{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_150-05A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-07-17","aktenzeichen":"IX ZR 150/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 240, 722; InsO § 178 Abs. 1, § 179 Abs. 2, § 180 Abs. 2 Zur Unterbrechung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Berufungsurteil, mit dem ein Urteil eines ausländischen Gerichts für voll- streckbar erklärt worden ist, das zur Zahlung aus einem Nachlass verurteilt hat, über den im Inland das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 150/05 \n\nHINWEISBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Juli 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 240, 722; InsO § 178 Abs. 1, § 179 Abs. 2, § 180 Abs. 2 \n\nZur Unterbrechung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen \n\nein Berufungsurteil, mit dem ein Urteil eines ausländischen Gerichts für voll-\n\nstreckbar erklärt worden ist, das zur Zahlung aus einem Nachlass verurteilt \n\nhat, über den im Inland das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet worden ist. \n\nBGH, Beschluss vom 17. Juli 2008 - IX ZR 150/05 - OLG Braunschweig \n\n LG Göttingen \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Fischer \n\nam 17. Juli 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDer Senat weist darauf hin, dass das Verfahren durch Eröffnung \n\ndes Insolvenzverfahrens über den Nachlass des D. \n\nunterbrochen worden ist. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Die Nachlassinsolvenz unterbricht gemäß § 240 Satz 1 ZPO die Pro-\n\nzesse der Erben, die diese als solche führen, d.h. im Falle eines Passivprozes-\n\nses Klagen, mit denen Nachlassverbindlichkeiten im Sinne von § 1967 BGB \n\ngeltend gemacht werden (RG JW 1883, 36 f; KG OLGRspr 1 (1900), 445, 446; \n\nOLG München NJW-RR 1996, 228, 229; OLG Köln NJW-RR 2003, 47 f, NJW-\n\nRR 2003, 264; Hk-ZPO/Wöstmann, 2. Aufl. § 240 Rn. 4; MünchKomm-ZPO/ \n\nGehrlein, 3. Aufl. § 240 Rn. 15 a. E.; Musielak/Stadler, ZPO 6. Aufl. § 240 \n\nRn. 2; Stein/Jonas/Roth, ZPO 22. Aufl. § 240 Rn. 11; Thomas/Putzo/Hüßtege, \n\nZPO 28. Aufl. § 240 Rn. 5 f; Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO 3. Aufl. § 240 \n\nRn. 10; Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 240 Rn. 7; Jaeger/Windel, InsO § 85 \n\nRn. 24; MünchKomm-InsO/Schumacher, 2. Aufl. Vor §§ 85 bis 87 Rn. 32). \n\n2 \n\n3 \n\n2. Die Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile gemäß §§ 722 f ZPO \n\nist als Verfahren im Sinne des § 240 Satz 1 ZPO anzusehen, das durch Eröff-\n\nnung des inländischen Insolvenzverfahrens unterbrochen wird, wenn es - wie \n\nhier - die Insolvenzmasse betrifft. \n\nDiese Rechtsfrage ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. Die \n\nStellungnahmen hierzu beziehen sich allerdings überwiegend auf die Voll-\n\nstreckbarerklärung nach Art. 31 ff des Übereinkommens über die gerichtliche \n\nZuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und \n\nHandelssachen vom 27. September 1968 (BGBl II 1972, 774 in der Fassung \n\ndes 4. Beitrittsübereinkommens vom 29. November 1996, BGBl II 1998, 1412, \n\nfortan: EuGVÜ) bzw. Art. 38 ff, 43 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates \n\nüber die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von \n\nEntscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (ABl EG \n\nNr. L 12 vom 16. Januar 2001, fortan: EuGVVO) und §§ 1, 3 ff, 11 ff AVAG, \n\nnicht auf das Verfahren nach §§ 722 f ZPO. \n\n4 \n\na) Die Unterbrechung des inländischen Vollstreckbarkeitsverfahren wird \n\nvon einem Teil der Rechtsprechung und des Schrifttums jedenfalls dann bejaht, \n\nsoweit es nach Einlegung eines Rechtsbehelfs zweiseitig ausgestaltet ist (OLG \n\nZweibrücken NJW-RR 2001, 985; OLG Dresden DZWIR 2001, 434; Münch-\n\nKomm-ZPO/Gehrlein, aaO § 240 Rn. 3; Wieczorek/Schütze/Gerken, aaO § 240 \n\nRn. 1; Zöller/Geimer, aaO § 722 Rn. 4; MünchKomm-InsO/Reinhart, 1. Aufl. \n\nArt. 102 EGInsO Rn. 172; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 85 Rn. 21; Heß IPRax \n\n1995, 16, 18; Mankowski ZIP 1994, 1577, 1579; Gruber IPRax 2007, 426, \n\n428 f). \n\n5 \n\nb) Die Gegenauffassung nimmt an, das Verfahren