{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_189-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-03-01","aktenzeichen":"IX ZR 189/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BRAO § 49b Abs. 4 Die Abtretung einer Anwaltsgebührenforderung an einen Rechtsanwalt ist ohne Zu- stimmung des Mandanten wirksam.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 189/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n1. März 2007 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBRAO § 49b Abs. 4 \n\nDie Abtretung einer Anwaltsgebührenforderung an einen Rechtsanwalt ist ohne Zu-\n\nstimmung des Mandanten wirksam. \n\nBGH, Urteil vom 1. März 2007 - IX ZR 189/05 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 25. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die \n\nRichter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts München vom 7. September 2005 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer klagende Rechtsanwalt macht aus abgetretenem Recht einen \n\nAnspruch auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren geltend. Die Rechts-\n\nanwaltskanzlei F. , E. und B. (im Folgenden: Zedentin) \n\nstellte den Beklagten mit Schreiben vom 8. Oktober 2001 für die Erstellung ei-\n\nnes Testamentsentwurfes durch Rechtsanwalt F. einen Betrag von \n\n197.250,81 DM (100.852,73 €) in Rechnung. Die Beklagten bestreiten, einen \n\nAuftrag erteilt zu haben. Am 3./5. November 2003 unterzeichneten der Kläger \n\nund Rechtsanwalt F. als Vertreter der Zedentin eine Vereinbarung, \n\nwonach die genannte Anwaltsgebührenforderung an den Kläger abgetreten \n\nwird. Die Beklagten haben dieser Abtretung nicht zugestimmt. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist \n\nohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision \n\nverfolgt der Kläger seinen Anspruch in vollem Umfang weiter. \n\n3 \n\n4 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung und Zurückverwei-\n\nsung. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat die Aktivlegitimation des Klägers verneint. Zur \n\nBegründung hat es ausgeführt, die Abtretung der Klageforderung an den Kläger \n\nverstoße gegen § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB und sei deshalb gemäß §§ 134, 138 \n\nBGB nichtig. Dieser Beurteilung stehe die am 9. September 1994 in Kraft getre-\n\ntene Bestimmung des § 49b Abs. 4 BRAO nicht entgegen. \n\nII. \n\n5 \n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Prüfung nicht \n\nstand. Die Abtretung ist wirksam, der Kläger aktivlegitimiert. \n\n6 \n\n1. Für die Zeit vor Inkrafttreten des § 49b Abs. 4 BRAO hat der Bundes-\n\ngerichtshof im Anschluss an die Rechtsprechung zur Abtretung ärztlicher Hono-\n\nrarforderungen (BGHZ 115, 123, 130) und zur Weitergabe einer ärztlichen Pati-\n\nenten- und Berufskartei (BGHZ 116, 268, 272 f) entschieden, dass die Abtre-\n\ntung von Honorarforderungen eines Rechtsanwalts (§§ 398, 675 BGB) ohne \n\nZustimmung des Mandanten in der Regel den objektiven Tatbestand der Straf-\n\nvorschrift des § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt, weil mit der Abtretung die umfas-\n\nsende Informationspflicht des § 402 BGB gegenüber dem neuen Gläubiger ver-\n\nbunden ist. Deshalb waren - vor Einführung des § 49b Abs. 4 BRAO - sowohl \n\ndas schuldrechtliche Grundgeschäft der Forderungsübertragung als auch die \n\nAbtretung als dingliches Erfüllungsgeschäft gemäß §§ 134, 138 BGB nichtig. \n\nDadurch