{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_136-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-09-28","aktenzeichen":"IX ZR 136/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 146 Abs. 1 a. F. a) § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO erfasst auch die von einem Gläubiger vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärte Aufrechnung. b) Ist eine Aufrechnung unzulässig, weil die Aufrechnungslage anfechtbar geschaf- fen worden ist, bestehen die ursprünglichen Ansprüche für die Dauer und die Zwecke des Insolvenzverfahrens fort. c) Eine Hauptforderung, gegen die gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO insolvenzrechtlich unwirksam aufgerechnet worden ist, unterliegt der Verjährung analog § 146 Abs. 1 InsO a. F.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 136/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n28. September 2006 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nInsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 146 Abs. 1 a. F. \n\na) § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO erfasst auch die von einem Gläubiger vor Eröffnung des \n\nInsolvenzverfahrens erklärte Aufrechnung. \n\nb) \n\nIst eine Aufrechnung unzulässig, weil die Aufrechnungslage anfechtbar geschaf-\n\nfen worden ist, bestehen die ursprünglichen Ansprüche für die Dauer und die \n\nZwecke des Insolvenzverfahrens fort. \n\nc) Eine Hauptforderung, gegen die gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO insolvenzrechtlich \n\nunwirksam aufgerechnet worden ist, unterliegt der Verjährung analog § 146 \n\nAbs. 1 InsO a. F. \n\nBGH, Urteil vom 28. September 2006 - IX ZR 136/05 - OLG Düsseldorf \n\n LG Düsseldorf \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 28. September 2006 durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, \n\nCierniak und Dr. Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Juli 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Spedition B. KG (fortan: Schuldnerin) erbrachte für die Be-\n\nklagte Transportleistungen. Am 13. September 2001 überwies die Beklagte der \n\nSchuldnerin die am 15. September 2001 fällige Transportvergütung in Höhe von \n\n132.642,69 € versehentlich doppelt. Der Geschäftsführer der Schuldnerin bean-\n\ntragte am 20. September 2001 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Am \n\n24. September 2001 nahm die Schuldnerin die vorübergehend eingestellten \n\nTransporte für die Beklagte wieder auf. Am nächsten Tag wurde der Kläger zum \n\nvorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. \n\n2 \n\nAm 21. November 2001 erstellte die Beklagte eine Abrechnung für die \n\nTransportleistungen der Insolvenzschuldnerin vom 16. Juli bis zum 16. Oktober \n\n2001 in Höhe von 167.885,51 €. Hiervon zog die Beklagte den irrtümlich dop-\n\npelt überwiesenen Betrag ab und zahlte nur den Unterschiedsbetrag von \n\n35.242,82 € an die Insolvenzschuldnerin aus. Mit Beschluss vom 12. Februar \n\n2002 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzver-\n\nwalter bestellt. \n\n3 \n\nDer Kläger, der die Verrechnung der Beklagten für unwirksam hält und \n\ndie Aufrechnungserklärung sowie hilfsweise die nach dem 24. September 2001 \n\nabgeschlossenen neuen Frachtverträge angefochten hat, verlangt Zahlung rest-\n\nlicher Vergütung in Höhe von 132.642,69 €. Die Beklagte erhebt die Einrede der \n\nVerjährung. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers \n\nblieb ohne Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Be-\n\ngehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\nDie Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in NZI 2006, 39 ff veröffentlicht ist, \n\nhat dahin stehen lassen, ob die Beklagte die Aufrechnungslage in insolvenz-\n\nrechtlich anfechtbarer Weise hergestellt hat. Sei dies nicht der Fall, so seien die \n\nFrachtlohnansprüche der Insolvenzschuldnerin durch Aufrechnung erloschen. \n\nAndernfalls stehe ihrer Durchsetzbarkeit die von der Beklagten erhobene Ver-\n\njährungseinrede entgegen. Unterstelle man mit dem Kläger, die Beklagte habe \n\ndie Aufrechnungslage durch eine anfechtbare Rechtshandlung hergestellt, so \n\nfinde § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO Anwendung mit der Folge, dass die Aufrechnung \n\nmit Eröffnung des Insolvenzverfahrens rückwirkend auf den Zeitpunkt der Be-\n\ngründung des Gegenseitigkeitsverhältnisses kraft Gesetzes unwirksam werde. \n\nDie Forderung der Insolvenzschuldnerin unterliege jedoch der einjährigen Ver-\n\njährung nach § 439 HGB und wandele sich nicht in einen insolvenzrechtlichen \n\nAnspruch um. Auch wenn der Kläger bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\ngemäß § 206 BGB aus Rechtsgründen an der Geltendmachung der Fracht-\n\nlohnansprüche gehindert gewesen sei, habe die erst am 12. Januar 2004 bei \n\nGericht eingegangene Klageschrift die Verjährungsfrist nicht gewahrt. Die Vor-\n\nschrift des § 146 InsO (a.F.) gelte ausschließlich für den Rückgewähranspruch \n\nnach § 143 InsO. Dieser ginge - wenn § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht eingriffe - \n\nnur dahin, dass die Beklagte sich auf die Tilgungswirkung ihrer Aufrechnung \n\nnicht berufen könne; auf eine Erfüllung der durch die Aufrechnung getilgten \n\nForderung sei er nicht gerichtet. Dem Kläger stehe auch kein Wahlrecht zu, ob \n\ner die Rechtsfolgen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO für sich reklamiere oder die Her-\n\nstellung der Aufrechnungslage anfechte. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem wesentli-\n\nchen Punkt nicht stand. Die Frachtlohnansprüche der Schuldnerin sind nicht \n\nverjährt, weshalb nicht offen bleiben kann, ob die Beklagte die Aufrechnungsla-\n\nge in insolvenzrechtlich anfechtbarer Weise hergestellt hat. \n\n1. Die Revision rügt allerdings zu Unrecht, das Berufungsgericht habe \n\nüber den jedenfalls auch zum Streitgegenstand gehörenden insolvenzrechtli-\n\nchen Anfechtungsanspruch nicht befunden. Nach der in der Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs anerkannten prozessrechtlichen Auffassung vom \n\nStreitgegenstand im Zivilprozess wird mit der Klage nicht ein bestimmter mate-\n\nriell-rechtlicher Anspruch geltend gemacht; vielmehr ist Gegenstand des \n\nRechtsstreits der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung \n\naufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch, der bestimmt wird durch den \n\nKlageantrag und den Lebenssachverhalt (Anspruchs- oder Klagegrund), aus \n\ndem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGHZ 117, 1, 5; 153, 173, \n\n175). Das Berufungsgericht hat über Antrag und Grund insgesamt entschieden, \n\nindem es zur Begründung der Klageabweisung ausgeführt hat, ein sich aus der \n\nAnfechtung der Herstellung der Aufrechnungslage ergebender Rückgewähran-\n\nspruch sei zur Rechtfertigung des Zahlungsantrags nicht geeignet, die Vor-\n\nschriften der §§ 143 ff InsO seien neben § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht anwend-\n\nbar und auch die Anfechtung der den Frachtlohnansprüchen zu Grunde liegen-\n\nden Rechtsgeschäfte scheide aus Rechtsgründen aus. \n\n9 \n\n2. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Vorschrift des § 96 Abs. 1 \n\nNr. 3 InsO für anwendbar gehalten. \n\n10 \n\na) Der Einwand der Revisionserwiderung, die Beklagte habe am 21. No-\n\nvember 2001 keine Aufrechnung erklärt, verfängt nicht. Nach den von der \n\nRevisionserwiderung nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nhat die Beklagte in ihrer Abrechnung den streitgegenständlichen Betrag abge-\n\nsetzt und nur den sich daraus ergebenden Saldo bezahlt. Dies stellt eine kon-\n\nkludente Aufrechnung dar (vgl. Gottwald \n\nin Gottwald, \n\nInsolvenzrechts-\n\nHandbuch 3. Aufl. § 45 Rn. 29); ausdrücklich muss sie nicht erfolgen (BGHZ 26, \n\n241, 244). \n\n11 \n\nb) § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO erfasst auch die von einem künftigen Insol-\n\nvenzgläubiger vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgegebene Aufrech-\n\nnungserklärung. Liegen die Anfechtungsvoraussetzungen vor, so wird die Auf-\n\nrechnungserklärung mit der Eröffnung insolvenzrechtlich unwirksam (BGH, Urt. \n\nv. 9. Oktober 2003 - IX ZR 28/03, NZI 2004, 82; v. 22. Juli 2004 - IX ZR 270/03, \n\nNZI 2004, 620; Beschl. v. 2. Juni 2005 - IX ZB 235/04, NZI 2005, 499, 500). \n\nDaran hält der Senat auch unter Berücksichtigung vereinzelter Kritik im Schrift-\n\ntum (Kübler/Prütting/Paulus, aaO § 143 Rn. 25; Gerhardt KTS 2004, 195, 199; \n\nRies ZInsO 2005, 848, 849; Zenker NZI 2006, 16, 18 f) fest. \n\n12 \n\naa) Bereits unter der Geltung der Konkursordnung war anerkannt, dass \n\neine vor Konkurseröffnung erklärte Aufrechnung gemäß § 55 Satz 1 Nr. 3 KO \n\nfür die Dauer des Konkursverfahrens unwirksam ist (RGZ 85, 38, 40; RG LZ \n\n1914, Sp. 1909, 1910; BGHZ 81, 15, 19; Jaeger/Lent, KO 8. Aufl. § 55 Rn. 2; \n\nKuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl., § 55 Rn. 3, 15a; Kilger/K. Schmidt, Insolvenz-\n\ngesetze 17. Aufl. § 55 KO Anm. 7). Dem Vorschlag der Insolvenzrechtskom-\n\nmission (Erster Bericht der Kommission für Insolvenzrecht 1985 S. 338 f), wo-\n\nnach eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgegebene Aufrechnungser-\n\nklärung nicht kraft Gesetzes unwirksam sein, sondern gegebenenfalls den all-\n\ngemeinen Regeln der Insolvenzanfechtung unterliegen sollte, ist der Gesetzge-\n\nber nicht gefolgt. Die Bestimmungen des § 96 InsO sollten nach der Begrün-\n\ndung zum Regierungsentwurf der Insolvenzordnung in redaktionell erheblich \n\nvereinfachter Weise die Vorschriften des § 55 KO übernehmen und sie inhalt-\n\nlich ergänzen. Ein Rückschritt hinter den Stand der Rechtsprechung zur Kon-\n\nkursordnung kommt angesichts dessen nicht in Betracht (BGH, Urt. v. 2. Juni \n\n2005 aaO). Außerdem heißt es in der Begründung ausdrücklich: \"Ist die Auf-\n\nrechnung schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärt worden, so \n\nwird die Erklärung mit der Eröffnung rückwirkend unwirksam\" (BT-Drucks. \n\n12/2443, S. 141 zu § 108 InsO-E). \n\n13 \n\nDie Vorstellung, dass eine Aufrechnungserklärung mit Eröffnung rückwir-\n\nkend unwirksam wird und es hierzu keiner Geltendmachung der Insolvenzan-\n\nfechtung bedarf (BT-Drucks. aaO), hat auch in § 96 Abs. 1 InsO selbst Aus-\n\ndruck gefunden. Im Falle der Nummer 1 ist die Hauptforderung erst nach Ver-\n\nfahrenseröffnung entstanden. Im Falle der Nummer 2 ist die Gegenforderung \n\nerst nach diesem Zeitpunkt erworben worden. Nach Nummer 3 ist die Aufrech-\n\nnung unzulässig, wenn ein Gläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch \n\nanfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Endlich ist nach Nummer 4 die Auf-\n\nrechnung unzulässig, wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien \n\nVermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet. \n\nDie sich auf alle vier Fälle beziehende Anordnung, dass die Aufrechnung unzu-\n\nlässig \"ist\", darf nicht dahin missverstanden werden, die Aufrechnungserklärung \n\nkönne im dritten Fall zulässig (wirksam) bleiben, wenn sie noch vor Verfahrens-\n\neröffnung abgegeben wurde. Die Gleichstellung der Nummer 3 mit Nummer 2 \n\nkann vielmehr nur bedeuten, dass die Erlangung der Aufrechnungsmöglichkeit \n\ndurch anfechtbare Rechtshandlung genauso beurteilt wird, wie wenn das Insol-\n\nvenzverfahren im Zeitpunkt des Erwerbs der Forderung bereits eröffnet gewe-\n\nsen