{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_207-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-12-20","aktenzeichen":"IX ZR 207/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 207/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Dezember 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Vill \n\nam 20. Dezember 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil \n\ndes 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom \n\n15. November 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nDer Beschwerdegegenstand wird auf 377.155,32 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie zulässige, insbesondere statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist \n\nunbegründet. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger unter dem Gesichtspunkt einer \n\nMissachtung der richterlichen Hinweispflicht (§ 139 ZPO) auf eine Verletzung \n\ndes Art. 103 Abs. 1 GG. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einem \n\nmöglicherweise verspätet erteilten Hinweis des Berufungsgerichts, weil der Klä-\n\nger infolge des eingehenden, von ihm richtig erfassten Beklagtenvortrags zu-\n\ntreffend über die Sach- und Rechtslage unterrichtet war. \n\n2 \n\n1. Ein gerichtlicher Hinweis ist entbehrlich, wenn die Partei von der Ge-\n\ngenseite die gebotene Unterrichtung erhalten hat (BGH, Urt. v. 22. November \n\n2006 - VIII ZR 72/06, WM 2007, 984, 986 Tz. 19; v. 24. September 1987 - III ZR \n\n188/86, NJW 1988, 696 f; v. 2. Oktober 1979 - VI ZR 245/78, NJW 1980, 223 f). \n\nDas Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage auf zwei ineinander greifen-\n\nde Erwägungen gestützt, nämlich das Fehlen einer ärztlichen Feststellung in-\n\nnerhalb der 15-Monatsfrist in Verbindung mit der objektiven Unmöglichkeit, eine \n\nsolche ärztliche Feststellung fristgerecht herbeizuführen. Auf beide Aspekte war \n\nder Kläger durch den Beklagten unmissverständlich hingewiesen worden. \n\n3 \n\n2. a) Bereits erstinstanzlich hat der Beklagte in Übereinstimmung mit der \n\nspäteren rechtlichen Würdigung des Berufungsgerichts geltend gemacht, dass \n\ndie Dauerfolgen weder innerhalb der Frist von 15 Monaten ärztlich festgestellt \n\nnoch tatsächlich eingetreten seien. In seiner Berufungsbegründung hat er die \n\nSchlüssigkeit der Klage beanstandet und abermals vorgetragen, dass es nicht \n\nauf die Frage der fristgerechten Anmeldung ankomme, weil für einen Dauer-\n\nschaden keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte bestanden hätten \n\nund eine entsprechende ärztliche Feststellung nicht habe herbeigeführt werden \n\nkönnen. Eine auf den Unfall rückführbare Invalidität habe nicht vorgelegen oder \n\nsei zumindest (noch) nicht feststellbar gewesen. Dieses Vorbringen hat der Be-\n\nklagte durch Schriftsatz vom 18. April 2005, also ein halbes Jahr vor der münd-\n\nlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2005, mit dem Bemerken vertieft, der Klä-\n\nger wolle trotz des ausführlichen Berufungsvortrags die Rüge der Unschlüssig-\n\nkeit der Klage \"einfach nicht zur Kenntnis nehmen\". \n\n4 \n\nb) Der Kläger hat - wie seine schriftsätzlichen Äußerungen belegen - die-\n\nses Vorbringen richtig verstanden. Auf die Berufungsbegründung hat er erwi-\n\ndert, es komme entscheidend auf die Versäumung der 15-Monatsfrist und die \n\nTatsache an, dass innerhalb der Frist die bei dem Kläger bereits vorliegende \n\nInvalidität nicht festgestellt worden sei. Dieses Verständnis entspricht - aus der \n\nWarte des darlegungs- und beweispflichtigen Klägers formuliert - exakt der \n\nRechtsauffassung des Berufungsgerichts, wonach eine dauerhafte Funktions-\n\nbeeinträchtigung innerhalb der 15-Monatsfrist ärztlich feststellbar sein muss. \n\nAngesichts dieser eindeutigen Sachlage war ein zusätzlicher gerichtlicher Hin-\n\nweis nicht geboten. \n\n5 \n\n3. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob ein \n\nVerstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG auch deshalb ausscheidet, weil der Kläger \n\nauf den verspäteten Hinweis des Berufungsgerichts nicht reagiert und es ver-\n\nsäumt hat, in der mündlichen Verhandlung Vertagung oder einen Schriftsatz-\n\nnachlass zu beantragen oder zumindest innerhalb der Spruchfrist einen Schrift-\n\nsatz nachzureichen. \n\nFischer Ganter Kayser \n\n Gehrlein Vill \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.10.2004 - 1 O 648/03 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.11.2005 - I-4 U 218/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_207-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-20/ix-zr-207-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_207-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_207-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-20/ix-zr-207-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_207-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:07:12.178410+00:00"}}