{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_215-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-02-08","aktenzeichen":"IX ZR 215/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"RVG § 2 Abs. 2; RVG VV Nr. 3104 Hat der Anwalt bereits einen unbedingten Klageauftrag erhalten, kann eine Terminsgebühr auch dann entstehen, wenn der Rechtsstreit oder das Ver- fahren noch nicht anhängig ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 215/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n8. Februar 2007 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nRVG § 2 Abs. 2; RVG VV Nr. 3104 \n\nHat der Anwalt bereits einen unbedingten Klageauftrag erhalten, kann eine \n\nTerminsgebühr auch dann entstehen, wenn der Rechtsstreit oder das Ver-\n\nfahren noch nicht anhängig ist. \n\nBGH, Urteil vom 8. Februar 2007 - IX ZR 215/05 - LG Hannover \n\nAG Hannover \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 8. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter \n\nRaebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Land-\n\ngerichts Hannover vom 21. November 2005 wird auf Kosten des \n\nBeklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Beklagte beauftragte die klagenden Rechtsanwälte, einen Anspruch \n\ngegen seine damalige Arbeitgeberin auf Zahlung einer Tantieme geltend zu \n\nmachen. Als ein erstes Schreiben der Kläger unbeantwortet blieb, erteilte er \n\nKlageauftrag. Nach zwei Gesprächen zwischen den Klägern und der Arbeitge-\n\nberin kam es zum Abschluss einer Vereinbarung, in der auch der Anspruch auf \n\nZahlung der Tantieme geregelt wurde. Eine Klage wurde nicht mehr einge-\n\nreicht. \n\n2 \n\nIm vorliegenden Rechtsstreit verlangen die Kläger restliches Anwalts-\n\nhonorar in Höhe von 954,91 € (einschließlich Umsatzsteuer). Sie meinen, durch \n\ndie Verhandlungen mit der Arbeitgeberin nach Erhalt des Prozessauftrags eine \n\nTerminsgebühr verdient zu haben. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; \n\ndas Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Mit seiner vom \n\nLandgericht zugelassenen Revision will der Beklagte die Wiederherstellung des \n\namtsgerichtlichen Urteils erreichen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n3 \n\n4 \n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg. Die Kläger haben durch die beiden Be-\n\nsprechungen, die sie nach Erhalt des Klageauftrags mit der Gegnerin ihres \n\nMandanten über die Erledigung des streitigen Tantiemeanspruchs geführt ha-\n\nben, eine Terminsgebühr verdient. \n\n1. Die Terminsgebühr entsteht gemäß § 2 Abs. 2 RVG, Vergütungsver-\n\nzeichnis (fortan: VV) Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3, Nr. 3104 durch die Mitwir-\n\nkung an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten \n\nBesprechung ohne Beteiligung des Gerichts. Diese Voraussetzungen sind im \n\nvorliegenden Fall erfüllt. \n\n5 \n\n2. Entgegen der Ansicht der Revision (ebenso z.B. AG Frankfurt JurBüro \n\n2006, 252) setzt der Gebührentatbestand der Nr. 3104 VV nicht voraus, dass \n\nder Anspruch, der Gegenstand der Besprechung ist, bereits bei Gericht anhän-\n\ngig gemacht worden ist (ebenso z.B. OLG Hamm OLG-Report 2006, 882, 883; \n\nOLG Koblenz JurBüro 2006, 23, 24; Hansens JurBüro 2004, 249, 250; Bischof \n\nJurBüro 2004, 296, 297; Meyer DRiZ 2004, 291; Schons NJW 2005, 3089, \n\n3092; Bonnen MDR 2005, 1084, 1085; Zöller/Herget, ZPO 26. Aufl. § 104 \n\nRn. 21; Hartmann, Kostengesetze 36. Aufl. VV 3104 Rn. 11 \"Vermeidung\"; \n\nGöttlich/Mümmler, RVG 2. Aufl. Terminsgebühr des Teils 3 Anm. 3.2; Müller-\n\nRabe, in Gerold/Schmidt, RVG 17. Aufl. Vorbem. 