{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_173-05A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-03-05","aktenzeichen":"IX ZR 173/05","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 173/05\n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nVerkündet am: \n5. März 2009 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 5. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, \n\ndie Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 1. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Naumburg vom 13. September 2005 im \n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage hinsichtlich \n\neines Schadensersatzanspruches in Höhe von 112.953,54 € nebst \n\nZinsen abgewiesen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird das Verfahren zur neuen Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Verfahren der \n\nNichtzulassungsbeschwerde und der Revision, an das Berufungs-\n\ngericht zurückverwiesen. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte war seit 1989 die steuerliche Beraterin des Ehemanns der \n\nehemaligen Klägerin B. (im Folgenden: Erblasserin). Der Ehe-\n\nmann verstarb 1995; die Erblasserin war seine Alleinerbin. Letztere verstarb im \n\nSeptember 2008, die Klägerinnen sind ihre Erben. \n\n2 \n\nDas zuständige Finanzamt änderte mit Bescheid vom 17. Dezember \n\n1996 den Einkommensteuerbescheid der Erblasserin für das Jahr 1991 ab und \n\nsetzte für die zu erbringenden Nachzahlungen eine Frist bis zum 27. Januar \n\n1997. Die Erblasserin legte hiergegen Einspruch ein und beantragte, die Voll-\n\nziehung auszusetzen. Das Finanzamt setzte die Vollziehung nur wegen eines \n\nTeilbetrags aus, im Übrigen lehnte es den Antrag ab. Die Erblasserin beantrag-\n\nte daraufhin beim Finanzgericht erfolglos die Aussetzung der Vollziehung. Das \n\nFinanzamt kündigte mit Schreiben vom 15. Mai 2000 wegen der ausstehenden \n\nSteuern und Säumniszuschläge die Zwangsvollstreckung an. Mit den hierauf \n\nerfolgten Nachzahlungen entrichtete die Erblasserin Säumniszuschläge in Höhe \n\nvon 112.953,54 €. \n\n3 \n\nDie Erblasserin hat unter anderem diesen Betrag mit am 6. Februar 2003 \n\nbei dem Mahngericht eingegangenen Mahnantrag geltend gemacht. Die Be-\n\nklagte hat sich auf Verjährung berufen. Das Landgericht hat die Klage abgewie-\n\nsen, die Berufung hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Senat wegen des auf den \n\nSäumniszuschlägen beruhenden Schadens zugelassenen Revision verfolgen \n\ndie Klägerinnen ihren Anspruch weiter. Sie behalten sich die Beschränkung ih-\n\nrer Erbenhaftung auf den Nachlass vor. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\nDie Revision führt im Umfang ihrer Zulassung zur Aufhebung und Zu-\n\nrückverweisung. \n\n5 \n\nDa die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung trotz dessen \n\nordnungsgemäßer Bekanntgabe nicht vertreten war, ist durch Versäumnisurteil \n\nzu erkennen. Das Urteil beruht aber nicht auf der Säumnis, sondern auf einer \n\nSachprüfung (BGHZ 37, 79, 82). \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, es könne dahin gestellt bleiben, ob \n\nI. \n\nder Erblasserin hinsichtlich der entrichteten Säumniszuschläge ein Schadens-\n\nersatzanspruch zustehe. Ein etwaiger Anspruch sei jedenfalls verjährt. Die Ver-\n\njährung sei am 27. Januar 2000 eingetreten. Sie richte sich nach § 68 StBerG \n\nund beginne mit der Entstehung des Anspruchs, mithin der Entstehung des \n\nSchadens. Maßgeblich seien die Bestimmungen der § 240 Abs. 1 Satz 1, § 220 \n\nAbs. 2 Satz 1 AO, wonach die Fälligkeit der Säumniszuschläge unmittelbar \n\nnach Ablauf der gesetzten Frist eintrete. Eine gesonderte Festsetzung der \n\nSäumniszuschläge sei nicht erforderlich. Das Finanzamt habe der Erblasserin \n\nim Nachforderungsbescheid eine Zahlungsfrist bis zum 27. Januar 1997 ge-\n\nsetzt. Die Vollziehung des Änderungsbescheids sei, soweit im vorliegenden \n\nRechtsstreit von Interesse, nicht ausgesetzt worden. Ob der Erblasserin ein \n\nsekundärer Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zustehe, weil diese \n\nsie auf den Schadensersatzanspruch und dessen Verjährung nicht hingewiesen \n\nhabe, könne wiederum offen bleiben. Ein etwaiger Sekundäranspruch wäre am \n\n27. Januar 2003 und damit vor Einreichung des Antrags auf Erlass eines \n\nMahnbescheides verjährt. