{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_200-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-09-28","aktenzeichen":"IX ZR 200/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 200/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. September 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, \n\nRaebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer \n\nam 28. September 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-\n\ndesgerichts in Schleswig vom 27. Oktober 2005 wird auf Kosten \n\ndes Klägers zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf \n\n85.291,79 Euro festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) \n\nund zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. \n\nWeder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-\n\nbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \n\nEntscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). \n\n2 \n\nDie Frage, ob die Weisungsgebundenheit eines am Sachverständigen-\n\nverfahren nach § 15 AFB beteiligten Sachverständigen zu seiner Befangenheit \n\nführt, stellt sich nicht. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass der Sach-\n\nverständige S. Angestellter der P. war, und gemeint, es sei nicht \n\nzu befürchten gewesen, dass \"er die Interessen der P. über das Ver-\n\ntretbare hinaus berücksichtigen würde\". Damit hat es inzidenter eine Weisungs-\n\ngebundenheit des S. verneint. Damit ist auch nicht zu entscheiden, ob die \n\nBefangenheit eines Sachverständigen zur Unverwertbarkeit der getroffenen \n\nFeststellungen analog § 64 Abs. 1 VVG führt. \n\n3 \n\nDie Ansicht des Berufungsgerichts, die pflichtwidrig unterlassene Einlei-\n\ntung eines selbstständigen Beweisverfahrens wirke sich auf die Beweislastver-\n\nteilung nicht aus, und zwar ungeachtet des Umstands, dass möglicherweise \n\ngerade dieses Unterlassen die Beweislage für den Mandanten verschlechtert \n\nhabe, lässt schon deshalb keinen Zulassungsgrund erkennen, weil die Klage \n\nerst in verjährter Zeit auf diese Pflichtverletzung gestützt worden ist. \n\n4 \n\nDas Recht des Klägers auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt. Das vom \n\nKläger vorgelegte Privatgutachten T. ist von dem gerichtlichen Sachver-\n\nständigen E. mitverwertet und im Rahmen seiner Anhörung erörtert worden. \n\nDas Landgericht, dem sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, ist darauf \n\nausdrücklich eingegangen. \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nFischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Lübeck, Entscheidung vom 29.04.2005 - 10 O 522/01 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 27.10.2005 - 11 U 53/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_200-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-28/ix-zr-200-05","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_200-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_200-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-28/ix-zr-200-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_200-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:53:16.539385+00:00"}}