{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_172-05A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-03-05","aktenzeichen":"IX ZR 172/05","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"StBerG § 68 a.F. Beruht der Schadensersatzanspruch des Mandanten auf einer fehlerhaften Be- ratung hinsichtlich des Entstehens von Säumniszuschlägen, so beginnt der Lauf der Verjährung nicht mit der Verwirkung des Säumniszuschlages, sondern erst dann, wenn die Finanzbehörde den Zuschlag - etwa durch Mahnung oder An- kündigung einer Vollstreckung - einfordert.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 172/05\n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nVerkündet am: \n5. März 2009 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nStBerG § 68 a.F. \n\nBeruht der Schadensersatzanspruch des Mandanten auf einer fehlerhaften Be-\n\nratung hinsichtlich des Entstehens von Säumniszuschlägen, so beginnt der Lauf \n\nder Verjährung nicht mit der Verwirkung des Säumniszuschlages, sondern erst \n\ndann, wenn die Finanzbehörde den Zuschlag - etwa durch Mahnung oder An-\n\nkündigung einer Vollstreckung - einfordert. \n\nBGH, Versäumnisurteil vom 5. März 2009 - IX ZR 172/05 - OLG Naumburg \n\n LG Stendal \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 5. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, \n\ndie Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 1. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Naumburg vom 13. September 2005 im Kos-\n\ntenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage hinsichtlich eines \n\nSchadensersatzanspruches in Höhe von 18.496,96 € nebst Zinsen \n\nabgewiesen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird das Verfahren zur neuen Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Verfahren der \n\nNichtzulassungsbeschwerde und der Revision, an das Berufungs-\n\ngericht zurückverwiesen. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDas zuständige Finanzamt änderte mit Bescheid vom 18. Dezember \n\n1996 den Einkommensteuerbescheid der Kläger für das Jahr 1991 ab und setz-\n\nte für die von den Klägern zu erbringenden Nachzahlungen Frist bis zum \n\n27. Januar 1997. Die klagenden Eheleute legten hiergegen, vertreten durch die \n\nRechtsvorgängerin der beklagten Steuerberatungsgesellschaft, Einspruch ein \n\nund beantragten, die Vollziehung auszusetzen. Das Finanzamt setzte die Voll-\n\nziehung nur wegen eines Teilbetrags aus, im Übrigen lehnte es den Antrag ab. \n\nGleichzeitig wurde eine neue Zahlungsfrist bis zum 18. April 1997 gesetzt. Die \n\nKläger beantragten daraufhin beim Finanzgericht erfolglos die Aussetzung der \n\nVollziehung. Das Finanzamt kündigte mit Schreiben vom 9. Mai 2000 wegen \n\nder ausstehenden Steuern und Säumniszuschläge die Zwangsvollstreckung an. \n\nMit den hierauf erfolgten Nachzahlungen entrichteten die Kläger Säumniszu-\n\nschläge in Höhe von 18.496,96 €. \n\n2 \n\nDie Kläger verlangen, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, \n\nSchadensersatz in Höhe der von ihnen gezahlten Säumniszuschläge. Sie ha-\n\nben diesen Betrag mit Mahnantrag geltend gemacht, der am 6. Februar 2003 \n\nbei dem Mahngericht eingegangen ist. Die Beklagte beruft sich auf Verjährung. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung hatte keinen Erfolg. \n\nMit ihrer vom Senat wegen des auf den Säumniszuschlägen beruhenden Scha-\n\ndens zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Anspruch weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n3 \n\n4 \n\nDie Revision führt im Umfang ihrer Zulassung zur Aufhebung und Zu-\n\nrückverweisung. \n\nDa die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung trotz dessen \n\nordnungsgemäßer Bekanntgabe nicht vertreten war, ist durch Versäumnisurteil \n\nzu erkennen. Das Urteil beruht aber nicht auf der Säumnis, sondern auf einer \n\nSachprüfung (BGHZ 37, 79, 82). \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in OLG-Report Naumburg 2006, 202 \n\nI. \n\nveröffentlicht ist, hat ausgeführt, es könne dahin gestellt bleiben, ob den Klä-\n\ngern hinsichtlich der entrichteten Säumniszuschläge ein Schadensersatzan-\n\nspruch zustehe. Ein etwaiger Anspruch sei jedenfalls verjährt. Die Verjährung \n\nsei am 27. Januar 2000 eingetreten. Sie richte sich nach § 68 StBerG und be-\n\nginne mit der Entstehung des Anspruchs, mithin der Entstehung des Schadens. \n\nMaßgeblich seien die Bestimmungen der § 240 Abs. 1 Satz 1, § 220 Abs. 2 \n\nSatz 1 AO, wonach die Fälligkeit der Säumniszuschläge unmittelbar nach Ab-\n\nlauf der gesetzten Frist eintrete. Eine gesonderte Festsetzung der Säumniszu-\n\nschläge sei nicht erforderlich. Die Vollziehung des Änderungsbescheids sei, \n\nsoweit im vorliegenden Rechtsstreit von Interesse, nicht ausgesetzt worden. Die \n\nvom Finanzamt im Teilabhilfebescheid gesetzte neue Zahlungsfrist bis zum \n\n18. April 2000 wirke sich nach § 240 Abs. 1 Satz 4 AO auf die bereits entstan-\n\ndenen Säumniszuschläge nicht aus. Ob den Klägern ein sekundärer Schadens-\n\nersatzanspruch gegen die Beklagte zustehe, weil diese sie auf den Schadens-\n\nersatzanspruch und dessen Verjährung nicht hingewiesen habe, könne wieder-\n\num offen bleiben. Ein etwaiger Sekundäranspruch wäre am 27. Januar 2003 \n\nund damit vor Einreichung des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheides ver-\n\njährt. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem entschei-\n\ndenden Punkt nicht stand. Die Verjährung der Klageforderung kann nicht mit \n\nder vom Berufungsgericht gegebenen Begründung bejaht werden. \n\nDer Ausgangspunkt des Berufungsgerichts trifft allerdings zu. Die Verjäh-\n\nrung richtet sich nach dem zum 15. Dezember 2004 aufgehobenen § 68 StBerG \n\n(Art. 229 § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13, Satz 2 i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1, 3 \n\nEGBGB, vgl. BGH, Urt. v. 29. Mai 2008 - IX ZR 222/06, WM 2008, 1416 \n\nRn. 12). Danach verjährt der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz \n\naus dem zwischen ihm und dem Steuerberater bestehenden Vertragsverhältnis \n\nin drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. \n\nMacht sich ein Steuerberater schadensersatzpflichtig, weil der Mandant Säum-\n\nniszuschläge (§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO) entrichten muss, so beginnt die Verjäh-\n\nrung des Schadensersatzanspruchs jedoch erst mit der Bekanntgabe der Fi-\n\nnanzbehörde, sie werde Säumniszuschläge erheben. \n\n8 \n\n1. Entstanden ist der Anspruch im Allgemeinen, wenn der Schaden we-\n\nnigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag seine Höhe auch noch nicht \n\nbeziffert werden können, ferner wenn durch die Verletzungshandlung eine als \n\nSchaden anzusehende Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten ist, \n\nohne dass feststehen muss, ob ein Schaden bestehen bleibt und damit endgül-\n\ntig wird, oder wenn eine solche Verschlechterung der Vermögenslage oder \n\nauch ein endgültiger Teilschaden entstanden und mit der nicht fern liegenden \n\nMöglichkeit weiterer, noch nicht erkennbarer, adäquat verursachter Nachteile \n\nbei verständiger Würdigung zu rechnen ist (BGHZ 114, 150, 152 f; 119, 69, \n\n70 f; 129, 386, 388); Unkenntnis des Schadens und damit des Ersatzanspruchs \n\nhindert den Verjährungsbeginn nicht (BGHZ 119, 69, 71). Ist dagegen - objektiv \n\nbetrachtet - noch offen, ob ein pflichtwidriges, mit einem Risiko behaftetes Ver-\n\nhalten zu einem Schaden führt, ist ein Ersatzanspruch noch nicht entstanden, \n\nso dass eine Verjährungsfrist nicht in Lauf gesetzt wird (BGHZ 119, 69, 71). \n\n9 \n\n2. Wenn der Steuerberater einen fehlerhaften Rat in einer Steuersache \n\nerteilt und dieser sich in einem für den Mandanten nachteiligen Steuerbescheid \n\nniedergeschlagen hat, ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs eine als Schaden anzusehende Verschlechterung der Vermögensla-\n\nge des Mandanten grundsätzlich erst mit der Bekanntgabe des Bescheids ein-\n\ngetreten. Das gilt für alle Schadensfälle in Steuersachen, gleichgültig, ob die \n\nSchadensursache dazu führt, dass gegen den Mandanten ein Leistungsbe-\n\nscheid der Finanzbehörde ergeht oder ein Steuervorteil durch einen Feststel-\n\nlungs- (Grundlagen-)Bescheid versagt wird (BGHZ 119, 69, 73; 129, 368, 389 f; \n\nBGH; v. 3. November 2005 - IX ZR 208/04, WM 2006, 590, 591; v. 13. Dezem-\n\nber 2007 - IX ZR 130/06, WM 2008, 611, 612 Rn. 11; v. 10. Januar 2008 \n\n- IX ZR 53/06, WM 2008, 613, 614 Rn. 7; v. 7. Februar 2008 - IX ZR 198/06, \n\nWM 2008, 1612, 1613 Rn. 14; v. 29. Mai 2008, aaO S. 1417 Rn. 16). Von wel-\n\nchen tatsächlichen oder rechtlichen Umständen die dem Steuerpflichtigen un-\n\ngünstige Entscheidung im Einzelfall abhängt, ist danach rechtlich unerheblich. \n\nEs kommt grundsätzlich nicht darauf an, welcher Art der vom Steuerberater zu \n\nverantwortende, für den nachteiligen Steuerbescheid ursächlich gewordene \n\nFehler ist (BGH, Urt. v. 3. November 2005, aaO; v. 13. Dezember 2007, aaO). \n\nDiese Rechtsprechung hat der Senat auf Schadensersatzansprüche gegen ei-\n\nnen Steuerberater wegen eines Fehlers bei der Lohnabrechnung übertragen: \n\nWenn eine Einzugsstelle (§ 28b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 SGB IV) oder ein Ren-\n\ntenversicherungsträger (§ 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV) nicht erfüllte Beitragsan-\n\nsprüche mit Bescheid fest- und durchsetzt, entsteht dem Beitragspflichtigen erst \n\nmit Erlass des Beitragsbescheides ein Schaden; erst jetzt beginnt die Verjäh-\n\nrung seines Schadensersatzanspruchs (BGH, Urt. v. 23. September 2004 - IX \n\nZR 148/03, ZIP 2004, 2192 f; v. 29. Mai 2008, aaO, S. 1417 Rn. 17). \n\n10 \n\nDiese Grundsätze beruhen im Wesentlichen darauf, dass sich nicht all-\n\ngemein voraussehen lässt, ob die Finanzbehörde einen steuerlich bedeutsamen \n\nSachverhalt aufdeckt, welche Tatbestände sie aufgreift und welche Rechtsfol-\n\ngen sie aus ihnen