{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_177-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-02-28","aktenzeichen":"IX ZR 177/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 129; BGB § 398 Werden die vom Schuldner an den Gläubiger zur Sicherheit abgetretenen Forderun- gen vom Drittschuldner auf Grund eines mit dem Schuldner geschlossenen Ver- gleichs bezahlt, in dem diese Forderungen nicht mit dem vollen Wert berücksichtigt worden sind, der Schuldner aber zusätzliche Leistungen an den Drittschuldner über- nommen hat, bewirkt dies auch im Verhältnis zum Sicherungsnehmer eine Gläubi- gerbenachteiligung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 177/05 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n28. Februar 2008 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 129; BGB § 398 \n\nWerden die vom Schuldner an den Gläubiger zur Sicherheit abgetretenen Forderun-\n\ngen vom Drittschuldner auf Grund eines mit dem Schuldner geschlossenen Ver-\n\ngleichs bezahlt, in dem diese Forderungen nicht mit dem vollen Wert berücksichtigt \n\nworden sind, der Schuldner aber zusätzliche Leistungen an den Drittschuldner über-\n\nnommen hat, bewirkt dies auch im Verhältnis zum Sicherungsnehmer eine Gläubi-\n\ngerbenachteiligung. \n\nBGH, Urteil vom 28. Februar 2008 - IX ZR 177/05 - OLG Hamm \n\n LG Essen \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 29. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die \n\nRichter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev \n\nFischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 27. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 6. September 2005, berichtigt \n\ndurch Beschluss vom 24. Oktober 2005, im Kostenpunkt und in-\n\nsoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil erkannt worden ist. \n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und \n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen \n\nder G. GmbH (fortan: Schuldnerin). Die beklag-\n\nte Bank hatte der Schuldnerin einen Betriebsmittelkredit \n\nin Höhe von \n\n2,5Mio. DM eingeräumt. \"Zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und be-\n\ndingten Ansprüche ... aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung\" hatte die \n\nSchuldnerin der Beklagten mit \"Globalzessionsvertrag\" vom 9./11. August 2000 \n\nihre \"sämtlichen bestehenden und künftigen Forderungen aus Warenlieferun-\n\ngen und Leistungen\" gegen \"alle Schuldner ... mit den Anfangsbuchstaben von \n\nA bis einschließlich Z\" abgetreten. \n\n2 \n\nIm Verlauf des Jahres 2001 kam es zu Unstimmigkeiten zwischen der \n\nSchuldnerin und ihrer Hauptauftraggeberin, der Deutsche Post AG (fortan: \n\nDPAG). Am 17. Oktober 2001 stellte die Beklagte den Kredit zur sofortigen \n\nRückzahlung fällig. Am 26. Oktober 2001 trafen die Schuldnerin und die DPAG \n\neine Vereinbarung, nach welcher die DPAG zur Abgeltung aller Forderungen \n\nder Schuldnerin, der mit der Schuldnerin verbundenen G. \n\n AG (fortan: AG) sowie des Gesellschafters G. persönlich insgesamt 4,5 \n\nMio. DM zu zahlen hatte. In der Vereinbarung heißt es: \n\n\"soweit die DPAG aufgrund der Globalzessionen an die N. -\nBank AG vom 09./11.08.2000 \n(G. GmbH) und vom \n03./19.09.2001 (G. AG) zu Zahlungen an die N. -Bank AG \nverpflichtet ist, wird die Zahlung dieser Beträge direkt an die N. \n -Bank AG, Konto-Nr. ..., vorgenommen, dies in Höhe von \n2.374.198,61 DM.