der Vollstreckbarkeits-\n\nerklärung werde durch die Eröffnung des inländischen Insolvenzverfahrens über \n\ndas Vermögen des Schuldners nicht unterbrochen (OLG Saarbrücken NJW-RR \n\n1994, 636, 637; OLG Frankfurt IPRax 2002, 35, 36 mit zustimmender Anmer-\n\nkung von Rinne/Sejas IPRax 2002, 28, 29; OLG Frankfurt ZInsO 2002, 33, 35; \n\nOLG Dresden IPRspr 2005 Nr. 171, 467, 469; FK-InsO/App, 4. Aufl. § 89 \n\nRn. 11). \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nc) Die zuerst genannte Auffassung trifft für das Verfahren gemäß \n\n§§ 722 f ZPO zu. \n\naa) Dieser Ansicht, nach der § 240 ZPO seinem Wortlaut gemäß auch \n\nauf das Verfahren der Vollstreckbarerklärung Anwendung findet, steht die sys-\n\ntematische Stellung der §§ 722 f ZPO im achten Buch der Zivilprozessordnung \n\nüber die Zwangsvollstreckung nicht entgegen. \n\nNach der Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs \n\nwird zwar das Zwangsvollstreckungsverfahren in Bezug auf Pfändungsmaß-\n\nnahmen nicht nach § 240 ZPO wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nüber das Vermögen des Schuldners unterbrochen (BGHZ 172, 16, 18 Rn. 8; \n\na.A. OLG Hamburg OLGR 1997, 203). Gleiches gilt demnach für die die \n\nZwangsvollstreckung vorbereitenden und sie erst ermöglichenden Maßnahmen \n\nwie die Erteilung der Vollstreckungsklausel (BGH, Beschl. v. 12. Dezember \n\n2007 - VII ZB 108/06, ZIP 2008, 527, 528 Rn. 7 a.E.). Allerdings ist dann jeweils \n\nder \n\nInsolvenzverwalter anstelle des \n\nInsolvenzschuldners Beteiligter des \n\nZwangsvollstreckungsverfahrens (BGHZ 172, 16, 18 Rn. 7; BGH, Beschl. v. \n\n12. Dezember 2007 aaO Rn. 7). \n\n9 \n\nbb) Bei dem Rechtsstreit nach § 722 ZPO handelt es sich jedoch um ei-\n\nnen ordentlichen Zivilprozess und nicht um ein Verfahren der Zwangsvollstre-\n\nckung (BGHZ 118, 312, 316; BGH, Beschl. v. 8. Oktober 1955 - II ZR 305/55, \n\nZZP 70 (1957), 234, 235; OLG Köln ZIP 2007, 2287, 2288; LG Karlsruhe \n\nIPRspr 1991 Nr. 200d; Schütze in Geimer/Schütze, Internationale Urteilsaner-\n\nkennung Bd. I 2. Halbbd. § 237 I; Wolff RIW 1986, 728, 730; Mankowski ZIP \n\n1994, 1577, 1578). Maßgebender Titel für die Zwangsvollstreckung im Inland ist \n\nallein die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung (BGH, Urt. v. 6. No-\n\nvember 1985 - IVb ZR 73/84, NJW 1986, 1440; OLG Zweibrücken NJW-RR \n\n2001, 985). Das deutsche Vollstreckbarerklärungsverfahren schafft als Er-\n\nkenntnisverfahren - wie schon aus dem Begriff Vollstreckungsurteil hervorgeht - \n\nerst diesen Titel und kann deswegen in seiner Ausgestaltung und Funktion nicht \n\nmit dem Klauselerteilungsverfahren nach §§ 724 ff ZPO verglichen werden \n\n(Mankowski ZIP 1994, 1577, 1578 f). \n\n10 \n\nStreitgegenstand des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung eines aus-\n\nländischen Urteils ist zwar nicht der dem ausländischen Titel zu Grunde liegen-\n\nde Anspruch des Klägers, sondern die Herstellung der Vollstreckbarkeit der \n\nausländischen Entscheidung im Inland durch rechtsgestaltendes Urteil (Hk-\n\nZPO/Kindl, aaO § 723 Rn. 5; MünchKomm-ZPO/Gottwald, aaO § 722 Rn. 2; \n\nThomas/Putzo/Hüßtege, aaO § 723 Rn. 9; Wieczorek/Schütze, aaO § 722 \n\nRn. 25; Zöller/Geimer, aaO § 722 Rn. 6). Auch Gestaltungsprozesse werden \n\nindessen unterbrochen, wenn sie unmittelbar oder mittelbar den Bestand der \n\nInsolvenzmasse berühren (Kübler/Prütting/Lüke, InsO § 85 Rn. 18; Münch-\n\nKomm-InsO/Schumacher, aaO Vor §§ 85 bis 87 Rn. 31). \n\n11 \n\ncc) Auch der Zweck des § 240 ZPO erfordert die Anwendung auf das \n\nVerfahren nach § 722 ZPO. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht \n\ndas Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu \n\nverwalten und über es zu verfügen, gemäß § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenz-\n\nverwalter über. Diesem Wechsel in der Prozessführungsbefugnis trägt § 240 \n\nSatz 1 ZPO Rechnung, indem er die Unterbrechung der die Insolvenzmasse \n\nbetreffenden anhängigen Verfahren anordnet. Der Insolvenzverwalter soll ge-\n\nnügend Zeit haben, sich mit dem Prozessgegenstand zu befassen und zu prü-\n\nfen, ob die Fortführung des Prozesses sinnvoll erscheint (Mankowski ZIP 1994, \n\n1577, 1579 f; Zöller/Greger, aaO § 240 Rn. 1). Laufende Prozesse dürfen das \n\nInsolvenzverfahren nicht stören und die Rechte der Insolvenzgläubiger nicht \n\nbeeinträchtigen. Dieser Zweck ist betroffen, wenn der Gläubiger eines ausländi-\n\nschen Titels im Rahmen eines ordentlichen Zivilprozesses ein Gestaltungsurteil \n\nbegehrt, auf Grund dessen die Forderung im Inland vollstreckt werden könnte. \n\nIm Unterschied zum formalen Verfahren der Zwangsvollstreckung aus einem \n\ninländischen Titel (BGHZ 172, 16, 19 Rn. 11) bedarf es bei der Klage auf Voll-\n\nstreckbarerklärung eines ausländischen Titels einer eingehenden Auseinander-\n\nsetzung mit der Sach- und Rechtslage und daher einer Überlegungsfrist für \n\nGläubiger und Insolvenzverwalter, um das weitere Vorgehen zu klären. Es ge-\n\nnügt nicht, dass die §§ 88 ff InsO zur Unwirksamkeit bzw. Unzulässigkeit späte-\n\nrer Vollstreckungsmaßnahmen führen, was mit dem statthaften Rechtsbehelf \n\ngeltend gemacht werden kann (vgl. BGHZ 172, 16, 20 Rn. 12). Außerdem führt \n\ndie Gegenauffassung zu einer nicht zu rechtfertigenden unterschiedlichen Be-\n\nhandlung inländischer Gläubiger und ausländischer Titelgläubiger; denn der \n\ninländische Forderungsprozess wird gemäß § 240 Satz 1 ZPO vor Erlass eines \n\nTitels unterbrochen, wohingegen nach jener Auffassung der ausländische Titel \n\nim Inland für vollstreckbar erklärt werden könnte (vgl. Mankowski ZIP 1994, \n\n1577, 1582). \n\n12 \n\ndd) Schließlich bestehen keine schutzwürdigen Interessen des Gläubi-\n\ngers daran, dass das Verfahren der Vollstreckbarerklärung nicht unterbrochen \n\nwird. Vielmehr wird sich das Rechtsschutzziel des Gläubigers in die Feststel-\n\nlung der Forderung zur Tabelle verwandeln (Zöller/Greger, aaO § 240 Rn. 1, \n\n14). Der Gläubiger kann seine Forderung unmittelbar zur Insolvenztabelle an-\n\nmelden. Die Forderung gilt als festgestellt, soweit nicht gemäß § 178 Abs. 1 \n\nInsO ein Widerspruch vom Insolvenzverwalter oder einem Insolvenzgläubiger \n\nerhoben wird. Widersprechen sie der Feststellung, ist es ihre Aufgabe, den Wi-\n\nderspruch gemäß § 179 Abs. 2 InsO zu verfolgen. Hier liegt für den Kläger be-\n\nreits ein vollstreckbarer Schuldtitel in Form des angegriffenen Berufungsurteils \n\nvor, mit dem das Urteil des Superior Court of Justice der Provinz Ontario vom \n\n15. Februar 2001 für vollstreckbar (und diese Vollstreckbarerklärung für vorläu-\n\nfig vollstreckbar) erklärt wurde. Der Widerspruch ist gemäß § 180 Abs. 2 InsO \n\ndurch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben. Wenn der Widersprechende \n\nden Rechtsstreit nicht aufnimmt, ist dazu gegebenenfalls auch der Gläubiger \n\nbefugt (vgl. MünchKomm-InsO/Schumacher, aaO § 179 Rn. 43). An den Vor-\n\naussetzungen für die Zulassung der Revision ändert sich dadurch nichts. \n\n13 \n\nee) Die Vollstreckbarerklärung bezieht sich hier auf die Verurteilung der \n\nBeklagten zur Zahlung aus dem Nachlass und somit auf eine Nachlassverbind-\n\nlichkeit (§ 325 InsO). Der Kläger könnte auf Grund eines Titels gegen die Be-\n\nklagten als Erben in den Nachlass vollstrecken (vgl. § 747, § 780, § 784 Abs. 1 \n\nZPO). Deshalb wird der Prozess von der Unterbrechungswirkung der Eröffnung \n\ndes inländischen Nachlassinsolvenzverfahrens erfasst. \n\nGanter \n\nGehrlein \n\n Vill \n\n Lohmann \n\nFischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Göttingen, Entscheidung vom 12.02.2004 - 6 O 39/01 - \n\nOLG Braunschweig, Entscheidung vom 21.07.2005 - 8 U 52/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_150-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-17/ix-zr-150-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 722","ref_norm":"722","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1967","ref_norm":"1967","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 784","ref_norm":"784","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_150-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_150-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-17/ix-zr-150-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_150-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:51:50.704103+00:00"}}