{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_165-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-11-29","aktenzeichen":"IX ZR 165/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 130; BGB § 398 Macht der Schuldner durch eine Leistung an seinen Kunden eine der Bank zur Si- cherheit abgetretene Forderung werthaltig, kommt ein Anfechtungsanspruch sowohl gegenüber der Bank als auch gegenüber dem Kunden in Betracht; beide Gläubiger haften gegebenenfalls als Gesamtschuldner.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 165/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n29. November 2007 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 130; BGB § 398 \n\nMacht der Schuldner durch eine Leistung an seinen Kunden eine der Bank zur Si-\n\ncherheit abgetretene Forderung werthaltig, kommt ein Anfechtungsanspruch sowohl \n\ngegenüber der Bank als auch gegenüber dem Kunden in Betracht; beide Gläubiger \n\nhaften gegebenenfalls als Gesamtschuldner. \n\nBGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 165/05 - OLG Celle \n\nLG Verden \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 29. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die \n\nRichter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Vill \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 25. August 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Beklagte ist Verwalter in dem am 2. August 2002 eröffneten Insol-\n\nvenzverfahren über das Vermögen der m. AG \n\n (fortan: Schuldnerin). Er war auf den Insolvenzantrag der Schuldnerin vom \n\n4. Juli 2002 am 5. Juli 2002 bereits zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zu-\n\nstimmungsvorbehalt bestellt worden. \n\n2 \n\nDie Schuldnerin entwarf Werbekonzepte. Zu ihrem Geschäftsgegenstand \n\ngehörte es, Merchandising-Produkte mit dem jeweiligen Logo des Kunden her-\n\nstellen zu lassen und an den Kunden zu liefern. \n\n3 \n\nDie klagende Bank gewährte der Schuldnerin Kredite. Mit Globalzessi-\n\nonsvertrag vom 12./14. November 2001 trat die Schuldnerin zur Sicherung aller \n\nbestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche aus der bankmäßigen Ge-\n\nschäftsverbindung an die Klägerin sämtliche bestehenden und künftigen Forde-\n\nrungen aus Warenlieferungen und Leistungen ab, die ihr gegen alle Kunden mit \n\nden Anfangsbuchstaben A bis einschließlich Z zustehen. Nach Nr. 2 des Glo-\n\nbalzessionsvertrages gingen die gegenwärtigen Forderungen mit Vertrags-\n\nschluss und alle künftig entstehenden Forderungen jeweils mit ihrer Entstehung \n\nauf die Bank über. \n\n4 \n\nGemäß Nr. 4 Abs. 1 der Vereinbarung hatte die Sicherungsgeberin der \n\nBank zu den mit ihr vereinbarten Zeitpunkten, mindestens jedoch einmal jähr-\n\nlich, eine Bestandsliste über die an die Bank abgetretenen, noch ausstehenden \n\nForderungen einzureichen. Der Bank standen nach Abs. 2 dieser Bestimmung \n\ndie abgetretenen Forderungen aber auch dann zu, wenn sie nicht oder nicht in \n\nvoller Höhe in der Bestandsliste verzeichnet sein sollten. \n\n5 \n\nNachdem die Klägerin von der drohenden Insolvenz der Schuldnerin er-\n\nfahren hatte, kündigte sie am 28. Juni 2002 das Kreditverhältnis mit sofortiger \n\nWirkung. Am 3. Juli 2002 veranlasste die Schuldnerin die Auslieferung von \n\nMerchandising-Produkten und erstellte hierfür am selben Tag Rechnungen \n\nüber insgesamt 113.338,30 €. Zwischen dem 3. und dem 10. Juli 2002 lieferte \n\ndie Schuldnerin weitere Merchandising-Produkte an Kunden aus, wofür sie je-\n\nweils noch am Tag der Auslieferungen Rechnungen über \n\ninsgesamt \n\n104.612,30 € erstellte. Von den Rechnungen über insgesamt 113.338,30 € sind \n\nim Ergebnis 106.103,90 € in die Masse gelangt und dort unterscheidbar vor-\n\nhanden, von den Rechnungen über 104.613,30 € sind dies 69.025,69 €. \n\n \n \n \n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDie Klägerin begehrt vom Beklagten Zahlung dieser Beträge abzüglich \n\nFeststellungs- und Verwertungskosten in Höhe von 15.761,66 €, insgesamt also \n\n159.367,93 €. