{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_142-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-05-24","aktenzeichen":"IX ZR 142/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 675 a) Der anwaltliche Beklagtenvertreter im Zivilprozess ist schon in der Eingangsin- stanz verpflichtet, zum Schutz seiner Partei auf Schlüssigkeitsbedenken gegen die Klage hinzuweisen, wenn er nicht ausschließen kann, dass das Gericht solche Gesichtspunkte übersieht. b) Beruht das zu Lasten des Mandanten ergangene Urteil auf einem übersehenen Schlüssigkeitsmangel der Klage, so muss der Rechtsanwalt seinen Mandanten über die hieraus folgenden Angriffsmöglichkeiten für ein Berufungsver- fahren aufklären. VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 2; BGB §§ 394, 399 Fall 1; ZPO §§ 851, 850c; SGB I § 54 Abs. 4; SGB VI § 187 Abs. 1 Nr. 2 Gegen die Verpflichtung, im Wege des Versorgungsausgleichs für den Berechtigten Beiträge zur Begründung von Anrechten in einer gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen, kann nur in dem Umfang aufgerechnet werden, in dem die hierdurch erhöhte Altersrente pfändbar wäre. BGB § 251 Abs. 2 Satz 1 Es ist für den Schädiger im Rahmen einer umfassenden Güter- und Interessenabwä- gung nicht zumutbar, als Dritter durch Beitragsentrichtung im Wege des Schadenser- satzes einen rechtskräftig angeordneten Anspruch auf Versorgungsausgleich nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG zu erfüllen, der gegen den Schuldner des Versorgungs- ausgleichs nicht mehr durchsetzbar ist. Der Schädiger schuldet nur Geldersatz für die geminderte Rente im Rentenbezugszeitraum.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 142/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n24. Mai 2007 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 675 \n\na) Der anwaltliche Beklagtenvertreter im Zivilprozess ist schon in der Eingangsin-\nstanz verpflichtet, zum Schutz seiner Partei auf Schlüssigkeitsbedenken gegen die \nKlage hinzuweisen, wenn er nicht ausschließen kann, dass das Gericht solche \nGesichtspunkte übersieht. \n\nb) Beruht das zu Lasten des Mandanten ergangene Urteil auf einem \nübersehenen Schlüssigkeitsmangel der Klage, so muss der Rechtsanwalt seinen \nMandanten über die hieraus folgenden Angriffsmöglichkeiten für ein Berufungsver-\nfahren aufklären. \n\nVAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 2; BGB §§ 394, 399 Fall 1; ZPO §§ 851, 850c; SGB I § 54 \nAbs. 4; SGB VI § 187 Abs. 1 Nr. 2 \n\nGegen die Verpflichtung, im Wege des Versorgungsausgleichs für den Berechtigten \nBeiträge zur Begründung von Anrechten in einer gesetzlichen Rentenversicherung zu \nzahlen, kann nur in dem Umfang aufgerechnet werden, in dem die hierdurch erhöhte \nAltersrente pfändbar wäre. \n\nBGB § 251 Abs. 2 Satz 1 \n\nEs ist für den Schädiger im Rahmen einer umfassenden Güter- und Interessenabwä-\ngung nicht zumutbar, als Dritter durch Beitragsentrichtung im Wege des Schadenser-\nsatzes einen rechtskräftig angeordneten Anspruch auf Versorgungsausgleich nach \n§ 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG zu erfüllen, der gegen den Schuldner des Versorgungs-\nausgleichs nicht mehr durchsetzbar ist. Der Schädiger schuldet nur Geldersatz für \ndie geminderte Rente im Rentenbezugszeitraum. \n\nBGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 142/05 - OLG Karlsruhe \n\n LG Mannheim \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die \n\nRichter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel des Beklagten werden die Urteile des \n\n16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. Mai \n\n2005 und der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom \n\n23. Juli 2004 aufgehoben. \n\nEs wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an die Klä-\n\ngerin vom Zeitpunkt der Erlangung der Rentenberechtigung in der \n\ngesetzlichen Rentenversicherung an fortlaufend Beträge zu zah-\n\nlen, die erforderlich sind, um die Klägerin so zu stellen, als sei auf \n\nihr Versicherungskonto bei der Bundesversicherungsanstalt für \n\nAngestellte Berlin (Vers.