{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_144-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-06-26","aktenzeichen":"IX ZR 144/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO §§ 129, 130 Macht die künftige Insolvenzschuldnerin die global an ihre Bank abgetretenen (künf- tigen) Forderungen gegen ihre Auftraggeber dadurch werthaltig, dass sie die ge- schuldeten Arbeitsleistungen durch ihre Arbeitnehmer erbringen lässt, ist die Wert- haltigmachung der abgetretenen Forderungen als kongruente Deckung anfechtbar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 144/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n26. Juni 2008 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO §§ 129, 130 \n\nMacht die künftige Insolvenzschuldnerin die global an ihre Bank abgetretenen (künf-\n\ntigen) Forderungen gegen ihre Auftraggeber dadurch werthaltig, dass sie die ge-\n\nschuldeten Arbeitsleistungen durch ihre Arbeitnehmer erbringen lässt, ist die Wert-\n\nhaltigmachung der abgetretenen Forderungen als kongruente Deckung anfechtbar. \n\nBGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - IX ZR 144/05 - LG Aachen \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 26. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. \n\nDr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Sprungrevision des Klägers wird das Urteil der 10. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts Aachen vom 12. Juli 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen \n\nder K. GmbH & Co. KG (im Folgenden: \n\nSchuldnerin). Diese stand in ständiger Geschäftsbeziehung zu der beklagten \n\nSparkasse. Mit Vertrag vom 2. Juni 1997 hatte die Schuldnerin der Beklagten \n\nzur Sicherung aller Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung alle \n\nihr aus Warenlieferungen und Leistungen gegen ihre Kunden zustehenden ge-\n\ngenwärtigen und zukünftigen Forderungen abgetreten (Globalzession). Am \n\n21. März 2002 gewährte die Beklagte der Schuldnerin einen Kontokorrentkredit \n\nüber 200.000 €. Am 14. Juli 2002 wies dieses Konto einen Sollstand von \n\n332.868,33 € auf. \n\n2 \n\n3 \n\nSpätestens am 23. Juli 2002 war die Schuldnerin zahlungsunfähig. Am \n\n14. August 2002 stellte sie Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über \n\nihr Vermögen. Das Verfahren wurde zum 1. September 2002 eröffnet. \n\nDie Schuldnerin hatte im Jahr 2001 von der Stadt H. den Auftrag für \n\ndie Erschließung eines Gewerbegebietes erhalten. Es waren Abschlagszahlun-\n\ngen vereinbart. Im Juli 2002 erbrachte die Schuldnerin die Bauleistungen für die \n\n15. und 16. Abschlagszahlung. Die Stadt H. zahlte auf das Kontokorrentkon-\n\nto auf die 15. Abschlagszahlung am 1. August 2002 30.148,52 € und auf die \n\n16. Abschlagszahlung \n\nam \n\n5. August \n\n2002 \n\n86.352,97 €, \n\nzusammen \n\n116.501,49 €. Im Zeitpunkt der Zahlungen wusste die Beklagte, dass die \n\nSchuldnerin zahlungsunfähig war. Anschließend ließ die Beklagte noch Belas-\n\ntungen des Kontos über 8.837,35 € zu. Den auf 107.706,44 € (richtig: \n\n107.664,14 €) bezifferten Differenzbetrag verlangt der Kläger im Wege der In-\n\nsolvenzanfechtung. