechtungsrechtliche Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein weggegebenes Grundstück kann im Grundbuch nicht vorgemerkt werden, sondern ist im einstweiligen Rechtsschutz nur durch richterliches Verfügungsverbot sicherbar (Bestätigung von RGZ 67, 39).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 219/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n14. Juni 2007 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nja \nja \n\nAnfG § 11; BGB § 888 Abs. 2, § 880; ZPO §§ 867, 938 Abs. 2 \n\nDer durch ein eingetragenes richterliches Verfügungsverbot gesicherte Anfechtungs-\ngläubiger kann von dem Gläubiger einer später in das Grundbuch eingetragenen \nZwangshypothek verlangen, mit seinem Recht hinter eine eigene Zwangshypothek \ndes Verbotsgeschützten zurückzutreten. \n\nBGB §§ 136, 135 Abs. 1; ZPO § 938 Abs. 2 \n\nTreten richterliche Verfügungsverbote zum Schutz unterschiedlicher Gläubiger ge-\ngeneinander in Wettbewerb, so ist das später wirksam gewordene Verbot gegenüber \ndem durch ein älteres Verbot geschützten Gläubiger (relativ) unwirksam. \n\nAnfG § 11; BGB § 883; ZPO § 938 Abs. 2 \n\nDer anfechtungsrechtliche Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein \nweggegebenes Grundstück kann im Grundbuch nicht vorgemerkt werden, sondern \nist im einstweiligen Rechtsschutz nur durch richterliches Verfügungsverbot sicherbar \n(Bestätigung von RGZ 67, 39). \n\nBGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - IX ZR 219/05 - OLG Rostock \nLG Stralsund \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 14. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter \n\nDr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Rostock vom 17. November 2005 wird auf Kosten der Be-\n\nklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten die Einräumung des Vorrangs für \n\nzwei Sicherungshypotheken, die er im Wege der Zwangsvollstreckung in das \n\nGrundbuch eines Anfechtungsgegners eintragen ließ. Auch für die Beklagte \n\nsind - jedoch zeitlich früher - im Wege der Zwangsvollstreckung für ihren an-\n\nfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch zwei Sicherungshypotheken in das \n\nGrundbuch eingetragen worden. Beide Parteien hatten vor Eintragung der \n\nZwangssicherungshypotheken dem Grundstückseigentümer zur Sicherung ihrer \n\nAnsprüche richterlich verbieten lassen, über das anfechtungsrechtlich rückzu-\n\ngewährende Grundstück zu verfügen. \n\n2 \n\nDer Kläger meint, er könne von der Beklagten die Einräumung des Vor-\n\nrangs für seine Sicherungshypotheken verlangen, weil er mit einstweiliger Ver-\n\nfügung vom 3. Januar 2001 das ältere Verfügungsverbot gegen den Grund-\n\nstückseigentümer erwirkt habe, welches am 5. Januar 2001 in das Grundbuch \n\neingetragen worden ist. Das ebenfalls im einstweiligen Verfügungsverfahren am \n\n23. Juli 2001 erlassene und am 31. Juli 2001 in das Grundbuch eingetragene \n\nVerfügungsverbot zugunsten der Beklagten sei dem Kläger gegenüber unwirk-\n\nsam, weil zwischen mehreren Verfügungsverboten das Prioritätsprinzip gelte. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten \n\nist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision \n\nverfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\nDie Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil lässt keinen Rechts-\n\nfehler erkennen. \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe der geltend \n\ngemachte Anspruch auf Einräumung des Vorrangs für seine Zwangssiche-\n\nrungshypotheken gegen die rangbesser berechtigte Beklagte nach § 888 Abs. 2 \n\nBGB zu. Das richterliche Verbot gegen den Grundstückseigentümer, über das \n\nanfechtungsrechtlich bereit zu stellende Grundstück zu verfügen, führe nach \n\nden §§ 136, 135 Abs. 1 Satz 2 BGB auch