wurde dem durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten \n\nRecht auf informationelle Selbstbestimmung Rechnung getragen (BGHZ 122, \n\n115, 119; 148, 97, 101; BGH, Urt. v. 13. Mai 1993 - IX ZR 234/92, WM 1993, \n\n1251, 1252; v. 8. Juli 1993 - IX ZR 12/93, WM 1993, 1849, 1850; v. 11. No-\n\nvember 2004 - IX ZR 240/03, ZIP 2005, 218; v. 9. Juni 2005 - IX ZR 14/04). \n\n7 \n\n2. Nach der im Jahre 1994 in Kraft getretenen, im Streitfall anwendbaren \n\nVorschrift des § 49b Abs. 4 BRAO ist ein Rechtsanwalt, der eine Gebührenfor-\n\nderung erwirbt, in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der be-\n\nauftragte Rechtsanwalt (Satz 1); die Abtretung von Gebührenforderungen oder \n\ndie Übertragung ihrer Einziehung an einen nicht als Rechtsanwalt zugelassenen \n\nDritten ist unzulässig, es sei denn, die Forderung ist rechtskräftig festgestellt, \n\nein erster Vollstreckungsversuch fruchtlos ausgefallen und der Anwalt hat die \n\nausdrückliche schriftliche Einwilligung des Mandanten eingeholt (Satz 2). \n\n8 \n\n9 \n\nAus dieser Vorschrift ergibt sich, dass entgegen der zuvor geltenden \n\nRechtslage nunmehr die Abtretung der Honorarforderung an einen anderen \n\nRechtsanwalt ohne Zustimmung des Mandanten allgemein zulässig ist. \n\na) Im Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Neuordnung des \n\nBerufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte (BT-Drucks. 12/4993) \n\nwar in § 49b Abs. 4 BRAO folgende Regelung vorgesehen: \n\n\"Die Abtretung von Gebührenforderungen oder die Übertragung \n\nihrer Einziehung an einen nicht als Rechtsanwalt zugelassenen \n\nDritten, insbesondere an ein Inkassobüro ist unzulässig, es sei \n\ndenn, die Forderung ist rechtskräftig festgestellt, ein erster Voll-\n\nstreckungsversuch fruchtlos ausgefallen und die Pflicht zur Be-\n\nrufsverschwiegenheit wird nicht beeinträchtigt.\" \n\n10 \n\nZur Begründung wurde ausgeführt, Absatz 4 untersage grundsätzlich die \n\nAbtretung von nicht titulierten Gebührenansprüchen an Personen, die nicht ei-\n\nner Rechtsanwaltskammer angehören, um sicherzustellen, dass die beruflichen \n\nVerschwiegenheitspflichten bei der Durchsetzung von Honorarforderungen be-\n\nachtet werden (BT-Drucks. 12/4993 S. 7, 31). \n\n11 \n\nAuf Vorschlag des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages ist \n\nin § 49b Abs. 4 BRAO der nunmehr geltende Satz 1 eingefügt und Satz 2 unter \n\nanderem dahin geändert worden, dass der Rechtsanwalt bei der Abtretung an \n\nnicht als Rechtsanwälte zugelassene Dritte auch die ausdrückliche, schriftliche \n\nEinwilligung des Mandanten einholen muss (vgl. BT-Drucks. 12/7656 S. 11). In \n\nder Begründung (vgl. BT-Drucks. 12/7656 S. 49) wurde auf die Urteile des Bun-\n\ndesgerichtshofs vom 25. März 1993 (BGHZ 122, 115) und 13. Mai 1993 (aaO) \n\nverwiesen, aus denen sich ergebe, dass die Abtretung anwaltlicher Gebühren-\n\nforderungen nur wirksam sei, wenn entweder der Rechtsanwalt die Zustimmung \n\ndes Mandanten zur Weitergabe von Informationen aus dem Mandatsverhältnis \n\neinhole oder Zessionar und Zedent denselben Schweigepflichten unterworfen \n\nseien; dem solle mit der gegenüber dem Regierungsentwurf geänderten Fas-\n\nsung klarstellend Rechnung getragen werden. \n\n12 \n\nb) In welcher Weise unter diesen Umständen § 49b Abs. 4 BRAO auszu-\n\nlegen ist, hat der Bundesgerichtshof bisher offengelassen (vgl. BGH, Urt. v. \n\n11. November 2004 aaO; v. 9. Juni 