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelas-\n\nsenen Sprungrevision verfolgt der Kläger sein Anfechtungsbegehren in vollem \n\nUmfang weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur \n\nZurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht. \n\nI. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe der Zahlungsan-\n\nspruch nicht zu. Durch die Verrechnungen sei der Anspruch der Schuldnerin auf \n\nHerausgabe der Zahlungen erloschen. Der Kläger sei nicht zur Anfechtung der \n\nVerrechnungen gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO berechtigt, weil diese die Gläu-\n\nbiger objektiv nicht benachteiligt hätten. Eine Gläubigerbenachteiligung liege \n\nnicht vor, wenn ein Dritter an die Bank zahle und die Bank gleichzeitig ein \n\nPfandrecht nach Nr. 14 Abs. 1 Satz 2 AGB-Banken an dem Anspruch des \n\nSchuldners auf Auszahlung erwerbe. \n\n7 \n\n8 \n\nDie Forderungen gegen die Stadt H. seien von der Globalabtretung \n\nerfasst gewesen, weil diese sich auf zukünftige Forderungen der Schuldnerin \n\nbezogen habe und hinreichend bestimmt gewesen sei. Es habe sich folglich \n\nlediglich um einen Austausch von Sicherheiten gehandelt. \n\nDer Kläger könne auch nicht die an die Stadt H. erbrachten Leistungen \n\ngegenüber der Beklagten gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechten. Ob das \n\nWerthaltigmachen der abgetretenen Forderungen gegenüber dem Zessionar \n\nanfechtbar sei, könne dahinstehen. Jedenfalls fehle es auch insoweit an der \n\nobjektiven Gläubigerbenachteiligung. Den Gläubigern solle die Anfechtung kei-\n\nne Vorteile verschaffen, die sie ohne Vornahme der anfechtbaren Rechtshand-\n\nlung nicht erzielt hätten. Der Schuldnerin müsse Haftungssubstrat entzogen \n\nworden sein. Der Umstand, dass die Schuldnerin Arbeitskraft eingesetzt habe, \n\nreiche für eine Gläubigerbenachteiligung nicht aus. Inwieweit der Schuldnerin \n\nHaftungsmasse entzogen worden sei, sei nicht vorgetragen, noch nicht einmal \n\nzu etwaigen Unkosten. \n\nII. \n\n9 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Mit der Be-\n\ngründung des Landgerichts kann eine Unwirksamkeit der Verrechnung nicht \n\nverneint werden. \n\n10 \n\n1. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 667 BGB Auskehrung \n\nder gutgeschriebenen Beträge verlangen, wenn die Verrechnung der Beklagten \n\ngemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unwirksam war. Eine Anfechtung der Verrech-\n\nnung findet neben der Anwendung dieser Bestimmung nicht statt. Der Verwalter \n\nkann sich unmittelbar auf die Unwirksamkeit der Verrechnung berufen (BGHZ \n\n159, 388, 393; BGH, Urt. v. 11. November 2004 - IX ZR 237/03, ZIP 2005, 181, \n\n182; v. 28. Februar 2008 - IX ZR 177/05, ZIP 2008, 650 Rn. 10). \n\n11 \n\n§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO spricht zwar nur von Aufrechnungen. Die Vor-\n\nschrift findet aber auch auf Verrechnungen Anwendung (BGH, Urt. v. 12. Juli \n\n2007 - IX ZR 120/04, ZIP 2007, 1467, 1468 Rn. 8; v. 28. Februar 2008 aaO). \n\n12 \n\nDer maßgebliche Zeitpunkt bemisst sich nach § 140 Abs. 1 InsO. Da-\n\nnach ist entscheidend, wann das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet worden \n\nist (BGHZ 159, 388, 395; BGH, Urt. v. 14. Juni 2007 - IX ZR 56/06, ZIP 2007, \n\n1507, 1508 f Rn. 13; v. 28. Februar 2008 aaO). \n\n13 \n\nDie Verrechnungslagen sind hier am 1. August 2002 und am 5. August \n\n2002 