3 VV Rn. 90; Riedel/Suß-\n\nbauer/Keller, RVG 9. Aufl. VV Teil 3 Vorbem. 3 Rn. 48). \n\n6 \n\na) Nach Absatz 3 der Vorbemerkung 3 zu Teil 3 des Vergütungsverzeich-\n\nnisses zu § 2 Abs. 2 RVG entsteht die Terminsgebühr (unter anderem) durch \n\ndie Mitwirkung an Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts, die auf die \n\nVermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Dass bereits eine \n\nKlage an- oder rechtshängig ist, wird dabei nicht vorausgesetzt. \"Erledigt\" wird \n\nein laufendes Verfahren; \"vermeiden\" lässt sich demgegenüber nur ein Verfah-\n\nren, das noch nicht begonnen hat. Entgegen der Meinung der Revision besagt \n\nder Wortlaut des Gesetzes nicht, dass es nur um die Vermeidung \"weiterer\" \n\nVerfahren gehen solle; dies liegt auch nicht nahe. \n\n7 \n\nb) Die Gesetzgebungsgeschichte bestätigt diesen Befund. Die Termins-\n\ngebühr ist durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 einge-\n\nführt worden. Die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung kannte keinen ent-\n\nsprechenden Gebührentatbestand. Der Gesetzgeber des Rechtsanwaltsver-\n\ngütungsgesetzes wollte durch ihn einen Anreiz für außergerichtliche Einigungen \n\nschaffen. In der Begründung des Regierungsentwurfs heißt es (BT-Drucks. \n\n15/1971, S. 148): \n\n8 \n\n9 \n\n\"Die außergerichtliche Streiterledigung soll ferner dadurch geför-\ndert werden, dass die Terminsgebühr auch dann anfallen soll, \nwenn der Rechtsanwalt nach Erteilung des Klagauftrags an einer \nauf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten \nBesprechung mitwirkt.\" \n\nVoraussetzung der Terminsgebühr sollte danach der (unbedingte) Klage-\n\nauftrag sein, nicht jedoch die Einreichung der Klage. Aus der Einzelbegründung \n\ndes Regierungsentwurfs zu Absatz 3 der Vorbemerkung zu Teil 3 des Vergü-\n\ntungsverzeichnisses (BT-Drucks. 15/1971, S. 209) folgt nichts Gegenteiliges. \n\nDanach soll der Anwalt \"nach seiner Bestellung zum Verfahrens- oder Prozess-\n\nbevollmächtigten in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der \n\nSach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beitragen\". \n\nDer Fall der \"Vermeidung des Verfahrens\" wird hier nicht behandelt. Der Aus-\n\ndruck \"Bestellung zum Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten\" ist außer-\n\ndem nicht eindeutig. Aus Sicht des Gerichtes kann sich ein Anwalt frühestens \n\nmit Einreichung einer Klage- oder Antragsschrift zum Prozessbevollmächtigten \n\nseines Mandanten \"bestellen\". Aus der Sicht des Anwalts und des Mandanten \n\nwird der Anwalt jedoch schon dadurch zum Prozessbevollmächtigten, dass er \n\nsich vertraglich zur Vertretung des Mandanten vor Gericht verpflichtet und eine \n\nentsprechende Vollmacht erhält. Die Vorschrift des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, \n\nwelche die Vergütung des \"zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsan-\n\nwalts ... für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information\" regelte, \n\nist einhellig dahingehend ausgelegt worden, dass auch der mit der Prozessfüh-\n\nrung beauftragte Anwalt gemeint war (Riedel/Sußbauer/Keller, BRAGO 8. Aufl. \n\n§ 31 Rn. 6, 24; vgl. Bischof JurBüro 2004, 296, 297 m.w.N.). Der Beschluss des \n\nBundesgerichtshofs vom 27. Oktober 2005 (III ZB 42/05, NJW 2006, 157, 158), \n\nauf den die Revision sich bezieht, betraf einen Vergleichsschluss im schriftli-\n\nchen