zur relativen Unwirksamkeit von Ver-\n\nfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung gegen den Verbotsadressaten \n\nerfolgten. Solche Verfügungen seien durch die vorrangige Eintragung der \n\nZwangssicherungshypotheken ergangen, welche die Beklagte zu ihren Gunsten \n\nerwirkt habe. Daran ändere das jüngere Verfügungsverbot zum Schutze der \n\nBeklagten nichts, welches selbst entsprechend § 135 Abs. 1 Satz 2 BGB ge-\n\ngenüber dem Kläger unwirksam sei. Der Auffassung des von der Beklagten \n\nvorgelegten Rechtsgutachtens von Prof. Dr. Prütting, dass das richterliche Ver-\n\nfügungsverbot zum Schutze des Klägers gegenüber der in gleicher Weise ge-\n\nschützten Beklagten wirkungslos sei, könne mit der Mehrheit des Schrifttums \n\nnicht gefolgt werden. \n\nII. \n\n6 \n\nDie Revision verweist darauf, dass das richterliche Verfügungsverbot \n\nzum Schutze des Klägers und die später eingetragenen Zwangshypotheken der \n\nBeklagten in keinem Rangverhältnis stehen. Das Verfügungsverbot sei trotz \n\nseiner Eintragung im Grundbuch weder selbst ein rangfähiges Recht gemäß \n\n§ 879 BGB noch habe es rangwahrende Wirkung zugunsten der nach den \n\nRechten der Beklagten eingetragenen Zwangshypotheken des Klägers. Die Pri-\n\norität eines Verfügungsverbotes wirke nicht gegenüber eingetragenen rangfähi-\n\ngen Rechten wie den Zwangssicherungshypotheken der Beklagten. Ein ande-\n\nres Ergebnis sei auch durch die Interessenlage nicht geboten; denn der Kläger \n\nhabe seinen Bereitstellungsanspruch durch eine nach § 883 Abs. 3 BGB rang-\n\nwahrende Vormerkung sichern können. \n\nIII. \n\n7 \n\nDie Rügen der Revision greifen nicht durch. Der Rückgewähranspruch \n\ndes § 11 AnfG konnte hier nicht im Grundbuch vorgemerkt werden. Der Schutz \n\ndes eingetragenen richterlichen Verbotes gemäß § 938 Abs. 2 ZPO beruht nicht \n\nauf einer Rangwirkung, sondern auf der relativen Unwirksamkeit entgegenste-\n\nhender Verfügungen nach den §§ 136, 135 Abs. 1 BGB. Diese Wirkung und die \n\naus § 888 Abs. 2 BGB folgende Verpflichtung der Beklagten, mit ihren im Rang \n\nvorgehenden Zwangssicherungshypotheken im Umfang des Klagantrages hin-\n\nter die Rechte des Klägers zurückzutreten, kann durch das zugunsten der Be-\n\nklagten ergangene jüngere richterliche Verfügungsverbot gegen den Grund-\n\nstückseigentümer nicht verhindert werden. \n\n1. Eine Vormerkung kann nach § 883 Abs. 1 Satz 1 BGB eingetragen \n\nwerden zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines \n\nRechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden \n\nRecht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts. \n\na) Hat der Eigentümer sein Grundstück in anfechtbarer Weise mit einem \n\nbeschränkten dinglichen Recht belastet, so kann die Zugriffslage für den An-\n\nfechtungsgläubiger wiederhergestellt werden, wenn der Anfechtungsgegner mit \n\nseinem Recht hinter eine für den Anfechtungsgläubiger eingetragene Zwangs-\n\nsicherungshypothek zurücktritt. Einen solchen Anspruch hat der Bundesge-\n\nrichtshof bejaht (BGHZ 130, 314, 326 f). Ergibt sich aus § 11 AnfG in den ge-\n\nnannten Fällen ein Anspruch auf Rangänderung nach § 880 Abs. 1 BGB, so \n\nwäre dieser Anspruch seinem Inhalt nach grundsätzlich vormerkbar (OLG \n\nHamm NZI 2002, 59; offengelassen in BGHZ 130, 314, 328 unter II. 3. c am \n\nEnde). \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nb) Vorliegend kam für die Parteien eine Sicherung ihrer Ansprüche durch \n\nVormerkung entgegen der Ansicht der Revision nicht in Betracht, weil Grund-\n\nstückseigentum in anfechtbarer Weise übertragen worden ist. Das Anfechtungs-\n\nrecht begründet insoweit nach § 11 AnfG, § 7 AnfG a.F. keinen Anspruch auf \n\nRückauflassung oder Bewilligung einer Hypothek, sondern nur auf Duldung