{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_194-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-12-14","aktenzeichen":"IX ZR 194/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO §§ 84, 95 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Nr. 3; BGB §§ 387 ff, 730, 738 a) Die Vorschrift des § 95 Abs. 1 InsO gilt nur für die Aufrechnung selbständiger For- derungen und nicht für die gesellschaftsrechtlich gebotene Verrechnung im Wege der Kontenangleichung. b) Ist nach dem Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für den Fall des Ausscheidens eines der Gesellschafter bei Eröffnung des Insolvenzver- fahrens über sein Vermögen eine Auseinandersetzungsbilanz zum Stichtag zu erstellen, kann der Insolvenzverwalter bei vertragsgerechtem Verhalten der Ge- sellschafter in der Krise nur ein etwaiges Auseinandersetzungsguthaben des Schuldners zur Masse ziehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 194/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n14. Dezember 2006 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nja \nja \n\nInsO §§ 84, 95 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Nr. 3; \nBGB §§ 387 ff, 730, 738 \n\na) Die Vorschrift des § 95 Abs. 1 InsO gilt nur für die Aufrechnung selbständiger For-\nderungen und nicht für die gesellschaftsrechtlich gebotene Verrechnung im Wege \nder Kontenangleichung. \n\nb) Ist nach dem Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für den \nFall des Ausscheidens eines der Gesellschafter bei Eröffnung des Insolvenzver-\nfahrens über sein Vermögen eine Auseinandersetzungsbilanz zum Stichtag zu \nerstellen, kann der Insolvenzverwalter bei vertragsgerechtem Verhalten der Ge-\nsellschafter in der Krise nur ein etwaiges Auseinandersetzungsguthaben des \nSchuldners zur Masse ziehen. \n\nBGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - IX ZR 194/05 - OLG Köln \n\n LG Bonn \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 14. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und \n\ndie Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Köln vom 19. Oktober 2005 wird auf Kosten des Klägers \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Insolvenzverwalter in dem auf Eigenantrag vom 21. März \n\n2002 am 1. Juni 2002 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der \n\nP. AG i. L. (fortan: Schuldnerin). Diese hatte mit den Beklagten \n\nzu 2 bis 4 am 25. April 1994 einen Gesellschaftsvertrag (Arbeitsgemeinschafts-\n\nvertrag) zur Durchführung eines Stadtbahnbauwerkes geschlossen. Die Leis-\n\ntungen der Gesellschafter bestanden darin, dass sie im Verhältnis ihrer Beteili-\n\ngung Beiträge und Leistungen an die Arbeitsgemeinschaft zu erbringen hatten, \n\nzum Beispiel die Gestellung von Bürgschaften, Geräten, Baustoffen und Perso-\n\nnal. Die Bezahlung von Gesellschafter-Rechnungen erfolgte nur im Rahmen der \n\nKontenangleichung. Dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag wurde ein im Baugewer-\n\nbe üblicherweise verwendetes Muster zugrunde gelegt. Es sieht vor, dass ein \n\nGesellschafter ausscheidet, wenn über sein Vermögen das Konkursverfahren \n\neröffnet wird. In diesem Fall wird die Arbeitsgemeinschaft von den übrigen Ge-\n\nsellschaftern fortgesetzt. Die Gesellschafter haben eine Auseinandersetzungs-\n\nbilanz zum Stichtag des Ausscheidens zu erstellen. Von diesem Tag an nimmt \n\nder ausscheidende Gesellschafter nicht mehr am Gewinn und Verlust teil, mit \n\nAusnahme bereits erkennbarer