{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_218-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-09-28","aktenzeichen":"IX ZR 218/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 218/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. September 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer \n\nIX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter \n\nDr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer \n\nam 28. September 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Ober-\n\nlandesgerichts Bamberg vom 29. September 2005 wird zuge-\n\nlassen, soweit die Beklagten zu 1 bis 3 zur Zahlung von mehr \n\nals 50.972,71 € zuzüglich Zinsen verurteilt worden sind, und \n\nim Übrigen nicht zugelassen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt \n\n59.545,47 €. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 \n\nZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). \n\n1. Soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Hilfsaufrechnung \n\nmit dem Anspruch aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss (8.572,76 €) \n\nwendet, ist sie begründet. \n\n2. Im Übrigen hat sie jedoch keinen Erfolg, weil die Rechtssache \n\nweder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\noder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung \n\ndes Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). \n\na) Soweit das Berufungsgericht festgestellt hat, dass der Anwalts-\n\nauftrag den Beklagten zu 1 bis 3 erteilt worden ist, liegt keine Divergenz \n\nvor (vgl. BGH, Urt. v. 23. September 2004 - IX ZR 137/03, NJW-RR 2005, \n\n494, 495). \n\nb) Die Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde, in Höhe von \n\n80.000 DM fehle es an einem Schaden, weil die S. nicht schuldbe-\n\nfreiend den Vergleichsbetrag bezahlt habe, und insofern habe das Beru-\n\nfungsgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist unzutreffend \n\n(BGH, Urt. v. 8. Oktober 1991 - XI ZR 207/90, NJW 1991, 3208, 3209). \n\nFalls im Überweisungsauftrag als Empfänger die Sozietät angegeben war, \n\nlag banktechnisch eine Divergenz zwischen dem Empfängernamen und \n\nder Kontoverbindung vor. Indes verstößt in einem solchen Fall die Gel-\n\ntendmachung eines Anspruchs auf Rückerstattung gegen Treu und Glau-\n\nben, wenn die von der Empfängerbank vorgenommene Gutschrift nur ge-\n\nmessen am Auftrag der Überweisungsbank, nicht aber gemessen an dem \n\nihres Auftraggebers, eine Fehlbuchung ist (BGH, Urt. v. 8. Oktober 1991 \n\n- XI ZR 207/90, NJW 1991, 3208, 3209). Auftraggeber der Empfängerbank \n\nwar der Beklagte zu 5. Die S. hat ihre Verpflichtung aus dem Ver-\n\ngleich erfüllt, weil sie auf das Konto bezahlt hat, das ihr von dem Ver-\n\ngleichsgläubiger angegeben wurde. Da der Beklagte zu 5 mit Bedacht die \n\nZahlungsströme auf sein privates Konto geleitet hat, entsprach die Verbu-\n\nchung auf diesem Konto seinem Willen. \n\n6 \n\nc) Dass das Berufungsgericht die von der Sozietät verdienten Ver-\n\ngütungen nicht schadensmindernd abgezogen hat, ist zumindest im Er-\n\ngebnis zutreffend. Als beigeordneter Rechtsanwalt kann der Beklagte zu 3 \n\ngemäß § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO keine Vergütung von dem Streithelfer ver-\n\nlangen. Ist - wie im vorliegenden Fall - nicht nur der beigeordnete Rechts-\n\nanwalt, sondern die gesamte Sozietät, der er angehört, mandatiert, könnte \n\n§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO im Verhältnis des Mandanten zu der Sozietät zwar \n\nunanwendbar sein. Darauf können sich indes die Beklagten gemäß § 242 \n\nBGB nicht berufen. Die etwaige Pflicht des Streithelfers, an die Sozietät \n\nGebühren zu zahlen, ist nur entstanden, weil die Beklagten, die sich das \n\nVerschulden (c.i.c.) des für sie handelnden Beklagten zu 5 zurechnen las-\n\nsen müssen, das Mandat für die Sozietät hereingenommen haben. Wenn \n\nder Beklagte zu 5 den Streithelfer, der ersichtlich Prozesskostenhilfe in \n\nAnspruch nehmen wollte, bei dem Eingangsgespräch auf die kostenrecht-\n\nliche Problematik hingewiesen hätte, wozu er verpflichtet war, hätte jener \n\nvon vornherein nur dem Sozietätsanwalt das Mandat erteilt, den er sich im \n\nWege der Prozesskostenhilfe beiordnen lassen wollte, oder seine persön-\n\nliche Vergütungspflicht gegenüber den anderen Sozien und der Sozietät \n\ndurch Vereinbarung ausgeschlossen. \n\n7 \n\nd) Eine von dem Streithelfer vorgenommene Teilabtretung berührt \n\ndie Aktivlegitimation der Kläger nicht. Der an die Kläger abgetretene An-\n\nspruch hat mit dem von der Vorabtretung betroffenen Anspruch nichts zu \n\ntun. Gegenstand der Vorabtretung war eine Forderung gegen die S. \n\naus einem Handelsvertretervertrag. Die Abtretung an die Kläger bezieht \n\nsich demgegenüber auf einen Anspruch aus dem Anwaltsmandat. \n\n8 \n\ne) Soweit das Berufungsgericht die weiter hilfsweise zur Aufrech-\n\nnung gestellten Gegenansprüche nicht wegen § 393 BGB, sondern aus \n\nanderen Gründen unberücksichtigt gelassen hat, ist kein Zulassungsgrund \n\ngeltend gemacht. \n\nGanter Raebel Kayser \n\n Cierniak Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Aschaffenburg, Entscheidung vom 22.02.2005 - 1 O 536/03 - \n\nOLG Bamberg, Entscheidung vom 29.09.2005 - 1 U 57/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_218-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-28/ix-zr-218-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 393","ref_norm":"393","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_218-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_218-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-28/ix-zr-218-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_218-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:53:54.961105+00:00"}}