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem entschei-\n\ndenden Punkt nicht stand. Die Verjährung der Klageforderung lässt sich mit der \n\nvom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht bejahen. \n\nDer Ausgangspunkt des Berufungsgerichts trifft allerdings zu. Die Verjäh-\n\nrung richtet sich nach dem zum 15. Dezember 2004 aufgehobenen § 68 StBerG \n\n(Art. 229 § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13, Satz 2 i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1, 3 EGBGB, \n\nvgl. BGH, Urt. v. 29. Mai 2008 - IX ZR 222/06, WM 2008, 1416 Rn. 12). Danach \n\nverjährt der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem zwi-\n\nschen ihm und dem Steuerberater bestehenden Vertragsverhältnis in drei Jah-\n\nren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Macht sich ein \n\nSteuerberater schadensersatzpflichtig, weil der Mandant Säumniszuschläge \n\n(§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO) entrichten muss, so beginnt die Verjährung des Scha-\n\ndensersatzanspruchs jedoch erst mit der Bekanntgabe der Finanzbehörde, sie \n\nwerde Säumniszuschläge erheben. \n\n9 \n\n1. Entstanden ist der Anspruch im Allgemeinen, wenn der Schaden we-\n\nnigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag seine Höhe auch noch nicht \n\nbeziffert werden können, ferner wenn durch die Verletzungshandlung eine als \n\nSchaden anzusehende Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten ist, \n\nohne dass feststehen muss, ob ein Schaden bestehen bleibt und damit endgül-\n\ntig wird, oder wenn eine solche Verschlechterung der Vermögenslage oder \n\nauch ein endgültiger Teilschaden entstanden und mit der nicht fern liegenden \n\nMöglichkeit weiterer, noch nicht erkennbarer, adäquat verursachter Nachteile \n\nbei verständiger Würdigung zu rechnen ist (BGHZ 114, 150, 152 f; 119, 69, \n\n70 f; 129, 386, 388); Unkenntnis des Schadens und damit des Ersatzanspruchs \n\nhindert den Verjährungsbeginn nicht (BGHZ 119, 69, 71). Ist dagegen - objektiv \n\nbetrachtet - noch offen, ob ein pflichtwidriges, mit einem Risiko behaftetes Ver-\n\nhalten zu einem Schaden führt, ist ein Ersatzanspruch noch nicht entstanden, \n\nso dass eine Verjährungsfrist nicht in Lauf gesetzt wird (BGHZ 119, 69, 71). \n\n10 \n\n2. Wenn der Steuerberater einen fehlerhaften Rat in einer Steuersache \n\nerteilt und dieser sich in einem für den Mandanten nachteiligen Steuerbescheid \n\nniedergeschlagen hat, ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs eine als Schaden anzusehende Verschlechterung der Vermögensla-\n\nge des Mandanten grundsätzlich erst mit der Bekanntgabe des Bescheids ein-\n\ngetreten. Das gilt für alle Schadensfälle in Steuersachen, gleichgültig, ob die \n\nSchadensursache dazu führt, dass gegen den Mandanten ein Leistungsbe-\n\nscheid der Finanzbehörde ergeht oder ein Steuervorteil durch einen Feststel-\n\nlungs- (Grundlagen-)Bescheid versagt wird (BGHZ 119, 69, 73; 129, 368, 389 f; \n\nBGH, Urt. v. 3. November 2005 - IX ZR 208/04, WM 2006, 590, 591; v. 13. De-\n\nzember 2007 - IX ZR 130/06, WM 2008, 611, 612 Rn. 11; v. 10. Januar 2008 \n\n- IX ZR 53/06, WM 2008, 613, 614 Rn. 7; v. 7. Februar 2008 - IX ZR 198/06, \n\nWM 2008, 1612, 1613 Rn. 14; v. 29. Mai 2008, aaO S. 1417 Rn. 