entstanden, also jeweils innerhalb des letzten Monats vor dem Eigenan-\n\ntrag vom 14. August 2002. An diesen Tagen gingen die Zahlungen der Stadt \n\nH. auf dem Kontokorrentkonto der Schuldnerin ein und begründeten jeweils \n\nAnsprüche der Schuldnerin auf Gutschrift. Der Anspruch der Beklagten aus \n\n§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Rückzahlung des Darlehens war bereits zuvor \n\nfällig, weil die Schuldnerin nach den Feststellungen des Landgerichts die Kredit-\n\nlinie um mehr als die gutgeschriebenen Beträge überzogen hatte und der Be-\n\nklagten schon deshalb ein sofort fälliger Zahlungsanspruch zustand. Im Zeit-\n\npunkt des Zahlungseingangs war die Schuldnerin jeweils zahlungsunfähig. Das \n\nLandgericht hat festgestellt, dass die Zahlungsunfähigkeit spätestens am \n\n23. Juli 2002 eingetreten ist. Darüber hinaus hat es festgestellt, dass der Be-\n\nklagten im maßgeblichen Zeitpunkt des Zahlungseingangs die Zahlungsunfä-\n\nhigkeit der Schuldnerin bekannt war. Damit liegen die Anfechtungsvorausset-\n\nzungen des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO hinsichtlich der Verrechnungen vor, \n\nwenn sie zu der nach § 129 InsO immer erforderlichen Gläubigerbenachteili-\n\ngung geführt hat. \n\n14 \n\n2. Die Stadt H. hat nicht auf die Darlehensforderung der Beklagten, \n\nsondern auf die zur Sicherheit abgetretenen Forderungen auf die 15. und \n\n16. Abschlagszahlung geleistet. Aufgrund der Sicherungsabtretung hat die Be-\n\nklagte die Zahlungen als wahre Berechtigte erhalten. Zwar sind mit der Zahlung \n\ndie der Beklagten als Sicherheit abgetretenen Forderungen erloschen (§§ 362, \n\n407 Abs. 1 BGB). Die Beklagte hat an deren Stelle jedoch ein Pfandrecht an \n\ndem neu entstandenen Anspruch der Schuldnerin aus § 667 BGB gemäß \n\nNr. 14 Abs. 1 Satz 2 AGB-Banken bzw. Nr. 21 Abs. 1 AGB-Sparkassen erwor-\n\nben. Der Austausch einer insolvenzbeständigen Sicherheit gegen eine andere \n\nbenachteiligt die Gläubiger aber nicht (BGHZ 147, 233, 239 f; BGH, Urt. v. \n\n5. Dezember 1985 - IX ZR 165/84, ZIP 1986, 452, 454 f; v. 28. Februar 2008 \n\naaO S. 651 Rn. 12). \n\n15 \n\nEine Bank ist deshalb auch in der Krise anfechtungsrechtlich zur Ver-\n\nrechnung der Zahlungseingänge berechtigt, die aus ihr zur Sicherheit anfech-\n\ntungsfest abgetretenen werthaltigen Forderungen stammen (BGH, Urt. v. \n\n1. Oktober 2002 - IX ZR 360/99, WM 2002, 2369, 2371; v. 2. Juni 2005 - IX ZR \n\n181/03, WM 2005, 1790, 1791; v. 19. Januar 2006 - IX ZR 154/03, WM 2006, \n\n915, 916; v. 28. Februar 2008 aaO Rn. 12). \n\n16 \n\n3. Maßgebend ist daher, ob die Abtretung dieser Forderungen an die \n\nBeklagte oder ihre Werthaltigmachung anfechtbar ist. Dies hat das Landgericht \n\nzu Unrecht dahingestellt sein lassen. \n\n17 \n\na) Wie der Senat mit Urteil vom 29. November 2007 (IX ZR 30/07, ZIP \n\n2008, 183, z.V.b. in BGHZ 174, 297; vgl. auch BGH, Urt. v. 29. November 2007 \n\n- IX ZR 165/05, ZIP 2008, 372) entschieden hat, sind Globalzessionsverträge \n\nauch hinsichtlich der künftig entstehenden Forderungen grundsätzlich als kon-\n\ngruente Deckung anfechtbar. Das Werthaltigmachen zukünftiger Forderungen \n\ndie von einer Globalzession erfasst werden, ist als selbständige Rechtshand-\n\nlung anfechtbar, wenn das Werthaltigmachen dem