{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_135-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-11-16","aktenzeichen":"IX ZR 135/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 166 Abs. 1, §§ 170, 171 a) Der Insolvenzverwalter ist auch zur Verwertung der Gegenstände berechtigt, die der Schuldner aus betrieblichen Gründen einem Dritten zum Zwecke der Weiter- vermietung an dessen Kunden überlassen hat. b) Der absonderungsberechtigte Gläubiger erhält nicht dadurch ein eigenes Verwer- tungsrecht, dass er den unmittelbaren Besitzer veranlasst, den Besitzmittlungswil- len für den Insolvenzverwalter aufzugeben. c) Verwertet der absonderungsberechtigte Gläubiger eine bewegliche Sache, ohne dazu vom Insolvenzverwalter ermächtigt worden zu sein, schuldet er der Masse die Feststellungskostenpauschale.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 135/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n16. November 2006 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 166 Abs. 1, §§ 170, 171 \n\na) Der Insolvenzverwalter ist auch zur Verwertung der Gegenstände berechtigt, die \nder Schuldner aus betrieblichen Gründen einem Dritten zum Zwecke der Weiter-\nvermietung an dessen Kunden überlassen hat. \n\nb) Der absonderungsberechtigte Gläubiger erhält nicht dadurch ein eigenes Verwer-\ntungsrecht, dass er den unmittelbaren Besitzer veranlasst, den Besitzmittlungswil-\nlen für den Insolvenzverwalter aufzugeben. \n\nc) Verwertet der absonderungsberechtigte Gläubiger eine bewegliche Sache, ohne \ndazu vom Insolvenzverwalter ermächtigt worden zu sein, schuldet er der Masse \ndie Feststellungskostenpauschale. \n\nBGH, Urteil vom 16. November 2006 - IX ZR 135/05 - LG Frankfurt am Main \n\n AG Bad Homburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 12. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die \n\nRichter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev \n\nFischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 8. Juni 2005 wird auf Kosten der \n\nBeklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der \n\nG. GmbH (fortan Schuldnerin), das am 19. Dezember \n\n2001 eröffnet wurde. Er verlangt von der Beklagten Feststellungskosten gemäß \n\n§§ 170, 171 InsO. \n\nDie Beklagte gewährte der Schuldnerin mit Vertrag vom 19. Juli 2001 \n\neinen Kredit \n\nfür \n\nden Erwerb \n\neines Kettenbaggers \n\nvon \n\nder \n\nS. KG (fortan S.-KG). Nach Auslieferung übertrug die Schuldnerin das \n\nEigentum am Bagger auf die Beklagte zur Sicherung der Darlehensforderung. \n\nDie Schuldnerin nutzte zunächst den Bagger und verbrachte ihn nach einer von \n\nder S.-KG vermittelten Vermietung auf das Betriebsgelände dieser Gesellschaft, \n\ndamit diese das Fahrzeug weiter vermiete. Zum Zeitpunkt der Eröffnung des \n\nInsolvenzverfahrens befand sich der Bagger weiterhin bei der S.-KG, die den \n\nBesitz hieran für die Schuldnerin ausübte. In der Folgezeit verweigerte die S.-\n\nKG eine Herausgabe des Baggers an den Kläger. Die Beklagte hatte diese an-\n\ngewiesen, den Bagger nicht herauszugeben. Auch die Beklagte kam dem vor-\n\nprozessualen Herausgabebegehren des Klägers nicht nach. Stattdessen ver-\n\näußerte sie den Bagger an die S.-KG zum Preis von 75.000 € zuzüglich gesetz-\n\nliche Mehrwertsteuer. \n\n3 \n\nDer Kläger verlangt 4 % Feststellungskosten von der Beklagten. Das \n\nAmtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des \n\nKlägers hatte Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren \n\nKlageabweisungsantrag weiter. \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat in der Sache keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger sei berechtigt gewesen, \n\nden Bagger, der sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im \n\nmittelbaren Besitz der Schuldnerin befunden habe, zu verwerten. Für die Ver-\n\nwertungsmöglichkeit beweglicher Gegenstände, an denen Sicherungseigentum \n\nbestehe, genüge mittelbarer Besitz seitens des Insolvenzverwalters, wenn ein \n\nDritter den Gegenstand im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit der \n\nSchuldnerin für diese besitze. Entscheidend sei, dass der Verwalter und nicht \n\nder Sicherungseigentümer über die Sache verfügen könne und der mittelbare \n\nBesitz für das in Insolvenz geratene Unternehmen ausgeübt werde. Auch im \n\nFalle des mittelbaren Besitzes gehöre die Sache noch zu einem technisch or-\n\nganisatorischen Verbund des Schuldnervermögens, über den der Insolvenz-\n\nverwalter zu verfügen habe. Dass die S.-KG im Zeitpunkt der Insolvenzeröff-\n\nnung tatsächlich den Besitz schon für eine andere Person habe ausüben wol-\n\nlen, sei auszuschließen. Die Beklagte habe nicht behauptet, bereits vor Eröff-\n\nnung des Insolvenzverfahrens die S.