Verfahren, behandelte den Fall einer vorgerichtlichen Einigung also nicht. \n\n10 \n\nDer Rechtsausschuss des Bundestages hat den Regierungsentwurf zu \n\nAbsatz 3 der Vorbemerkung zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses in dem \n\nSinne aufgefasst, dass ein gerichtliches Verfahren noch nicht anhängig sein \n\nmuss. Er hat vorgeschlagen, Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3104 VV \n\ndahingehend klarzustellen, dass eine Anrechnung auch dann erfolgen solle, \n\nwenn \"in der anderen Angelegenheit zwar ein Prozessauftrag erteilt wurde, aber \n\nausschließlich außergerichtliche Besprechungen stattfinden, die nach Vor-\n\nbemerkung 3 Abs. 3 VV ebenfalls die Terminsgebühr auslösen\" (BT-Drucks. \n\n15/2487, S. 140). \n\n11 \n\nc) Die systematische Stellung des Absatzes 3 der Vorbemerkung 3 in \n\ndemjenigen Teil des Vergütungsverzeichnisses, der \"Bürgerliche Rechtsstreitig-\n\nkeiten, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der öffentlich-rechtlichen Ge-\n\nrichtsbarkeiten, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz und ähnliches Verfah-\n\nren\" regelt, verlangt ebenfalls keine An- oder Rechtshängigkeit einer Klage oder \n\neines Antrags. Für das Gericht beginnt der \"Rechtsstreit\" zwar erst mit dem \n\nEingang der Klage- oder Antragsschrift. Gleichwohl wird die Tätigkeit des An-\n\nwalts schon von der Erteilung des Prozessauftrags an nach den Gebührentat-\n\nbeständen des 3. Teils des Vergütungsverzeichnisses entlohnt. Besonders \n\ndeutlich wird das an der Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV. Die Ermäßi-\n\ngungstatbestände in Nummer 3101 Nr. 1 des Vergütungsverzeichnisses setzen \n\nvoraus, dass diese Gebühr schon vor der Einreichung der Klage anfallen kann. \n\nEndet nämlich der Auftrag, bevor der Anwalt die Klage einreicht, ermäßigt sich \n\ndie Verfahrensgebühr auf 8/10 der vollen Gebühr. Auch nach der Bundes-\n\nrechtsanwaltsgebührenordnung begann der \"Rechtsstreit\" für den Anwalt ge-\n\nbührenrechtlich bereits mit dem Erhalt des Prozessauftrags. Die Abgrenzung \n\nzur allgemeinen Geschäftsgebühr (VV Nr. 2400 a.F. = Nr. 2300 n.F.) hat - von \n\nden übrigen Voraussetzungen einer Terminsgebühr einmal abgesehen (vgl. \n\netwa BGH, Beschl. v. 20. November 2006 - II ZB 9/06, z.V.b) - danach zu erfol-\n\ngen, ob der Anwalt bereits einen (unbedingten) Klageauftrag erhalten hat oder \n\nnicht. \n\n12 \n\nd) Schließlich bestätigen auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Rege-\n\nlung das bisherige Auslegungsergebnis. Zur Entlastung der Gerichte wollte der \n\nGesetzgeber des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes außergerichtliche Erledi- \n\ngungen durch Schaffung gebührenrechtlicher Anreize für die Anwaltschaft för-\n\ndern. Die Terminsgebühr vom Einreichen einer Klage abhängig zu machen, \n\nwürde dieser Zielsetzung entgegenwirken. \n\nFischer \n\nRaebel \n\n Kayser \n\n Cierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hannover, Entscheidung vom 14.06.2005 - 543 C 5078/05 - \n\nLG Hannover, Entscheidung vom 21.11.2005 - 20 S 49/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_215-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-08/ix-zr-215-05","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_215-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_215-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-08/ix-zr-215-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_215-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:21:38.496244+00:00"}}