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat \n\nsie auf Rechtsmittel des Beklagten abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision \n\nverfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch in vollem Umfang weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, der geltend gemachte Zahlungs-\n\nanspruch stehe der Klägerin nicht zu. Diese habe zwar aufgrund der Vorausab-\n\ntretung vom 12./14. November 2001 die Zahlungsansprüche gegen die Kunden \n\nder Schuldnerin wirksam erworben. Die Zahlungsansprüche seien bereits je-\n\nweils im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entstanden, der vor dem 28. Juni \n\n2002 erfolgt sei. Anfechtbar nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO sei jedoch die mit der \n\nAuslieferung der Waren erfolgte Werthaltigmachung der Forderungen gegen die \n\nKunden. Diese Auslieferungen seien inkongruent gewesen, weil die Klägerin sie \n\ngegenüber der Schuldnerin nicht habe beanspruchen können. Die Auslieferun-\n\ngen seien im letzten Monat vor dem Eröffnungsantrag erfolgt (§ 131 Abs. 1 Nr.1 \n\nInsO). Sie hätten die Gläubiger benachteiligt, weil mit der Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens die Erfüllungsansprüche erloschen seien und erst die Erfül-\n\nlungswahl des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO den Anspruch mit dem bis-\n\nherigen Inhalt neu habe entstehen lassen. An diesem neuen Anspruch habe die \n\nKlägerin keine Rechte erwerben können. Deshalb habe der Insolvenzverwalter \n\nohne die Auslieferung der Merchandising-Produkte durch die Schuldnerin den \n\nVertrag anstelle der Schuldnerin erfüllen und von den Kunden Erfüllung verlan-\n\ngen können, die dann der Masse gebührt habe. \n\nII. \n\n10 \n\n11 \n\nDiese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit \n\nder Begründung des Berufungsgerichts lässt sich die Klage nicht abweisen. \n\nDie Klägerin kann als absonderungsberechtigte Gläubigerin gemäß \n\n§ 170 Abs. 1 Satz 2 InsO vom Beklagten den Verwertungserlös für die eingezo-\n\ngenen Forderungen abzüglich der Kosten für Feststellung und Verwertung her-\n\nausverlangen, wenn sie die Forderungen insolvenzfest erworben hatte. Diese \n\nVoraussetzung ist bisher nicht rechtsfehlerfrei verneint worden. \n\n12 \n\n1. Wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tage (IX ZR 30/07, z.V.b. in \n\nBGHZ) entschieden hat, sind Globalzessionsverträge auch hinsichtlich der zu-\n\nkünftig entstehenden Forderungen in der Regel nur als kongruente Deckung \n\ngemäß § 130 InsO anfechtbar. \n\n13 \n\n2. Was für das Entstehen zukünftiger Forderungen aus einer Globalzes-\n\nsion gilt, trifft für das Werthaltigmachen dieser Forderungen während der kriti-\n\nschen Zeit in gleicher Weise zu. Auch diese sind nur als kongruente Deckung \n\nnach § 130 InsO anfechtbar. \n\n14 \n\na) Zutreffend hat das Berufungsgericht gesehen, dass das Werthaltigma-\n\nchen einer abgetretenen Forderung anfechtbar ist. Wie der Senat mit dem ge-\n\nnannten Urteil vom heutigen Tag entschieden hat, sind allgemein Rechtshand-\n\nlungen, die zur Werthaltigkeit einer abgetretenen Forderung führen, als selb-\n\nständig anfechtbar anzusehen. Anfechtbar sind danach Erfüllungshandlungen \n\nwie die Herstellung eines Werkes, die Übergabe der Kaufsache oder die Erbrin-\n\ngung einer Dienstleistung. \n\n15 \n\nGemäß §§ 130, 131 InsO sind