Verluste. \n\n2 \n\nDie Schuldnerin erbrachte nach Insolvenzantragstellung noch Gesell-\n\nschafterleistungen an die - fortgeführte - Arbeitsgemeinschaft. Für die Zeit zwi-\n\nschen dem 21. März 2002 und dem 1. Juni 2002 berechnete sie ihr Lieferungen \n\nund Leistungen in Höhe von insgesamt 14.282,42 €. Die Beklagte zu 1 stellte \n\ndie Beträge in die Kontenangleichung ein und verrechnete sie in der Auseinan-\n\ndersetzungsbilanz mit anderen Forderungen. Der Kläger hält die Verrechnung \n\nfür unwirksam, jedenfalls für anfechtbar und verlangt von den Beklagten Zah-\n\nlung. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsge-\n\nricht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter. \n\n3 \n\n4 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht meint, die Schuldnerin habe die in Rechnung ge-\n\nstellten Leistungen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin der Beklagten zu 1 \n\nund nicht als Dritte erbracht. Anspruchsgrundlage könne deshalb nur die in dem \n\nGesellschaftsvertrag vorgesehene Vergütungsregelung sein. Nach Eröffnung \n\ndes Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines der Gesellschafter könnten \n\ndiese Ansprüche nicht mehr isoliert geltend gemacht werden, weil sie im Ausei-\n\nnandersetzungsstadium lediglich unselbständige Rechnungsposten darstellten. \n\nSoweit der Kläger darauf hinweise, dass die Durchsetzungssperre ausnahms-\n\nweise nicht gelte, wenn die Gefahr von Hin- und Herzahlungen auszuschließen \n\nsei, habe der Kläger dies nicht mit einem entsprechenden Sachvortrag unter-\n\nlegt. Die isolierte Durchsetzung der Klageforderung lasse sich auch nicht mit \n\ndem Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO begründen. Abgesehen \n\ndavon, dass diese Vorschrift einen durchsetzbaren Anspruch der Masse vor-\n\naussetze, an dem es hier fehle, lasse sich nicht feststellen, dass die Beklagten \n\ndie Aufrechnungsmöglichkeit durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt \n\nhätten. Es fehle an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung. Der Rechtsgrund \n\nfür die außerhalb des Insolvenzverfahrens (§ 84 InsO) vorzunehmende Ausei-\n\nnandersetzung der Gesellschaft sei bereits mit Wirksamwerden des Gesell-\n\nschaftsvertrages gelegt. Dieser verschaffe den Gesellschaftern eine gesicherte \n\nPosition, die ohne Zutun der Schuldnerin zu einem vollwertigen Anspruch er-\n\nstarke. Die vorgenommene Verrechnung sei deshalb nicht anfechtbar. \n\nII. \n\n5 \n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprüfung \n\nstand. Die in der Auseinandersetzungsbilanz zum 1. Juni 2002 vorgenommene \n\nKontenangleichung hat die Leistungen der Schuldnerin an die Arbeitsgemein-\n\nschaft aus der Zeit des Eröffnungsverfahrens erfasst. Die Verrechnung ist we-\n\nder nach § 95 Abs. 1 InsO ausgeschlossen noch nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO \n\nunzulässig. Die Abforderung und Erbringung der Leistungen stellt auch keine \n\nisoliert anfechtbare Rechtshandlung dar, weil sich die Deckung im Rahmen des \n\nGesellschaftsvertrags hält. \n\n6 \n\n1. Sind zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die aufzurech-\n\nnenden Forderungen oder eine von ihnen noch aufschiebend bedingt oder nicht \n\nfällig, so kann nach § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO die Aufrechnung erst erfolgen, \n\nwenn ihre Voraussetzungen eingetreten sind. Nach Absatz 1 Satz 3 dieser Vor-\n\nschrift ist die Aufrechnung ausgeschlossen, wenn