herleitet (BGH, Urt. v. 13. Dezember 2007, aaO Rn. 12). \n\nDeshalb verschlechtert sich die Vermögenslage des Mandanten infolge einer \n\nsteuerlichen Fehlberatung erst, wenn die Finanzbehörde mit dem Erlass ihres \n\nSteuerbescheids ihren Entscheidungsprozess abschließt und auf diese Weise \n\nden öffentlich-rechtlichen Steueranspruch konkretisiert \n\n(BGH, Urt. v. \n\n13. Dezember 2007, aaO). Die auf den Erlass des Steuerbescheids abstellende \n\nRechtsprechung schafft zudem Klarheit für alle Beteiligten (BGH, Urt. v. \n\n13. Dezember 2007, aaO). Sie schützt ferner das Vertrauensverhältnis zwi-\n\nschen Steuerberater und Mandant vor unnötigen Belastungen (BGHZ 119, 69, \n\n74, BGH, Urt. v. 13. Dezember 2007, aaO). Bei einer Vorverlegung des Verjäh-\n\nrungsbeginns auf den Zeitpunkt der Verwirklichung des Steuertatbestands wür-\n\nden die schutzwürdigen Belange des Mandanten nicht angemessen gewahrt, \n\nweil der Beratungsfehler und die dadurch ausgelösten Steuernachteile häufig \n\nerst lange nach der Beratung erkennbar werden (BGH, Urt. v. 26. Mai 1994 \n\n- IX ZR 57/93, WM 1994, 1848, 1850; v. 13. Dezember 2007, aaO). \n\n11 \n\n3. Der Senat hat deshalb bei Schadensersatzansprüchen gegen Steuer-\n\nberater nur ganz ausnahmsweise einen Beginn der Verjährung unabhängig \n\nvom Erlass eines Steuerbescheides angenommen. So beginnt sie bereits vor \n\nErlass und Bekanntgabe des Bescheides, wenn die vom Steuerberater zu ver-\n\nantwortende Pflichtverletzung keine steuerliche Beratung betrifft (BGH, Urt. v. \n\n13. Dezember 2007, aaO Rn. 13; v. 10. Januar 2008, aaO Rn. 8). Die Anmel-\n\ndung der Umsatzsteuer (§ 18 Abs. 3 Satz 1 UStG) steht gemäß § 168 Satz 1 \n\nAO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und damit \n\nder Bekanntgabe eines schadensbegründenden Steuerbescheids gleich (BGH, \n\nUrt. v. 14. Juli 2005 - IX ZR 284/01, WM 2005, 2106, 2107). Ferner entsteht \n\neinem Arbeitgeber bereits dann ein Schaden, wenn er Sozialversicherungsbei-\n\nträge für einen Arbeitnehmer abführt, der tatsächlich nicht sozialversicherungs-\n\npflichtig ist; sein Schadensersatzanspruch gegen den mit der Lohnabrechnung \n\nbeauftragten Steuerberater beginnt mit der ersten Beitragszahlung zu verjähren \n\n(BGH, Urt. v. 29. Mai 2008, aaO Rn. 19). \n\n12 \n\n4. Macht sich ein Steuerberater schadensersatzpflichtig, weil der Man-\n\ndant Säumniszuschläge (§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO) entrichten muss, so beginnt \n\ndie Verjährung des Schadensersatzanspruchs erst mit der Bekanntgabe der \n\nFinanzbehörde, sie werde Säumniszuschläge erheben. \n\n13 \n\na) Einer der Fälle, in denen der Senat ausnahmsweise einen Verjäh-\n\nrungsbeginn vor Bekanntgabe eines Steuerbescheids angenommen hat, liegt \n\nnicht vor. Der Senat hat im Gegenteil bereits entschieden, dass Ersatzforderun-\n\ngen eines Steuerpflichtigen wegen eines \"Verspätungszuschlags\" oder einer \n\n\"Säumnisgebühr\" frühestens mit dessen/deren Festsetzung entstehen (BGH, \n\nUrt. v. 31. Januar 1991 - IX ZR 124/90, WM 1991, 814, 817). \n\n14 \n\n15 \n\nb) Daran ist festzuhalten. \n\naa) Die Erwägung des Berufungsgerichts, ein Schaden entstehe bereits \n\nmit Fristablauf, weil der Säumniszuschlag nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO von \n\nGesetzes wegen zu entrichten