{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_145-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-06-26","aktenzeichen":"IX ZR 145/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 675, 705 Eine rückwirkende Haftung von berufsfremden Mitgliedern einer gemischten Sozietät im Hinblick auf die Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der BGB-Ge- sellschaft scheidet aus.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 145/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n26. Juni 2008 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 675, 705 \n\nEine rückwirkende Haftung von berufsfremden Mitgliedern einer gemischten \n\nSozietät im Hinblick auf die Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der BGB-Ge-\n\nsellschaft scheidet aus. \n\nBGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - IX ZR 145/05 - OLG München \n\n LG München II \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 26. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter \n\nProf. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 28. Juli 2005 aufgehoben. \n\nHinsichtlich der Beklagten zu 2 wird die Berufung gegen das Urteil \n\nder 13. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 27. Sep-\n\ntember 2004 zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 \n\nzu tragen. \n\nIm Übrigen wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die übrigen Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Gasthofes A. in O. , \n\nderen Pächterin bis zur Rückgabe am 18. Dezember 2000 die E. \n\n GmbH war. Nach dem Pachtvertrag war die Pächterin verpflichtet, \n\ndas Innere des Pachtobjekts instand zu halten, insbesondere die erforderlichen \n\nMalerarbeiten (Restaurationsräume alle zwei Jahre, die übrigen Räume nach \n\nBedarf), Schönheitsreparaturen und andere Reparaturen auf ihre Kosten durch-\n\nzuführen. Die Pächterin hatte das Objekt unterverpachtet. \n\n2 \n\nDer Beklagte zu 1 ist Rechtsanwalt, die Beklagte zu 2 Steuerberaterin; \n\nbeide betreiben als BGB-Gesellschafter eine gemeinsame Kanzlei. Der Beklag-\n\nte zu 1 beriet die Klägerin bei Verhandlungen mit der Pächterin über eine Fort-\n\nführung des Pachtverhältnisses. Der Umfang des Auftrages ist zwischen den \n\nParteien streitig. Der Zustand des Pachtobjekts war sehr schlecht, was der Be-\n\nklagte zu 1 wusste. Eine Verlängerung des Pachtverhältnisses wurde nicht er-\n\nreicht. Die Pächterin lehnte bereits am 10. Oktober 2000 die Durchführung von \n\nSchönheitsreparaturen ab. Bei der Rückgabe des Objekts an die Klägerin be-\n\nharrte sie darauf. Am 22. Mai 2001 wurde nochmals über eine Modifizierung \n\ndes gastronomischen Konzepts gesprochen, ohne dass eine Einigung erzielt \n\nwerden konnte. Die Pächterin wies auch in der Folgezeit geltend gemachte Er-\n\nsatzansprüche der Klägerin zurück und erhob die Einrede der Verjährung. \n\n3 \n\nDie Klägerin beziffert die Kosten der vertraglich geschuldeten Schön-\n\nheitsreparaturen auf 114.664,92 € und nimmt hierfür die Beklagten wegen un-\n\nzureichender Beratung in Anspruch. Das Landgericht hat nach Einvernahme \n\nder Beklagten zu 2 als Partei eine Pflichtverletzung verneint und die Klage ab-\n\ngewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Klage \n\ndem Grunde nach für begründet erachtet und die Sache zur Durchführung des \n\nBetragsverfahrens an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der vom Senat zu-\n\ngelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag \n\nweiter. \n\n \n \n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in GuT 2005, 215 veröffentlicht ist, \n\nhat ausgeführt, auch bei einem