die Forderung, gegen die \n\naufgerechnet werden soll (Forderung der Masse) unbedingt und fällig wird, be-\n\nvor die Aufrechnung erfolgen kann. Die Revision hält diese Voraussetzungen \n\nfür gegeben. Die Auseinandersetzungsbilanz sei zum 1. Juni 2002 zu erstellen \n\ngewesen. Die von dem Kläger in Rechnung gestellten Vergütungen für die im \n\nZeitraum des Eröffnungsverfahrens von der Schuldnerin erbrachten Leistungen \n\nseien entsprechend den Vertragsbedingungen bis zum 30. Juni 2002 fällig ge-\n\nworden. Dass die Auseinandersetzungsbilanz zu diesem Zeitpunkt schon er-\n\nstellt gewesen sei, sei weder festgestellt noch ersichtlich. Damit erweise sich \n\ndie \"Aufrechnung bzw. Verrechnung\" als unzulässig. \n\nDamit sind die Voraussetzungen des § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO jedoch \n\nnicht dargetan. \n\na) Die Verrechnung unselbständiger Rechnungsposten im Wege der \n\nKontenangleichung wird von der Vorschrift des § 95 InsO nicht erfasst. \n\naa) Die Norm schützt Aufrechnungslagen aus der Zeit nach Verfahrens-\n\neröffnung, auf deren Eintritt der Insolvenzgläubiger vertrauen durfte (vgl. BGHZ \n\n159, 388, 396; MünchKomm-InsO/Brandes, § 94 Rn. 1, § 95 Rn. 1). Nach dem \n\nauch für das Insolvenzverfahren maßgeblichen § 387 BGB setzt die Aufrech-\n\nnung zwei selbständige Forderungen voraus, die in einem Gegenseitigkeitsver-\n\nhältnis stehen und gleichartig sind (vgl. HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 94 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nRn. 7 ff; FK-InsO/Bernsau, 4. Aufl. § 94 Rn. 5; siehe auch BGHZ 160, 1, 3 f). \n\nFehlt es hieran, können die Wirkungen der Aufrechnung schon begrifflich nicht \n\neintreten. Diese bestehen nach § 389 BGB darin, dass die Forderungen, soweit \n\nsie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Auf-\n\nrechnung geeignet gegenüberstehen. Dies trifft auf unselbständige Rechnungs-\n\nposten, die gebunden und gelähmt sind, nicht zu. Deshalb stellt sich nicht die \n\ndurch § 95 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 und Abs. 2 Satz 1 InsO differenziert beantwor-\n\ntete Frage, in welchem Umfang die Erwartung des Gläubigers, mit Rücksicht \n\nauf das Entstehen einer Aufrechnungslage seine Forderung ohne Schwierigkei-\n\nten durchsetzen zu können, auch im Insolvenzverfahren nicht enttäuscht wer-\n\nden darf (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 141 zu RegE § 107). \n\n10 \n\nbb) Die Vorschrift des § 94 InsO, nach der ein zur Zeit der Verfahrenser-\n\nöffnung - anfechtungsrechtlich unbedenkliches - schon begründetes Aufrech-\n\nnungsrecht durch das Verfahren nicht berührt wird, erwähnt allerdings neben \n\nder gesetzlichen Aufrechnungslage auch die Aufrechnungsvereinbarung. Die \n\nErgänzung geht auf eine Initiative des Rechtsausschusses zurück (vgl. BT-\n\nDrucks. 12/7302, S. 165). Eine Umgestaltung der nach der Konkursordnung \n\ngegebenen Rechtslage hat dadurch jedenfalls im Hinblick auf Konzernverrech-\n\nnungsklauseln nicht stattgefunden (vgl. BGHZ 160, 107, 110 f; BGH, Urt. v. \n\n13. Juli 2006 - IX ZR 152/04, ZIP 2006, 1740, 1741). Die Neuregelung in §§ 94 f \n\nInsO wirkt sich auch nicht auf Verträge aus, durch die vor Verfahrenseröffnung \n\neine Aufrechnung sofort vollzogen wird, oder die mit dem Ziel in die Zukunft \n\nwirken, dass künftige Forderungen erlöschen, sobald sie einander gegenüber-\n\ntreten. Bedeutung gewinnt sie nur für vertragliche Erweiterungen gesetzlicher \n\nAufrechnungslagen, \n\ndie \n\nden \n\nAufrechnungsvollzug \n\neiner \n\nspäteren \n\neinseitigen Erklärung vorbehalten (vgl. Häsemeyer, Insolvenzrecht 3. Aufl. \n\nRn. 19.01 und 19.30; MünchKomm-InsO/Brandes, § 94 Rn. 37 a.E.). Die auf-\n\ngrund eines Gesellschaftsvertrages vereinbarte Abrechnung im Wege der Kon-\n\ntenangleichung gehört nicht hierher. \n\n11 \n\nb) Eine solche Verrechnungsabrede haben die Gesellschafter der Ar-\n\nbeitsgemeinschaft getroffen. Die Forderungen der Schuldnerin waren nach dem \n\nam 25. April 1994 geschlossenen Arbeitsgemeinschaftsvertrag von Anfang an \n\ngebunden, also bloße Abrechnungsposten, weil die Bezahlung von Gesellschaf-\n\nter-Rechnungen nach § 11.4 des Vertrages nur im Rahmen der Kontenanglei-\n\nchung zu erfolgen hatte. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das \n\nVermögen der Schuldnerin änderte sich an der Bindung der entstandenen For-\n\nderungen nichts. Der Gesellschaftsvertrag sieht in § 23.62 das Ausscheiden \n\ndes Gesellschafters vor, über dessen Vermögen das Konkursverfahren eröffnet \n\noder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. Die Vereinbarung lehnt sich \n\neng an die gesetzliche Regelung der §§ 736, 738 BGB an; gegen ihre Wirk-\n\nsamkeit bestehen nach § 119 InsO keine Bedenken. Damit blieben die während \n\ndes Eröffnungsverfahrens begründeten Ansprüche der Schuldnerin aus dem \n\nGesellschaftsverhältnis unselbständige Rechnungsposten, die auch nach Eröff-\n\nnung des Insolvenzverfahrens nur im Rahmen der abschließenden Ausein-\n\nandersetzungsrechnung zu berücksichtigen waren (vgl. BGH, Urt. v. 10. Mai \n\n1993 - II ZR 111/92, ZIP 1993, 919, 920; v. 2. Oktober 1997 - II ZR 249/96, \n\nZIP 1997, 2120, 2121; v. 12. Juli 1999 - II ZR 4/98, ZIP 1999, 1526, 1527; v. \n\n9. März 2000 - IX ZR 355/98, aaO S. 758). Die Ansprüche werden deshalb von \n\nder Durchsetzungssperre erfasst; für eine der in der Rechtsprechung anerkann-\n\nten Ausnahmen (vgl. BGH, Urt. v. 12. Juli 1999 - II ZR 4/98, aaO S. 1527) fehlt \n\njeder Anhalt. \n\n12 \n\n2. Nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein \n\nInsolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare \n\n13 \n\n14 \n\nRechtshandlung erlangt hat. Die Revision sieht dies als gegeben an. Den Be-\n\nklagten sei aus der Berichterstattung in den Medien bekannt gewesen, dass die \n\nSchuldnerin am 21. März 2002 einen Insolvenzantrag gestellt habe. Damit lä-\n\ngen die anfechtungsrechtlichen Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 \n\nInsO vor. Anfechtbare Forderungen des Schuldners gingen von vornherein \n\nnicht in die Auseinandersetzungsbilanz ein und seien bei der Ermittlung des \n\nSaldos nicht zu berücksichtigen. Dies habe das Berufungsgericht verkannt. \n\nDiese Angriffe verhelfen der Revision nicht zum Erfolg. \n\na) Der Bundesgerichtshof hat zur Konkursordnung bereits entschieden, \n\ndass die Verrechnungslage hinsichtlich der gesellschaftlichen Ansprüche bei \n\nBauarbeitsgemeinschaften bereits mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages \n\nund damit regelmäßig vor der Krise begründet wird. Als anfechtbare Rechts-\n\nhandlung kommt in diesen Fällen grundsätzlich nur die Vereinbarung der Lö-\n\nsungsklausel in Betracht, wenn diese anfechtungsrechtlich erheblich ist, weil sie \n\nzu einer Gläubigerbenachteiligung führt (BGH, Urt. v. 9. März 2000 - IX ZR \n\n355/98, ZIP 2000, 757, 759; vgl. ferner BGHZ 86, 349, 355; BGH, Urt. v. \n\n26. Januar 1983 - VIII