\" \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nNoch am selben Tag zahlte die DPAG den Betrag von 2.374.198,61 DM \n\nauf das angegebene Konto der Schuldnerin bei der Beklagten. \n\nBereits am 12. Oktober 2001 hatte eine Gläubigerin beantragt, das Insol-\n\nvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zu eröffnen. Am 31. Okto-\n\nber 2001 stellte die Schuldnerin Eigenantrag. Am 1. Januar 2002 wurde das \n\nInsolvenzverfahren eröffnet. \n\nIm vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger im Wege der Insolvenzan-\n\nfechtung Rückgewähr von 1.213.908,47 € nebst Zinsen verlangt. Er hat be-\n\nhauptet, den abgetretenen Forderungen hätten Werkleistungen zugrunde gele-\n\ngen, welche die Schuldnerin innerhalb der letzten drei Monate vor dem Eröff-\n\nnungsantrag vom 12. Oktober 2001 erbracht habe. Mit dem Vergleich seien \n\nForderungen und vermögenswerte Rechte \n\nin Höhe von \n\ninsgesamt \n\n33.217.234,78 DM abgegolten worden. Das Landgericht hat die Klage abge-\n\nwiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 6.758,88 € \n\nnebst Zinsen verurteilt, die weitergehende Berufung aber zurückgewiesen. Mit \n\nseiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den \n\nAnspruch auf Zahlung der restlichen 1.207.149,59 € weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Zahlung der DPAG habe nur in \n\nHöhe von 13.219,22 DM = 6.758,88 € zu einer objektiven Benachteiligung der \n\nGläubiger geführt. Durch die Globalzession sei die Beklagte allenfalls in Höhe \n\nvon 2.360.979,39 DM unanfechtbar gesichert gewesen; aus Mitteln der Schuld-\n\nnerin an sie gezahlt worden seien aber 2.374.198,61 DM. Die übrigen Voraus-\n\nsetzungen eines Anspruchs aus § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO seien insoweit eben-\n\nfalls erfüllt. \n\n8 \n\nHinsichtlich der verbleibenden 2.360.979,39 DM bestehe hingegen kein \n\nAnfechtungsanspruch. Eine Gläubigerbenachteiligung habe sich nicht feststel-\n\nlen lassen. Es habe nämlich nicht ausgeschlossen werden können, dass die \n\nBeklagte insoweit infolge der Globalzession unanfechtbar gesichert gewesen \n\nsei. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass die von der Globalzession erfassten \n\nEinzelforderungen innerhalb der letzten drei Monate vor dem Eröffnungsantrag \n\nentstanden seien. Konkret vorgetragen habe er nur zu einem einzigen Vertrag, \n\nder aber bereits am 28. Juni/4. Juli 2001, damit mehr als drei Monate vor dem \n\nersten Insolvenzantrag, geschlossen worden sei. Dass es sich um Forderungen \n\naus Werkverträgen gehandelt habe, die nach der Behauptung des Klägers erst \n\nim kritischen Zeitraum werthaltig gemacht worden seien, sei unerheblich; denn \n\ndie Erbringung von Werkleistungen durch den Insolvenzschuldner sei nicht \n\nnach § 131 Abs. 1 InsO anfechtbar. Der Abtretungsempfänger habe zwar kei-\n\nnen Anspruch darauf, dass die Werkleistungen erbracht und die zuvor unan-\n\nfechtbar begründeten Werklohnforderungen durchsetzbar würden. Es handele \n\nsich jedoch nicht um Leistungen des Schuldners an den Abtretungsempfänger, \n\nsondern um kongruente Leistungen an den Vertragspartner des Schuldners. \n\nDass im wirtschaftlichen Ergebnis der Abtretungsempfänger begünstigt werde, \n\nstelle nur einen notwendigen Reflex des anfechtungsrechtlich unbedenklichen \n\nErwerbs der jeweiligen Forderung dar. Eine Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 \n\nInsO komme nicht in Betracht, weil der Kläger zum Forderungserwerb in kriti-\n\nscher Zeit innerhalb gesetzter Frist nicht ausreichend vorgetragen habe. \n\nII. \n\n9 \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in