-Nr. ... ) unverzüglich nach \n\nEintritt \n\nder Rechtskraft \n\ndes Urteils \n\ndes Amtsgerichts \n\n- Familiengerichts - Weinheim vom 25. Oktober 2002 (1 F 104/00) \n\nein Betrag von 31.565,99 € gezahlt worden. Im Übrigen wird die \n\nKlage abgewiesen. \n\nDie weitergehenden Rechtsmittel des Beklagten werden zurück-\n\ngewiesen. \n\nVon den Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte 4/5 und die \n\nKlägerin 1/5. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin erkannte in notarieller Urkunde vom 14. Dezember 1998 an, \n\nihrem damaligen Ehemann, mit dem sie bereits in Scheidung lebte, 242.000 DM \n\nzu schulden, und unterwarf sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung. \n\nAm 22. Oktober 1999 wurde die Ehe geschieden. Das Familiengericht verurteil-\n\nte den Ehemann, zur Begründung von Anwartschaften der gesetzlichen Ren-\n\ntenversicherung einen Betrag von 61.737,72 DM auf das Versicherungskonto \n\nseiner geschiedenen Ehefrau zu zahlen. \n\n2 \n\nAls die Klägerin die Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung dieses An-\n\nspruchs ankündigte, erhob der Ehemann Vollstreckungsabwehrklage mit der \n\nBegründung, der Anspruch sei durch Aufrechnung mit der Forderung aus der \n\nnotariellen Urkunde erloschen. In diesem Rechtsstreit wurde die Klägerin von \n\ndem beklagten Rechtsanwalt vertreten. Das Familiengericht gab der Klage statt. \n\nSein am 25. Oktober 2002 verkündetes Urteil wurde rechtskräftig. \n\n3 \n\nDie Klägerin, die inzwischen mehrfach die eidesstattliche Versicherung \n\ngeleistet hat, nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, weil er \n\ngegen das Urteil, welches sachlich unrichtig sei, kein Rechtsmittel eingelegt \n\nhabe. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, auf das Ver-\n\nsicherungskonto der Klägerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestell-\n\nte einen Betrag von 31.565,99 € zum Zweck der Erfüllung des Anspruchs der \n\nKlägerin gegen ihren geschiedenen Ehemann auf Begründung von Rentenan-\n\nwartschaften zu zahlen, und hat die Verpflichtung des Beklagten festgestellt, \n\nder Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr aus der verspäteten Einzahlung \n\ndes genannten Betrages entsteht. Die Berufung des Beklagten ist zurückgewie-\n\nsen worden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt er \n\nsein Klageabweisungsbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\nDie Revision ist nur zu einem verhältnismäßig geringfügigen Teil begrün-\n\ndet. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat dem Beklagten zur Last gelegt, für die Klägerin \n\nI. \n\ngegen das Urteil des Amtsgerichts vom 25. Oktober 2002 keine Berufung ein-\n\ngelegt zu haben. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, alle für den Prozesser-\n\nfolg seiner Mandantin notwendigen Handlungen zu ergreifen. Die Berufung ge-\n\ngen das amtsgerichtliche Urteil habe zum Erfolg führen müssen. Die mit der \n\nVollstreckungsgegenklage eingewendete Aufrechnung gegen den Anspruch der \n\nKlägerin auf Versorgungsausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG sei aus \n\nmehreren Gründen unzulässig gewesen. Es fehle schon an der Gleichartigkeit \n\nder beiderseitigen Ansprüche. Gegen den Anspruch auf Versorgungsausgleich \n\nkönne aber auch nach § 394 