{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_157-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-12-07","aktenzeichen":"IX ZR 157/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 131 Erfüllt der Schuldner nach Zustellung eines Vollstreckungsbescheides die titu- lierte Forderung innerhalb der gesetzlichen Dreimonatsfrist, ist die Deckung nicht inkongruent, wenn der Gläubiger die Zwangsvollstreckung zuvor weder eingeleitet noch angedroht hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 157/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n7. Dezember 2006 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 131 \n\nErfüllt der Schuldner nach Zustellung eines Vollstreckungsbescheides die titu-\n\nlierte Forderung innerhalb der gesetzlichen Dreimonatsfrist, ist die Deckung \n\nnicht inkongruent, wenn der Gläubiger die Zwangsvollstreckung zuvor weder \n\neingeleitet noch angedroht hat. \n\nBGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - IX ZR 157/05 - LG Heilbronn \n\nAG Künzelsau \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 7. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter \n\nRaebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Heilbronn vom 24. August 2005 wird auf Kosten des Klägers \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte lieferte der C. GmbH (im Folgenden: \n\nSchuldnerin) Waren. Nachdem die Schuldnerin den Kaufpreis nicht bezahlte, \n\nbeauftragte die Beklagte ein Inkassounternehmen, die Forderungen geltend zu \n\nmachen. Dieses mahnte die Summe unter Fristsetzung erneut an. In dem sich \n\nanschließenden Mahnverfahren erging ein Vollstreckungsbescheid, der der \n\nSchuldnerin am 11. Juni 2003 zugestellt wurde. Am 19. Juni 2003 bezahlte die \n\nSchuldnerin die offenen Rechnungen, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt bereits \n\nzahlungsunfähig war. Am 29. Juli beantragte sie, über ihr Vermögen das Insol-\n\nvenzverfahren zu eröffnen, was in der Folgezeit auch geschah. Der Kläger wur-\n\nde zum Insolvenzverwalter bestellt. Er verlangt den Kaufpreis unter dem Ge-\n\nsichtspunkt der Insolvenzanfechtung erstattet. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hat den in den Rechtsmittelinstanzen noch streitigen \n\nTeil der Klage abgewiesen, die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. \n\nMit der Revision verfolgt er sein Begehren weiter. \n\n3 \n\n4 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, die Zahlung sei nicht nach \n\n§ 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO anfechtbar, weil dem Kläger der Beweis nicht \n\ngelungen sei, dass die Beklagte von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin \n\ngewusst habe. Auch eine Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO scheide \n\naus. Die Zwangsvollstreckung habe nicht unmittelbar bevorgestanden, weil die \n\nBeklagte der Schuldnerin die Zwangsvollstreckung nach Zustellung des Voll-\n\nstreckungsbescheides nicht angedroht habe. Ohne eine derartige Androhung \n\nkomme eine Anfechtung nicht in Betracht. \n\nII. \n\n5 \n\nDie Revision nimmt hin, dass das Berufungsgericht die Anfechtungsmög-\n\nlichkeit nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 InsO aus tatsächlichen Gründen \n\nverneint hat. Sie macht erfolglos geltend, dass die Beklagte eine inkongruente \n\nBefriedigung erlangt habe. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klä-\n\ngers nach § 143 Abs. 1 InsO zu Recht auch insoweit versagt, als er auf § 131 \n\nAbs. 1 Nr. 2 InsO gestützt worden ist. \n\n6 \n\n1. Während der gesetzlichen Dreimonatsfrist gebührt die im Wege der \n\nZwangsvollstreckung erlangte Sicherung oder Befriedigung dem Gläubiger nicht \n\nin dieser Art; sie ist inkongruent (vgl. BGHZ 136, 309, 311 ff; 157, 350, 353; \n\n162, 143, 149). Das die Einzelzwangsvollstreckung beherrschende Prioritäts-\n\nprinzip wird durch das System der insolvenzrechtlichen Anfechtungsregeln ein-\n\ngeschränkt, wenn für die Gesamtheit der Gläubiger nicht mehr die Aussicht be-\n\nsteht, aus dem Vermögen des Schuldners volle Deckung zu erhalten. Dann tritt \n\ndie Befugnis des Gläubigers, sich mit Hilfe hoheitlicher Zwangsmittel eine \n\nrechtsbeständige Sicherung oder Befriedigung der eigenen fälligen Forderun-\n\ngen zu verschaffen, hinter den Schutz der Gläubigergesamtheit zurück. Die \n\nVorschrift des § 131 InsO verdrängt in den letzten drei Monaten vor dem Eröff-\n\nnungsantrag