wesentli-\n\nchen Punkten nicht stand. \n\n10 \n\n1. Grundlage des Begehrens des Klägers sind §§ 675, 667 BGB. Der \n\nKläger beruft sich auf die Anfechtbarkeit der Verrechnung der von der DPAG an \n\ndie Beklagte gezahlten 2.360.979,39 DM mit dem Anspruch der Beklagten ge-\n\ngen die Schuldnerin auf Rückführung des gekündigten Darlehens aus § 488 \n\nAbs. 1 Satz 2 BGB. Prüfungsmaßstab ist damit § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Eine \n\nAnfechtung findet neben der Anwendung dieser Bestimmung nicht statt. Der \n\nVerwalter kann sich vielmehr unmittelbar auf die Unwirksamkeit der Aufrech-\n\nnung berufen (BGHZ 159, 388, 393; BGH, Urt. v. 11. November 2004 - IX ZR \n\n237/03, ZIP 2005, 181, 182). Dies gilt ebenso bei der Verrechnung (BGH, Urt. \n\nv. 12. Juli 2007 - IX ZR 120/04, NZI 2007, 582). Die Verrechnungslage ist am \n\n26. Oktober 2001 entstanden, also nach dem Antrag vom 12. Oktober 2001 und \n\ninnerhalb des letzten Monats vor dem Eigenantrag vom 31. Oktober 2001. Ge-\n\nmäß § 140 Abs. 1 InsO kommt es darauf an, wann das Gegenseitigkeitsver-\n\nhältnis der verrechneten Forderungen begründet worden ist (BGHZ 159, 388, \n\n395; BGH, Urt. v. 14. Juni 2007 - IX ZR 56/06, ZIP 2007, 1507, 1509). Das war \n\nhier mit Eingang der Zahlung der DPAG am 26. Oktober 2001 der Fall, die ei-\n\nnen zur Verrechnung geeigneten Anspruch der Schuldnerin gegen die Beklagte \n\naus der Gutschrift begründete (§ 667 BGB). Der Anspruch der Beklagten aus \n\n§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB war zu diesem Zeitpunkt infolge der am 17. Oktober \n\n2001 erklärten Kündigung bereits fällig. \n\n11 \n\n12 \n\n2. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann eine Gläubigerbe-\n\nnachteiligung infolge der Verrechnung nicht verneint werden. \n\na) Nach der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellung, die revisi-\n\nonsrechtlich nicht zu beanstanden ist, hat die DPAG nicht auf die Darlehensfor-\n\nderung, sondern auf die zur Sicherheit abgetretenen Forderungen geleistet. \n\nAufgrund der Sicherungsabtretung hat die Beklagte den Erlös als wahre Be-\n\nrechtigte erhalten. Zwar sind mit der Zahlung die der Beklagten als Sicherheit \n\nabgetretenen Forderungen erloschen (§§ 362, 407 Abs. 1 BGB). Die Beklagte \n\nhat an deren Stelle jedoch ein Pfandrecht an dem neu entstandenen Anspruch \n\nder Schuldnerin aus § 667 BGB gem. Nr. 14 Abs. 1 AGB-Banken erworben. Der \n\nAustausch der einen insolvenzbeständigen Sicherheit gegen eine andere be-\n\nnachteiligt die Gläubiger nicht (BGHZ 147, 233, 239 f; BGH, Urt. v. 5. Dezember \n\n1985 - IX ZR 165/84, ZIP 1986, 452, 454 f). Eine Bank ist deshalb auch in der \n\nKrise anfechtungsrechtlich zur Verrechnung von Zahlungseingängen berechtigt, \n\ndie aus ihr zur Sicherheit abgetretenen Forderungen stammen (BGH, Urt. v. \n\n1. Oktober 2002 - IX ZR 360/99, WM 2002, 2369, 2371; v. 2. Juni 2005 - IX ZR \n\n181/03, WM 2005, 1790, 1791; v. 19. Januar 2006 - IX ZR 154/03, WM 2006, \n\n915, 916). In den Vorinstanzen haben die Parteien deshalb darum gestritten, ob \n\nund in welcher Höhe die Beklagte aufgrund der Globalzession ein anfechtungs-\n\nfestes Absonderungsrecht (§ 51 Nr. 1 InsO) an den abgetretenen Forderungen \n\nerworben hatte. \n\n13 \n\nb) Selbst wenn der Beklagten im Zeitpunkt der Zahlung ein anfechtungs-\n\nfestes Absonderungsrecht an den Forderungen zugestanden hat, ist auf der \n\nGrundlage des für die Revision maßgeblichen Klägervortrags eine Gläubiger-\n\nbenachteiligung eingetreten, weil