wäre (vgl. zu § 55 Nr. 2 und 3 KO RGZ 85, 38, 42). Bei § 55 KO entzündete \n\nsich der Meinungsstreit über den Anwendungsbereich an der Formulierung \"Ei-\n\nne Aufrechnung im Konkursverfahren ist unzulässig\" (vgl. RGZ aaO). Demge-\n\ngenüber bringt die Einleitung \"Die Aufrechnung (weggelassen wurde: \"im Insol-\n\nvenzverfahren\") ist unzulässig\" in § 96 Abs. 1 InsO zum Ausdruck, dass die \n\nVorschrift nicht auf nach Verfahrenseröffnung erklärte Aufrechnungen be-\n\nschränkt ist, sondern im Falle der Nummer 3 auch bereits erklärten Aufrech-\n\nnungen die Wirkung für das eröffnete Verfahren absprechen will (Bork, in Fest-\n\nschrift für Ishikawa (2001), S. 31, 37; vgl. ferner v. Olshausen ZIP 2003, 893). \n\n14 \n\nbb) Die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO auf vor \n\nVerfahrenseröffnung erklärte Aufrechnungen wird darüber hinaus in dem durch \n\nArt. 1 Nr. 1 Buchst. b) des Gesetzes zur Änderung insolvenzrechtlicher und kre-\n\nditwesenrechtlicher Vorschriften vom 7. September 1999 \n\n(BGBl I 1999, \n\nS. 2384) eingefügten § 96 Abs. 2 InsO vorausgesetzt. Danach steht Absatz 1 \n\nder Verrechnung von bestimmten Ansprüchen und Leistungen aus Überwei-\n\nsungs-, Zahlungs- oder Übertragungsverträgen nicht entgegen, sofern die Ver-\n\nrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt. \n\nDa in den Fällen des Absatz 1 Nummer 1 und 2 nach dem Wortlaut und im Fal-\n\nle der Nummer 4 nach dem Sinnzusammenhang die Aufrechnung nach Verfah-\n\nrenseröffnung erklärt wird, kann die in Absatz 2 für bestimmte Verrechnungen \n\nbis zum Tage der Eröffnung normierte Ausnahme nur bedeuten, dass Num-\n\nmer 3 grundsätzlich die Aufrechnung vor Eröffnung einschließt. Das Argument \n\nder Gegenauffassung, Absatz 2 behielte unabhängig von der Auslegung des \n\n§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO seinen Sinn in der Privilegierung von Aufrechnungen im \n\nLaufe des Tages der Verfahrenseröffnung (so Zenker aaO S. 16), überzeugt \n\nangesichts des in Absatz 2 enthaltenen Zusatzes \"spätestens\" nicht. Die Einfü-\n\n15 \n\n16 \n\ngung des Absatz 2 wurde überdies in der Begründung des Regierungsentwurfs \n\nzum Gesetz vom 7. September 1999 ausdrücklich damit gerechtfertigt, nach \n\nAbsatz 1 Nummer 3 werde eine vor Verfahrenseröffnung abgegebene Aufrech-\n\nnungserklärung mit Eröffnung rückwirkend unwirksam (BT-Drucks. 14/1539, \n\nS. 10). \n\n3. Die Hauptforderung ist für die Dauer und die Zwecke des Insolvenz-\n\nverfahrens nicht als gemäß § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB verjährt anzusehen. \n\na) Die Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO hat zur Folge, dass der \n\nInsolvenzverwalter sich unmittelbar auf die insolvenzrechtliche Unwirksamkeit \n\nder Aufrechnung berufen kann (BGHZ 159, 388, 393; BGH, Urt. v. \n\n11. November 2004 - IX ZR 237/03, NZI 2005, 164, 165). Er braucht nicht mehr \n\ndie Anfechtung zu erklären, sondern kann die Forderung, gegen die anfechtbar \n\naufgerechnet worden ist, für die Insolvenzmasse einklagen (BGH, Beschl. v. \n\n2. Juni 2005 aaO) und den Aufrechnungseinwand mit der Gegeneinrede der \n\nAnfechtbarkeit abwehren (Kirchhof WM 2002, 2037, 2039; ebenso schon Jae-\n\nger/Henckel, KO 9. Aufl. § 37 Rn. 33). \n\n17 \n\nb) Da § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO eine anfechtbar herbeigeführte Aufrechnung \n\nfür insolvenzrechtlich unwirksam erklärt, besteht die Forderung, die andernfalls \n\ndurch Aufrechnung erloschen wäre, für die Dauer und die Zwecke des Insol-\n\nvenzverfahrens fort (BGH, Urt. v. 9. Februar 2006 - IX ZR 121/03, NZI 2006, \n\n345, 347). Was dies in Bezug auf die Verjährung der Hauptforderung bedeutet, \n\nist umstritten. \n\n18 \n\nIm Schrifttum wird teilweise angenommen, die Hauptforderung verjähre \n\ninnerhalb der für sie im