eingeschränkten Mandat müsse der Anwalt sei-\n\nnen Mandanten vor drohenden Gefahren warnen, wenn Grund zur Annahme \n\nbestehe, dass dem Mandanten diese nicht bewusst seien. Danach hätte der \n\nBeklagte zu 1 die Klägerin nicht nur auf die kurze Verjährungsfrist des § 558 \n\nAbs. 2 BGB a.F., sondern wegen der geplanten Umbaumaßnahmen auch dar-\n\nauf hinweisen müssen, dass ihr anstelle des Anspruchs auf Durchführung der \n\nSchönheitsreparaturen ein Ausgleichsanspruch zustehe, der ebenfalls der kur-\n\nzen Verjährung unterliege. Der Beklagte zu 1 hätte daher die Klägerin wenige \n\nWochen vor Ablauf der Verjährung fragen müssen, ob sie zur Unterbrechung \n\nder Verjährung gegen die Pächterin Klage erheben wolle. Wäre der Beklagte \n\nzu 1 diesen Verpflichtungen nachgekommen, so sei aufgrund des Schreibens \n\nder Klägerin vom 6. Juli 2001 davon auszugehen, dass sie eine gerichtliche \n\nGeltendmachung des Ausgleichsanspruchs gewünscht hätte. Die Beklagte zu 2 \n\ngehöre der gemeinsamen Kanzlei an und hafte als Gesamtschuldnerin auch \n\ndann, wenn sie selbst keine Pflichtverletzung begangen haben sollte. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDie gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage ist unbegründet. Insoweit \n\nführt die Revision unter Aufhebung des Berufungsurteils zur Wiederherstellung \n\ndes landgerichtlichen Urteils. \n\n1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich eine Haftung \n\nder beklagten Steuerberaterin für Pflichtverletzungen des beklagten Anwalts \n\nnicht aus dem Gesichtspunkt, dass beide der als BGB-Gesellschaft geführten \n\nKanzlei als Gesellschafter angehören. \n\na) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt \n\nbei Sozietäten unterschiedlicher Berufsangehöriger der Vertrag im Zweifel nur \n\nmit denjenigen Sozien zustande, die auf dem zu bearbeitenden Rechtsgebiet \n\ntätig werden dürfen (BGH, Urt. v. 16. Dezember 1999 - IX ZR 117/99, NJW \n\n2000, 1333, 1334; v. 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98, NJW 2000, 1560, 1561; \n\nvgl. schon Senatsurt. v. 3. Juni 1993 - IX ZR 173/92, WM 1993, 1677, 1681 un-\n\nter IV). Maßgeblich hierfür war der Gesichtspunkt, dass eine reine Besorgung \n\nfremder Rechtsangelegenheiten im Sinne von Art. 1 § 1 RBerG dem Steuerbe-\n\nrater verwehrt ist. Verpflichtet sich ein Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater ge-\n\nschäftsmäßig zu einer ihm nicht gestatteten Rechtsbesorgung, so ist der Ver-\n\ntrag nichtig. Denn Art. 1 § 1 RBerG ist ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 \n\nBGB (BGHZ 37, 258, 261 f; BGH, Urt. v. 7. Mai 1992 - IX ZR 151/91, NJW-\n\nRR 1992, 1110, 1115; v. 30. September 1999 - IX ZR 139/98, WM 1999, 2360, \n\n2361; v. 16. Dezember 1999 - IX ZR 117/99, aaO S. 1335). Deshalb wurde da-\n\nvon ausgegangen, bei einer gemischten Sozietät - wie im vorliegenden Fall - sei \n\nein Vertrag, der zwischen dem Auftraggeber und einem Sozietätsmitglied ge-\n\nschlossen werde, in der Regel dahin auszulegen, dass nur diejenigen Mitglieder \n\nder Sozietät die Vertragserfüllung übernehmen sollten, die berufsrechtlich und \n\nfachlich dazu befugt seien (BGH, Urt. v. 16. Dezember 1999 - IX ZR 117/99, \n\naaO; v. 