die Schuldnerin danach zur Tilgung der an die \n\nBeklagten abgetretenen Forderungen über deren Wert hinausgehendes zusätz-\n\nliches Vermögen eingesetzt hat. \n\n14 \n\naa) Die DPAG hat die fragliche Zahlung aufgrund des am 26. Oktober \n\n2002 geschlossenen Vergleichs erbracht, in welchem sie sich zur sofortigen \n\nZahlung des Betrages von 2.374.198,61 DM an die Beklagten verpflichtet hatte. \n\nMit der Vergleichssumme von insgesamt 4.500.000 DM wurden nicht nur die an \n\ndie Beklagte abgetretenen Werklohnforderungen abgegolten, sondern auch \n\neigene Forderungen und Rechte der Schuldnerin, der AG und des Geschäfts-\n\nführers G. persönlich. Der Kläger beziffert den Gesamtwert der Ansprü-\n\nche auf 33.217.234,78 DM. Nach seiner Darstellung wurden dabei die an die \n\nBeklagte abgetretenen Forderungen nicht mit ihrem Nominalwert angesetzt. \n\nDer Wert der einzelnen Positionen sei nicht gesondert ermittelt worden; eine \n\nAuslegung des Vergleichs ergebe jedoch, dass auf die von der Globalzession \n\nerfassten Forderungen der Schuldnerin nur ein Teilbetrag von 319.950 DM \n\n(7,11%) entfallen sei. Trifft dies zu, ist die Verrechnung nur in Höhe dieses Teil-\n\nbetrags masseneutral; soweit darüber hinaus eigene Forderungen und Rechte \n\nder Schuldnerin aufgegeben wurden, hat sie die Gläubiger benachteiligt \n\n15 \n\nbb) Im Regelfall der Verrechnung eines Zahlungseingangs, dem die Zah-\n\nlung des Drittschuldners auf eine zur Sicherheit abgetretene Forderung zugrun-\n\nde liegt, erlöschen mit Zahlung und Verrechnung die abgetretene (= sichernde) \n\nund die gesicherte Forderung. Der Schuldner wird von seiner Verbindlichkeit \n\ngegenüber der Bank frei. Im Gegenzug verliert er zwar den Anspruch auf Rück-\n\nübertragung der Sicherheit nach Ablösung des Darlehens und damit die si-\n\nchernde Forderung endgültig. Jedoch hat der Schuldner zur Tilgung des Darle-\n\nhens nur den Wert der zur Sicherheit abgetretenen Forderungen eingesetzt. Die \n\nGläubigergesamtheit erleidet durch diesen Vorgang keinen Nachteil. \n\n16 \n\ncc) Hat der Schuldner die Zahlung des Drittschuldners auf die siche-\n\nrungshalber abgetretenen Forderungen jedoch nur dadurch erlangt, dass er \n\neine über die ursprüngliche vertragliche Verpflichtung hinausgehende Zusatz-\n\nleistung erbracht hat, so bewirkt die Tilgung der Verbindlichkeit eine Benachtei-\n\nligung der Gläubigergesamtheit, weil ihr ein die zedierten Forderungen über-\n\nsteigendes Vermögen entzogen worden ist. Im Streitfall sind die Gläubiger folg-\n\nlich benachteiligt, soweit die Zahlung der DPAG den Betrag überstieg, der auf \n\ndie abgetretenen Forderungen nach dem Inhalt des Vergleichs vom 26. Oktober \n\n2001 entfiel. Dass die Schuldnerin infolge der Abtretung nicht mehr zu Verfü-\n\ngungen über die Forderungen berechtigt war, diese der Beklagten also nicht \n\ngegen oder ohne ihren Willen entzogen werden konnten, ändert daran nichts. \n\nDie Sicherungszession hinderte die Vergleichsparteien nicht daran, im Innen-\n\nverhältnis zu vereinbaren, auf welche Weise sie zu der Pauschalsumme von \n\n4.500.000 DM gelangten und welcher Anteil daran auf die abgetretenen Forde-\n\nrungen entfiel. \n\n17 \n\nc) Die nach dem Vorbringen des Klägers auf dem Vergleich beruhende \n\nGläubigerbenachteiligung ist nicht vorrangig von der Drittschuldnerin, der \n\nDPAG, auszugleichen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs richtet sich die Anfechtung dann, wenn der Schuldner eine Zwischenper-\n\nson eingeschaltet hat, die für ihn im