Allgemeinen maßgeblichen Frist (Kirchhof aaO; Münch-\n\nKomm-InsO/Kirchhof, § 143 Rn. 52; HmbKomm-InsO/Jacobs, § 96 Rn. 25; \n\nHeublein ZIP 2000, 161, 164; Henkel EWiR 2006, 53, 54). \n\n19 \n\nNach anderer Auffassung wirkt die Anfechtbarkeit der Aufrechnung im \n\nSinne einer Novation. Der Insolvenzverwalter klage nicht die ursprüngliche \n\nHauptforderung ein, sondern erhebe einen ausschließlich anfechtungsrechtlich \n\nbegründeten Anspruch (Ries ZInsO 2005, 848, 849, 851). \n\n20 \n\nEine dritte Meinung wendet zu Gunsten des Insolvenzverwalters § 146 \n\nAbs. 1 InsO entsprechend an und unterstellt die Verjährung der anfechtungs-\n\nrechtlichen Ausübungsfrist (Kreft WuB VI A. § 96 InsO 3.05). \n\n21 \n\n22 \n\nc) Die zuletzt genannte Auffassung ist zutreffend. \n\naa) Der Auffassung des Klägers, die Anfechtbarkeit der Aufrechnung wir-\n\nke im Sinne einer Novation, kann nicht gefolgt werden. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO \n\nist seinem Wortlaut nach als Gegenrecht zum Aufrechnungseinwand des Gläu-\n\nbigers konzipiert. Eine bereits vor Eröffnung erklärte, in anfechtbarer Weise \n\nherbeigeführte Aufrechnung wird mit der Eröffnung insolvenzrechtlich unwirk-\n\nsam. Damit werden im Interesse der Gläubigergleichbehandlung die Wirkungen \n\ndes § 389 BGB ausgeschaltet und die Beteiligten zur wechselseitigen Abwick-\n\nlung der Leistungsverhältnisse gezwungen (Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 96 \n\nRn. 33; Blersch in Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO § 96 Rn. 15). Der Insol-\n\nvenzgläubiger hat seine Leistung zur Insolvenzmasse zu erbringen; seine Ge-\n\ngenforderung kann er nur zur Tabelle anmelden (BGH, Urt. v. 22. Juli 2004 \n\naaO; Beschl. v. 2. Juni 2005 aaO). Auch wenn durch die Aufrechnung die bei-\n\nderseitigen Ansprüche erloschen sind, werden sie auf eine Anfechtungsklage \n\nhin durch gestaltendes Gerichtsurteil wieder durchsetzbar (so auch Ries \n\nZInsO 2005, 848, 850). Dieselbe - für die Zwecke und auf die Dauer des Insol-\n\nvenzverfahrens beschränkte - Rechtsfolge kann jedoch auch vom Gesetzgeber \n\nangeordnet werden (Kreft, WuB VI A. § 96 InsO 3.05). Es wird kein neues \n\nSchuldverhältnis an Stelle eines alten, das gleichzeitig aufgehoben wird, be-\n\ngründet. \n\n23 \n\nbb) Wegen der rein insolvenzrechtlichen Wirkung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 \n\nInsO läuft die Verjährung des Anspruchs (hier: aus § 439 HGB) nicht weiter \n\n(Kreft, aaO). § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ordnet, abweichend von § 389 BGB, den \n\nFortbestand der Hauptforderung an, nicht denjenigen der Verjährung. Dies ent-\n\nspricht auch Sinn und Zweck der Neuregelung, die gegenüber dem bisherigen \n\nRecht die Masse stärken wollte (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 141). Durch den \n\nFortbestand der Hauptforderung soll der Masse Liquidität verschafft werden. \n\nSetzte man die ursprünglichen Verjährungsregeln wieder in Kraft, so könnte \n\ndamit die ausdrücklich angeordnete Durchsetzbarkeit der Hauptforderung unter-\n\nlaufen werden. Gegebenenfalls fiele die Masse infolge der Unzulässigkeit der \n\nAufrechnung noch hinter den Zustand vor Verfahrenseröffnung zurück, d.h. der \n\nAnspruch des Insolvenzschuldners könnte infolge Verjährung nicht durchge-\n\nsetzt werden, und eine ebenfalls fortbestehende, noch nicht verjährte Gegen-\n\nforderung müsste zur Tabelle festgestellt werden. Daran hat der Gläubiger der \n\nGegenforderung kein schützenswertes Interesse. Nachdem er sich für das Er-\n\nfüllungssurrogat der Aufrechnung entschieden hat, kann er auf den Ablauf der \n\nursprünglichen Verjährungsfrist der Hauptforderung nicht mehr vertrauen. \n\n24 \n\nIn der Praxis stünde der Insolvenzverwalter zudem bei Fortbestand der \n\nfür die Hauptforderung