BGB nicht aufgerechnet werden. Zum einen sei er \n\nwegen seines unterhaltsrechtlichen Zusammenhangs entsprechend § 850b \n\nAbs. 1 Nr. 2 ZPO unpfändbar. Zum anderen sei der Anspruch auf Versorgungs-\n\nausgleich der Aufrechnung entzogen gewesen, weil er ohne Veränderung sei-\n\nnes Inhalts nicht abgetreten und deshalb ebenfalls nicht gepfändet werden kön-\n\nne. \n\n6 \n\nAufgrund der schuldhaften Verletzung des anwaltlichen Geschäftsbesor-\n\ngungsvertrages habe der Beklagte hier den Schaden der Klägerin in der Weise \n\nzu ersetzen, dass er als Dritter den Anspruch seiner Mandantin auf Versor-\n\ngungsausgleich durch Beitragsentrichtung auf ihr Versicherungskonto erfülle. \n\nDazu sei der Beklagte imstande, weil das rechtskräftige Urteil vom 25. Oktober \n\n2002 nur zwischen den Parteien der Vollstreckungsgegenklage wirke. Ausgleich \n\nfür einen schadensersatzrechtlichen Vorteil der Klägerin stehe dem Beklagten \n\nnicht zu. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\nDiese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen \n\nPunkten Stand. Der Beklagte hat zwar seine anwaltlichen Pflichten gegenüber \n\nder Klägerin schuldhaft verletzt. Der Schadensersatz hierfür ist aber nicht in der \n\nvom Berufungsgericht angenommenen Weise zu leisten. \n\n1. Der Beklagte hat der Klägerin nicht empfohlen, gegen das der Voll-\n\nstreckungsabwehrklage stattgebende Urteil Berufung einzulegen. Dieses zu \n\nLasten seiner Mandantin ergangene Urteil ist rechtlich nicht haltbar. Den \n\nRechtsfehler hätte er erkennen und der Klägerin nach entsprechender Beleh-\n\nrung raten müssen, Berufung einzulegen. \n\n9 \n\na) Der Ehemann der Klägerin hätte mit der Vollstreckungsabwehrklage \n\nnicht durchdringen dürfen, weil die Aufrechnung gegenüber dem titulierten An-\n\nspruch der Klägerin aus dem Scheidungsurteil unzulässig war (§ 394 Satz 1 \n\nBGB). \n\n10 \n\nDer Anspruch auf Versorgungsausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 \n\nVAHRG richtet sich auf die Begründung von Rentenanwartschaften gemäß § 8 \n\nAbs. 1 Nr. 2, § 66 Abs. 1 Nr. 4, § 76 Abs. 2, § 187 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI. Er kann \n\nnur durch Zahlung an einen bestimmten Träger der gesetzlichen Rentenversi-\n\ncherung erfüllt werden. Eine Abtretung oder Pfändung des Anspruchs würde \n\neine Änderung seines Inhaltes bewirken und ist daher nach § 399 Fall 1 BGB, \n\n§ 851 Abs. 1 ZPO nichtig (vgl. OLG München FamRZ 1993, 814, 815; v. Horn-\n\nhardt FamRZ 1979, 655, 659; Göppinger/Wenz, Vereinbarungen anlässlich der \n\nEhescheidung 7. Aufl. § 3 Rn. 60; Ruland/Tiemann, Versorgungsausgleich und \n\nsteuerliche Folgen der Ehescheidung 1977 Rn. 487 f; Soergel/Lipp, BGB \n\n13. Aufl. § 1587b Rn. 46). Davon machte § 851 Abs. 2 ZPO hier keine Aus-\n\nnahme, weil die grundsätzlich wie Arbeitseinkommen pfändbare Altersrente der \n\nKlägerin (§ 54 Abs. 4 SGB I; vgl. auch BGH, Beschl. v. 21. November 2002 \n\n- IX ZB 85/02, WM 2003, 548) einschließlich der Verbesserung durch den ge-\n\nschuldeten Versorgungsausgleich den Pfändungsfreibetrag des § 850c ZPO in \n\nder Fassung vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) nicht überstieg. Die \n\nVollstreckungsabwehrklage war daher unschlüssig. \n\n11 \n\nb) Der Beklagte hätte diesen Fehler des Urteils erkennen und die Kläge-\n\nrin deshalb über die Möglichkeit und die Aussichten einer Berufung beraten \n\nmüssen. \n\n12 \n\naa) In welchem Umfang der Anwalt den Mandanten nach einem Instanz-\n\nverlust über die Aussichten eines Rechtsmittels zu belehren hat, ist allerdings \n\ndurch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch nicht umfassend ge-\n\nklärt. Eine entsprechende Belehrungspflicht