Wege einer einheitlichen Handlung eine \n\nZuwendung an einen Dritten bewirkt und damit zugleich unmittelbar das den \n\nInsolvenzgläubigern haftende Vermögen vermindert hat, jedenfalls auch gegen \n\nden Zahlungsempfänger, sofern es sich für diesen erkennbar um eine Leistung \n\ndes Schuldners handelt (BGHZ 142, 284, 287; BGH, Urt. v. 29. November 2007 \n\n- IX ZR 121/06, ZIP 2008, 190, 191 f, z.V. in BGHZ bestimmt). Auf der Grundla-\n\nge des revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vorbringens des Klägers könn-\n\nte zwar auch eine Anfechtung des mit der DPAG geschlossenen Vergleichs \n\nnach § 133 Abs. 1 InsO oder § 134 Abs. 1 InsO in Betracht kommen (zu den \n\nVoraussetzungen vgl. BGH, Urt. v. 16. November 2006 - IX ZR 135/05, ZIP \n\n2006, 2391, 2393). Dadurch wäre eine Anfechtung der Zahlung selbst jedoch \n\nnicht ausgeschlossen. Wie der Senat bereits entschieden hat, können Anfech-\n\ntungsansprüche gegen den Angewiesenen und gegen den Zuwendungsemp-\n\nfänger dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, nebeneinander \n\nbestehen (BGH, Urt. v. 29. November 2007, aaO). Angewiesener und Zuwen-\n\ndungsempfänger haften in einem solchen Fall als Gesamtschuldner (§ 426 \n\nBGB). Diese Regelung findet entsprechende Anwendung, wenn der Insolvenz-\n\nverwalter den Zuwendungsempfänger deshalb in Anspruch nimmt, weil die von \n\njenem erklärte Verrechnung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unwirksam ist; denn \n\ndie Interessenlage der Beteiligten ist dann nicht anders zu beurteilen. \n\nIII. \n\n18 \n\nDas angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzu-\n\nheben (§ 562 Abs. 1 ZPO); die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Für das \n\nweitere Verfahren weist der Senat auf folgende rechtlichen Gesichtspunkte hin: \n\n19 \n\n1. Vorrangig wird zu klären sein, in welchem Umfang der am 26. Oktober \n\n2001 zwischen der Schuldnerin und der DPAG vereinbarte Betrag von \n\n4.500.000 DM nach der Vorstellung der Vertragsparteien auf die an die Beklag-\n\nte abgetretenen Forderungen entfiel. Dies ist unabhängig davon, ob die Ver-\n\ngleichssumme, wie die Beklagte meint, sich aus einer Addition von Altforderun-\n\ngen ergibt, oder, wie das Berufungsgericht angenommen hat, im Wege der No-\n\nvation begründet worden ist. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, ob die Be-\n\nteiligten sämtliche in die Verhandlungen eingebrachten Ansprüche unter-\n\nschiedslos in die Pauschalsumme haben einfließen lassen oder ob die abgetre-\n\ntenen Forderungen voll oder zu einem bestimmten Anteil berücksichtigt wurden. \n\nDarlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen einer Gläubigerbenachteili-\n\ngung (§ 129 InsO) ist der Insolvenzverwalter. \n\n20 \n\n2. Kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass nach dem Inhalt \n\ndes Vergleichs vom 26. Oktober 2001 die abgetretenen Forderungen von der \n\nDPAG ganz oder teilweise zu begleichen waren, wird weiter zu prüfen sein, ob \n\nund in welchem Umfang die Beklagte im Zeitpunkt der Zahlung am 26. Oktober \n\n2001 ein insolvenzfestes Absonderungsrecht an den Forderungen erlangt hatte, \n\ndie Grundlage der Zahlung und der Verrechnung waren. Prüfungsmaßstab ist \n\ninsoweit § 130 Abs. 1 InsO. Mit Urteil vom 29. November 2007 (IX ZR 30/07, \n\nZIP 2008, 183 ff, z.V. in BGHZ bestimmt) hat der Senat entschieden, dass Glo-\n\nbalzessionsverträge auch hinsichtlich der künftig entstehenden Forderungen \n\ngrundsätzlich nur als kongruente Deckung anfechtbar