-KG angewiesen zu haben, den Bagger an \n\nniemanden mehr herauszugeben. \n\n6 \n\n7 \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. \n\n1. Der Senat hat nach Erlass der Berufungsentscheidung mit Urteil vom \n\n16. Februar 2006 (IX ZR 26/05, ZIP 2006, 814, 816, z.V.b. in BGHZ 166, 215) \n\ndem Insolvenzverwalter ein Verwertungsrecht nach § 166 Abs. 1 InsO auch für \n\nGegenstände zuerkannt, an denen er nur mittelbaren Besitz hatte. Hat ein \n\nSchuldner eine sicherungsübereignete Sache gewerblich vermietet oder ver-\n\nleast, besteht hieran ein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters (zustim-\n\nmend Cartano WuB VI A \n\n§ 169 \n\nInsO \n\n1. 06; Gundlach/Frenzel, \n\nBGH Report 2006, 818, 819; N. Schmidt/Schirmeister EWiR 2006, 471, 472). \n\nDieser benötigt sicherungsübereignete Gegenstände, die der Schuldner ge-\n\nwerblich einem Dritten gegen Entgelt überlassen hat, regelmäßig sowohl für \n\neine Unternehmensfortführung als auch für eine geordnete Abwicklung. Der \n\nschuldrechtliche Vertrag besteht in diesen Fällen nach § 108 Abs. 1 Satz 2 InsO \n\nzunächst mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Könnten die Gläubiger unge-\n\nachtet dessen auf das Sicherungsgut zugreifen, wäre der Vertragspartner ge-\n\nmäß den § 536 Abs. 3, § 581 Abs. 2 BGB von der Entrichtung des Überlas-\n\nsungsentgeltes befreit, was eine Fortführung des Unternehmens behindern \n\nkönnte. \n\n8 \n\n2. Gleiches gilt aber auch für Betriebsgegenstände, die der Schuldner \n\neinem Dritten überlassen hat, damit dieser die Gegenstände lagere und an \n\nKunden für und im Namen des Schuldners weiter vermiete, weil sie im Betrieb \n\ndes Schuldners - möglicherweise wegen Rückgangs der Aufträge - zeitweise \n\nnicht benötigt werden. Hierbei handelt es sich, wie das Berufungsgericht zu \n\nRecht ausgeführt hat, um eine Überlassung im Rahmen der unternehmerischen \n\nTätigkeit der Schuldnerin. Dass die Vermietung von für den Gartenbau be-\n\nstimmten Nutzfahrzeugen möglicherweise nicht zum Unternehmensgegen-\n\nstand der Schuldnerin gehört hat, ist entgegen der Ansicht der Revision ohne \n\nBelang. Die zeitweise Reduzierung des Fahrzeugparks liegt im Bereich typi-\n\nscher unternehmerischer Disposition und weist damit unmittelbar einen be-\n\ntriebsbezogenen Charakter auf. Auch in diesen Fällen ist der Zugriff der Gläubi-\n\nger auf das Sicherungsgut daher geeignet, sowohl eine Unternehmensfortfüh-\n\nrung als auch eine geordnete Abwicklung zu beeinträchtigen. \n\n9 \n\n3. Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens war die Schuld-\n\nnerin mittelbare Besitzerin des verfahrensgegenständlichen Baggers. Nach den \n\nvon der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat \n\ndie S.-KG zu diesem Zeitpunkt den Besitz nicht für eine andere Person, insbe-\n\nsondere nicht für die Beklagte ausüben wollen. Damit stand das Verwertungs-\n\nrecht an diesem Gegenstand dem Kläger zu. Zwar hat die spätere Aufforderung \n\nder Beklagten, den Bagger nicht an den Kläger herauszugeben, bei der S.-KG \n\nmöglicherweise zu dem Entschluss geführt, den Besitz nicht mehr für den Klä-\n\nger zu halten. Gibt der unmittelbare Besitzer den Besitzmittlungswillen auf, so \n\nerlischt in der Regel das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters nach § 166 \n\nInsO (BGH, Urt. v. 16. Februar 2006 aaO, S. 817). Dies gilt jedoch nicht, wenn \n\ndie Willensänderung des unmittelbaren Besitzers auf einer Einwirkung durch \n\nden absonderungsberechtigten Gläubiger beruht; denn dieser kann durch einen \n\nrechtswidrigen Eingriff in die Befugnisse des Insolvenzverwalters nicht eine \n\nÜbertragung des Verwertungsrechts auf sich selbst bewirken. Die Beklagte hat \n\ndemnach mit der anschließenden Veräußerung des Sicherungsgutes an die S.-\n\nKG das Verwertungsrecht des Klägers verletzt. Zwar kann mit der Veräußerung \n\nder Sache durch den Sicherungsgläubiger das Entscheidungsrecht des Insol-\n\nvenzverwalters, ob die Sache weitergenutzt werden soll oder zu verwerten ist, \n\nnicht mehr wiederhergestellt werden. Die Kosten der Feststellung der Siche-\n\nrungsrechte hat der Sicherungsgläubiger aber auch in diesem Fall zu entrich-\n\nten; denn er darf daraus keinen Vorteil ziehen, dass er sich über das Verwer-\n\ntungsrecht des \n\nInsolvenzverwalters hinweggesetzt hat \n\n(MünchKomm-\n\nInsO/Lwowski, § 166 Rn. 134; HbgK-InsO/Büchler, § 166 Rn. 11; ebenso bei \n\nVerwertung einer Forderung BGHZ 154, 72, 79; BGH, Urt. v. 20. November \n\n2003 - IX ZR 259/02, ZinsO 2003, 1137). \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nVill \n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bad Homburg, Entscheidung vom 19.05.2004 - 2 C 1132/03 (22) - \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.06.2005 - 2/16 S 252/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_135-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-16/ix-zr-135-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 581","ref_norm":"581","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_135-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_135-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-16/ix-zr-135-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_135-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:05:52.831845+00:00"}}