den Prioritätsgrundsatz zugunsten der Gleichbehandlung der \n\nGläubiger (BGHZ 157, aaO; 162, aaO; BGH, Urt. v. 17. Februar 2004 - IX ZR \n\n318/01, WM 2004, 669, 670 unter I. 1.; v. 23. März 2006 - IX ZR 116/03, \n\nZIP 2006, 916 f unter II. 3. a). \n\n7 \n\nDie Beklagte hat den Kaufpreis nicht im Wege der Zwangsvollstreckung \n\nerlangt. Diese hatte am Tag der Zahlung formalrechtlich noch nicht begonnen. \n\nDie Zustellung des Titels (§ 750 Abs. 1, § 795 Satz 1 ZPO) und die Erteilung \n\nder Vollstreckungsklausel (§ 724 ZPO), die hier nicht erforderlich war (§ 796 \n\nAbs. 1 ZPO), sind bloße Vorbereitungshandlungen (BGH, Urt. v. 26. April 1976 \n\n- VIII ZR 290/74, MDR 1976, 837, 838; RGZ 31, 410, 412). Die Zwangsvollstre-\n\nckung in bewegliche Sachen beginnt mit der Pfändung durch den Gerichtsvoll-\n\nzieher (BGH, Urt. v. 27. November 2003 - IX ZR 310/00, WM 2004, 583, 584), \n\ndie in Forderungen mit dem Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbe-\n\nschlusses (RGZ 25, 368, 370; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 22. Aufl. Vor § 704 \n\nRn. 112). \n\n8 \n\n2. Für die Beurteilung der Anfechtbarkeit ist es allerdings nicht wesent-\n\nlich, ob die Zwangsvollstreckung im formalrechtlichen Sinne schon begonnen \n\nhat (einschränkend Gerhardt, Festschrift für Gerhart Kreft S. 267, 276 f). Eine \n\nBefriedigung oder Sicherung ist auch inkongruent, wenn sie unter dem Druck \n\nunmittelbar bevorstehender Zwangsvollstreckung gewährt wurde \n\n(vgl. \n\nBGHZ 136, 309, 311; 157, 242, 248; BGH, Urt. v. 11. April 2002 - IX ZR 211/01, \n\nWM 2002, 1193, 1194; v. 15. Mai 2003 - IX ZR 194/02, WM 2003, 1278, 1279). \n\nDer Schuldner leistet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter \n\ndem Druck einer unmittelbar drohenden Zwangvollstreckung, wenn der Gläubi-\n\nger zum Ausdruck gebracht hat, dass er alsbald die Mittel der Vollstreckung \n\neinsetzen werde, sofern der Schuldner die Forderung nicht erfülle (BGH, Urt. v. \n\n11. April 2002, aaO). Ob der Schuldner aufgrund eines unmittelbaren Vollstre-\n\nckungsdrucks geleistet hat, beurteilt sich aus seiner objektivierten Sicht (BGH, \n\nUrt. v. 15. Mai 2003, aaO). Entgegen dem von der Revision vertretenen Stand-\n\npunkt kann auf eine entsprechende Beurteilung des Einzelfalls nicht im Interes-\n\nse vermeintlicher Rechtssicherheit verzichtet werden. Hier fehlt es an dem zur \n\nInkongruenz führenden Vollstreckungsdruck. \n\n9 \n\na) Der Schuldner leistet regelmäßig unter dem Druck einer unmittelbar \n\nbevorstehenden Zwangsvollstreckung, wenn er zur Zeit seiner Leistung damit \n\nrechnen muss, dass ohne sie der Gläubiger nach dem kurz bevorstehenden \n\nAblauf einer letzten Zahlungsfrist mit der ohne weiteres zulässigen Zwangsvoll-\n\nstreckung beginnt (BGHZ 157, aaO; BGH, Urt. v. 15. Mai 2003, aaO). Die Be-\n\nklagte hat der Schuldnerin vor oder nach Zustellung des Vollstreckungsbe-\n\nscheids nicht angekündigt, dass sie unmittelbar zur Zwangsvollstreckung \n\nschreiten werde. \n\n10 \n\nb) Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, dass der Schuldner be-\n\nreits die schlichte Zustellung des Vollstreckungsbescheids aus seiner objektiven \n\nSicht als Androhung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung \n\nwerten durfte. \n\n11 \n\naa) Der Vollstreckungsbescheid wird dem Schuldner grundsätzlich von \n\nAmts wegen durch das Mahngericht zugestellt (§ 699 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Dass \n\ndie Beklagte den Vollstreckungsbescheid ausnahmsweise im Parteibetrieb zu-\n\ngestellt hätte, hat der hierfür darlegungspflichtige Kläger nicht behauptet. In der \n\nZustellung von Amts wegen liegt keine Willensäußerung des Gläubigers. Ob der \n\nGläubiger in diesem Zeitpunkt tatsächlich beabsichtigt, aus dem Vollstre-\n\nckungsbescheid sogleich die Zwangsvollstreckung zu betreiben, kann der \n\nSchuldner allein infolge der Zustellung nicht erkennen. \n\n12 \n\nDer Vollstreckungsbescheid enthält auch keine Vollstreckungsandro-\n\nhung, letzte Zahlungsfrist oder Zahlungsaufforderung. Hingewiesen wird nach \n\ndem amtlichen Vordruck lediglich auf die Einspruchsmöglichkeit und den Um-\n\nstand, dass ein Zahlungsaufschub nur vom Antragsteller bewilligt werden kann. \n\nDies verdeutlicht, dass der Zustellung eines Vollstreckungsbescheids keines-\n\nwegs immer die Zwangsvollstreckung auf dem Fuße folgt. \n\n13 \n\nbb) Nicht entscheidend ist, ob die