allgemein geltenden Verjährungsregeln nicht selten vor \n\nkaum zu überwindenden Schwierigkeiten. Im äußersten Falle hätte er nur einen \n\nTag Zeit, um die fast abgelaufene Verjährung der Hauptforderung (erneut) zu \n\nhemmen. Indessen ist im Rahmen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Anfechtbar-\n\nkeit inzident voll durchzuprüfen (G. Fischer ZIP 2004, 1679, 1682), und diese \n\nPrüfung ist oft mit schwierigen rechtlichen und tatsächlichen Fragen verbunden \n\n(vgl. BGH, Beschl. v. 23. März 2006 - IX ZB 130/05, NZI 2006, 341). Die prakti-\n\nschen Schwierigkeiten können noch dadurch verschärft werden, dass Hauptfor-\n\nderungen, gegen die vor Verfahrenseröffnung aufgerechnet worden ist, vielfach \n\nnicht mehr in der Buchführung des Insolvenzschuldners als Außenstände er-\n\nkennbar sind. Gegebenenfalls ist eine Aufarbeitung vermeintlich abgeschlosse-\n\nner Vorgänge erforderlich. \n\n25 \n\nAndererseits ist es nicht hinnehmbar, dass die Rechtsfolgen des § 96 \n\nAbs. 1 Nr. 3 InsO zeitlich unbeschränkt geltend gemacht werden können. Da \n\ndie insolvenzrechtliche Unwirksamkeit der Aufrechnung kraft Gesetzes eintritt \n\nund es einer Anfechtung nicht bedarf, gilt § 146 Abs. 1 InsO nicht unmittelbar. \n\nEs ist jedoch gerechtfertigt, diese Bestimmung - hier in ihrer alten Fassung - \n\nentsprechend anzuwenden. Sie trägt den Schwierigkeiten bei der Prüfung und \n\nGeltendmachung der Anfechtbarkeit Rechnung, die - wie oben ausgeführt - im \n\nFalle des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO denjenigen bei einer Insolvenzanfechtung ge-\n\nmäß den §§ 129 ff InsO zumindest vergleichbar sind. \n\n26 \n\ncc) Die im Vorstehenden dargelegte Ansicht steht in keinem Widerspruch \n\nzu der Rechtsprechung des Senats in der Frage des Rechtsweges. Hält der \n\nInsolvenzverwalter eine Aufrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO für unzuläs-\n\nsig, weil der Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine an-\n\nfechtbare Rechtshandlung erlangt hat, ist die Frage der Anfechtbarkeit nicht \n\nrechtswegbestimmend (BGH, Beschl. v. 2. Juni 2005 - IX ZB 235/04 aaO; Urt. \n\nv. 21. September 2006 - IX ZR 89/05). Insofern entscheidet vielmehr die Natur \n\ndes Anspruchs, gegen den unwirksam aufgerechnet worden und der nunmehr \n\nVerfahrensgegenstand ist. Im vorliegenden Zusammenhang geht es demge-\n\ngenüber um die insolvenzrechliche Wirkung der Unzulässigkeit der Aufrech-\n\nnung. \n\nIII. \n\n27 \n\nDas angefochtene Urteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO); die \n\nSache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht \n\nzurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), das nunmehr die Vorausset-\n\nzungen einer insolvenzrechtlich anfechtbaren Aufrechnungslage zu prüfen ha-\n\nben wird. \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nFischer \n\nVorinstanzen: \nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.10.2004 - 6 O 46/04 - \nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.07.2005 - I-18 U 28/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_136-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-28/ix-zr-136-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":23},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":4},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 439","ref_norm":"439","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 389","ref_norm":"389","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 206","ref_norm":"206","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_136-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_136-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-28/ix-zr-136-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_136-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:54:49.005394+00:00"}}