der \n\nZwangsvollstreckung in das weggegebene Grundstück. Das Reichsgericht hat \n\ndaher eine Vormerkung dieses Rückgewähranspruchs im Grundbuch seinem \n\nInhalt nach in gefestigter Rechtsprechung für unwirksam erachtet (RGZ 56, \n\n14 f; 60, 423, 425 f; 67, 39, 41) und in der letztgenannten Entscheidung auch \n\nden Weg des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 938 Abs. 2 ZPO bezeichnet, \n\nden die Parteien hier gegangen sind. Das ist noch heute richtig (vgl. BGH, Urt. \n\nv. 19. März 1992 - IX ZR 14/91, ZIP 1992, 558, 563 unter B.2.a). \n\n11 \n\n2. Der Wettstreit mehrerer Anfechtungsgläubiger um die Befriedigung \n\nihrer Ansprüche entscheidet sich - wenn keine im einstweiligen Rechtsschutz \n\nergangenen Maßregeln eingreifen - nach der Priorität. Hat ein Gläubiger die \n\nBefriedigung oder dingliche Sicherung seines Rückgewähranspruchs erlangt, so \n\nsoll ein weiterer, ebenfalls anfechtungsberechtigter Gläubiger die Deckung dem \n\nersteren nicht aufgrund des § 15 Abs. 2 AnfG entziehen können (BGHZ 29, \n\n230, 234 f). Der Anfechtungsgegner muss nur einmal leisten (Huber, Anfech-\n\ntungsgesetz 10. Aufl. § 11 Rn. 56). Das setzt den Anfechtungskläger der Gefahr \n\naus, durch die Dauer des Rechtsstreits gegenüber konkurrierenden Gläubigern \n\ndes Anfechtungsgegners in Nachteil zu geraten. Dagegen hilft nur effektiver \n\neinstweiliger Rechtsschutz, der beim Anspruch auf Duldung der Zwangsvoll-\n\nstreckung durch Eintragung einer Vormerkung nach § 885 BGB - wie ausge-\n\nführt - unmöglich ist. Dieses Ziel wird jedoch durch ein richterliches Verfü-\n\ngungsverbot gemäß § 938 Abs. 2 ZPO nach den §§ 136, 135, 888 Abs. 2 BGB \n\nerreicht. Der im Rechtsgutachten Prütting sowie in einem Teil des Schrifttums \n\nvertretenen Ansicht, dass richterliche Verfügungsverbote, die unterschiedliche \n\nPersonen schützen, sich mangels Buchranges ebenso wie ranggleiche Auflas-\n\nsungsvormerkungen im Verhältnis der Geschützten untereinander aufheben, \n\nweil beide nach § 888 Abs. 2 BGB wechselseitig gegeneinander vorgehen kön-\n\nnen (Wieling JZ 1982, 839, 842; Weiland, Die Sicherung konkurrierender Sach-\n\nleistungsansprüche im Wege einstweiliger Verfügung durch Vormerkung und \n\nVerfügungsverbot, 1992, S. 120 ff, 149), ist nicht zu folgen. \n\n12 \n\na) Zutreffend wird im Schrifttum überwiegend § 135 Abs. 1 Satz 2 BGB \n\nauf richterliche Verfügungsverbote nach § 938 Abs. 2 ZPO entsprechend an-\n\ngewendet, obwohl diese Anordnungen keine Verfügungen sind, sondern Verfü-\n\ngungen durch Rechtsgeschäft oder solche im Wege der Zwangsvollstreckung in \n\nihrer Wirksamkeit zum Schutz des Verbotsberechtigten gerade beschränken. \n\nDies hat zur Folge, dass das jüngere Verfügungsverbot gegenüber dem älteren \n\nrelativ unwirksam ist (Kohler JZ 1983, 586, 589; Staudinger/Kohler, BGB Bearb. \n\n2003 § 136 Rn. 9 f; Foerste AcP 193 [1993], 274, 277; Staudinger/Gursky, BGB \n\nBearb. 2002 § 888 Rn. 83, 85; Schlosser ZZP 97, 121, 137 f; MünchKomm-\n\nBGB/Wacke, 4. Aufl. § 883 Rn. 6; Raebel in Lambert-Lang/Tropf/Frenz, Hand-\n\nbuch der Grundstückspraxis 2. Aufl. Teil 5 Rn. 185). Einen ähnlichen Stand-\n\npunkt vertritt der Bundesgerichtshof für den Widerstreit zwischen der älteren \n\nAuflassungsvormerkung und dem jüngeren Zwangsversteigerungsbeschlag, \n\nwelcher nach § 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG in Verbindung mit den §§ 136, 135 BGB \n\nals relatives Verfügungsverbot zum Schutze des betreibenden Gläubigers wirkt. \n\nDie Beschlagnahmewirkungen werden als relatives Verfügungsverbot zwar vom \n\nWortlaut des § 883 Abs. 2 BGB nicht erfasst, der sich nur gegen beeinträchti-\n\ngende Verfügungen richtet. Nachträglich gegen den Schuldner verhängte Ver-\n\nfügungsbeschränkungen werden