{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_167-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-12-07","aktenzeichen":"IX ZR 167/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 167/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Dezember 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 7. Dezember 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerden der Kläger und des Beklagten gegen die Nicht-\n\nzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Kam-\n\nmergerichts vom 18. August 2005 werden zurückgewiesen. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 92 \n\nAbs. 2 Nr. 1 ZPO). \n\nDer Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 870.688,97 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDie zulässigen (§ 544 ZPO) Nichtzulassungsbeschwerden sind unbe-\n\ngründet; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert \n\ndie Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-\n\nchung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\n1. Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten: \n\nAuf eine eventuelle Divergenz zu dem in AnwBl. 1969, 446 abgedruckten \n\nUrteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Mai 1969 kommt es nicht an; \n\ndenn der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20. März 1979 (VI ZR 30/77, \n\nNJW 1980, 189, 190, insoweit in BGHZ 75, 1 nicht abgedruckt) entschieden, \n\n\"dass die Geltendmachung vermeintlicher Ansprüche gegen den Vertragspart-\n\nner nicht an sich schon eine positive Vertragsverletzung sein kann\". Außerhalb \n\nder schon im Verfahrensrecht vorgesehenen Sanktionen haftet eine Partei ih-\n\nrem Gegner grundsätzlich nicht nach sachlichem Recht für die Folgen der fahr-\n\nlässigen Fehleinschätzung der Rechtslage (BGHZ 74, 9, 14 f; 118, 201, 206). \n\nNach den Feststellungen der Vorinstanzen bestand für das Berufungsgericht \n\nkein Anlass, einen Aufwendungsersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der \n\nGeschäftsführung ohne Auftrag zu prüfen. Eine Abweichung von der Entschei-\n\ndung des Großen Senats für Zivilsachen vom 15. Juli 2005 (GSZ 1/04, NJW \n\n2005, 3141) liegt schon deshalb nicht vor, weil es dort um eine deliktische Haf-\n\ntung ging. Angesichts der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom \n\n20. März 1979 besteht auch kein Anlass, die Revision unter dem Gesichtspunkt \n\nder grundsätzlichen Bedeutung oder der Fortbildung des Rechts zuzulassen. \n\n2. Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger: \n\nIm Blick auf die Schadensersatzklage besteht kein Zulassungsgrund. Die \n\nKläger haben in erster Linie eine Pflichtverletzung Ende 2001 vorgetragen \n\n(LGU 4). Das Berufungsgericht ist bei der Abweisung der Klage jedoch nicht \n\nvon unrichtigen oder von der bisherigen Rechtsprechung abweichenden Ober-\n\nsätzen ausgegangen und hat auch Verfassungsrecht nicht verletzt. Seine An-\n\nnahme, es sei nicht nur eine aussetzende Entscheidung ermessensfehlerfrei \n\ngewesen, trifft nach der damals maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesfi-\n\nnanzhofs zu (BFH BStBl. II 1988, 134, 136 f; vgl. weiter die Nachweise in BFH \n\nNJW 2003, 2556, 2557). Dementsprechend hat das zuständige Finanzamt eine \n\nAussetzung der Vollziehung abgelehnt. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie Zurückweisung des Vorbringens zur Honorarwiderklage als un-\n\nsubstantiiert begegnet keinen durchgreifenden Bedenken; auch fehlt es an der \n\nEntscheidungserheblichkeit, weil die Kläger ihr nach dem Berufungsurteil strei-\n\ntiges Vorbringen nicht unter Beweis gestellt haben. \n\n3. Im Übrigen wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO von einer \n\nBegründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-\n\nsetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. \n\nFischer Raebel Vill \n\n Cierniak Lohmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 28.10.2004 - 30 O 187/04 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 18.08.2005 - 8 U 251/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_167-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-07/ix-zr-167-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_167-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_167-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-07/ix-zr-167-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_167-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:12:36.645682+00:00"}}