besteht jedenfalls hinsichtlich der \n\nformellen Voraussetzungen des Rechtsmittels (vgl. BGH, Urt. v. 6. Juli 1989 - IX \n\nZR 75/88, WM 1989, 1826, 1827), bei ohne weiteres erkennbarer Divergenz zur \n\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 85, 252, 259 ff; BGH, Urt. v. \n\n17. Januar 2002 - IX ZR 182/00, WM 2002, 513, 515) sowie in den Fällen, in \n\ndenen der Fehler des Urteils auch darauf beruht, dass der Rechtsanwalt nicht \n\nsachgerecht gearbeitet, er das unrichtige Urteil also mitverschuldet hat (BGH, \n\nUrt. v. 17. Januar 2002, aaO; insoweit ausdrücklich zustimmend BVerfG NJW \n\n2002, 2937, 2938). Unter solchen Umständen erfordert es die vorausgegange-\n\nne Pflichtwidrigkeit, den Mandanten konkret auf die Umstände hinzuweisen, die \n\nein Rechtsmittel aussichtsreich erscheinen lassen (vgl. Fahrendorf in Rin-\n\nsche/Terbille/Fahrendorf, Die Haftung des Rechtsanwalts 7. Aufl. Rn. 1547 \n\nFn. 693). Dagegen gehört es ohne gesonderten Auftrag nicht zu den Aufgaben \n\neines Berufungsanwalts, die materiellen Gründe des Berufungsurteils einer ein-\n\ngehenden Prüfung auf ihre Richtigkeit zu unterziehen, erfolgversprechende An-\n\ngriffspunkte herauszuarbeiten und sie auf ihre Revisibilität hin zu untersuchen \n\n(BGH, Urt. v. 27. März 2003 - IX ZR 399/99, WM 1003, 1146, 1148; vgl. auch \n\nUrt. v. 10. Juli 2003 - IX ZR 5/00, NJW 2003, 2986, 2987). \n\n13 \n\nbb) Nach diesen Grundsätzen durfte sich der Beklagte im Streitfall nicht \n\nmit dem allgemeinen Hinweis auf die Möglichkeit der Berufung begnügen; denn \n\ner hatte die Rechtsverteidigung der Beklagten gegenüber der Vollstreckungs-\n\nabwehrklage nur unzureichend erarbeitet. Bei sachgerechter Wahrnehmung \n\ndes Prozessmandats hätte er den Rechtsfehler des ergangenen Urteils ohne \n\nweiteres erkennen können. \n\n14 \n\nWer als Rechtsanwalt die Vertretung der beklagten Partei in einem Zivil-\n\nprozess übernimmt, muss grundsätzlich prüfen, ob die gegnerische Klage \n\neventuell schon an fehlender Schlüssigkeit scheitert. Sind bei verkehrsüblicher \n\nSorgfalt solche Mängel erkennbar, so hat der Prozessbevollmächtigte sie \n\ngrundsätzlich im Rechtsstreit geltend zu machen (vgl. RGZ 139, 358, 362; \n\nBGH, Urt. v. 24. März 1988 - IX ZR 114/87, NJW 1988, 3013, 3016; v. 4. Juni \n\n1996 - IX ZR 51/95, NJW 1996, 2648, 2650; Sieg in Zugehör/Fischer/Sieg/ \n\nSchlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 675). Eine solche Verpflich-\n\ntung entspricht dem in § 1 Abs. 3 BORA zum Ausdruck gekommenen Selbst-\n\nverständnis der Anwaltschaft und begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen \n\nBedenken (vgl. BVerfGE 76, 171, 187 f; BVerfG NJW 2002, 2937). \n\n15 \n\nZweifel an der Wirksamkeit der vom Ehemann der Klägerin erklärten Auf-\n\nrechnung drängten sich schon im Hinblick auf die besondere Rechtsnatur des \n\nAnspruchs aus § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG sowie die Beteiligung eines öffentlich-\n\nrechtlichen Rechtsträgers gemäß § 53b Abs. 2 Satz 1 FGG (vgl. dazu BGH, \n\nBeschl. v. 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87, NJW 1989, 1858, 1859) auf. Die \n\nBerechtigung des Einwands wurde zudem durch die damals bereits veröffent-\n\nlichte Rechtsprechung und Literatur (vgl. oben zu 1. a) bestätigt. Schließlich \n\ngab es auch keinen sonstigen Grund, von der Erhebung des Einwands, die Auf-\n\nrechnung sei unzulässig, abzusehen. Die von der Mandantin erhaltene Informa-\n\ntion ermöglichte dem Beklagten lediglich Einwendungen, deren Erheblichkeit \n\nund Beweisaussichten in hohem Maße fragwürdig waren. Das pfälzische Ober-\n\nlandesgericht Zweibrücken hatte bereits in seinem Urteil vom 24. Januar 2002 \n\ndie