{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_168-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-02-07","aktenzeichen":"IX ZR 168/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 168/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Februar 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den \n\nRichter Dr. Detlev Fischer \n\nam 7. Februar 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom \n\n15. September 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n29.500 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) \n\nund zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO; § 26 Nr. 8 EGZPO). Sie hat je-\n\ndoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch \n\nerfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). \n\n2 \n\nDas Berufungsgericht hat hinsichtlich des Sicherungsübereignungsver-\n\ntrages eine inkongruente Deckung unterstellt. Diese stellt ein Beweisanzeichen \n\nfür den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und die Kenntnis der \n\nBeklagten hiervon dar. Von der Inkongruenz kann aber nicht unbesehen auf \n\nden Benachteiligungsvorsatz und die Kenntnis geschlossen werden. Sie entfällt, \n\nwenn die Handlung bereits zu einer Zeit vorgenommen wurde, in welcher noch \n\nkeine ernsthaften Zweifel an der Liquidität der Schuldnerin bestanden \n\noder aus Sicht des Anfechtungsgegners zu bestehen schienen (BGHZ 157, \n\n242, 251; BGH, Beschl. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 329/97, ZIP 1999, 406, 407; \n\nv. 11. März 2004 - IX ZR 160/02, ZIP 2004, 1060, 1061). Hiervon ist das Beru-\n\nfungsgericht ausgegangen. Das lässt Zulassungsgründe nicht erkennen. \n\n3 \n\nAuf einen ernsthaften Sanierungsversuch kam es nicht an, weil das Be-\n\nrufungsgericht den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin und die Kenntnis \n\ndes Beklagten davon schon ohne Berücksichtigung eines Sanierungsversuches \n\nverneint hat, der eine tatsächlich bestehende Gläubigerbenachteiligung und \n\neine Gläubigerbenachteiligungsabsicht entfallen lassen kann (vgl. BGH, Urt. v. \n\n4. Dezember 1997 - IX ZR 47/97, WM 1998, 248, 250; MünchKomm-\n\nInsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 133 Rn. 37). \n\n4 \n\nDie von der Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage ist nicht ent-\n\nscheidungserheblich. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fehlte es \n\nschon am Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin. Darüber hinaus konnte die \n\nBeklagte die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht jederzeit herbeiführen, \n\nweil diese in ausreichendem Umfang Kredit hätte aufnehmen können, um die \n\nÜberziehung des Girokontos bei der Beklagten zurückzuführen. \n\n5 \n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 \n\nHalbs. 2 ZPO abgesehen. \n\nDr. Gero Fischer \n\nVill \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.12.2004 - 4 O 488/04 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.09.2005 - 3 U 3/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_168-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-07/ix-zr-168-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_168-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_168-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-07/ix-zr-168-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_168-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:20:24.530478+00:00"}}