{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_163-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-04-06","aktenzeichen":"IX ZR 163/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 163/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. April 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 6. April 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDem Beklagten wird die nachgesuchte Prozesskostenhilfe für die \n\nDurchführung des Revisionsverfahrens versagt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens beantragte Pro-\n\nzesskostenhilfe ist nicht zu bewilligen, weil die Rechtsverfolgung des Beklagten \n\nkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). \n\n1. Das Berufungsgericht hat die Revision zur Sicherung einer einheit-\n\nlichen Rechtsprechung für den Beklagten zugelassen, soweit es den mit der \n\nWiderklage geltend gemachten Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin \n\nnach der hier noch anwendbaren Vorschrift des § 51b BRAO wegen Verjährung \n\nabgewiesen hat. An diese Zulassung ist der Senat gebunden (§ 543 Abs. 2 \n\nSatz 2 ZPO); allerdings ist ein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \n\nFall 2 ZPO nicht gegeben. \n\n3 \n\na) Das Berufungsgericht hat die für den Zeitpunkt der Schadensentste-\n\nhung maßgebliche Risiko-Schaden-Formel des Senats zutreffend angewandt. \n\nDanach kommt es darauf an, ob sich die Vermögenslage des Auftraggebers \n\ndurch die anwaltliche Pflichtverletzung objektiv verschlechtert hat. Die Höhe des \n\nSchadens muss noch nicht beziffert werden können, und es muss auch noch \n\nnicht feststehen, dass der Schaden bestehen bleibt und somit endgültig wird \n\n(BGHZ 114, 150, 152 f; 119, 69, 70 f; BGH, Urt. v. 24. Januar 2002 - IX ZR \n\n228/00, NJW 2002, 1421, 1423 f). Von dieser Rechtsprechung abweichende \n\nEntscheidungen, die eine Zulassung der Revision erfordern würden, sind nicht \n\nersichtlich; das Berufungsgericht zeigt eine Divergenz nicht auf, auch der An-\n\ntragsteller hat hierzu nichts vorgetragen. \n\nb) Eine entscheidungserhebliche Grundsatzfrage stellt sich ebenfalls \n\nnicht (vgl. BGH, Beschl. v. 20. Oktober 2005 - IX ZR 147/02, zitiert nach juris). \n\n2. Fehlt es an einem Zulassungsgrund, kommt es allein auf die Erfolgs-\n\naussichten in der Sache selbst an, die bereits im Prozesskostenhilfeverfahren \n\nbeurteilt werden können (BGH, Beschl. v. 16. Juli 2003 - IV ZR 366/02, FamRZ \n\n2003, 1552, 1553). Diese bestehen nicht, weil das Berufungsurteil, soweit die \n\n4 \n\n5 \n\nWiderklage abgewiesen worden ist, im Ergebnis richtig ist (vgl. BGH, Beschl. v. \n\n20. Oktober 2005, aaO). \n\nFischer \n\nRaebel \n\nVill \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hanau, Entscheidung vom 09.06.2004 - 7 O 199/04 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.08.2005 - 18 U 80/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_163-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-06/ix-zr-163-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_163-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_163-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-06/ix-zr-163-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_163-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:32:29.325557+00:00"}}