auch Rechtshandlungen anfechtbar, die \n\neinem Insolvenzgläubiger eine Sicherung ermöglichen. Zu den anfechtbaren \n\nRechtshandlungen gehören nicht nur Rechtsgeschäfte, sondern auch rechtsge-\n\nschäftsähnliche Handlungen und Realakte, denen das Gesetz Rechtswirkungen \n\nbeimisst. Wird durch vom Schuldner veranlasste Maßnahmen die Fälligkeit der \n\nVergütung herbeigeführt oder die Einrede des § 320 BGB ausgeräumt, gewinnt \n\ndadurch die Forderung für den Sicherungsnehmer an Wert. Daher sind solche \n\nLeistungen als gegenüber einem vorausgegangenen Vertragsschluss des \n\nSchuldners mit seinem Kunden selbständige Rechtshandlungen ebenfalls insol-\n\nvenzrechtlich anfechtbar. Folgt die Leistung des Schuldners der vertraglichen \n\nVereinbarung nach, ist dabei für die Anfechtung gemäß § 140 Abs. 1 InsO auf \n\nden Zeitpunkt der Bewirkung oder Erhöhung der Werthaltigkeit abzustellen \n\n(BGH, Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 30/07 aaO). \n\n16 \n\nEntgegen der Auffassung der Revision ist es nicht erforderlich, dass die \n\nLeistung des Schuldners insgesamt, also auch gegenüber dem unmittelbaren \n\nLeistungsempfänger, angefochten wird. Demgemäß musste der Beklagte nicht \n\nvon den Empfängern der Merchandising-Produkte die Rückgabe der gelieferten \n\nSachen fordern. Die Erfüllungshandlung der Schuldnerin stellte eine Rechts-\n\nhandlung dar, die jeweils gegenüber mehreren Personen Rechtswirkungen ent-\n\nfaltete. Einerseits wurden dadurch vertragliche Verpflichtungen der Schuldnerin \n\nim Verhältnis zu ihren Kunden erfüllt. Andererseits erhielt die Klägerin eine \n\nWertauffüllung ihrer Sicherheit. \n\n17 \n\nBei einer derartigen Doppelwirkung einer Leistung hat der Verwalter die \n\nWahl, welchen Leistungsempfänger er in Anspruch nimmt. Es können, sofern \n\ndie Voraussetzungen vorliegen, beide in Anspruch genommen werden und haf-\n\nten gegebenenfalls als Gesamtschuldner (vgl. RGZ 117, 86, 88; BGH, Urt. v. \n\n29. April 1999 - IX ZR 163/98, ZIP 1999, 973, 974 unter 2d). Anfechtungsrecht-\n\nlich sind im Verhältnis zur Klägerin die Leistungen der Schuldnerin nicht anders \n\nzu behandeln, als sei im Zeitpunkt der Werthaltigmachung eine neu entstande-\n\nne bereits werthaltige Forderung von der Globalzession erfasst worden. \n\n18 \n\nb) Da zukünftige Forderungen im Rahmen einer Globalzession hinsicht-\n\nlich ihrer Entstehung als kongruente Deckung zu behandeln sind, trifft dies auch \n\nauf Leistungen zu, die diese Forderungen werthaltig machen (vgl. Urt. v. \n\n29. November 2007 - IX ZR 30/07 aaO). Dem kann entgegen der Ansicht des \n\nBerufungsgerichts nicht entgegengehalten werden, der Sicherungsnehmer ha-\n\nbe keinen Anspruch darauf, dass der Schuldner die ihm nur gegenüber dem \n\nKunden obliegende Verpflichtung erfülle. Die Abtretung bestimmbar beschrie-\n\nbener zukünftiger Forderungen bewirkt, dass der Schuldner über diese nicht \n\nmehr anderweitig verfügen kann. Wenn dies insolvenzrechtlich zur Folge hat, \n\ndass mit Begründung dieser Forderungen kongruente Deckungen entstehen, \n\nmuss dies auch für die Werthaltigmachung durch die vertraglichen Leistungen \n\ndes Schuldners zutreffen. Denn diese sind ebenfalls seiner Verfügungsbefugnis \n\nentzogen. Die Sicherungsabtretung dient gerade dazu, dem Sicherungsnehmer \n\nden Wert der abgetretenen Forderung zu verschaffen (vgl. zur Begründung im \n\nEinzelnen BGH, Urt. v. 29. November 2007, aaO). Die Belange der Gläubiger-\n\ngesamtheit sind dadurch angemessen gewahrt, dass die Aufrechnung durch-\n\ngreift, wenn die Voraussetzungen des § 130 InsO vorliegen (BGH, Urt. v. \n\n29. November 2007, aaO). \n\n19 \n\nc) Die Voraussetzungen des § 130 InsO hat das Berufungsgericht