16). Von wel-\n\nchen tatsächlichen oder rechtlichen Umständen die dem Steuerpflichtigen un-\n\ngünstige Entscheidung im Einzelfall abhängt, ist danach rechtlich unerheblich. \n\nEs kommt grundsätzlich nicht darauf an, welcher Art der vom Steuerberater zu \n\nverantwortende, für den nachteiligen Steuerbescheid ursächlich gewordene \n\nFehler ist (BGH, Urt. v. 3. November 2005, aaO; v. 13. Dezember 2007, aaO). \n\nDiese Rechtsprechung hat der Senat auf Schadensersatzansprüche gegen ei-\n\nnen Steuerberater wegen eines Fehlers bei der Lohnabrechnung übertragen: \n\nWenn eine Einzugsstelle (§ 28b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 SGB IV) oder ein Ren-\n\ntenversicherungsträger (§ 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV) nicht erfüllte Beitragsan-\n\nsprüche mit Bescheid fest- und durchsetzt, entsteht dem Beitragspflichtigen erst \n\nmit Erlass des Beitragsbescheides ein Schaden; erst jetzt beginnt die Verjäh-\n\nrung seines Schadensersatzanspruchs (BGH, Urt. v. 23. September 2004 - IX \n\nZR 148/03, ZIP 2004, 2192 f.; v. 29. Mai 2008 - IX ZR 222/06, WM 2008, 1416, \n\n1417 Rn. 17). \n\n11 \n\nDiese Grundsätze beruhen im Wesentlichen darauf, dass sich nicht all-\n\ngemein voraussehen lässt, ob die Finanzbehörde einen steuerlich bedeutsamen \n\nSachverhalt aufdeckt, welche Tatbestände sie aufgreift und welche Rechtsfol-\n\ngen sie aus ihnen herleitet (BGH, Urt. v. 13. Dezember 2007, aaO Rn. 12). \n\nDeshalb verschlechtert sich die Vermögenslage des Mandanten infolge einer \n\nsteuerlichen Fehlberatung erst, wenn die Finanzbehörde mit dem Erlass ihres \n\nSteuerbescheids ihren Entscheidungsprozess abschließt und auf diese Weise \n\nden öffentlich-rechtlichen Steueranspruch konkretisiert \n\n(BGH, Urt. v. \n\n13. Dezember 2007, aaO). Die auf den Erlass des Steuerbescheids abstellende \n\nRechtsprechung schafft zudem Klarheit für alle Beteiligten (BGH, Urt. v. \n\n13. Dezember 2007, aaO). Sie schützt ferner das Vertrauensverhältnis zwi-\n\nschen Steuerberater und Mandant vor unnötigen Belastungen (BGHZ 119, 69, \n\n74, BGH, Urt. v. 13. Dezember 2007, aaO). Bei einer Vorverlegung des Verjäh-\n\nrungsbeginns auf den Zeitpunkt der Verwirklichung des Steuertatbestands wür-\n\nden die schutzwürdigen Belange des Mandanten nicht angemessen gewahrt, \n\nweil der Beratungsfehler und die dadurch ausgelösten Steuernachteile häufig \n\nerst lange nach der Beratung erkennbar werden (BGH, Urt. v. 26. Mai 1994 \n\n- IX ZR 57/93, WM 1994, 1848, 1850; v. 13. Dezember 2007, aaO). \n\n12 \n\n3. Der Senat hat deshalb bei Schadensersatzansprüchen gegen Steuer-\n\nberater nur ganz ausnahmsweise einen Beginn der Verjährung unabhängig \n\nvom Erlass eines Steuerbescheides angenommen. So beginnt sie bereits vor \n\nErlass und Bekanntgabe des Bescheides, wenn die vom Steuerberater zu ver-\n\nantwortende Pflichtverletzung keine steuerliche Beratung betrifft (BGH, Urt. v. \n\n13. Dezember 2007, aaO Rn. 13; v. 10. Januar 2008, aaO Rn. 8). Die Anmel-\n\ndung der Umsatzsteuer (§ 18 Abs. 3 Satz 1 UStG) steht gemäß § 168 Satz 1 \n\nAO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und damit \n\nder Bekanntgabe eines schadensbegründenden Steuerbescheids gleich (BGH, \n\nUrt. v. 14. Juli 2005 - IX ZR 284/01, WM 2005, 2106, 2107). Ferner entsteht \n\neinem Arbeitgeber bereits dann ein Schaden, wenn er Sozialversicherungsbei-\n\nträge für einen Arbeitnehmer abführt, der tatsächlich nicht sozialversicherungs-\n\npflichtig ist; sein Schadensersatzanspruch gegen den mit der Lohnabrechnung \n\nbeauftragten Steuerberater beginnt mit der ersten Beitragszahlung zu verjähren \n\n(BGH, Urt. v. 29. Mai 2008, aaO Rn. 19). \n\n13 \n\n4. Macht sich ein Steuerberater schadensersatzpflichtig, weil der Man-\n\ndant Säumniszuschläge (§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO) entrichten muss, so beginnt \n\ndie Verjährung des Schadensersatzanspruchs erst mit der Bekanntgabe der \n\nFinanzbehörde, sie werde Säumniszuschläge erheben. \n\n14 \n\na) Einer der Fälle, in denen der Senat ausnahmsweise einen Verjäh-\n\nrungsbeginn vor Bekanntgabe eines Steuerbescheids angenommen hat, liegt \n\nnicht vor. Der Senat hat im Gegenteil bereits entschieden, dass Ersatzforderun-\n\ngen eines Steuerpflichtigen wegen eines \"Verspätungszuschlags\" oder einer \n\n\"Säumnisgebühr\" frühestens mit dessen/deren Festsetzung entstehen (BGH, \n\nUrt. v. 31. Januar 1991 - IX ZR 124/90, WM 1991, 814, 817). \n\n15 \n\n16 \n\nb) Daran ist festzuhalten. \n\naa) Die Erwägung des Berufungsgerichts, dass ein Schaden bereits mit \n\nFristablauf entsteht, weil der Säumniszuschlag nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO \n\nvon Gesetzes wegen zu entrichten ist, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf \n\nihres Fälligkeitstages beglichen wird, führt nicht weiter. \n\n17 \n\nEs trifft zwar zu, dass der Säumniszuschlag mit seiner Verwirkung fällig \n\nwird (§ 220 Abs. 2 Satz 1 AO) und vom Schicksal des Steuerbescheides nicht \n\nabhängt (§ 240 Abs. 1 Satz 4 AO). Er bedarf grundsätzlich auch keiner Festset-\n\nzung; nur wenn über die Verwirkung von Säumniszuschlägen gestritten wird, \n\nhat die Finanzbehörde - auf Antrag des Steuerpflichtigen oder von Amts wegen \n\n(BFHE 189, 331, 339) - durch Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 Satz 1 \n\nAO zu entscheiden (BFHE 127, 311, 312; 189, 331, 337). Letztlich entstehen \n\nalle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, sobald der Tatbestand verwirk-\n\nlicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (§ 38 AO). Der rechtmä-\n\nßige Steuerbescheid hat deshalb grundsätzlich nur eine deklaratorische Funkti-\n\non (vgl. BFHE 58, 294, 297; 192, 405, 408; Schuster \n\nin Hübsch-\n\nmann/Hepp/Spitaler, AO § 38 Rn. 12). Er wirkt nur gestaltend, sofern und so-\n\nweit er rechtliche oder tatsächliche Unschärfen reduziert und so das Recht kon-\n\nkretisiert \n\n(Schuster, aaO Rn. 11; Tipke/Kruse, AO § 38 Rn. 23; \n\nBeermann/Gosch/Schmieszek, AO § 38 Rn. 58). Dieser Unterschied war des-\n\nhalb für die Rechtsprechung, wann die Verjährung eines Schadensersatzan-\n\nspruchs wegen der Auslösung steuerlicher Nachteile beginnt, ohne Bedeutung. \n\n18 \n\nEmpfiehlt ein Steuerberater, Steuern binnen der dafür gesetzten Frist \n\nnicht zu begleichen, schafft er zwar für den Steuerpflichtigen das Risiko, dass \n\nSäumniszuschläge verwirkt werden. Ob sich das Risiko verwirklicht, ist jedoch \n\nnoch offen. Die Verwirkung des Säumniszuschlags und damit der Eintritt des \n\nSchadens hängen unmittelbar von der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides \n\noder von seinen Auswirkungen auf den Steuerpflichtigen ab (vgl. § 361 Abs. 1 \n\nSatz 2 AO). So verschlechtert sich dessen Vermögenslage trotz Fristablaufs \n\nnicht, wenn die Vollziehung des Steuerbescheids ausgesetzt wird oder hätte \n\nausgesetzt werden müssen. Die Finanzbehörde ist verpflichtet, einen Säumnis-\n\nzuschlag zu erlassen (§ 227 AO), wenn bei Fälligkeit die Voraussetzungen einer \n\nAussetzung der Vollziehung (§ 361 Abs. 2 AO, § 69 Abs. 3 FGO) vorlagen, und \n\nzwar auch dann, wenn der Aussetzungsantrag keinen Erfolg hatte (BFH/NV \n\n1999, 908 m.w.N.). Der Erlass lässt damit keinen bereits eingetretenen Scha-\n\nden wieder entfallen; vielmehr stand von Anfang an fest, dass der Säumniszu-\n\nschlag nicht erhoben werden darf. \n\n19 \n\nbb) Die Rechtsprechung des Senats will das Vertrauensverhältnis zwi-\n\nschen Steuerberater und Mandant sowie die schutzwürdigen Belange des letz-\n\nteren wahren. Der Schadensersatzanspruch soll nicht dadurch entwertet wer-\n\nden, dass