2005 aaO). In Rechtsprechung und Literatur \n\nist die Frage seit Inkrafttreten der Vorschrift umstritten. \n\n13 \n\nNach einer Auffassung wird durch die Regelung in § 49b Abs. 4 BRAO \n\nnur die Verschwiegenheitspflicht des Zessionars geregelt (OLG Düsseldorf \n\nNJW-RR 1999, 1583, 1584 zur Parallelvorschrift des § 43a Nr. 3 Patent-\n\nanwaltsO; OLG Koblenz DStRE 2000, 555, 556; LG Karlsruhe MDR 2001, \n\n1383, 1384; LG München I NJW 2004, 451; AG München NJW-RR 1997, 1559; \n\nErman/Palm, BGB, 10. Aufl. § 134 Rn. 62; MünchKomm-BGB/Mayer-Maly/ \n\nArmbruster, 4. Aufl. § 134 Rn. 55; Hoyer in Rudolphi/Horn/Günther, SK-StGB, \n\n7. Aufl. § 203 Rn. 78; Lackner/Kühl, StGB, 25. Aufl. § 203 Rn. 18 a.E.; Berger \n\nNJW 1995, 1406, 1407; Prechtel, NJW 1997, 1813, 1816). \n\n14 \n\nNach anderer Auffassung wird durch die Vorschrift angeordnet, dass die \n\nAbtretung ohne Zustimmung des Mandanten erfolgen kann (OLG Hamburg \n\nOLGR 2001, 74, 76; OLG München NJW 2000, 2592, 2594; LG Baden-Baden \n\nNJW-RR 1998, 202, 203; Ganter in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-\n\nHandbuch 2. Aufl. Bd. II § 96 Rn. 138; Paulus NJW 2004, 21, 22; Hirtz, EWiR \n\n2005, 787; MünchKomm-StGB/Cierniak, § 203 Rn. 68; Feuerich/Weyland, \n\n \n \n \n \n \n \n\n15 \n\n16 \n\nBRAO, 6. Aufl. § 49b Rn. 47 f; Nerlich in Hartung, Anwaltliche Berufsordnung, \n\n3. Aufl. § 49b BRAO Rn. 84 ff; Dittmann in Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. \n\n§ 49b Rn. 37; Jessnitzer/Blumberg, BRAO 9. Aufl. § 49b Rn. 7; im Grundsatz \n\nebenso Zugehör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung \n\n2. Aufl. Rn. 861 ff). \n\nc) Die zuletzt genannte Auffassung ist zutreffend. \n\naa) Die Rechtsprechung zur Nichtigkeit der Abtretung von Honoraran-\n\nsprüchen an Rechtsanwälte ohne Zustimmung des Mandanten hat das Ziel, das \n\nRecht des Mandanten auf informationelle Selbstbestimmung zu gewährleisten. \n\nDieses aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete Recht (BVerfGE 65, \n\n1, 41 ff; 78, 77, 84), das seine Wirkung auch im Bereich des Privatrechts entfal-\n\ntet (BVerfGE 84, 192, 194 ff), steht unter dem Schrankenvorbehalt der verfas-\n\nsungsmäßigen Ordnung. Darunter sind alle Rechtsnormen zu verstehen, die \n\nformell und materiell mit der Verfassung in Einklang stehen (BVerfGE 65, 1, 43 \n\nf; 80, 137, 153; 90, 145, 171 f; 96, 10, 21). Die das informationelle Selbstbe-\n\nstimmungsrecht schützende Norm des § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB kann jedoch \n\neingeschränkt werden, sofern die entsprechende Vorschrift als gesetzliche Of-\n\nfenbarungsbefugnis im Sinne eines Rechtfertigungsgrundes anzusehen ist \n\n(MünchKomm-StGB/Cierniak, \n\naaO Rn. 68; \n\nLenckner \n\nin \n\nSchönke/ \n\nSchröder, StGB 27. Aufl. § 203 Rn. 29). Dies erfordert, dass die Offenbarungs-\n\nbefugnis in ihren Voraussetzungen und ihrem Umfang dem Gesetz eindeutig \n\nund für den Bürger erkennbar zu entnehmen ist und damit dem Gebot der Nor-\n\nmenklarheit entspricht (vgl. BVerfGE 65, 1, 44). \n\n17 \n\nbb) Diesen Anforderungen genügt die in § 49b Abs. 4 getroffene Neure-\n\ngelung. Aus Inhalt und Entstehungsgeschichte der Vorschrift lässt sich hinrei-\n\nchend deutlich entnehmen, dass der Gesetzgeber die Abtretbarkeit von Hono-\n\nrarforderungen an andere Rechtsanwälte ohne Zustimmung des Mandanten \n\nzugelassen hat. \n\n18 \n\n(1) Der Rechtsausschuss des Bundestages und ihm folgend der