{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_160-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-06-12","aktenzeichen":"IX ZR 160/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 160/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Juni 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer \n\nIX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter \n\nProf. Dr. Kayser, Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape \n\nam 12. Juni 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom \n\n15. August 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n226.046,75 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur \n\nZulassung der Revision besteht nicht. \n\nDas Berufungsurteil beruht nicht auf dem von der Beschwerde unterstell-\n\nten Rechtssatz, in einer Berufungsbegründung könne der Angriff auf schlüssige \n\nTatsachen zurückgestellt werden, wenn sie im erstinstanzlichen Urteil zwar er-\n\nwähnt worden sind, die Verurteilung hierauf aber nicht gestützt worden ist. Das \n\nBerufungsurteil weicht auch nicht von dem Senatsurteil vom 28. Juni 1990 \n\n- IX ZR 209/89 (WM 1990, 1917, 1919 f) ab, wo dem Beklagtenvertreter nur \n\nvorgeworfen wurde, eigenmächtig Vortrag zur Schadenshöhe bis zu einem er-\n\nbetenen Hinweis des Gerichts zurückgestellt zu haben, dass die Verteidigung \n\nzum Grund des Anspruchs nicht verfange. Das Berufungsgericht hat vielmehr \n\ndas prozessuale Verhalten des Beklagten zu 2 und die hierauf bezogene Pflicht \n\ndes Prozessbevollmächtigten zur Informationsbeschaffung in einer ausschließ-\n\nlich auf den Streitgegenstand des Vorprozesses bezogenen Weise gewürdigt, \n\nohne dass dieser Würdigung ein verallgemeinerungsfähiger Obersatz zugrunde \n\nliegt. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht hat auch zum Verhalten des Beklagten zu 2 in \n\ndem Berufungstermin des Vorprozesses am 10. August 1998 keinen Vortrag \n\nder Klägerin übergangen, sondern den gerichtsbekannten Verhandlungsher-\n\ngang des Vorprozesses zugrunde gelegt. Das bedurfte, da es sich um den \n\nnämlichen Senat des Oberlandesgerichts handelte, welcher in der Person des \n\nSenatsvorsitzenden identisch besetzt war, keiner weiteren Darlegung. Der Be-\n\nklagte zu 2 konnte zudem mangels näherer Kenntnis vom Inhalt der Kosten-\n\nschätzung des Dipl.-Ing. G. hierzu in dem Termin selbst nicht weiter Stel-\n\nlung nehmen als von den Beklagten vorgetragen. \n\n4 \n\nRichtig ist, dass der Beklagte zu 2 am 10. August 1998 die Vertagung \n\ndes Vorprozesses gemäß § 227 Abs. 1 ZPO hätte beantragen müssen, um zu \n\nder überraschend bedeutsam gewordenen Kostenschätzung des Dipl.-Ing. \n\nG. nach weiterer Information noch näher Stellung nehmen zu können. Die \n\nvom Berufungsgericht erwogene Schriftsatzfrist gemäß § 139 Abs. 5 ZPO hätte \n\nder Klägerin das Risiko nicht abgenommen, dass ohne Wiedereintritt in die \n\nmündliche Verhandlung ein Urteil ergangen wäre, in welchem sie gemäß § 463 \n\nSatz 2 BGB a.F. wegen arglistigen Verschweigens von Fehlern im Gemein-\n\nschaftseigentum verurteilt worden wäre. Von daher ist die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts problematisch, das im Vorprozess abgegebene Anerkenntnis der \n\nKlägerin stelle sich als das Ergebnis einer Risikoabwägung dar, die selbst nicht \n\ndurch eine Pflichtverletzung der Beklagten hervorgerufen worden sei. \n\n5 \n\nDie Bedeutung dieser Würdigung erschöpft sich jedoch in der Entschei-\n\ndung des Einzelfalls. Er schließt auch nicht aus, dass die Klägerin in einem \n\nFortsetzungstermin wegen des nach weiterem Vortrag allenfalls geminderten, \n\nkeineswegs aber beseitigten Verurteilungsrisikos den Klageanspruch ebenso \n\nwie tatsächlich geschehen anerkannt hätte. \n\n6 \n\nVon einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 544 \n\nAbs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. \n\nKayser \n\nRaebel \n\nVill \n\nFischer \n\nPape \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.11.2004 - 1 O 680/03 - \nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.08.2005 - I-9 U 195/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_160-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-12/ix-zr-160-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_160-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_160-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-12/ix-zr-160-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_160-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:46:21.576019+00:00"}}