der Beratungsfehler und die durch ihn ausgelösten Steuernachteile \n\nerst lange nach der Beratung erkennbar werden. Diese Interessenabwägung \n\ngilt auch hier. \n\n20 \n\nRät ein Steuerberater seinem Mandanten, gegen ihn festgesetzte Steu-\n\nern nicht zu entrichten, sondern sich gegen den Steuerbescheid durch Ein-\n\nspruch zu wehren und zu beantragen, dessen Vollziehung auszusetzen, kann \n\nder Mandant die Richtigkeit dieses Rats erst nach behördlicher und gerichtlicher \n\nEntscheidung über seinen Aussetzungsantrag beurteilen. Er muss auf den Rat \n\nseines Beraters vertrauen dürfen. Es ist ihm nicht zuzumuten, sich über ihn \n\nhinwegzusetzen und die festgesetzten Steuern zu begleichen. Überdies wird \n\nder Mandant in aller Regel nicht wissen, dass bereits der Fristablauf den \n\nSäumniszuschlag auslöst. Wenn die Verjährung bereits mit der Entstehung des \n\nSäumniszuschlags begänne, bestünde die Gefahr, dass der Schadensersatz-\n\nanspruch nach Abschluss der behördlichen und gerichtlichen Verfahren verjährt \n\nsein könnte. Der Mandant wäre rechtlos gestellt. \n\n21 \n\ncc) Dass es regelmäßig an einem Bescheid fehlt, an dessen Bekanntga-\n\nbe der Verjährungsbeginn anknüpfen könnte, steht dieser Sichtweise nicht ent-\n\ngegen. Die Finanzbehörde soll den Steuerpflichtigen vor der Vollstreckung \n\nmahnen (vgl. § 259 AO). Mit der Mahnung, spätestens mit der Vollstreckung, \n\ngibt ihm die Finanzbehörde bekannt, dass von ihm Säumniszuschläge zu ent-\n\nrichten sind. Mit dieser Bekanntgabe wird die Verjährungsfrist für den Scha-\n\ndensersatzanspruch in Lauf gesetzt. \n\nIII. \n\n22 \n\n23 \n\nDas Urteil ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO); die Sache ist an \n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\n1. Das Berufungsgericht wird zunächst aufzuklären haben, wann die Fi-\n\nnanzbehörde der Erblasserin bekannt gegeben hat, dass sie Säumniszuschläge \n\nentrichten müsse. Sodann wird zu prüfen sein, ob die Zustellung des Mahnbe-\n\nscheids die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB in Verbindung mit Art. 229 \n\n§ 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB gehemmt hat (vgl. BGH, Urt. v. 10. Juli 2008 - IX ZR \n\n160/07, WM 2008, 1935 Rn. 7). \n\n24 \n\n2. Ein Sekundäranspruch, der die Beklagte verpflichtete, die Erblasserin \n\nso zu stellen, als sei die Primärverjährung nicht eingetreten (BGHZ 83, 17, 22; \n\n129, 386, 391), kommt nicht in Betracht, wenn die Erblasserin rechtzeitig vor \n\nAblauf der Verjährung wegen der Haftungsfrage anwaltlich beraten worden ist \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 28. September 1995 - IX ZR 227/94, WM 1996, 33, 34). \n\nGanter \n\nVill \n\nLohmann\n\nFischer \n\nPape \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stendal, Entscheidung vom 02.02.2005 - 21 O 266/03 - \n\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 13.09.2005 - 1 U 10/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_173-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-05/ix-zr-173-05","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":4},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 361","ref_norm":"361","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 220","ref_norm":"220","n":2},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 168","ref_norm":"168","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 3","ref_norm":"229-3","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 28p","ref_norm":"28p","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_173-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_173-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-05/ix-zr-173-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_173-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:16:56.673504+00:00"}}