Beklagte schon durch § 750 Abs. 1 \n\nZPO gehindert gewesen wäre, in kürzester Zeit nach Zustellung des Vollstre-\n\nckungsbescheids mit der Zwangsvollstreckung zu beginnen. Bis die Zustel-\n\nlungsurkunde zur Geschäftsstelle des Mahngerichts zurückgelaufen ist und dies \n\nauf Antrag die Zustellung bescheinigen kann (§ 169 Abs. 1 ZPO), werden im \n\nRegelfall einige Tage vergehen. Diesen Abläufen, in die der Schuldner keinen \n\nEinblick hat, ist aus seiner Sicht keine Bedeutung beizumessen (vgl. BGH, Urt. \n\nv. 15. Mai 2003, aaO - für den Geschäftsgang innerhalb der Finanzverwaltung). \n\n14 \n\nc) Nach Sinn und Zweck der §§ 130, 131 InsO ist es gleichfalls nicht ge-\n\nrechtfertigt, eine Leistung des Schuldners unter dem Druck einer unmittelbar \n\nbevorstehenden Zwangsvollstreckung allein daraus zu folgern, dass ihm über \n\ndie später erfüllte Forderung ein Vollstreckungsbescheid zugestellt worden ist. \n\n15 \n\nZahlt der Schuldner innerhalb der gesetzlichen Dreimonatsfrist freiwillig \n\nauf eine fällige Forderung, während andere Gläubiger mit ihren ebenfalls fälli-\n\ngen Forderungen leer ausgehen, so führt diese Verletzung der Gläubigergleich-\n\nbehandlung nur unter den Voraussetzungen des § 130 InsO zur Anfechtbarkeit \n\n(vgl. BGHZ 136, 309, 313). Der befriedigte Gläubiger muss in diesen Fällen, um \n\nzur Rückgewähr verpflichtet zu sein, grundsätzlich die Zahlungsunfähigkeit des \n\nSchuldners oder den wegen seiner Insolvenz gestellten Eröffnungsantrag ge-\n\nkannt haben. Das ist nach § 131 InsO nicht erforderlich. Die schärfere Haftung \n\nnach dieser Vorschrift ist nur gerechtfertigt, wenn der Gläubiger abgesehen von \n\nder Erwirkung eines Vollstreckungstitels weiteren Druck auf den Schuldner aus-\n\ngeübt hat, die fällige Leistung zu erbringen. Erst wenn der Gläubiger deutlich \n\ngemacht hat, er werde alsbald die Zwangsvollstreckung einleiten, sofern der \n\ntitulierte Forderungsbetrag nunmehr nicht beglichen werden sollte, hat er sich \n\neines Mittels bedient, welches mit dem Vorrang der Gläubigergleichbehandlung \n\nin dem von den §§ 130 bis 132 InsO besonders geschützten Zeitraum nicht \n\nvereinbar ist. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Fallgruppe der \"Voll-\n\nstreckungsinkongruenz\" angesichts der im Schrifttum bereits geäußerten Be-\n\nsorgnis (Eckardt EWiR 2003, 831, 832; Gerhardt, aaO S. 275) hinreichend klare \n\nGrenzen behält. Nicht die von Amts wegen veranlasste Zustellung des Titels, \n\nsondern eine Ankündigung oder Androhung der Zwangsvollstreckung nimmt der \n\nnachfolgenden Leistung des Schuldners aus objektiver Sicht den Charakter der \n\nFreiwilligkeit. Beim klausellosen Vollstreckungsbescheid lässt die bloße Zustel-\n\nlung nicht einmal auf Vollstreckungsabsichten des Gläubigers schließen. Um so \n\nmehr schwächt sich das Vollstreckungsrisiko aus objektiver Schuldnersicht ab, \n\nwenn der Vollstreckungsbeginn nicht auf dem Fuße folgt. Wie lange von einem \n\nsolchen latenten Vollstreckungsrisiko noch ein nennenswerter Druck ausgehen \n\nkann, damit der Schuldner gerade aus diesem Grund - und nicht freiwillig - \n\nzahlt, lässt sich nicht bestimmen. Damit erweist sich jedenfalls die Zustellung \n\neines Vollstreckungsbescheids von Amts wegen innerhalb der Dreimonatsfrist \n\nallein als untauglicher Umstand, um die nachfolgende Zahlung des Schuldners \n\nals inkongruente Deckung zu werten. \n\nFischer \n\nRaebel \n\nVill \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \nAG Künzelsau, Entscheidung vom 27.04.2005 - 1 C 430/04 - \nLG Heilbronn, Entscheidung vom 24.08.2005 - 1 S 19/05 St -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_157-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-07/ix-zr-157-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 750","ref_norm":"750","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 795","ref_norm":"795","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 796","ref_norm":"796","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 699","ref_norm":"699","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 724","ref_norm":"724","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_157-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_157-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-07/ix-zr-157-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_157-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:11:47.557805+00:00"}}