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98, aaO). \n\n9 \n\nb) Im Schrifttum wird im Hinblick auf die Rechtsfähigkeit der in der \n\nRechtsform einer BGB-Gesellschaft geführten Sozietät und der hieraus folgen-\n\nden akzessorischen Haftung ihrer Gesellschafter nunmehr teilweise vertreten, \n\ndass diese Haftungsgrundsätze auch auf Sozietäten anzuwenden sind, die sich \n\naus unterschiedlichen Berufsangehörigen zusammensetzen (sog. interprofessi-\n\nonelle bzw. gemischte Sozietät). Der Mandatsvertrag komme mit der Sozietät \n\nzustande; die internen Zuständigkeits- und Zulässigkeitsfragen berührten den \n\nMandanten nicht \n\n(Vollkommer/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, 2. Aufl. \n\nRn. 79; Borgmann/Jungk/Grams, Anwaltshaftung 4. Aufl. Kap. VII Rn. 23; \n\nRinsche/Fahrendorf/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 7. Aufl. Rn. 119). \n\nNach anderer Ansicht ist bei interprofessionellen Sozietäten die persönliche \n\nHaftung der Sozietätsmitglieder analog § 128 HGB im Wege konkreter Ausle-\n\ngung des Anwaltsvertrages auf diejenigen zu begrenzen, die Vertragspartner \n\nnach den bisherigen Grundsätzen des Einzelmandats wären (Sieg in Zuge-\n\nhör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 354). \n\n10 \n\nc) Für die vorliegende Fallgestaltung ist die angeführte Fragestellung \n\nnicht entscheidungserheblich. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nergibt sich, dass der Beklagte zu 1 spätestens im Laufe des Jahres 2000 mit \n\nder Wahrnehmung der Interessen der Klägerin bei den Verhandlungen mit der \n\nPächterin betraut wurde. Da eine rückwirkende Haftung von berufsfremden So-\n\nzietätsmitgliedern nicht in Betracht kommt (vgl. BGHZ 154, 370, 377; BGH, Urt. \n\nv. 12. Dezember 2005 - II ZR 283/03, ZIP 2006, 82, 84 Rn. 15; ferner Beschl. v. \n\n12. Juli 2007 - IX ZA 2/04), sind die zum damaligen Zeitpunkt maßgeblichen \n\nUmstände für die Frage beachtlich, mit wem der hier in Rede stehende Bera-\n\ntungsvertrag zustande gekommen ist. Die Sozietät der Beklagten als eigen-\n\nständiges Rechtssubjekt scheidet hierfür aus, weil die Rechtsfortbildung zur \n\neigenständigen Rechtspersönlichkeit der BGB-Gesellschaft erst mit der Ent-\n\nscheidung vom 29. Januar 2001 (BGHZ 146, 341) beginnt. \n\n11 \n\n2. Umstände, die ausnahmsweise eine Mitverpflichtung der Beklagten zu \n\n2 möglich erscheinen lassen, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Für eine Aus-\n\nlegung dahin, das auch die berufsfremden Mitglieder einer gemischten Sozietät \n\nin den Anwaltsvertrag einbezogen sind, ist demnach kein Raum. Der Gesichts-\n\npunkt, dass die Beklagte zu 2 in ihrer Einvernahme selbst eingeräumt hat, einen \n\nder Pachtvertragsentwürfe erstellt zu haben, ist nicht geeignet, eine andere Be-\n\nurteilung zu rechtfertigen (Art. 1 § 4 Abs. 3 RBerG). \n\nIII. \n\n12 \n\nAuch die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 1 habe sei-\n\nnen Anwaltspflichten nicht genügt, hält nach den bislang getroffenen Feststel-\n\nlungen einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n13 \n\n1. Zu Recht hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt allerdings an-\n\ngenommen, dass der Beklagte zu 1 gegenüber der Klägerin grundsätzlich ver-\n\npflichtet war, auf die drohende Verjährung des in Betracht kommenden Aus-\n\ngleichsanspruchs hinzuweisen. Dieser Anspruch steht dem Verpächter im We-\n\nge ergänzender Vertragsauslegung dann zu, wenn die Schönheitsreparaturen \n\ndurch einen Umbau nach Vertragsende alsbald wieder zerstört würden (BGHZ \n\n92, 363, 372 f). \n\n14 \n\na) Der konkrete Umfang der anwaltlichen Pflichten richtet sich nach dem \n\nerteilten Mandat und den Umständen des einzelnen Falles (BGH, Urt. v. 4. Juni \n\n1996 - IX ZR 51/95, WM 1996, 1824, 1825). Ziel der anwaltlichen Rechtsbera-\n\ntung ist es, dem Mandanten eigenverantwortliche, sachgerechte (Grund-)Ent-\n\nscheidungen (\"Weichenstellungen\") in seiner Rechtsangelegenheit zu ermögli-\n\nchen (BGHZ 171, 261, 264 Rn. 