{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_217-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-03-02","aktenzeichen":"IX ZR 217/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 217/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. März 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Detlev Fischer \n\nam 2. März 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. März \n\n2005 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. \n\nDer Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf \n\n20.990,29 Euro festgesetzt. \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die \n\nFortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\nerfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). \n\nDer vorliegende Fall bietet keinen Anlass, allgemeine Regeln zur Vertei-\n\nlung der Beweislast bei einander widersprechenden Zeugenaussagen aufzu-\n\nstellen, deren eine von vorgelegten Urkunden gestützt werden könnten. Die \n\nWürdigung des Beweisergebnisses einschließlich des Vorbringens beider Par-\n\nteien und der von beiden Seiten überreichten Unterlagen obliegt dem Tatrichter \n\n(§ 286 Abs. 1 ZPO). Dieser verantwortet auch das Ergebnis des vorliegenden \n\nFalles, eine Einigung über die Abrechnung der Wintergerste zu einem bestimm-\n\nten Preis sei nicht erwiesen. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde war der Kläger nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflich-\n\ntet, der Abrechnung der Schuldnerin vom 30. September 2003 zu widerspre-\n\nchen. Sein Vortrag, er habe dem Vertreter der Schuldnerin am 24. oder \n\n25. September 2003 ausdrücklich gesagt, mit einer Abrechnung zum Preis von \n\n9,50 Euro netto nicht einverstanden zu sein, ist nicht widerlegt worden; einer \n\ngleichwohl erfolgten Abrechnung brauchte er dann nicht nochmals entgegenzu-\n\ntreten. Schließlich hat das Berufungsgericht auch ohne Abweichung von der \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer Oberlandesgerichte eine \n\nBereicherung der Masse im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO angenommen. \n\nDer Kläger hatte in seiner Berufungsbegründung ausdrücklich behauptet, der \n\nBeklagte habe die Verkäufe \"während seiner Tätigkeit als Insolvenzverwalter\" \n\nvorgenommen. Dieses Vorbringen hat der Beklagte durch den Hinweis, alles \n\nGetreide sei vermarktet, nicht bestritten. \n\n3 \n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO \n\nabgesehen. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nVill \n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bonn, Entscheidung vom 16.06.2004 - 1 O 445/03 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 02.03.2005 - 2 U 97/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_217-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-02/ix-zr-217-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_217-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_217-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-02/ix-zr-217-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_217-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:23:17.463591+00:00"}}