{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_199-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-09-20","aktenzeichen":"IX ZR 199/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 199/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. September 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 20. September 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom \n\n20. Oktober 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n920.325,39 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und zulässig (§ 544 Abs. 1, \n\nAbs. 2 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die \n\nRechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des \n\nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-\n\ndung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). \n\n2 \n\nDas Berufungsgericht ist entsprechend dem Vortrag der Beklagten in der \n\nBerufungsbegründung davon ausgegangen, dass die Schuldnerin, nicht der \n\nGesellschafter W. Sicherungsgeberin der Beklagten war. Die Beklagte \n\nbehauptet zwar nunmehr in ihrer Beschwerde, die Schuldnerin habe ihre Si-\n\ncherheit gegenüber dem Gesellschafter W. erbracht, der sie seinerseits \n\nder Beklagten zur Verfügung gestellt hätte. Ein entsprechender Sachvortrag in \n\nden Tatsacheninstanzen wird jedoch nicht aufgezeigt. \n\n3 \n\nDie Schuldnerin hatte sich im Darlehensvertrag vom 28. August 1998 \n\nüber 750.000 DM gegenüber der Beklagten verpflichtet, als Sicherheit eine \n\nGrundschuld über 2,8 Mio. DM an dem Erbbaurecht zu bestellen. Dieser Ver-\n\npflichtung ist sie nachgekommen. In den übrigen Darlehensverträgen vom \n\n30. Juli 1998 über 1.080.000 DM und 320.000 DM sowie vom 28. August 1998 \n\nüber 650.000 DM ist zwar eine entsprechende Grundschuldbestellung der \n\nSchuldnerin vorgesehen, diese war aber beim Abschluss dieser Verträge nicht \n\nbeteiligt und hieraus nicht verpflichtet. Eine Verpflichtung gegenüber dem Ge-\n\nsellschafter ergab sich aus diesen Verträgen ebensowenig. In der Grund-\n\nschuldbestellungsurkunde vom 17. Juni 1999 hat die Schuldnerin die persönli-\n\nche Haftung hinsichtlich des Grundschuldbetrages übernommen und sich der \n\nsofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Dies spricht, ebenso wie die Ver-\n\npflichtung aus dem Vertrag vom 28. August 1998 dafür, dass sie selbst gegen-\n\nüber der Beklagten die Sicherheit erbringen wollte. \n\n4 \n\nHinreichende, in den Tatsacheninstanzen vorgetragene Anhaltspunkte, \n\ndass diese Sicherheitsleistung gegenüber dem Gesellschafter W. er-\n\nbracht werden sollte, zeigt die Beschwerde nicht auf. Ihm gegenüber bestand \n\nnach den Verträgen nicht einmal wegen eines Teilbetrages eine entsprechende \n\nVerpflichtung. \n\n5 \n\nDie von der Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, wem gegenüber \n\ndie Bestellung der Grundschuld anfechtbar wäre in einem Fall, in dem die Si-\n\ncherheit von der Schuldnerin an den Gesellschafter und erst von diesem an die \n\nBeklagten geleistet worden wäre, stellt sich daher nicht. \n\n6 \n\nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet \n\nwäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision \n\nzuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). \n\nFischer Raebel Vill \n\n Cierniak Lohmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Leipzig, Entscheidung vom 18.04.2005 - 15 O 3851/02 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 20.10.2005 - 13 U 796/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_199-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-20/ix-zr-199-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_199-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_199-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-20/ix-zr-199-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_199-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:58:12.649297+00:00"}}