sind. Das Werthaltigma-\n\nchen zukünftiger Forderungen aus Globalzessionen ist als selbständige \n\nRechtshandlung anfechtbar, wenn es dem Vertragsschluss zeitlich nachfolgt; \n\ninsoweit handelt es sich ebenfalls um eine kongruente Deckung, wenn dies für \n\ndas Entstehen der Forderung zutrifft. \n\n21 \n\nDarlegungs- und beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen \n\ndes Anfechtungstatbestandes, damit auch für das Entstehen der Forderungen \n\nim kritischen Zeitraum, ist der Insolvenzverwalter (vgl. BGH, Urt. v. 11. Mai \n\n2000 - IX ZR 262/98, ZIP 2000, 1061, 1063; v. 17. Juni 2004 - IX ZR 124/03, \n\nWM 2004, 1576, 1578; v. 22. Juli 2004, aaO). Die Frage einer Verspätung des \n\nVorbringens des Klägers im Schriftsatz vom 20. Juni 2005 stellt sich nach der \n\nZurückverweisung nicht mehr. Soweit die Revision allerdings meint, das Beru-\n\nfungsgericht hätte gemäß § 142 ZPO der Verwalterin im Insolvenzverfahren \n\nüber das Vermögen der AG die Herausgabe von Vertragsunterlagen aufgeben \n\nmüssen, trifft diese Ansicht nicht zu. Gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann das \n\nGericht zwar anordnen, dass ein Dritter die in seinem Besitz befindlichen Ur-\n\nkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. \n\nDadurch soll das Gericht die Möglichkeit erhalten, sich im Interesse der Sach-\n\naufklärung möglichst früh einen umfassenden Überblick über den dem Rechts-\n\nstreit zugrunde liegenden Sachverhalt zu verschaffen (BT-Drucks. 14/4722, \n\nS. 78). In Grenzen kann die Vorlagepflicht sogar der Bereitstellung von Be-\n\nweismitteln dienen (BGH, Beschl. v. 26. Oktober 2006 - III ZB 2/06, NJW 2007, \n\n155). Auf die Darlegungslast der darlegungs- und beweispflichtigen Partei wirkt \n\nsie sich jedoch nicht aus (BGH, Urt. v. 26. Juni 2007 - XI ZR 277/05, WM 2007, \n\n1651, 1654). Im allgemeinen Zivilprozess ist es nicht Aufgabe der Gerichte, den \n\nentscheidungserheblichen Sachverhalt durch Beiziehung von Unterlagen Dritter \n\nselbst zu ermitteln. Vielmehr bleibt es insoweit bei dem schon für § 142 ZPO \n\na.F. geltenden Grundsatz, dass die Vorlageanordnung ausreichenden Partei-\n\nvortrag voraussetzt und nicht in die Ausforschung eines weitergehenden, bis \n\ndahin nicht vorgetragenen Sachverhalts ausufern darf (BT-Drucks. 14/6036, \n\nS. 121; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 22. Aufl. § 142 Rn. 9; zum früheren Recht vgl. \n\nBGH, Urt. v. 11. Juli 2000 - X ZR 126/98, NJW 2000, 3488). Die gegenteilige \n\nAnsicht des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs betrifft ausdrücklich nur \n\nRechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte (BGHZ 169, 30, 37 ff, 40 f). \n\nRiBGH Vill ist in Urlaub \nund daher verhindert \nzu unterschreiben. \n\nDr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Gero Fischer \n\n Lohmann Dr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Essen, Entscheidung vom 26.02.2004 - 4 O 416/03 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 06.09.2005 - 27 U 95/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_177-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-28/ix-zr-177-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 488","ref_norm":"488","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_177-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_177-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-28/ix-zr-177-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_177-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:21:00.723508+00:00"}}