{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_216-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-01-25","aktenzeichen":"IX ZR 216/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 60 a) Vermietet der Insolvenzverwalter - unter Verletzung der mietvertraglichen Pflicht, vor einer Untervermietung die Zustimmung des Vermieters einzuholen - eine vom Schuldner angemietete Immobilie an einen unzuverlässigen Untermieter und gefähr- det er dadurch den Rückgabeanspruch des aussonderungsberechtigten Vermieters, kann dies seine persönliche Haftung begründen. b) Verletzt der Insolvenzverwalter schuldhaft insolvenzspezifische Pflichten, haftet er auf den Ersatz des negativen Interesses (Fortführung von BGHZ 159, 104).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 216/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n25. Januar 2007 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nInsO § 60 \n\na) Vermietet der Insolvenzverwalter - unter Verletzung der mietvertraglichen Pflicht, vor \neiner Untervermietung die Zustimmung des Vermieters einzuholen - eine vom \nSchuldner angemietete Immobilie an einen unzuverlässigen Untermieter und gefähr-\ndet er dadurch den Rückgabeanspruch des aussonderungsberechtigten Vermieters, \nkann dies seine persönliche Haftung begründen. \n\nb) Verletzt der Insolvenzverwalter schuldhaft insolvenzspezifische Pflichten, haftet er \n\nauf den Ersatz des negativen Interesses (Fortführung von BGHZ 159, 104). \n\nBGH, Urteil vom 25. Januar 2007 - IX ZR 216/05 - OLG Düsseldorf \n LG Düsseldorf \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 25. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die \n\nRichter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev \n\nFischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. November 2005 auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin, eine Immobilienverwaltungsgesellschaft, vermietete Ge-\n\nschäftsräume, die sie ihrerseits gemietet hatte, an die (spätere) Insolvenz-\n\nschuldnerin. Über deren Vermögen wurde am 1. März 2003 das Insolvenzver-\n\nfahren eröffnet; der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schrei-\n\nben vom 24. März 2003 kündigte dieser das (Unter-) Mietverhältnis zu der Klä-\n\ngerin zum 30. September 2003. Für die Zeit vom 30. Mai bis 30. September \n\n2003 \n\nschloss \n\ner \n\neinen Untermietvertrag mit \n\neiner T. \n\n und überließ dieser das Objekt. Dies teilte er der Kläge-\n\nrin unter dem 3. Juni 2003 mit. Die Klägerin wies den Beklagten darauf hin, er \n\nhabe sich durch die Untervermietung vertragswidrig verhalten, weil eine solche \n\nnach dem Mietvertrag nur mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis des Vermieters \n\nzulässig sei. In Bezug auf die Untermieterin teilte die Klägerin mit, sie selbst \n\nhabe in der Vergangenheit mehrere Objekte an die T. vermietet und \n\nmit dieser Gesellschaft wenig Freude gehabt; dem Beklagten werde es voraus-\n\nsichtlich nicht anders ergehen. Die T. räumte zum Ende des Unter-\n\nmietverhältnisses das Objekt nicht und zahlte fortan auch den Untermietzins \n\nnicht mehr. Die Klägerin gelangte erst im Februar 2005 wieder in den unmittel-\n\nbaren Besitz der Räume. Der Beklagte hatte bereits am 4. Dezember 2003 die \n\nUnzulänglichkeit der Masse angezeigt. \n\n2 \n\nNach Klageabweisung in erster Instanz hat die Klägerin mit ihrer in zwei-\n\nter Instanz erweiterten Klage von dem Beklagten persönlich unter anderem \n\nSchadensersatz in Höhe des mit der Insolvenzschuldnerin vereinbarten Miet-\n\nzinses für die Zeit vom Oktober 2003 bis Februar 2005, insgesamt 77.732,33 €, \n\nverlangt. In diesem Umfang hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben. \n\nMit seiner vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wieder-\n\nherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n3 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. \n\nI. \n\n4 \n\nNach Ansicht des Berufungsgerichts haftet der Beklagte nach § 60 InsO \n\nauf Schadensersatz. Er habe gegenüber der aussonderungsberechtigten Klä-\n\ngerin eine insolvenzspezifische Pflicht verletzt, indem er durch die Untervermie-\n\ntung an eine unzuverlässige Vertragspartnerin das Unvermögen der Schuldne-\n\nrin zur pünktlichen Erfüllung ihrer Rückgabeverpflichtung aus § 546 Abs. 1 BGB \n\nverursacht habe. Zudem habe er gegen die mietvertragliche Pflicht verstoßen, \n\ndie Erlaubnis der Klägerin zur Untervermietung einzuholen. Die Klägerin hätte \n\ndiese bei vorheriger Anfrage nicht erteilt. Eine nachträgliche Genehmigung sei \n\nnicht ausgesprochen worden. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDies hält rechtlicher Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht \n\nstand. \n\n1. Allerdings kann der Beklagte aus § 60 InsO auf Schadensersatz haf-\n\nten, weil er gegenüber der Klägerin schuldhaft insolvenzspezifische Pflichten \n\nverletzt hat. \n\na) Die Vorschrift des § 60 InsO sanktioniert die Verletzung solcher Pflich-\n\nten, die dem Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft nach den Vorschriften der \n\nInsolvenzordnung obliegen (BT-Drucks. 12/2443 S. 129). Dazu gehören nicht \n\nsolche Pflichten, die ihn wie jeden Vertreter fremder Interessen gegenüber Drit-\n\nten treffen (BGHZ 99, 151, 154; 100, 346, 350; 148, 175, 178). Nicht insolvenz-\n\nspezifisch sind außerdem im Allgemeinen Pflichten, die dem Insolvenzverwalter \n\nals Verhandlungs- oder Vertragspartner eines Dritten auferlegt sind (Münch-\n\nKomm-InsO/Brandes, InsO § 60 Rn. 72 ff; zur Konkursordnung ebenso BGHZ \n\n148, 175, 178; BGH, Urt. v. 19. Januar 1990 - IX ZR 71/89, WM 1990, 329, \n\n332). Sie können jedoch eine Haftung nach § 60 InsO begründen, wenn diesem \n\nDritten gegenüber andere, insolvenzspezifische Pflichten bestehen, deren Erfül-\n\nlung durch die Verletzung der zuerst genannten Pflichten gefährdet wird. \n\n8 \n\nb) Die Untervermietung bedurfte - was der Beklagte nicht in Frage stellt - \n\nder vorherigen Erlaubnis der Klägerin. Eine solche Erlaubnis hat der Beklagte \n\nnicht eingeholt. Die Pflicht des Mieters, eine Untervermietung nicht ohne Er-\n\nlaubnis des Vermieters vorzunehmen, wurzelt zwar in dem Mietverhältnis. Sie \n\nergibt sich aus § 540 Abs. 1 Satz 1 BGB und wird zumeist - so auch im vorlie-\n\ngenden Fall - noch ausdrücklich in den Mietvertrag aufgenommen. Sie trifft den \n\nanstelle des insolventen Mieters handelnden Insolvenzverwalter in derselben \n\nWeise, wie sie den Mieter getroffen hätte, falls über dessen Vermögen kein In-\n\nsolvenzverfahren eröffnet worden wäre. Diese Pflicht erhält einen insolvenz-\n\nspezifischen Charakter jedoch dadurch, dass die Untervermietung Auswirkun-\n\ngen auf die Erfüllung der künftigen Rückgabepflicht des Mieters haben kann. Er \n\nkann diese, weil er sich des unmittelbaren Besitzes an der Mietsache begeben \n\nhat, nur bewirken, wenn der Untermieter seinerseits vertragstreu ist. \n\n9 \n\nDie Pflicht des Verwalters, den nach Beendigung des Mietverhältnisses \n\naussonderungsberechtigten Vermieter eines von dem Insolvenzschuldner ge-\n\nmieteten Gegenstandes nicht durch die Verzögerung der Herausgabe oder gar \n\ndurch deren Vereitelung zu schädigen, ist insolvenzspezifisch (MünchKomm-\n\nInsO/Brandes, aaO § 60 Rn. 54; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 60 Rn. 21; \n\nKübler/Prütting/Lüke, InsO § 60 Rn. 15; FK-InsO/Kind, 4. Aufl. § 60 Rn. 15; zur \n\nKonkursordnung vgl. BGHZ 100, 346, 350; BGH, Urt. v. 5. März 1998 - IX ZR \n\n265/97, NJW 1998, 2213, 2215; OLG Hamm ZIP 1985, 628). Dasselbe gilt dann \n\nfür die Pflicht, eine Untervermietung nur mit Erlaubnis des Vermieters vorzu-\n\nnehmen. Die Erfüllung dieser Pflicht trägt dazu bei, dass die mit jeder Unter-\n\nvermietung verbundene Gefährdung des Rückgabeanspruchs vermindert wird. \n\nDies gilt insbesondere dann, wenn der Vermieter - wie im vorliegenden Fall - \n\nden in Aussicht genommenen Untermieter kennt und er berechtigte Zweifel an \n\ndessen Seriosität und Vertragstreue hegt. \n\n10 \n\nc) Vergeblich greift die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts \n\nan, der Mitteilung der Klägerin in ihrem Schreiben vom 10. Juni 2003, sie werde \n\ndie vertragswidrige Weitervermietung \"tolerieren\", sei keine nachträgliche Er-\n\nlaubnis zu entnehmen, sondern sie sei dahin zu verstehen, dass die Klägerin \n\ndie ihr aus der Vertragsverletzung des Beklagten erwachsenen Rechte bis zum \n\nEnde des Untermietvertrages nicht ausüben werde. Insoweit wendet sich die \n\nRevision in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Auslegung dieses \n\nSchreibens. Diese ist rechtlich unbedenklich und wird insbesondere dadurch \n\ngestützt, dass der Beklagte zuvor gar nicht um die nachträgliche Zustimmung \n\nnachgesucht hatte. Zudem hätte die Klägerin nicht mehr die Möglichkeit gehabt, \n\nzwischen der Erteilung der Genehmigung und deren Versagung sinnvoll zu \n\nwählen. Mit der Verweigerung der Genehmigung hätte sie praktisch nichts mehr \n\nbewirken