ist, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf ihres \n\nFälligkeitstages beglichen wird, führt nicht weiter. \n\n16 \n\nEs trifft zwar zu, dass der Säumniszuschlag mit seiner Verwirkung fällig \n\nwird (§ 220 Abs. 2 Satz 1 AO) und vom Erlass eines Steuerbescheides nicht \n\nabhängt (§ 240 Abs. 1 Satz 4 AO). Er bedarf grundsätzlich auch keiner geson-\n\nderten Festsetzung; nur wenn über die Verwirkung von Säumniszuschlägen \n\ngestritten wird, hat die Finanzbehörde - auf Antrag des Steuerpflichtigen oder \n\nvon Amts wegen (BFHE 189, 331, 339) - durch Abrechnungsbescheid nach \n\n§ 218 Abs. 2 Satz 1 AO zu entscheiden (BFHE 127, 311, 312; 189, 331, 337). \n\nLetztlich entstehen alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, sobald der \n\nTatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (§ 38 \n\nAO). Der rechtmäßige Steuerbescheid hat deshalb grundsätzlich nur eine de-\n\nklaratorische Funktion (vgl. BFHE 58, 294, 297; 192, 405, 408; Schuster in \n\nHübschmann/Hepp/Spitaler, AO § 38 Rn. 12). Er wirkt nur gestaltend, sofern \n\nund soweit er rechtliche oder tatsächliche Unschärfen reduziert und so das \n\nRecht konkretisiert (Schuster, aaO Rn. 11; Tipke/Kruse, AO § 38 Rn. 23; Beer-\n\nmann/Gosch/Schmieszek, AO § 38 Rn. 58). Dieser Unterschied war deshalb für \n\ndie Rechtsprechung, wann die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs we-\n\ngen der Auslösung steuerlicher Nachteile beginnt, ohne Bedeutung. \n\n17 \n\nEmpfiehlt ein Steuerberater, Steuern binnen der dafür gesetzten Frist \n\nnicht zu begleichen, schafft er zwar für den Steuerpflichtigen das Risiko, dass \n\nSäumniszuschläge verwirkt werden. Ob sich das Risiko verwirklicht, ist jedoch \n\nnoch offen. Die Verwirkung des Säumniszuschlags und damit der Eintritt des \n\nSchadens hängen unmittelbar von der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides \n\noder von seinen Auswirkungen auf den Steuerpflichtigen ab (vgl. § 361 Abs. 1 \n\nSatz 2 AO). So verschlechtert sich dessen Vermögenslage trotz Fristablaufs \n\nnicht, wenn die Vollziehung des Steuerbescheids ausgesetzt wird oder hätte \n\nausgesetzt werden müssen. Die Finanzbehörde ist verpflichtet, einen Säumnis-\n\nzuschlag zu erlassen (§ 227 AO), wenn bei Fälligkeit die Voraussetzungen einer \n\nAussetzung der Vollziehung (§ 361 Abs. 2 AO, § 69 Abs. 3 FGO) vorlagen, und \n\nzwar auch dann, wenn der Aussetzungsantrag keinen Erfolg hatte (BFH/NV \n\n1999, 908 m.w.N.). Der Erlass lässt damit keinen bereits eingetretenen Scha-\n\nden wieder entfallen; vielmehr stand von Anfang an fest, dass der Säumniszu-\n\nschlag nicht erhoben werden darf. \n\n18 \n\nbb) Die Rechtsprechung des Senats will das Vertrauensverhältnis zwi-\n\nschen Steuerberater und Mandant sowie die schutzwürdigen Belange des letz-\n\nteren wahren. Der Schadensersatzanspruch soll nicht dadurch entwertet wer-\n\nden, dass der Beratungsfehler und die durch ihn ausgelösten Steuernachteile \n\nerst lange nach der Beratung erkennbar werden. Diese Interessenabwägung \n\ngilt auch hier. \n\n19 \n\nRät ein Steuerberater seinem Mandanten, gegen ihn festgesetzte Steu-\n\nern nicht zu entrichten, sondern sich gegen den Steuerbescheid durch Ein-\n\nspruch zu wehren und zu beantragen, dessen Vollziehung auszusetzen, kann \n\nder Mandant die Richtigkeit dieses Rats erst nach behördlicher