Vollstreckungsgegenklage umgekehrten Betreffs für unbegründet erachtet, \n\ndie gleichfalls auf die Behauptung der Klägerin gestützt war, bei der notariellen \n\nHaftungs- und Vollstreckungsunterwerfung vom 14. Dezember 1998 habe es \n\nsich um ein sittenwidriges Scheingeschäft zum Zwecke der Gläubigerbenachtei-\n\nligung gehandelt. \n\n16 \n\n2. Hätte der Beklagte die Klägerin in dem gebotenen Umfang über die \n\nErfolgsaussichten der Berufung belehrt, wäre das zu Lasten der Klägerin er-\n\ngangene Urteil des Familiengerichts aufgehoben und die Vollstreckungsab-\n\nwehrklage des Ehemannes abgewiesen worden. \n\n17 \n\nKommt es auf die Frage an, wie ein Rechtsstreit bei pflichtgemäßem \n\nVerhalten des Rechtsanwalts der unterlegenen Partei ausgegangen wäre, so ist \n\ndie Schadensursächlichkeit seiner Pflichtwidrigkeit dann zu bejahen, wenn das \n\nim Vorprozess aufgrund seiner unterlassenen Empfehlung unterbliebene \n\nRechtsmittel richtigerweise hätte Erfolg haben müssen (BGHZ 145, 256, 265 f; \n\n163, 223, 227; BGH, Urt. v. 23. November 2006 - IX ZR 21/03, WM 2007, 419, \n\n422). Dies ist - wie im Zusammenhang mit der Pflichtverletzung des Beklagten \n\nbereits ausgeführt - zu bejahen. Daran, dass die Klägerin nach entsprechender \n\nBelehrung des Beklagten die Berufung gegen das Urteil vom 25. Oktober 2002 \n\neingelegt und durchgeführt hätte, kann kein vernünftiger Zweifel bestehen. Der \n\nBeklagte beruft sich auch nicht auf das Gegenteil. \n\n18 \n\n19 \n\n3. Die Klägerin ist infolge der Rechtskraft des der Vollstreckungsabwehr-\n\nklage des Ehemannes stattgebenden Urteils auch geschädigt worden. \n\na) Die Vollstreckungsgegenklage ist eine prozessuale Gestaltungsklage, \n\nderen Streitgegenstand auf die vollständige oder teilweise Beseitigung der Voll-\n\nstreckbarkeit des Titels gerichtet ist (BGHZ 22, 54, 56; 55, 255, 256; 85, 367, \n\n371; 127, 146, 149; BGH, Urt. v. 19. Juni 1984 - IX ZR 89/83, LM ZPO § 767 \n\nNr. 63 = MDR 1985, 138; v. 23. Mai 1989 - IX ZR 57/88, WM 1989, 1514, 1516; \n\nBeschl. v. 5. Juli 2005 - VII ZB 10/05, WM 2005, 1991, 1992). Es steht damit \n\nrechtskräftig fest, dass der Anspruch der Klägerin auf Versorgungsausgleich \n\ngemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG aus dem Scheidungsurteil nicht mehr gegen \n\nihren geschiedenen Ehemann durchgesetzt werden kann. Darin liegt ein Scha-\n\nden der Klägerin im Umfang der hierdurch entgangenen Rentenanwartschaften, \n\nwenn auch fühlbare Auswirkungen vorläufig fehlen (vgl. BGHZ 137, 11, 20). Die \n\nLeistungsfähigkeit des geschiedenen Ehemannes der Klägerin, die geschulde-\n\nten Beitragszahlungen für den Versorgungsausgleich zu erbringen, hat der Be-\n\nklagte nicht bestritten. \n\n20 \n\nb) Der Schaden der Klägerin ist nicht durch anderweitige Vorteile entfal-\n\nlen. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob das stattgebende Urteil \n\nder Vollstreckungsgegenklage zur Folge hat, dass die nachträglich aufgerech-\n\nnete Forderung rechtskräftig erlischt (so noch BGHZ 48, 356, 360; 89, 349, \n\n352 f). Dagegen spricht, dass die mit der Aufrechnung bekämpfte Forderung \n\nnur ihre Vollstreckbarkeit verliert. Selbst die Tilgung des notariellen Schuldaner-\n\nkenntnisses der Klägerin im Umfang des Urteils vom 25. Oktober 2002 würde \n\naber ihren Schaden derzeit nicht ausgleichen. \n\n21 \n\nDie Klägerin ist nach den abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen \n\nunpfändbar. Ihr geschiedener Ehemann hat mit seiner unzulässigen Aufrech-\n\nnung durch das vom Beklagten mitverschuldete Fehlurteil vom 25. Oktober \n\n2002 eine Deckung erhalten, die er sonst nicht hätte erreichen können. Auch \n\nein Zurückbehaltungsrecht zu seinen