Vertragsschluss zeitlich \n\nnachfolgt; insoweit handelt es sich ebenfalls um eine kongruente Deckung, \n\nwenn dies für das Entstehen der Forderung zutrifft. \n\n18 \n\nDer vorliegende Sicherheitentausch benachteiligte die Gläubiger nicht, \n\nwenn die Beklagte aufgrund der Globalabtretung vom 2. Juni 1997 an den For-\n\nderungen ein anfechtungsfestes Absonderungsrecht (§ 51 Nr. 1 InsO) erworben \n\nhatte (BGH, Urt. v. 1. Oktober 2002 aaO; v. 2. Juni 2005 aaO; v. 29. November \n\n2007 - IX ZR 30/07, aaO S. 184 Rn. 13). \n\n19 \n\nDabei ist für die anfechtungsrechtliche Beurteilung der Abtretung auf den \n\nZeitpunkt abzustellen, zu dem die zukünftigen Forderungen jeweils begründet \n\nworden sind (BGHZ 157, 350, 353 f; BGH, Urt. v. 20. März 2003 - IX ZR 166/02, \n\nZIP 2003, 808, 809; v. 8. März 2007 - IX ZR 127/05, ZIP 2007, 924, 925 \n\nRn. 16 f; v. 29. November 2007 - IX ZR 30/07 aaO). \n\n20 \n\nDer Vertrag der Schuldnerin mit der Stadt H. , aus dem die erfüllten \n\nAnsprüche auf Abschlagszahlungen resultierten, ist im Jahr 2001 geschlossen; \n\ndie Ansprüche auf Abschlagszahlungen sind also in diesem Zeitpunkt begrün-\n\ndet worden. Dieser lag weit vor der kritischen Zeit; die Voraussetzungen des \n\n§ 130 InsO liegen insoweit nicht vor. \n\n21 \n\nb) Die Forderungen wurden jedoch erst dadurch werthaltig, dass die \n\nSchuldnerin im Juli 2002 die Bauleistungen für die 15. und 16. Abschlagszah-\n\nlung erbracht hat, also innerhalb des Dreimonatszeitraums des § 130 InsO, der \n\nam 14. Mai 2002 begann (§ 139 InsO). \n\n22 \n\nGemäß §§ 130, 131 InsO sind auch Rechtshandlungen anfechtbar, die \n\neinem Insolvenzgläubiger eine Sicherung ermöglichen. Deshalb gehören zu den \n\nanfechtbaren Rechtshandlungen im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO nicht nur \n\nRechtsgeschäfte, sondern auch rechtsgeschäftsähnliche Handlungen und Re-\n\nalakte. Wird durch vom Schuldner veranlasste Maßnahmen die Fälligkeit der \n\nVergütung herbeigeführt oder die Einrede nach § 320 BGB ausgeräumt, so ge-\n\nwinnt die Forderung dadurch für den Sicherungsnehmer an Wert. Deshalb sind \n\nsolche tatsächlichen Leistungen als gegenüber einem vorausgegangenen Ver-\n\ntragsschluss des Schuldners selbständige Rechtshandlungen ebenfalls insol-\n\nvenzrechtlich anfechtbar (BGH, Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 30/07, aaO \n\nS. 187 Rn. 37 m.w.N.). Sie sind, wenn - wie hier - die Entstehung der Forderung \n\neine kongruente Deckung darstellte, ebenfalls nur als kongruente Deckung an-\n\nfechtbar (BGH, Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 30/07, aaO S. 187 f Rn. 38 f \n\nm.w.N.). \n\n23 \n\nc) Nach den Feststellungen des Landgerichts hat die Schuldnerin im Juli \n\n2002 die Bauleistungen für die 15. und 16. Abschlagszahlung erbracht und da-\n\nmit den Anspruch auf diese Abschlagszahlungen werthaltig gemacht, nämlich \n\ndie Fälligkeit des Anspruchs auf Abschlagszahlung herbeigeführt und die Einre-\n\nde des nicht erfüllten Vertrages gemäß § 320 BGB ausgeräumt. Dieses Wert-\n\nhaltigmachen ist nach § 130 InsO anfechtbar. Das Landgericht hat jedoch die \n\nVoraussetzungen der Deckungsanfechtung nach dieser Vorschrift nicht festge-\n\nstellt. Die Werthaltigmachung erfolgte zwar im Juli 2002 und damit in den letz-\n\nten drei Monaten