10; Zugehör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, \n\naaO Rn. 558). Auch wenn der Beklagte zu 1 nur mit der Führung der Verhand-\n\nlungen zur Weiterführung des Pachtverhältnisses beauftragt worden sein sollte, \n\nso schließt dies, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht \n\naus, dass hierbei auch etwaige Ausgleichsansprüche aus dem bisherigen Ver-\n\ntragsverhältnis mit einzubeziehen waren. Entgegen der Ansicht der Revision \n\nliegen insoweit keine widersprüchlichen Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nvor. Zwischen dem vom Berufungsgericht angeführten Begriff der \"Fortsetzung \n\nder Verhandlungen\" und der vom Landgericht verwendeten Formulierung einer \n\n\"Neuverpachtung\", die sich das Berufungsgericht mit seiner allgemeinen Be-\n\nzugnahme auf die Feststellungen des Landgerichts zu Eigen gemacht hat, be-\n\nsteht kein Gegensatz. Es ist unstreitig, dass der Beklagte zu 1 bereits vor \n\nRückgabe des Pachtobjekts am 18. Dezember 2000, an der er selbst teilge-\n\nnommen hat, mit den Verhandlungen betraut wurde. Gerade die von der Be-\n\nklagten zu 2 in ihrer Einvernahme erwähnte Besprechung vom 10. Oktober \n\n2000 bestätigt dies. \n\n15 \n\nb) Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Anwalt den Mandanten \n\nauch innerhalb eines eingeschränkten Mandats vor Gefahren zu warnen, die \n\nsich bei ordnungsgemäßer Bearbeitung aufdrängen, wenn er Grund zu der An-\n\nnahme hat, dass sein Auftraggeber sich dieser Gefahr nicht bewusst ist. Eine \n\nsolche Verpflichtung kommt vor allem in Betracht, wenn Ansprüche gegen Dritte \n\nzu verjähren drohen (BGH, Urt. v. 29. April 1993 - IX ZR 101/92, NJW 1993, \n\n2045; v. 9. Juli 1998 - IX ZR 324/97, WM 1998, 2246, 2247; v. 29. November \n\n2001 - IX ZR 278/00, WM 2002, 505, 506; v. 13. März 2008 - IX ZR 136/07, \n\nEBE/BGH 2008, 156 Rn. 16). \n\n16 \n\n2. Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen ist die An-\n\nnahme des Berufungsgerichts, eine solche Anwaltspflicht habe auch im vorlie-\n\ngenden Fall bestanden und der Beklagte zu 1 habe ihr nicht genügt, nicht ge-\n\nrechtfertigt. \n\n17 \n\nDas Berufungsgericht hat ausweislich seiner Ausführungen zu I. sich die \n\nFeststellungen des Landgerichts gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu Eigen ge-\n\nmacht. Hierzu gehörten auch die Angaben der Beklagten zu 2 anlässlich ihrer \n\nEinvernahme als Partei, denen das Landgericht als glaubhaft gefolgt ist. Das \n\nBerufungsgericht hat sich lediglich mit dem Aktenvermerk vom 11. Oktober \n\n2000 befasst. Die weitergehende, in der landgerichtlichen Entscheidung wie-\n\ndergegebene Aussage der Beklagten zu 2 hat es dagegen nicht berücksichtigt. \n\nInsbesondere fehlt eine Auseinandersetzung mit der vom Landgericht für \n\nglaubhaft erachteten Angabe, die Klägerin habe ausdrücklich erklärt, von einer \n\nGeltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen unterlassener Schön-\n\nheitsreparaturen sei abzusehen. Ist von diesen vom Landgericht festgestellten \n\nAngaben auszugehen, scheidet die vom Berufungsgericht angenommene \n\nPflichtverletzung von vorneherein aus. Zumindest liegen insoweit widersprüchli-\n\nche Feststellungen vor, so dass das Berufungsurteil keinen Bestand haben \n\nkann (vgl. BGH, Urt. v. 7. November 2003 - V ZR 141/03, WM 2004, 894, 895). \n\nIV. \n\n18 \n\nHinsichtlich des Beklagten zu 1 ist die Sache nicht zur Endentscheidung \n\nreif; sie ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 \n\nSatz 1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: \n\n19 \n\n1. Das Berufungsgericht hätte selbst überprüfen müssen, ob die Aussage \n\nder