Gunsten bestand nicht. Dieses wird ver-\n\nneint, wenn seine Ausübung einen der Aufrechnung gleichkommenden Erfolg \n\nhaben würde, letztere aber nach § 394 BGB - wie hier - ausgeschlossen ist \n\n(BGHZ 16, 37, 49; 38, 122, 129; BGH, Urt. v. 16. Juni 1987 - X ZR 61/86, NJW \n\n1987, 3254, 3255 unter II. 3.). Ein solcher Fall lag vor; denn die Klägerin hätte \n\nansonsten zur Durchsetzung ihres aufrechnungsfesten Anspruchs den nicht \n\nmehr werthaltigen Anspruch ihres geschiedenen Ehemannes vollwertig befrie-\n\ndigen müssen. \n\n22 \n\nSollte die Klägerin später wieder vermögend werden, so dass die - im \n\nJahre 2002 teilweise weggefallene - Vollstreckbarkeit des Schuldanerkenntnis-\n\nses ihrem geschiedenen Ehemann insoweit noch Befriedigung seines An-\n\nspruchs gewährt haben würde, auf diese Möglichkeit hat sich der Beklagte be-\n\nrufen, so kann er deswegen später Bereicherungsklage (verlängerte Vollstre-\n\nckungsabwehrklage) erheben. Im gegenwärtigen Rechtsstreit ist diese unge-\n\nwisse Möglichkeit eines zukünftigen Schadenswegfalls nicht zu berücksichtigen. \n\n23 \n\nc) Der Schaden der Klägerin entfällt auch nicht dadurch, dass sie ihren \n\ngeschiedenen Ehemann nach Eintritt in das Rentenalter möglicherweise auf \n\nschuldrechtlichen Versorgungsausgleich (§ 2 VAHRG, § 1587e Abs. 3, § 1587f \n\nNr. 3, § 1587g Nr. 1 Satz 2 BGB) oder auf Leistung von Altersunterhalt (§ 1571 \n\nBGB) in Anspruch nehmen kann. Die Verfolgung dieser Ansprüche kann einen \n\nneuen Rechtsstreit erfordern, während die Klägerin mit dem familiengerichtlich \n\nangeordneten Versorgungsausgleich eine gesicherte Rechtsposition besaß. \n\nAuch die spätere Durchsetzbarkeit dieser Ansprüche ist heute offen. Ein An-\n\nspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ist gegebenenfalls nach \n\n§ 255 BGB an den Ersatzverpflichteten abzutreten. Der nur bei Bedürftigkeit im \n\nSinne des § 1577 BGB bestehende Anspruch auf Altersunterhalt nach § 1571 \n\nBGB ist dagegen nicht pfändbar (§ 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und deshalb nach \n\n§ 400 BGB nicht der Abtretung unterworfen. Wegen der Subsidiarität des Un-\n\nterhaltsanspruchs besteht auch kein auszugleichendes Gesamtschuldverhältnis \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 15. Juni 2004 - VI ZR 60/03, NJW 2004, 2892, 2893). \n\n24 \n\n4. Rechtsfehlerhaft ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der ge-\n\nschuldete Schadensersatz sei durch Zahlung an die Bundesversicherungsan-\n\nstalt für Angestellte in Form der Drittleistung nach § 267 BGB auf den angeord-\n\nneten Versorgungsausgleich nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG zu erbringen. \n\n25 \n\na) Nach dem Rechtsgedanken des § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB tritt das In-\n\nteresse des Geschädigten an einem vollständigen Schadensausgleich nach \n\nTreu und Glauben hinter dem Schutz des Ersatzpflichtigen vor unzumutbaren \n\nBelastungen zurück, wenn der verlangte Herstellungsaufwand unverhältnismä-\n\nßig hoch ist; der Geschädigte muss sich dann mit einer Kompensation durch \n\neinen Wertausgleich seines Schadens zufrieden geben. Die Zumutbarkeits-\n\ngrenze ist durch eine Güter- und Interessenabwägung zu ermitteln, wobei an \n\ndie Annahme von Unverhältnismäßigkeit strenge Anforderungen zu stellen sind \n\n(vgl. BGHZ 59, 365, 367 f; 63, 295, 297 ff). Eine rechtsähnliche Situation be-\n\nsteht im Streitfall, wo die Herstellung eines Rechtszustandes in Frage kommt. \n\nGegenwärtig herrscht noch keine Gewissheit, ob die Klägerin das Rentenbe-\n\nzugsalter erreicht und für welchen Zeitraum sie Anspruch auf Rentenleistungen \n\ngegenüber der Bundesversicherungsanstalt haben