{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_140-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-09-28","aktenzeichen":"IX ZR 140/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 140/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. September 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, \n\nRaebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer \n\nam 28. September 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom \n\n8. Juli 2005 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. \n\nDer Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 432.985,98 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-\n\nsig (§ 544 ZPO). Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet; weder hat die \n\nRechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des \n\nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-\n\ndung des Revisionsgerichts. \n\n2 \n\nIn Bezug auf den Ergänzungsvertrag vom 18. Dezember 1998 ergeben \n\ndie Darlegungen der Nichtzulassungsbeschwerde jedenfalls insoweit keinen \n\nZulassungsgrund, als die Kläger sich gegen die Verneinung der Kausalität zwi-\n\nschen einer unterstellten Pflichtverletzung und dem von ihnen geltend gemach-\n\nten Schaden wenden. Das Berufungsgericht hat mit einzelfallbezogener Be-\n\ngründung dargelegt, dass für die Kläger bei pflichtgemäßem Verhalten der Be-\n\nklagten nicht nur eine Entscheidung ernsthaft in Betracht gekommen wäre. Dies \n\nberuht weder auf Willkür noch auf einem Verstoß gegen den Beibringungs-\n\ngrundsatz. Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs liegt \n\nnicht vor. \n\n3 \n\nSoweit die Kläger ihren Schadensersatzanspruch auf die fehlende Ab-\n\nzugsfähigkeit der Aufwendungen des Klägers zu 1 für die Versorgungszusagen \n\nstützen, hat das Berufungsgericht keinen entscheidungserheblichen Beweisan-\n\ntrag übergangen. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 29. September \n\n2005 - IX ZR 104/01, GuT 2006, 46 f) hat der Mandant darzulegen und gege-\n\nbenenfalls zu beweisen, welche steuerrechtliche Gestaltung er gewählt hätte, \n\num den von ihm geltend gemachten Schaden zu vermeiden. Dem genügt der \n\nvon der Nichtzulassungsbeschwerde angeführte Beweisantrag nicht. \n\n4 \n\nIm Übrigen wird von einer Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 \n\nHalbs. 2 ZPO abgesehen. \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nFischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.01.2005 - 5 O 294/02 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.07.2005 - I-23 U 17/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_140-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-28/ix-zr-140-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_140-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_140-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-28/ix-zr-140-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_140-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:52:58.744314+00:00"}}