Beklagten zu 2 als ordnungsgemäße Parteieinvernahme verwertet werden \n\nkonnte, insbesondere, ob eine gewisse Anfangswahrscheinlichkeit für die Rich-\n\ntigkeit des Vorbringens der Beklagten bestanden hat (vgl. hierzu BGH, Urt. v. \n\n15. April 1997 - IX ZR 112/96, NJW 1997, 3230, 3231; v. 2. Dezember 1997 \n\n- VI ZR 386/96, NJW 1998, 814, 815). Dabei konnte allerdings die Anfangs-\n\nwahrscheinlichkeit nicht, wie vom Landgericht angenommen, auf die vom Be-\n\nklagten zu 1 vorgelegte Aktennotiz vom 11. Oktober 2000 gestützt werden. Die \n\nVorlage von vorprozessualen Schreiben, in denen die streitige Tatsache ledig-\n\nlich behauptet wird, reicht nicht aus (BGH, Urt. v. 5. Juli 1989 - VIII ZR 334/88, \n\nNJW 1989, 3222, 3223). Aktenvermerke, die im Rahmen einer freiwilligen Ak-\n\ntendokumentation (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 1. Oktober 1987 - IX ZR 117/86, \n\nNJW 1988, 200, 203; v. 13. Februar 1992 - IX ZR 105/91, NJW 1992, 1695, \n\n1696; v. 11. Oktober 2007 - IX ZR 105/06, NJW 2008, 371, 372 Rn. 14; ferner \n\nSieg in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee aaO Rn. 782 f) erstellt werden, mögen \n\nzwar in anderen Fallgestaltungen für die Annahme einer Anfangswahrschein-\n\nlichkeit genügen; in Anwaltshaftungssachen scheidet dies jedoch regelmäßig \n\naus. Hierauf kommt es jedoch für das weitere Verfahren nicht mehr an, weil die \n\nBeklagte zu 2 aufgrund der Klageabweisung nunmehr Zeugin sein kann. Soweit \n\neine erneute Beweisaufnahme in Betracht kommen sollte, müsste hinsichtlich \n\nder Klägerin eine Anhörung gemäß § 141 ZPO erwogen werden (vgl. hierzu \n\nMusielak/Huber, ZPO 6. Aufl. § 448 Rn. 7 a.E.). \n\n20 \n\n2. Sollte der Nachweis, dass die Klägerin wegen unterlassener Schön-\n\nheitsreparaturen von vornherein keine Schadensersatzansprüche habe geltend \n\nmachen wollen, nicht gelingen, so ist zu beachten, dass die Beklagten behaup-\n\ntet haben, der Beklagte zu 1 habe die Klägerin am 10. Oktober 2000 darauf \n\nhingewiesen, dass alle ihre Ansprüche auf Durchführung von Schönheitsrepara-\n\nturen bzw. auf Ersatzleistungen innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach \n\nRückgabe des Pachtobjekts verjährten; um dies zu vermeiden, seien sie inner-\n\nhalb dieser Frist gerichtlich geltend zu machen. Das Berufungsgericht hat dazu \n\nausgeführt, eine derartige Belehrung sei nicht Gegenstand des Aktenvermerks \n\nder Beklagten zu 2 vom 11. Oktober 2000 und werde von der Klägerin bestrit-\n\nten. Daraus ergibt sich, dass das Berufungsgericht die Darlegungs- und Be-\n\nweislast dafür, dass die Belehrung stattgefunden hat, den Beklagten auferlegt \n\nhat. Dies ist rechtsfehlerhaft. Für die Pflichtverletzung - hier: das Unterbleiben \n\nder gebotenen Belehrung - ist der Mandant darlegungs- und beweisbelastet \n\n(BGHZ 126, 217, 225; 171, 261, 265 Rn. 12; BGH, Urt. v. 5. Februar 1987 \n\n- IX ZR 65/86, NJW 1987, 1322, 1323; v. 3. Dezember 1992 - IX ZR 61/92, \n\nNJW 1993, 1139, 1140; v. 23. November 2006 - IX ZR 21/03, WM 2007, 419 f \n\nRn. 12; Fischer in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, aaO Rn. 958). Voraussetzung \n\nist zwar die substantiierte Darlegung des in Anspruch genommenen Rechtsan-\n\nwalts, dass und wie er den Mandanten belehrt haben will. In dieser Hinsicht hat \n\ndas Berufungsgericht jedoch keine Bedenken geäußert. \n\n21 \n\nGelingt es der Klägerin nicht, die Behauptung der Beklagten zu widerle-\n\ngen - ist somit von einer ausreichenden Belehrung im Oktober 2000 auszuge-\n\nhen -, kann auch der Annahme des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden, der \n\nBeklagte