Bundes-\n\ntag hatten die Absicht, eine Offenbarungsbefugnis des Zedenten gegenüber \n\nRechtsanwälten zu schaffen. Dies kommt bereits in der oben zu a) zitierten \n\nFassung des Entwurfs der Bundesregierung zum Ausdruck. Sie erklärt allein die \n\nAbtretung an nicht als Rechtsanwälte zugelassene Dritte für unzulässig, sofern \n\nnicht ausnahmsweise die dort genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt \n\nsind. Diese Regelung zwingt schon vom Wortlaut her zu dem Gegenschluss, \n\ndass die Abtretung an Rechtsanwälte demgegenüber keinen Beschränkungen \n\nunterworfen sein soll. \n\n19 \n\nDieser Vorschrift wurde auf Empfehlung des Rechtsausschusses der \n\nheute geltende Satz 1 nur deshalb vorangestellt, weil der erkennende Senat im \n\nUrteil vom 13. Mai 1993 (aaO, S. 1252) erklärt hatte, auch die Abtretung an ei-\n\nnen Anwalt sei unwirksam, solange es keine Bestimmung gebe, die die Abtre-\n\ntung erlaube und den Zessionar denselben Schweigepflichten unterwerfe wie \n\nden Zedenten. Eine entsprechende Verschwiegenheitspflicht des Rechtsan-\n\nwalts, an den die Abtretung erfolgt, sah das Gesetz bis dahin nicht vor; denn \n\nauf den Zessionar des Honoraranspruchs findet § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch \n\ndann keine Anwendung, wenn er von Beruf Rechtsanwalt ist (BGH, Urt. v. \n\n13. Mai 1993, aaO; Schönke/Schröder/Lenckner, aaO § 203 Rn. 13, 15; \n\nMünchKomm-StGB/Cierniak, aaO § 203 Rn. 41, 45; Prechtel NJW 1997, 1813, \n\n1814). Diesem Umstand trug der neu eingefügte Satz 1 Rechnung, indem er \n\neine berufsrechtliche Verschwiegenheit des anwaltlichen Zessionars begründe-\n\nte. Damit wurde unter Beachtung der genannten Rechtsprechung eine andern-\n\nfalls bestehende Schutzlücke geschlossen. Aus der Vorschrift kann zudem in \n\nVerbindung mit § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO, § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO auch ein Zeug-\n\nnisverweigerungsrecht des Zessionars abgeleitet werden, der andernfalls als \n\nZeuge zur Offenbarung der ihm im Zusammenhang mit der Abtretung bekannt \n\ngewordenen Privatgeheimnisse gezwungen wäre. \n\n20 \n\nDieser Zusatz war jedoch nur erforderlich, weil die Vorschrift des § 49b \n\nAbs. 4 BRAO schon in der von der Bundesregierung vorgeschlagenen Fassung \n\ndie Abtretung des Honoraranspruchs an einen anderen Anwalt ohne Zustim-\n\nmung des Mandanten vorsah. Daher heißt es auch in der Begründung des \n\nRechtsausschusses, den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ge-\n\nstellten Anforderungen werde mit der veränderten Fassung des § 49b Abs. 4 \n\nklarstellend Rechnung getragen. Eine solche Klarstellung wäre nicht notwendig \n\ngewesen, wenn der Gesetzgeber die Abtretung an Rechtsanwälte im Vergleich \n\nzu der in BGHZ 122, 115 ff festgestellten Rechtslage nicht erleichtert hätte. \n\n21 \n\n(2) Schon nach der ursprünglichen Rechtslage war es zulässig, einen \n\nanderen Rechtsanwalt mit der Beitreibung der Gebührenforderung zu beauf-\n\ntragen (vgl. BGHZ 122, 115, 120; 148, 97, 102; BGH, Urt. v. 11. November \n\n2004 - IX ZR 240/03, ZIP 2005, 218, 219; v. 10. August 1995 - IX ZR 220/94, \n\nZIP 1995, 1678, 1680). Weiter war die Abtretung an den Erwerber einer An-\n\nwaltskanzlei, der zuvor als Mitarbeiter des Zedenten die Angelegenheit umfas-\n\nsend kennengelernt hatte (vgl. BGH, Urt. v. 10. August 1995 - IX ZR 220/94, \n\nWM 1995, 1841), an den Erwerber einer