vor dem am 14. August 2002 gestellten Antrag auf Eröffnung \n\ndes Insolvenzverfahrens. Es ist aber lediglich festgestellt, dass die Schuldnerin \n\nspätestens am 23. Juli 2002 zahlungsunfähig war und dass die Beklagte im \n\nZeitpunkt der Zahlungen die Zahlungsunfähigkeit kannte. \n\n24 \n\nDas genügt nicht. Maßgebender Zeitpunkt ist gemäß § 140 Abs. 1 InsO \n\nderjenige, in dem die Forderungen werthaltig gemacht, also die erforderlichen \n\nBauleistungen abgeschlossen wurden. Zu diesem Zeitpunkt müssen die Zah-\n\nlungsunfähigkeit der Schuldnerin und die Kenntnis der Beklagten hiervon vorge-\n\nlegen haben. Weder dies, noch die Kenntnis von Umständen, die gemäß § 130 \n\nAbs. 2 InsO zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen, sind fest-\n\ngestellt. \n\n25 \n\n4. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann die insoweit erforder-\n\nliche objektive Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 InsO nicht mit der Be-\n\ngründung verneint werden, es sei nicht hinreichend dargelegt, dass der Schuld-\n\nnerin Haftungssubstrat entzogen worden sei. \n\n26 \n\na) Eine Gläubigerbenachteiligung liegt im Allgemeinen vor, wenn die an-\n\nzufechtende Rechtshandlung die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmas-\n\nse verkürzt und dadurch den Zugriff der Gläubiger auf das Vermögen des \n\nSchuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat (HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 129 \n\nRn. 36). \n\n27 \n\nDas Werthaltigmachen einer Forderung der Schuldnerin, die die Gläubi-\n\nger zuvor wegen fehlender Fälligkeit und der Einrede des nicht erfüllten Vertra-\n\nges nicht hätten verwerten können, zugunsten lediglich eines einzelnen Gläubi-\n\ngers, benachteiligt die Gläubigergesamtheit, auch wenn sich das vor der Wert-\n\nhaltigmachung vorhandene Vermögen nicht vermindert und lediglich die Ar-\n\nbeitskraft der Arbeitnehmer der Schuldnerin zur Werthaltigmachung eingesetzt \n\nworden sein sollte. \n\n28 \n\nb) Die Schuldnerin hat unstreitig die Arbeitskraft ihrer Arbeitnehmer dazu \n\neingesetzt, die vereinbarten Bauleistungen für die 15. und 16. Abschlagszah-\n\nlung zu erbringen. Dies ist für eine objektive Gläubigerbenachteiligung ausrei-\n\nchend. \n\n29 \n\nDie Arbeitskraft des Schuldners, wenn er eine natürliche Person ist, un-\n\nterliegt zwar im Hinblick auf § 888 Abs. 2 ZPO nicht dem Insolvenzbeschlag. \n\nSie fällt gemäß § 35, 36 Abs. 1 InsO auch nicht in die Insolvenzmasse (Münch-\n\nKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 129 Rn. 91). \n\n30 \n\nEine objektive Gläubigerbenachteiligung ist aber zu bejahen, wenn die \n\nSchuldnerin - wie hier - ihre Arbeitnehmer zur Erbringung von Leistungen zu-\n\ngunsten eines einzelnen Gläubigers einsetzt und dadurch die an die Bank abge-\n\ntretene Forderung auf Entgelt werthaltig macht. Der arbeitsvertragliche An-\n\nspruch auf die Dienste eines Arbeitnehmers besitzt im Allgemeinen einen objek-\n\ntiven Verkehrswert. Es hat auch einen Vermögenswert im anfechtungsrechtli-\n\nchen Sinn (BGH, Urt. v. 11. Dezember 2003 - IX ZR 336/01, ZIP 2004, 671, \n\n672; v. 19. April 2007 - IX ZR 79/05, ZIP 2007, 1118, 1119 Rn. 14). Ihr Einsatz \n\nzugunsten des vertraglichen Erfüllungsanspruches der Stadt H. und damit die \n\nWerthaltigmachung