können, weil der Beklagte das Objekt bereits an die T. \n\nübergeben und die Klägerin somit vor vollendete Tatsachen gestellt hatte. \n\n11 \n\n2. Demgegenüber ist der Revision darin Recht zu geben, dass die Kläge-\n\nrin die Höhe des Schadens nicht schlüssig dargetan hat. \n\n12 \n\na) Die Klägerin verlangt Schadensersatz in Höhe des mit der Schuldnerin \n\nvereinbarten Mietzinses für den Zeitraum vom 1. Oktober 2003 bis Februar \n\n2005 mit der Begründung, ihr sei in dieser Zeit kein Mietzins zugeflossen, ob-\n\nwohl sie selbst als Mieterin unverändert die Miete habe weiterzahlen müssen. \n\nDiesen Vortrag hat das Berufungsgericht für die schlüssige Darlegung des \n\nMietausfallschadens in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe von \n\n77.732,33 € ausreichen lassen. \n\n13 \n\n14 \n\nb) Dem kann aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. \n\naa) Das Berufungsgericht hat verkannt, dass der Schadensersatzan-\n\nspruch aus § 60 InsO der Klägerin keinen Ersatzschuldner verschafft, sondern \n\neine gesetzliche Haftung begründet, die regelmäßig auf den Ersatz des negati-\n\nven Interesses gerichtet ist (BGHZ 159, 104, 118; Fischer WM 2004, 2185, \n\n2187). Der Geschädigte ist so zu stellen, wie wenn der Insolvenzverwalter die \n\nPflichtverletzung nicht begangen hätte (§ 249 Abs. 1 BGB). Für einen Mietaus-\n\nfallschaden wegen der von dem Beklagten persönlich - der insoweit außerhalb \n\ndes Mietverhältnisses steht - zu verantwortenden verspäteten Rückgabe des \n\nMietobjekts gilt § 252 Satz 1 BGB. Die Klägerin hätte darlegen müssen, wann \n\nsie das Objekt bei rechtzeitiger Rückgabe anderweitig hätte vermieten können \n\nund zu welchem Mietzins. Dazu fehlt jeder Vortrag. Die Darlegungserleichte-\n\nrung gemäß § 252 Satz 2 BGB ändert nichts daran, dass der Geschädigte An-\n\nknüpfungstatsachen vorzutragen und zu beweisen hat, aus denen sich die \n\nWahrscheinlichkeit ergibt, dass der geltend gemachte Gewinn zu erzielen ge-\n\nwesen wäre (BGHZ 54, 45, 55; BGH, Urt. v. 17. Juni 1998 - XII ZR 206/96, WM \n\n1998, 1787, 1788; v. 27. September 2001 - IX ZR 281/00, NJW 2002, 825, 826; \n\nv. 17. Oktober 2003 - V ZR 84/02, NJW-RR 2004, 79, 81). \n\n15 \n\nDa die Klägerin derartige Anknüpfungstatsachen nicht vorgetragen und \n\nsomit ihrer Darlegungslast nicht genügt hat, hätte das Berufungsgericht auch \n\nohne den - zutreffenden - Hinweis des Beklagten, die Klägerin habe nicht be-\n\nhauptet, dass bei rechtzeitiger Rückgabe des Objekts ein solventer Anschluss-\n\nmieter bereit gestanden hätte, der Klage nicht stattgeben dürfen. Die Zurück-\n\nweisung des Beklagtenvortrags als verspätet zeigt, dass das Berufungsgericht \n\ndie Darlegungslast unrichtig gesehen hat. Der Hinweis einer Partei auf fehlen-\n\ndes Vorbringen des darlegungsbelasteten Gegners ist kein Verteidigungsmittel \n\nund kann deshalb nicht präkludiert sein. \n\nIII. \n\n16 \n\nDas Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache \n\nist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-\n\nzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil sie noch nicht zur Endentschei-\n\ndung reif ist. Auf die zur Höhe des Klageanspruchs bestehenden Bedenken ist \n\ndie Klägerin von den Vordergerichten nicht hingewiesen worden. Ihr ist deshalb \n\nGelegenheit zu geben, ihr Vorbringen zu ändern oder zu ergänzen (vgl. BGHZ \n\n163, 351, 361; BGH, Urt. v. 7. Dezember 2000 - I ZR 179/98, NJW 2001, 2548, \n\n2549). \n\n17 \n\nBei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird sich das Berufungs-\n\ngericht auch damit befassen müssen, ob der Beklagte bereits ab dem 1. Okto-\n\nber 2003 Schadensersatz schuldet, obwohl sich die Klägerin - wie es in dem \n\naufgehobenen Urteil heißt - \"jedenfalls zunächst mit einer Räumung des Ob-\n\njekts erst zum 10. Oktober 2003 bereit erklärt\" hat. \n\nDr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill \n\n Lohmann Dr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.03.2005 - 1 O 482/04 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.11.2005 - I-1 U 71/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_216-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-25/ix-zr-216-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_216-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_216-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-25/ix-zr-216-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_216-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:15:30.720126+00:00"}}