{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_170-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-07-06","aktenzeichen":"IX ZR 170/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 170/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Juli 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 6. Juli 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts \n\nvom 30. August 2005 wird auf Kosten des Beklagten zurückge-\n\nwiesen. \n\nDer Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 35.310,33 € fest-\n\ngesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-\n\nsig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet; weder hat die Rechtssache grund-\n\nsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-\n\nrung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-\n\nrichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\n2 \n\nDie Abgrenzung der Angelegenheit im Sinne von § 13 Abs. 2 BRAGO, \n\ndie mehrere Auftragsgegenstände umfassen kann (vgl. § 7 Abs. 2 BRAGO), ist \n\nunter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensverhältnisse im Einzelfall grund-\n\nsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Eine rechtsgrundsätzliche Verkennung der in \n\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze (vgl. zu-\n\nletzt BGH, Urt. v. 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00, NJW 2005, 2927, 2928 m.w.N.) \n\nzeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf. Insbesondere hat das Beru-\n\nfungsgericht nicht lediglich aus dem Umstand, dass die verschiedenen zur Her-\n\nauslösung des Klägers aus den Gesellschaften entfalteten Tätigkeiten des Be-\n\nklagten in einen Vergleich eingeflossen sind, auf eine einheitliche Angelegen-\n\nheit geschlossen. \n\n3 \n\nBei der Bestimmung des Gegenstandswerts der Befreiung von einer ge-\n\nsamtschuldnerischen Verbindlichkeit kommt dem Tatrichter ein erheblicher Er-\n\nmessensspielraum zu, weil er sich nicht aus der sinngemäßen Anwendung der \n\nin § 8 Abs. 2 BRAGO genannten Vorschriften der Kostenordnung ergibt (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 24. November 1994 - IX ZR 222/93, WM 1995, 947, 948). Es ist \n\nnicht erkennbar, dass das Berufungsgericht die Grenzen des ihm zukommen- \n\nden Ermessens in rechtsgrundsätzlicher Weise verkannt hat. Auch ein Verstoß \n\ngegen den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt \n\nnicht vor. \n\n4 \n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 \n\nHalbs. 2 ZPO abgesehen. \n\nFischer \n\nGanter \n\nRaebel \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 05.02.2004 - 326 O 139/02 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 30.08.2005 - 4 U 55/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_170-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-06/ix-zr-170-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_170-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_170-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-06/ix-zr-170-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_170-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:44:07.064716+00:00"}}