und gerichtlicher \n\nEntscheidung über seinen Aussetzungsantrag beurteilen. Er muss auf den Rat \n\nseines Beraters vertrauen dürfen. Es ist ihm nicht zuzumuten, sich über ihn \n\nhinwegzusetzen und die festgesetzten Steuern zu begleichen. Überdies wird \n\nder Mandant in aller Regel nicht wissen, dass bereits der Fristablauf den \n\nSäumniszuschlag auslöst. Wenn die Verjährung bereits mit der Entstehung des \n\nSäumniszuschlags begänne, bestünde die Gefahr, dass der Schadensersatz-\n\nanspruch nach Abschluss der behördlichen und gerichtlichen Verfahren verjährt \n\nsein könnte. Der Mandant wäre rechtlos gestellt. \n\n20 \n\ncc) Dass es regelmäßig an einem Bescheid fehlt, an dessen Bekanntga-\n\nbe der Verjährungsbeginn anknüpfen könnte, steht dieser Sichtweise nicht ent-\n\ngegen. Die Finanzbehörde soll den Steuerpflichtigen vor der Vollstreckung \n\nmahnen (vgl. § 259 AO). Mit der Mahnung, spätestens mit der Vollstreckung, \n\ngibt ihm die Finanzbehörde bekannt, dass von ihm Säumniszuschläge zu ent-\n\nrichten sind. Mit dieser Bekanntgabe wird die Verjährungsfrist für den Scha-\n\ndensersatzanspruch in Lauf gesetzt. \n\nIII. \n\n21 \n\n22 \n\nDas Urteil ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO); die Sache ist an \n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\n1. Das Berufungsgericht wird zunächst aufzuklären haben, wann die Fi-\n\nnanzbehörde den Klägern bekannt gegeben hat, dass sie Säumniszuschläge \n\nentrichten müssen. Sodann wird zu prüfen sein, ob die Zustellung des Mahnbe-\n\nscheids die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB in Verbindung mit Art. 229 \n\n§ 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB gehemmt hat (vgl. BGH, Urt. v. 10. Juli 2008 - IX ZR \n\n160/07, WM 2008, 1935 Rn. 7). \n\n23 \n\n2. Ein Sekundäranspruch, der die Beklagte verpflichtete, die Kläger so zu \n\nstellen, als sei die Primärverjährung nicht eingetreten (BGHZ 83, 17, 22; \n\n129, 386, 391), kommt nicht in Betracht, wenn die Kläger rechtzeitig vor Ablauf \n\nder Verjährung wegen der Haftungsfrage anwaltlich beraten worden sind (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 28. September 1995 - IX ZR 227/94, WM 1996, 33, 34). \n\nGanter \n\nVill \n\nLohmann\n\nFischer \n\nPape \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stendal, Entscheidung vom 02.02.2005 - 21 O 261/03 - \n\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 13.09.2005 - 1 U 9/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_172-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-05/ix-zr-172-05","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":5},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 361","ref_norm":"361","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 220","ref_norm":"220","n":2},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 168","ref_norm":"168","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 3","ref_norm":"229-3","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 28p","ref_norm":"28p","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_172-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_172-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-05/ix-zr-172-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_172-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:17:40.932978+00:00"}}