Verfügungen über das Grundstück beim Vor-\n\nmerkungsschutz aber gleichgestellt und sind deshalb, soweit sie der Verwirkli-\n\nchung des gesicherten Anspruchs entgegenstehen, im Verhältnis zum Vormer-\n\nkungsberechtigten in entsprechender Anwendung von § 883 Abs. 2 BGB un-\n\nwirksam (BGH, Urt. v. 27. Mai 1966 - V ZR 200/63, WM 1966, 710; Beschl. v. \n\n25. Januar 2007 - V ZB 125/05, WM 2007, 947, 948, z.V.b. in BGHZ). \n\n13 \n\nb) Das gleiche muss auch für eine entsprechende Anwendung von § 135 \n\nAbs. 1 BGB auf ein nachträglich gegen den Schuldner verhängtes zweites Ver-\n\nfügungsverbot gelten mit der Folge, dass dieses Verbot gegenüber dem früher \n\nverbotsgeschützten Gläubiger ebenso (relativ) unwirksam ist wie gegenüber \n\neiner älteren Vormerkung entsprechend § 883 Abs. 2 BGB. Denn nach § 888 \n\nAbs. 2 BGB kann derjenige, zu dessen Schutz ein (gesetzliches oder richterli-\n\nches) Verfügungsverbot besteht, von dem Erwerber eines eingetragenen \n\nRechts oder Rechts an einem solchen Recht, das ihm gegenüber gemäß § 135 \n\nAbs. 1 BGB unwirksam ist, ebenso wie der Vormerkungsberechtigte, zu dessen \n\nGunsten § 883 Abs. 2 BGB eingreift, die Zustimmung zu einer Eintragung oder \n\nLöschung im Grundbuch verlangen, die zur Verwirklichung des verbotsgesi-\n\ncherten (statt vormerkungsgesicherten) Anspruchs erforderlich ist. Das betrifft \n\nhier den Rang der nach dem Wirksamwerden des klägerschützenden Verfü-\n\ngungsverbotes für die Beklagte eingetragenen Zwangssicherungshypothek, der \n\ndie zur Sicherung des klägerischen Anspruchs eingetragene Zwangssiche-\n\nrungshypothek nachgeht. Trotz fehlenden Buchranges setzt sich nach dem Ge-\n\nsetz das ältere Verfügungsverbot aufgrund seines Zeitrangs (Priorität) gegen \n\nentgegenstehende Rechte durch, die später in das Grundbuch eingetragen \n\nworden sind. Diese - insoweit der Vormerkung gleich stehende - Schutzwirkung \n\ndes Verfügungsverbotes rechtfertigt es aber auch, so wie den Widerstreit ver-\n\nschiedener Vormerkungen nach dem Buchrang, den Widerstreit verschiedener \n\nVerfügungsverbote in Ermangelung eines Buchranges nach der Priorität zu ent-\n\nscheiden. Es widerspricht dem Schutz der Priorität durch § 888 Abs. 2 BGB, die \n\nPriorität widerstreitender Verfügungsverbote zu vernachlässigen und sie trotz \n\nfehlenden Buchranges in der Wirkung wie ranggleiche Vormerkungen zu be-\n\nhandeln. Gegen den Zweck des Gesetzes würde sonst eine empfindliche \n\nSchutzlücke gerissen, die auf anderem Wege nicht geschlossen werden kann. \n\n14 \n\nc) Im Einklang damit hat der Senat aus § 804 Abs. 3 ZPO und § 1209 \n\nBGB geschlossen, dass die Verbotswirkung der älteren Forderungspfändung \n\naus § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO von einem (relativen) allgemeinen Verfügungs-\n\nverbot gemäß § 106 Abs. 1 Satz 3 KO nicht berührt wird, selbst wenn die ge-\n\npfändete Forderung erst nach Anordnung des allgemeinen Verfügungsverbots \n\nentstanden ist (siehe jetzt auch § 80 Abs. 2 Satz 2 InsO), und daraus den \n\nRechtssatz abgeleitet, für das Verhältnis zweier Verfügungsverbote untereinan-\n\nder sei ihre zeitliche Reihenfolge maßgebend (BGHZ 135, 140, 143). \n\n15 \n\nd) Wie bereits Kohler (aaO S. 590 f) gezeigt hat, wird dieser Rechtssatz \n\nferner durch § 772 ZPO bestätigt. Ein richterliches Verfügungsverbot nach den \n\n§§ 136, 135 Abs. 1 BGB setzt sich auch gegen das relative Verfügungsverbot \n\neiner späteren Zwangsversteigerungsbeschlagnahme aus § 23 Abs. 1 Satz 1 \n\nZVG durch. Denn das ältere Verbot führt zur Anfechtbarkeit des Zuschlags, \n\nwenn es nicht infolge seiner Eintragung im Grundbuch schon nach § 37 Nr. 5 \n\nZVG zu beachten ist. \n\n16 \n\ne) Entgegen Prütting (Gutachten S. 7) kann § 80 Abs. 2 Satz 1 InsO \n\nebenso wie schon § 13 Satz 1 KO als Durchbrechung des Prioritätsprinzips zu \n\nLasten der vor Verfahrenseröffnung wirksam gewordenen relativen Verfü-\n\ngungsverbote gewertet werden. Die Vorschrift bestätigt als Ausnahme die Re-\n\ngel des § 80 Abs. 2 Satz 2 InsO für die Wirkungen einer Pfändung oder einer \n\nBeschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung vor Verfahrenseröffnung. \n\nZwar wirken die Verfügungsbeschränkungen der § 80 Abs. 1, § 81 Abs. 1, § 89 \n\nAbs. 1 InsO gegenüber jedermann (absolut - vgl. BGHZ 166, 74, 77). Das \n\nschließt es jedoch nicht aus, § 80 Abs. 2 Satz 2 InsO als Bestätigung des \n\nGrundsatzes zu deuten, dass Verfügungsverbote gemäß § 888 Abs. 2 BGB \n\nnach ihrer Priorität einen der Vormerkung gleichstehenden Schutz gegen späte-\n\nre Verfügungen und widerstreitende Verfügungsverbote gewähren. \n\n17 \n\n3. Die Eintragung einer Zwangshypothek an rangbereiter Stelle wird \n\ndurch ein eingetragenes richterliches Verfügungsverbot gegen den Grund-\n\nstückseigentümer nicht gehindert; es bewirkt keine Grundbuchsperre (Motive \n\nBGB III S. 219 f; RGZ 71, 38, 40; 105, 71, 76; OLG Stuttgart WM 1985, 1371; \n\nRaebel aaO Teil 5 Rn. 186). Anders als der bestandskraftfähige Zuschlag in der \n\nZwangsversteigerung, den der Verbotsgeschützte nur durch Drittwiderspruchs-\n\nwiderklage nach den §§ 772, 771 ZPO und Zuschlagsbeschwerde abwehren \n\nkann (Raebel, aaO Teil 5 Rn. 309), ist dieser Rechtsbehelf gegen die Eintra-\n\ngung einer Zwangshypothek für den Verbotsgeschützten unnötig und unzuläs-\n\nsig, weil das Grundstück durch diese Belastung noch nicht im Wege der \n\nZwangsvollstreckung veräußert wird. Die verbotswidrige Eintragung der \n\nZwangshypothek ist vielmehr dem Verbotsgeschützten gegenüber nach den \n\n§§ 136, 135 Abs. 1 Satz 2 BGB insoweit (relativ) unwirksam, als ihr besserer \n\nRang im Falle einer Zwangsversteigerung der Erlöszuteilung auf eine nachran-\n\ngige Zwangshypothek des verbotsgeschützten Gläubigers in der Rangklasse 4 \n\ndes § 10 ZVG entgegensteht. Die für das verbotswidrig geschaffene Zuteilungs-\n\nrisiko ursächliche Grundbuchlage wird beseitigt, wenn der rangbessere Hypo- \n\nthekar mit seinem Recht im Range nach § 880 BGB hinter das Recht des ver-\n\nbotsgeschützten Gläubigers zurücktritt. Dazu ist die Beklagte nach § 888 Abs. 2 \n\nBGB mit Recht verurteilt worden. \n\nFischer \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stralsund, Entscheidung vom 08.11.2004 - 6 O 366/04 - \n\nOLG Rostock, Entscheidung vom 17.11.2005 - 7 U 160/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_219-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-14/ix-zr-219-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 883","ref_norm":"883","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 938","ref_norm":"938","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 880","ref_norm":"880","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 772","ref_norm":"772","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 771","ref_norm":"771","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 804","ref_norm":"804","n":1},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 885","ref_norm":"885","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 829","ref_norm":"829","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1209","ref_norm":"1209","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 879","ref_norm":"879","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_219-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_219-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-14/ix-zr-219-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_219-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:44:31.743237+00:00"}}