{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_214-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-12-14","aktenzeichen":"IX ZR 214/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 214/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Dezember 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev \n\nFischer \n\nam 14. Dezember 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil der Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin vom 27. Oktober \n\n2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf \n\n35.000,00 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) \n\nund zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. \n\nWeder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-\n\nbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \n\nEntscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). \n\n2 \n\nSoweit das Berufungsgericht gemeint hat, der Kläger habe im Aus-\n\ngangsprozess auch ohne Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung die \n\nRevision auf eigene Kosten durchführen können, ist der Anspruch auf rechtli-\n\nches Gehör nicht verletzt; die Ausführungen des Berufungsgerichts, der Kläger \n\nhätte, \"wenn er gar keine Kosten hätte aufbringen können\", einen Antrag auf \n\nProzesskostenhilfe stellen können, zeigen, dass es den Vortrag des Klägers zu \n\nseiner finanziellen Lage sehr wohl zur Kenntnis genommen hat. Darauf, dass \n\ndas Gericht den Vortrag ebenso würdigt wie die Partei, gibt der Grundsatz des \n\nrechtlichen Gehörs keinen Anspruch. \n\n3 \n\nDen vom Bundesgerichtshof zu § 1365 Abs. 1 BGB entwickelten Grund-\n\nsatz, wonach ein Rechtsgeschäft dann zustimmungspflichtig ist, wenn es mehr \n\nals 90 % des gesamten (größeren) Vermögens betrifft (BGH, Urt. v. 13. März \n\n1991 - XII ZR 79/90 NJW 1991, 1739, 1740; vgl. ferner MünchKomm-\n\nBGB/Koch, 4. Aufl. § 1365 Rn. 23 f), hat das Berufungsgericht nicht aus dem \n\nAuge verloren; es hat sich vielmehr daran ausgerichtet. Dass es gemeint hat, \n\ndie Forderung über 200.000 DM aus dem Kaufvertrag sei von der Pfändung \n\nnicht erfasst gewesen, wohingegen der Kläger den gegenteiligen Standpunkt \n\nvertritt, lässt einen Zulassungsgrund nicht erkennen. \n\n4 \n\nAuf die Frage, ob das Berufungsgericht einen Erfahrungssatz aufgestellt \n\nhat, wonach bei titulierten Forderungen bis zu einem erfolglosen Vollstre-\n\nckungsversuch von voller Werthaltigkeit auszugehen sei, kommt es nicht an. Es \n\nstellt eine vertretbare tatrichterliche Würdigung dar, wenn aus dem Umstand, \n\ndass die Forderung kurze Zeit später voll bezahlt worden ist, darauf geschlos-\n\nsen wurde, sie sei voll werthaltig gewesen. \n\n5 \n\nIm Übrigen scheitert die beantragte Zulassung schon aus den von der \n\nErwiderung (S. 1 - 4) zutreffend geltend gemachten Gründen. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nRaebel \n\nDr. Kayser \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 16.11.2004 - 218 C 139/04 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 27.10.2005 - 52 S 430/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_214-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-14/ix-zr-214-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1365","ref_norm":"1365","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_214-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_214-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-14/ix-zr-214-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_214-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:13:45.645294+00:00"}}