zu 1 sei verpflichtet gewesen, diese Belehrung im Mai 2001 zu wie-\n\nderholen. \n\n22 \n\n3. Vermag die Beklagtenseite nicht zu beweisen, dass die Klägerin aus \n\nunterlassenen Schönheitsreparaturen keine Schadensersatzansprüche herlei-\n\nten wollte, und gelingt der Klägerin der Nachweis, dass der Beklagte zu 1 sie \n\nüber die Verjährung des Anspruchs \"auf Ersatzleistungen\" nicht belehrt hat, \n\nwird sich das Berufungsgericht erneut mit der Frage der Anwendung der \n\nGrundsätze über den Anscheinsbeweis befassen müssen. \n\n23 \n\na) Es gilt die Vermutung, dass der Mandant bei pflichtgemäßer Bera-\n\ntung des Anwalts dessen Hinweisen gefolgt wäre, sofern für ihn bei vernünfti-\n\nger Betrachtungsweise aus damaliger Sicht nur eine Entscheidung nahe gele-\n\ngen hätte (BGHZ 123, 311, 317; BGH, Urt. v. 13. Januar 2005 - IX ZR 455/00, \n\nWM 2005, 1615, 1616; v. 21. Juli 2005 - IX ZR 49/02, WM 2005, 2110, 2111). \n\nDie Regeln des Anscheinsbeweises sind aber unanwendbar, wenn unter wirt-\n\nschaftlichen Gesichtspunkten unterschiedliche Schritte in Betracht kommen \n\nund der Anwalt dem Mandanten lediglich die erforderliche Information für eine \n\nsachgerechte Entscheidung zu geben hat (BGHZ 123, 311, 314; BGH, Urt. v. \n\n15. Juli 2004 - IX ZR 256/03, NJW 2004, 2817, 2818; v. 7. Februar 2008 \n\n- IX ZR 149/04, WM 2008, 946, 947 Rn. 20, vgl. ferner Urt. v. 20. März 2008 \n\n- IX ZR 104/05, WM 2008, 1042, 1043 Rn. 12). \n\n24 \n\nb) Ob sich die Klägerin, wie das Berufungsgericht angenommen hat, auf \n\nden Anscheinsbeweis berufen kann, erscheint nicht zweifelsfrei. Es kamen für \n\nsie möglicherweise unterschiedliche Verhaltensweisen in Betracht. Sie behaup-\n\ntet, sie hätte bei richtiger Belehrung die ehemalige Pächterin auf Zahlung in An-\n\nspruch genommen. Da bei Ablauf der Verjährungsfrist aber die Verhandlungen \n\nmit der ehemaligen Pächterin hinsichtlich eines etwaigen Neuabschlusses noch \n\nnicht endgültig abgebrochen waren, ist es nicht auszuschließen, dass die Klä-\n\ngerin, um das Verhandlungsklima nicht weiter zu belasten, von einer verjäh-\n\nrungsunterbrechenden Klageerhebung im Juni 2001 abgesehen hätte. Das \n\nSchreiben der Klägerin vom 6. Juli 2001, auf das sich das Berufungsgericht be-\n\nzogen hat, gibt insoweit keine abschließende Antwort, weil auch hier noch zu-\n\nnächst von vorbereitenden Maßnahmen (Fristsetzung) die Rede ist. In diesem \n\nZusammenhang muss auch das Protokoll über die Besprechung zwischen der \n\nKlägerin und dem Vertreter der ehemaligen Pächterin vom 22. Mai 2001 tatrich-\n\nterlich gewürdigt werden. Das Berufungsgericht hat die einzelnen Umstände \n\nabzuwägen und zu prüfen, ob hier von einem Sachverhalt auszugehen ist, der \n\ntatsächlich die in Rede stehende Klageerhebung als nahe liegend erscheinen \n\nlässt (vgl. Fischer in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, aaO Rn. 1003). \n\nGanter Gehrlein Vill \n\n Lohmann Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG München II, Entscheidung vom 27.09.2004 - 13 RO 3658/03 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 28.07.2005 - 19 U 5139/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_145-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-26/ix-zr-145-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 558","ref_norm":"558","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_145-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_145-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-26/ix-zr-145-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_145-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:46:38.662345+00:00"}}