ZR 257/81, ZIP 1983, 334, 335 f, insoweit in BGHZ 86, \n\n340 ff nicht abgedruckt). Dies scheidet hier aus, weil sich die im Streitfall ver-\n\neinbarte Lösungsklausel an der gesetzlichen Regelung ausrichtet. \n\n15 \n\nb) An dieser Rechtsprechung ist im Anwendungsbereich der Insolvenz-\n\nordnung festzuhalten (ebenso: Gerhardt EWIR 2000, 741, 742; Linnertz IBR \n\n2005, 205; Schultze EWIR 2006, 149, 150; Weitzke IBR 2005, 151). Ob dies \n\nauch für die besondere Fallgestaltung gilt, dass der Schuldner sich in dem Ge-\n\nsellschaftsvertrag verpflichtet hat, der Gesellschaft nach seinem Ausscheiden \n\nweiterhin Geräte und Personal gegen Vergütung zu überlassen, kann offen \n\nbleiben (vgl. hierzu Fischer NZI 2001, 281, 283; Spliedt DZWiR 2000, 418, \n\n425). Die von dem Berufungsgericht zu der Fortführung des Arbeitsgemein-\n\nschaftsvertrages nach dem 21. März 2002 getroffenen Feststellungen geben \n\nauch keine Veranlassung, auf die anfechtungsrechtlichen Folgen einer einseiti-\n\ngen Abforderung von Gesellschafterleistungen des in der Krise befindlichen \n\nMitgesellschafters zu Lasten der späteren Masse einzugehen. Mangels eines \n\nentgegenstehenden Vortrags ist vielmehr davon auszugehen, dass auch die \n\nanderen Gesellschafter entsprechend § 4.1 des Gesellschaftsvertrages ihren \n\nVerpflichtungen zeitgerecht nachgekommen sind. \n\n16 \n\naa) Das Argument der Gegenauffassung, dass die Erleichterung der Auf-\n\nrechnung im Wege der zeitlichen Vorverlagerung der Aufrechnungslage durch \n\ndie Neuregelung in §§ 94, 95 InsO nicht übernommen worden sei (vgl. OLG \n\nFrankfurt ZIP 2005, 2325, 2327), hat der Bundesgerichtshof bereits als nicht \n\ndurchgreifend angesehen (vgl. BGHZ 160, 1, 4 f). Danach hat das neue Recht \n\n§ 54 KO zwar nicht unverändert in die Insolvenzordnung übernommen, es je-\n\ndoch bei dem Grundsatz belassen, dass die Befugnis des Gläubigers zur Auf-\n\nrechnung nicht angetastet wird, wenn er vor der Eröffnung des Insolvenzverfah-\n\nrens darauf vertrauen durfte, dass die Durchsetzung seiner Forderung mit \n\nRücksicht auf das Entstehen einer Aufrechnungslage keine Schwierigkeiten \n\nbereiten würde. \n\n17 \n\nbb) In dem der genannten Entscheidung des Senats zugrunde liegenden \n\nFall war die dem Gesellschafter mit Wirksamwerden des Gesellschaftsvertrages \n\nverschaffte Position \"ohne weiteres Zutun des Gesellschafters\" zu einem voll-\n\nwertigen Anspruch erstarkt (vgl. BGHZ 160, 1, 4). Im Streitfall sind die in der \n\nAuseinandersetzungsbilanz verrechneten Ansprüche der Schuldnerin dagegen \n\nerst dadurch entstanden, dass die Beklagte zu 1 die abgerechneten Leistungen \n\nauf der Grundlage des Gesellschaftsvertrages bei der Schuldnerin abgerufen \n\nhat. Ist hierdurch nach den Feststellungen auch keine künstliche Aufrechnungs-\n\nlage geschaffen worden, die nach der ständigen Rechtsprechung des Senats \n\ninsolvenzrechtlich nicht schützenswert wäre (vgl. BGHZ 160, 1, 7; 160, 107, \n\n110 f; BGH, Urt. v. 14. Juli 2005 - IX ZR 142/02, ZIP 2005, 1559, 1561; Urt. v. \n\n9. Februar 2006 - IX ZR 121/03, ZIP 2006, 818, 819), so hat die Schuldnerin \n\ndoch die mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages begründete Verrechnungs-\n\nbefugnis mit ihren in der kritischen Zeit erbrachten Leistungen zugunsten der \n\nMitgesellschafter und zu Lasten der späteren Masse wirtschaftlich aufgewertet. \n\nDies rechtfertigt es indes nicht, für diesen Fall von dem Grundsatz abzuwei-\n\nchen, dass der