Anwaltskanzlei, der in die mit ihm be-\n\nstehende (Außen-)Sozietät eingetreten war (vgl. BGHZ 148, 97, 101 ff) und den \n\nbereits vor der Abtretung bestellten Abwickler der Kanzlei (vgl. BGH, Urt. v. \n\n17. Oktober 1996 - IX ZR 37/96, WM 1996, 2244) nach der ursprünglichen \n\nRechtslage wirksam. Dies beruhte gerade darauf, dass in den genannten Fällen \n\nauch die Zessionare einer gesetzlichen Schweigepflicht unterlagen. Im Hinblick \n\ndarauf dient die neue Vorschrift erkennbar dem Zweck, die in diesem Bereich \n\ndrohende Kasuistik durch eine einheitliche Regelung zu ersetzen, welche die \n\nAbtretung von Honorarforderungen an Rechtsanwälte generell gestattet. § 49b \n\nAbs. 4 Satz 1 BRAO berücksichtigt die Belange der Mandanten dadurch, dass \n\nder Anwalt als Zessionar in gleichem Umfang wie der Zedent zur Verschwie-\n\ngenheit verpflichtet ist. Damit wird zugleich der Verkauf von Anwaltskanzleien \n\nwesentlich erleichtert, was einem anzuerkennenden Bedürfnis des Berufs-\n\nstands entspricht. \n\n22 \n\n(3) Der Gesetzgeber hat folglich in § 49 Abs. 4 BRAO einen Erlaubnis-\n\ntatbestand geschaffen, der eine Strafbarkeit des Zedenten nach § 203 Abs. 1 \n\nNr. 3 StGB sowie eine Unwirksamkeit der Verfügung nach § 134 BGB aus-\n\nschließt. Der Gesetzestext genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen \n\nan die Bestimmtheit eines Gesetzes; denn es reicht aus, wenn Inhalt und \n\nZweck einer Vorschrift aus dem Zusammenhang, in dem der Text steht, sowie \n\nden Materialien deutlich wird (BVerfGE 65, 1, 54). Die etwa notwendige Klar-\n\nstellung durch Auslegung ist vornehmlich Aufgabe der obersten Bundesgerichte \n\n(BVerfGE 21, 245, 261). \n\n23 \n\n(4) Die durch § 49b Abs. 4 BRAO bewirkte Neuregelung ist auch inhalt-\n\nlich verfassungsrechtlich unbedenklich. Sie verstößt insbesondere nicht gegen \n\nArt. 3 Abs. 1 GG, obwohl der Gesetzgeber für die Abtretung ärztlicher Honorar-\n\nforderungen (vgl. dazu BGHZ 115, 123, 125; 116, 268, 272; BGH, Urt. v. \n\n20. Mai 1992 - VIII ZR 240/91, NJW 1992, 2348, 2350) keine entsprechenden \n\nErleichterungen vorgesehen hat. Dies hinderte ihn jedoch nicht, die Abtretbar-\n\nkeit von Honorarforderungen der Rechtsanwälte ohne Zustimmung des Man-\n\ndanten in dem nunmehr geltenden Umfang zu ermöglichen. \n\n24 \n\nZwar ist Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, wenn zwei Gruppen von Normadres-\n\nsaten unterschiedlich behandelt werden, obwohl zwischen beiden Gruppen kei-\n\nne Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die \n\nungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72, 88; 87, 1, 36; \n\n95, 143, 154). Im Rahmen seines Gestaltungsauftrags ist aber der Gesetzgeber \n\ngrundsätzlich frei bei seiner Entscheidung, an welche tatsächlichen Verhältnisse \n\ner Rechtsfolgen knüpft und wie er von Rechts wegen zu begünstigende Perso-\n\nnengruppen definiert. Eine Grenze ist nur dann erreicht, wenn durch die Bildung \n\neiner rechtlich begünstigten Gruppe andere Personen von der Begünstigung \n\nausgeschlossen werden und sich für diese Ungleichbehandlung kein in ange-\n\nmessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender Recht-\n\nfertigungsgrund finden lässt. Für die Beurteilung, ob in einer gesetzlichen Rege-\n\nlung ein Gleichheitsverstoß zu sehen ist, kommt es maßgeblich auf die Eigenart \n\ndes zu regelnden Sachverhalts an (BVerfGE 99, 165, 177 f). \n\n25 \n\nHieran gemessen lässt sich eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG nicht \n\nfeststellen. § 49b Abs. 4 BRAO entzieht zwar dem Mandanten in seinem Rege-\n\nlungsbereich den Schutz des § 203 StGB. Er sichert ihm aber eine berufsrecht-\n\nliche Verschwiegenheitspflicht des Zessionars, deren Verletzung mit den in \n\n§ 114 BRAO vorgesehenen Maßnahmen geahndet werden und zudem zivil-\n\nrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 823 BGB auslösen kann. Damit ist \n\nein nach Art und Inhalt sachgerechter und ausreichender Schutz des Rechts \n\nauf informationelle Selbstbestimmung auch für den Mandanten eines Rechts-\n\nanwalts sichergestellt. Dass das Geheimhaltungsinteresse des Patienten in sei-\n\nner Rechtsbeziehung zu dem behandelnden Arzt durch § 203 Abs. 1 Nr. 1 \n\nStGB umfassender geschützt ist, stellt keine sachfremde Ungleichbehandlung \n\ndar. Zwar kann die konkrete Bedeutung der Verschwiegenheitspflicht nur im \n\nEinzelfall beurteilt werden. Das Interesse an der Geheimhaltung einer Krankheit \n\nkann für den Betroffenen gering, das Verschweigen von familien- oder steuer-\n\nrechtlichen Tatsachen dagegen von höchster Bedeutung sein. Gleichwohl ist \n\nbei typisierender Betrachtungsweise nicht zu verkennen, dass Fragen der Ge-\n\nsundheit in der Regel den Bereich der Intimsphäre betreffen, während die dem \n\nAnwalt offenbarten Tatsachen jedenfalls außerhalb des strafrechtlich bedeut-\n\nsamen Bereichs meist lediglich wirtschaftliche Interessen betreffen. Schon des-\n\nhalb ist der Gesetzgeber nicht von Verfassungs wegen gehalten, den Grund-\n\nrechtsschutz beider Personengruppen einheitlich durch strafrechtliche Sanktio-\n\nnen zu sichern. Dadurch, dass er den Zessionar einer Anwaltsgebührenforde-\n\nrung der beruflichen Schweigepflicht unterworfen hat, während der Abtretungs-\n\nempfänger einer ohne Zustimmung des Patienten abgetretenen ärztlichen Ho-\n\nnorarforderung zwar deren zivilrechtliche Unwirksamkeit hinnehmen muss, im \n\nÜbrigen jedoch keiner gesetzlichen Schweigepflicht unterliegt - sofern nicht \n\n§ 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB eingreift -, ist ein angemessener Interessenausgleich \n\ngeschaffen worden. \n\nIII. \n\n26 \n\nDa die Abtretung an den Kläger somit wirksam ist, hat das angefochtene \n\nUrteil keinen Bestand. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung \n\nan das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dieses \n\nwird nunmehr die geltend gemachte Verjährung und den klägerischen Anspruch \n\nnach Grund und Höhe zu prüfen haben. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nDr. Kayser \n\n Vill \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 28.04.2004 - 26 O 21806/03 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 07.09.2005 - 3 U 3253/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_189-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-01/ix-zr-189-05","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 49b","ref_norm":"49b","n":13},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 383","ref_norm":"383","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 402","ref_norm":"402","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_189-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_189-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-01/ix-zr-189-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_189-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:27:57.196024+00:00"}}