wird. Müsste der Beklagte \n\ndie der Klägerin entgangenen Rentenanwartschaften in Form einer Zahlung an \n\ndie Bundesversicherungsanstalt ausgleichen, wäre es möglich, dass von dieser \n\nLeistung ausschließlich oder zum Teil nicht die Klägerin, sondern der Renten-\n\nversicherungsträger Nutzen zieht. Dieses Wirtschaftlichkeitsrisiko war bei der \n\nRegelung des Versorgungsausgleichs nicht zu umgehen; denn es liegt in der \n\nversicherungsrechtlichen Struktur der gesetzlichen Altersrente begründet. Wird \n\n- wie hier - Schadensersatz für vereitelten Versorgungsausgleich geschuldet, \n\nwäre die dem Schadensersatzschuldner zumutbare Opfergrenze überschritten, \n\nwenn nunmehr ihm dieses Risiko aufgebürdet würde. Für die Klägerin wirkt sich \n\nder bereits eingetretene Schaden spürbar erst nach Erreichen des Rentenalters \n\naus. Auch unter Berücksichtigung ihres berechtigten Interesses an einer eigen-\n\nständigen Alterssicherung erscheint es deshalb nicht gerechtfertigt, den Beklag-\n\nten zum Schadensersatz durch Zahlung an den Rentenversicherungsträger zu \n\nverurteilen, um den gegen den Schuldner nicht mehr durchsetzbaren Versor-\n\ngungsausgleich als Dritter gemäß § 267 BGB zu entrichten. \n\n26 \n\nb) Erweist sich die erhobene Leistungsklage als unbegründet, entspricht \n\naber der Erlass eines Feststellungsurteils dem Interesse des Klägers, so kann \n\ndas Gericht dem in dem Leistungsbegehren enthaltenen Antrag auf Feststel-\n\nlung des Rechtsverhältnisses auch dann stattgeben, wenn dieser Antrag nicht \n\nausdrücklich hilfsweise gestellt ist (BGHZ 118, 70, 81 f). Deshalb ist vorliegend \n\ndie Verpflichtung des Beklagten festzustellen, an die Klägerin vom Zeitpunkt der \n\nErlangung der Rentenberechtigung in der gesetzlichen Rentenversicherung an \n\nfortlaufend die Beträge zu bezahlen, die erforderlich sind, um sie so zu stellen, \n\nals hätte ihr geschiedener Ehemann unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft \n\ndes Urteils in der Vollstreckungsgegenklage den vom Familiengericht angeord-\n\nneten Betrag von 31.565,99 € zur Begründung von Rentenanwartschaften auf \n\nihr Versicherungskonto bezahlt. \n\n27 \n\nc) Die Klägerin ist durch diese Art der Schadensersatzleistung im Ergeb-\n\nnis nicht schlechter gesichert als bei der Anordnung einer Zahlung durch den \n\nBeklagten an die Rentenversicherungsanstalt für Angestellte; insbesondere wird \n\nihr damit nicht das Insolvenzrisiko des Beklagten aufgebürdet. Als Rechtsanwalt \n\nist er verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus \n\neiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden \n\nabzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung auf-\n\nrechtzuerhalten (§ 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO). Der Dritte ist hier vor Risiken in der \n\nPerson des Versicherungsnehmers nach § 158c VVG besonders geschützt. Der \n\ngeschädigte Dritte kann zudem in der Insolvenz des Versicherungsnehmers \n\nwegen des ihm gegen den Insolvenzschuldner zustehenden Schadensersatz-\n\nanspruchs abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung des \n\nVersicherungsnehmers verlangen (§ 157 VVG). Die Entschädigungsforderung, \n\ndie zunächst auf Befreiung von dem Schadensersatzanspruch des Dritten ge-\n\nrichtet ist, wandelt sich mit der Insolvenzeröffnung grundsätzlich in einen Zah-\n\nlungsanspruch um (vgl. Voit/Knappmann in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 157 \n\nRn. 3; MünchKomm-InsO/Ganter, § 51 Rn. 236). Der Dritte kann den Scha-\n\ndensersatzanspruch ohne vorherige Pfändung und Überweisung unmittelbar \n\ngegenüber dem Versicherer einziehen, sofern er mit für diesen verbindlicher \n\nWirkung im Sinne der §§ 149, 154 Abs. 1 VVG festgestellt und fällig geworden \n\nist (vgl. BGH, Urt. v. 8. April 1987 - IVa ZR 12/86, VersR 1987, 655; v. 9. Januar \n\n1991 - IV ZR 264/89, VersR 1991, 414, 415; v. 7. Juli 1993 - IV ZR 131/92, \n\nNJW-RR 1993, 1306). Das zur Absonderung berechtigende Befriedigungsrecht \n\ndes Dritten überdauert die Insolvenz (BGH, Urt. v. 28. März 1996 - IX ZR 77/95, \n\nWM 1996, 835, 837; MünchKomm-InsO/Ganter, aaO Rn. 239). \n\n28 \n\nAbweichend davon gilt bei einem Rentenanspruch, dass dieser entspre-\n\nchend den §§ 41, 45 Satz 1, § 46 Satz 2 InsO in eine fällige Kapitalforderung \n\numzuwandeln und im Prüfungsverfahren deshalb nach den §§ 174 ff InsO oder \n\nauf Grund einer Feststellungsklage nach den §§ 180 ff InsO als solcher festzu-\n\nstellen ist; anschließend kann der Haftpflichtgläubiger von dem Versicherer die \n\nZahlung des Kapitals verlangen (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, aaO Rn. 239; \n\nVoit/Knappmann in aaO Rn. 6). Vorliegend ist die Verpflichtung des Beklagten \n\nsowohl der Dauer als auch der Höhe nach - wegen der Ungewissheit des Um-\n\nfangs künftiger Rentenerhöhungen - unbestimmt. Zusätzlich wäre der Anspruch \n\nnoch aufschiebend bedingt, wenn der Beklagte vor dem Rentenbeginn der Klä-\n\ngerin in Insolvenz fiele. Nach der Insolvenzordnung berechtigen Forderungen \n\nunter aufschiebender Bedingung wie nach dem früheren § 67 KO nur zur Siche-\n\nrung (vgl. MünchKomm-InsO/Lwowski/Bitter § 42 Rn. 11). Auch gegenüber dem \n\nHaftpflichtversicherer hätte die Klägerin somit in diesem Fall nach Feststellung \n\ndes Anspruchs zur Tabelle bzw. nach erfolgreicher Tabellenfeststellungsklage \n\nAnspruch auf Sicherheitsleistung (vgl. § 155 Abs. 2 VVG). \n\n29 \n\n5. Die Klägerin hat die Prozesskosten anteilig nach § 92 Abs. 1 Satz 1 \n\nZPO zu tragen, weil sie lediglich mit der Feststellung der Schadensersatzpflicht \n\ndes Beklagten obsiegt. Bei einer positiven Feststellungsklage ist regelmäßig ein \n\nAbschlag von 20 % gegenüber dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage \n\nvorzunehmen. Hiervon ist auch dann keine Ausnahme zu machen, wenn damit \n\nzu rechnen ist, dass der Schuldner sich dem Feststellungsanspruch beugt (vgl. \n\nBeschl. v. 15. Januar 1997 - VIII ZR 303/96, NJW 1997, 385, 386; Zöller/ \n\nHerget, ZPO 26. Aufl. § 3 Rn. 16 Stichwort \"Feststellungsklage\"). Ausgehend \n\nvon dem nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG maßgebenden höheren Wert des Leis-\n\ntungsantrags führt das zu einer Kostenquote von 4/5 zu 1/5. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nRaebel \n\nDr. Kayser \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mannheim, Entscheidung vom 23.07.2004 - 3 O 364/03 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.05.2005 - 16 U 1/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_142-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-24/ix-zr-142-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 394","ref_norm":"394","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1571","ref_norm":"1571","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850b","ref_norm":"850b","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 851","ref_norm":"851","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850c","ref_norm":"850c","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1577","ref_norm":"1577","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_142-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_142-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-24/ix-zr-142-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_142-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:37:54.768627+00:00"}}