Anspruch des Gesellschafters auf Zahlung des Auseinanderset-\n\nzungsguthabens zu den bereits mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages ge-\n\nschützten Ansprüchen gehört. \n\n18 \n\n(1) Die Behandlung der Verrechnungslage als anfechtbar (§ 96 Abs. 1 \n\nNr. 3 InsO) oder eine direkte Anwendung des Insolvenzanfechtungsrechts \n\n(§ 130 Abs. 1 Satz 1 InsO) setzen gleichermaßen eine Verselbständigung der \n\nForderungen nach Insolvenzeröffnung voraus, an der es hier - wie dargelegt - \n\nfehlt. Die Zulassung einer Anfechtung stände deshalb im Widerspruch zu der \n\nmateriell-rechtlichen Rechtslage, nach der die Ansprüche des Gesellschafters \n\naus dem Gesellschaftsverhältnis nur im Rahmen der abschließenden Ausein-\n\nandersetzung zu berücksichtigen sind. \n\n19 \n\n(2) In diesem Punkt unterscheidet sich das gesellschaftsrechtliche Ab-\n\nrechnungsverhältnis von dem bankrechtlichen Girovertrag nebst Kontokorrent-\n\nvereinbarung. Gemäß § 116 Satz 1, § 115 Abs. 1 InsO endet der Kontokorrent-\n\nvertrag mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sofern er bis dahin noch nicht \n\ngekündigt worden ist (vgl. BGHZ 70, 86, 93; 157, 350, 356 f; BGH, Urt. v. \n\n13. November 1990 - XI ZR 217/89, ZIP 1991, 155, 156; Beschl. v. 21. März \n\n1995 - XI ZR 189/94, WM 1995, 745; MünchKomm-InsO/Ott, § 116 Rn. 39). Die \n\nin der Kontokorrentabrede antizipierte Verrechnung bleibt allerdings hinsichtlich \n\nder bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen und kontokorrent-\n\ngebundenen Forderungen wirksam (vgl. BGHZ 70, 86, 94 f; MünchKomm-InsO/ \n\nOtt, § 116, Rn. 39). Die Verfahrenseröffnung führt zu einer kausalen Saldofor-\n\nderung hinsichtlich der bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen \n\nund kontokorrentgebundenen Forderungen (vgl. BGHZ 150, 122, 129; Tintelnot, \n\nin Kübler/Prütting, InsO §§ 115, 116 Rn. 22; Schimansky, in Schimansky/ \n\nBunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch 2. Aufl. § 47 Rn. 57 f). Für die Insolvenz-\n\nanfechtung bankmäßiger Verrechnungen bei ungekündigter Kreditlinie kommt \n\nes jedoch entscheidend darauf an, ob die Bank den Kunden weiter in der ver-\n\neinbarten Weise Verfügungen vornehmen lässt und den vertraglich eingeräum-\n\nten Kreditrahmen offen hält oder ob sie Verfügungen des Kunden nicht mehr \n\noder nur noch zu ihren eigenen Gunsten zulässt und mit der Verrechnung von \n\nGutschriften die Kreditlinie zurückführt (vgl. BGHZ 150, 122, 128 ff; BGH, Urt. v. \n\n17. Juni 2004 - IX ZR 124/03, WM 2004, 1576, 1577; v. 17. Juni 2004 - IX ZR \n\n2/01, WM 2004, 1575, 1576). Eine \"vertragswidrige\" Beeinflussung der Ergeb-\n\nnisse der Auseinandersetzungsbilanz ist im Streitfall nicht geltend gemacht \n\nworden. \n\n20 \n\n(3) Der Vorrang der innergesellschaftlichen Abrechnung findet seine Bes-\n\ntätigung in § 84 Abs. 1 InsO. Diese Vorschrift hat allerdings nur eine klarstellen-\n\nde Funktion. Die vorrangige Gesamtabrechnung aller gegenseitigen Ansprüche \n\nim Wege der Saldierung (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 1 InsO) ist nach heutiger Rechts-\n\nlage für die in Betracht kommenden Gemeinschaftsverhältnisse und Gesell-\n\nschaften durch die dafür geltenden Regelungen des materiellen Rechts gewähr-\n\nleistet. Dies gilt gemäß §§ 728, 734, 738 BGB auch für die BGB-Gesellschaft \n\n(vgl. MünchKomm-InsO/Stodolkowitz, § 84 Rn. 8, 23). Die Insolvenzordnung \n\nkann insoweit auch nicht eingreifen, weil nur die