nicht \n\ngeprüft. Die bislang getroffenen Feststellungen erlauben dem Senat insoweit \n\nkeine eigene abschließende Beurteilung. \n\n20 \n\naa) Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO sind Rechtshandlungen an-\n\nfechtbar, welche einem Insolvenzgläubiger in den letzten drei Monaten vor dem \n\nAntrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Sicherung oder Befriedi-\n\ngung gewährt oder ermöglicht haben. Weitere Voraussetzung ist, dass der \n\nSchuldner zur Zeit der Rechtshandlung zahlungsunfähig war und der Gläubiger \n\ndie Zahlungsunfähigkeit kannte. Dem steht die Kenntnis von Umständen gleich, \n\ndie zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen, § 130 Abs. 2 InsO. \n\n21 \n\nDie Schuldnerin erbrachte die angefochtenen Leistungen, nachdem sie \n\ndie Kreditkündigung der Klägerin vom 28. Juni 2002 erhalten hatte. Diese Kün-\n\ndigung war erklärt worden, nachdem die Klägerin von der Überschuldung der \n\nSchuldnerin und deren Absicht erfahren hatte, Insolvenzantrag zu stellen. Es \n\nerscheint nahe liegend, dass jedenfalls infolge der Kündigung und der Fälligstel-\n\nlung eines Betrages von 511.292,88 € Zahlungsunfähigkeit eintrat und die Klä-\n\ngerin dies erkannte. Mangels geeigneten Vortrags und entsprechender Feststel-\n\nlungen kann der Senat jedoch keine eigene Sachentscheidung treffen. \n\n22 \n\nbb) Für die Zeit nach dem Eröffnungsantrag sind Rechtshandlungen \n\nnach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO anfechtbar, wenn der Gläubiger zur Zeit \n\nder Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte. Dem \n\nsteht auch hier die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zah-\n\nlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen, § 130 Abs. 2 In-\n\nsO. Lag schon vor dem Eröffnungsantrag Zahlungsunfähigkeit vor und kannte \n\ndie Klägerin diese, sind damit auch für die Lieferungen nach dem Eröffnungsan-\n\ntrag die Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO erfüllt. \n\nIII. \n\n23 \n\n24 \n\n25 \n\nDas Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache \n\nist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: \n\n1. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 InsO, die auch \n\nfür die Anfechtung nach § 130 InsO erforderlich ist, hat das Berufungsgericht im \n\nErgebnis zutreffend bejaht. \n\n26 \n\na) Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verloren die Ansprüche der \n\nInsolvenzschuldnerin und die entsprechenden Gegenleistungsansprüche zu-\n\nnächst lediglich ihre Durchsetzbarkeit. Die Verfahrenseröffnung bewirkte keine \n\nmateriell-rechtliche Umgestaltung des gegenseitigen Vertrages, sondern hatte \n\nwegen der beiderseitigen Nichterfüllungseinreden der Vertragspartner (§ 320 \n\nBGB) nur zur Folge, dass diese ihre noch ausstehenden Erfüllungsansprüche, \n\nsoweit es sich nicht um Ansprüche auf die Gegenleistung für schon erbrachte \n\nLeistungen handelt, nicht durchsetzen konnten (BGHZ 150, 353, 359). \n\n27 \n\nb) Wären die Artikel vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geliefert \n\nworden, hätten die Ansprüche der Schuldnerin auf die Gegenleistung für die \n\nvon ihr noch zu liefernden Merchandising-Artikel die Rechtsqualität von originä-\n\nren Masseforderungen erhalten, wenn der Beklagte als Insolvenzverwalter nach \n\n§ 103 InsO die Vertragserfüllung verlangt hätte. An diesen Forderungen hätte \n\ndie Klägerin aufgrund der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgten Glo-\n\nbalzession Rechte gegenüber der vom Beklagten verwalteten Masse nicht mehr \n\nerwerben können (BGHZ 150, 353, 359 f; vgl. auch BGHZ 106, 236, 243; 135, \n\n25, 26). Damit liegt eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung vor, die für § 130 \n\nInsO ausreicht. Dies ergibt sich im Gegenschluss aus § 132 Abs. 1, § 133 \n\nAbs. 2 InsO (HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 129 Rn. 39). \n\n28 \n\nc) Der Einwand der Revision, eine Gläubigerbenachteiligung liege nicht \n\nvor, weil die Merchandising-Produkte wegen der jeweils aufgedruckten Logos \n\nder Kunden anderweitig nicht verwertbar gewesen seien, greift nicht durch. Der \n\nBeklagte hatte die Möglichkeit, die Erfüllung des Vertrages mit dem jeweiligen \n\nKunden zu wählen. Es kann entgegen der Auffassung der Revision nicht davon \n\nausgegangen werden, dass völlig ungewiss sei, wie er sich verhalten hätte. Da \n\nfür ihn nur diese realistische Verwertungsmöglichkeit bestand, hätte er sie \n\npflichtgemäß wahrnehmen müssen. Anhaltspunkte dafür, dass er dieser Pflicht \n\nnicht nachgekommen wäre, bestehen nicht. \n\n29 \n\n2. Das Berufungsgericht hat deshalb hinsichtlich der Werthaltigmachung \n\nder Forderungen die Voraussetzungen des § 130 InsO zu prüfen. Die Werthal-\n\ntigmachung der zukünftigen Forderungen aus der Globalzession, die hier im \n\nStreit steht, erfolgte zum Teil in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf \n\nEröffnung des Insolvenzverfahrens, zum Teil nach diesem Antrag. Das Beru-\n\nfungsgericht wird deshalb je nach dem von ihm festgestellten Zeitpunkt der \n\nWerthaltigmachung die weiteren Voraussetzungen der Alternativen des § 130 \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InsO zu prüfen haben. \n\n30 \n\n3. Soweit die Schuldnerin in der Zeit vom 5. bis 10. Juli 2002 mit Zu-\n\nstimmung des Beklagten in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwal-\n\nter mit Zustimmungsvorbehalt Merchandising-Produkte ausgeliefert und in \n\nRechnung gestellt hat, steht diese Zustimmung einer Anfechtung der Werthal-\n\ntigmachung der an die Klägerin abgetretenen Forderungen nach § 130 InsO \n\nnicht entgegen. Die Anfechtung wäre in diesem Fall nur dann ausgeschlossen, \n\nwenn der vorläufige Insolvenzverwalter durch sein Handeln einen schutzwürdi-\n\ngen Vertrauenstatbestand beim Empfänger begründet hätte und dieser infolge-\n\ndessen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) damit rechnen durfte, ein nicht \n\nmehr entziehbares Recht errungen zu haben (BGHZ 161, 315, 319). \n\n31 \n\nIm Verhältnis zur Klägerin ist hiernach entscheidend, ob diese auf die \n\nRechtsbeständigkeit des Verhaltens des vorläufigen Verwalters tatsächlich ver-\n\ntraut hat und dieses Vertrauen schutzwürdig ist (BGHZ 161, 315, 320). Dies ist \n\nin aller Regel nicht der Fall, wenn der mit Zustimmungsvorbehalt ausgestattete \n\nvorläufige Insolvenzverwalter einer Erfüllungshandlung des Schuldners zu-\n\nstimmt, die nicht im Zusammenhang mit einem neuen Vertragsschluss steht\n\n(BGHZ 161, 315, 322). So war es hier. Für einen schutzwürdigen Vertrauens-\n\ntatbestand bei der Klägerin ist auch sonst nichts ersichtlich, wenn die Voraus-\n\nsetzungen des § 130 InsO vorliegen. \n\nFischer \n\nGanter \n\nKayser \n\nGehrlein \n\nVill \n\nVorinstanzen: \n\nLG Verden, Entscheidung vom 07.04.2005 - 4 O 399/04 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 25.08.2005 - 13 U 133/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_165-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-29/ix-zr-165-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":14},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_165-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_165-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-29/ix-zr-165-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_165-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:00:02.418410+00:00"}}