der an die Beklagte abgetretenen Forderungen stellt des-\n\nhalb eine Verminderung der späteren Masse dar, weil aus ihr tatsächlich die \n\nVermögenswerte der Dienste der Arbeitnehmer entnommen wurden. \n\n31 \n\nEine Gläubigerbenachteiligung ist insoweit auch nicht deshalb ausge-\n\nschlossen, weil der Anspruch auf die Dienste der Arbeitnehmer im Zweifel nicht \n\nübertragbar (§ 613 Satz 2 BGB) und damit weder abtretbar noch pfändbar sind \n\n(§§ 399, 400 BGB, § 851 ZPO). Denn § 613 Satz 2 BGB dient allein dem \n\nSchutz der Arbeitnehmer (BGH, Urt. v. 11. Dezember 2003 aaO). \n\n32 \n\nOhne die Abtretung der Forderung im Rahmen der Globalzession und \n\ndie Werthaltigmachung der abgetretenen Forderung durch Erbringung der er-\n\nforderlichen Bauleistungen hätte die vereinbarte Vergütung in Form der Ab-\n\nschlagszahlungen die Vermögensmasse der Schuldnerin um einen entspre-\n\nchenden Betrag vergrößert und der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger \n\ngedient. \n\n33 \n\n6. Die Anfechtung der Werthaltigmachung musste nicht gegenüber der \n\nStadt H. geltend gemacht werden. Die Erfüllungshandlung der Schuldnerin \n\nhatte auch gegenüber der Beklagten Rechtswirkungen entfaltet. Einerseits wur-\n\nden damit zwar die vertraglichen Verpflichtungen der Schuldnerin gegenüber \n\nder Stadt erfüllt. Andererseits erhielt die Beklagte eine Wertauffüllung ihrer Si-\n\ncherheit. Bei einer derartigen Doppelwirkung einer Leistung hat der Verwalter \n\ndie Wahl, welchen Leistungsempfänger er in Anspruch nimmt. Es können, so-\n\nfern die Voraussetzungen vorliegen, beide in Anspruch genommen werden. Sie \n\nhaften gegebenenfalls als Gesamtschuldner (BGH, Urt. v. 29. April 1999 - IX ZR \n\n163/98, ZIP 1999, 973, 974; v. 29. November 2007 - IX ZR 165/05, aaO S. 373 \n\nRn. 17). \n\nIII. \n\n34 \n\nDas landgerichtliche Urteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1, § 566 \n\nAbs. 8 ZPO). Die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 563 \n\nAbs. 1 Satz 1, § 566 Abs. 8 Satz 2 ZPO). Dieses wird die Voraussetzungen der \n\nAnfechtung der Werthaltigmachung der abgetretenen Forderungen nach § 130 \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO zu prüfen haben, gegebenenfalls nach ergänzendem \n\nSachvortrag der Parteien. \n\nGanter \n\n Gehrlein \n\nVill \n\nLohmann \n\nFischer \n\nVorinstanz: \n\nLG Aachen, Entscheidung vom 12.07.2005 - 10 O 359/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_144-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-26/ix-zr-144-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":8},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 613","ref_norm":"613","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 566","ref_norm":"566","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 851","ref_norm":"851","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 399","ref_norm":"399","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 488","ref_norm":"488","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_144-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_144-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-26/ix-zr-144-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_144-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:44:17.264323+00:00"}}