Beteiligung des insolventen \n\nGesellschafters und nicht die Gesellschaft selbst zur Insolvenzmasse gehört. \n\nSteht der bei Auseinandersetzung ermittelte Anteil, also der Nettoanteil, des \n\nSchuldner-Gesellschafters fest, gibt es keine Ansprüche mehr, die Gegenstand \n\ndes in § 84 Abs. 1 Satz 2 InsO geregelten Absonderungsrechts der übrigen \n\nMitglieder der Gemeinschaft oder Gesellschaft sein können (vgl. MünchKomm-\n\nInsO/Stodolkowitz, § 84 Rn. 23 a.E.). \n\n21 \n\nDie Bestimmung des § 84 Abs. 1 InsO bringt damit jedoch mittelbar zum \n\nAusdruck, dass die gesellschaftsrechtlich gebotene Durchsetzungssperre hin-\n\nsichtlich aller Einzelforderungen der Gesellschafter auch nach Eröffnung des \n\nInsolvenzverfahrens uneingeschränkt Bestand hat. Die Gläubiger des insolven-\n\nten Gesellschafters oder Mitglieds der sonstigen in § 84 InsO genannten Ge-\n\nmeinschaften können grundsätzlich nur auf den nach den Regeln des Gesell-\n\nschaftsrechts ermittelten Nettoanteil des ausgeschiedenen Schuldners zugrei-\n\nfen. Dazu stände es im Widerspruch, die vertragsmäßig in die Auseinanderset-\n\nzungsbilanz eingestellten Rechnungsposten ähnlich wie die Herstellung einer \n\nAufrechnungslage in der Weise für anfechtbar zu halten, dass der Durchset-\n\nzung des außerhalb des Insolvenzverfahrens gelähmten Zahlungsanspruchs \n\ninnerhalb des Insolvenzverfahrens die anfechtungsfest vereinbarte Kontenan-\n\ngleichung nicht entgegengehalten werden kann. \n\n22 \n\ncc) Verhalten sich die Gesellschafter - wie hier - vertragsgerecht, er-\n\nscheint es somit auch bei wertender Betrachtung nicht gerechtfertigt, in das Ge-\n\nfüge des Gesellschaftsvertrages im Wege der Insolvenzanfechtung einzugrei-\n\nfen. Ebenso wie der Schuldner selbst haben dessen Gläubiger die gesellschaft-\n\nlichen Auseinandersetzungsregeln als Folge des Ausscheidens des Schuldner-\n\nGesellschafters hinzunehmen (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 129 Rn. 133 \n\nund Fn. 378). Dazu gehört es, dass der Schuldner bis zu seinem Ausscheiden \n\nentsprechend den eingegangenen gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen wei-\n\nterhin zur Leistung der von ihm übernommenen Beiträge herangezogen wird, \n\nohne dass dies zu einem der späteren Masse zustehenden positiven Saldo \n\nführt. \n\nDr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel \n\n Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bonn, Entscheidung vom 04.02.2005 - 18 O 248/04 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 19.10.2005 - 2 U 28/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_194-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-14/ix-zr-194-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":6},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":6},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 738","ref_norm":"738","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 736","ref_norm":"736","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 389","ref_norm":"389","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 728","ref_norm":"728","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 734","ref_norm":"734","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_194-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_194-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-14/ix-zr-194-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_194-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:14:00.393056+00:00"}}