{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_133-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-11-09","aktenzeichen":"IX ZR 133/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO §§ 49, 110, 129 Abs. 1, § 140 Abs. 1 BGB § 1123 Abs. 1 a) Der Grundschuldgläubiger erwirbt mit dem Grundpfandrecht ein Absonderungs- recht auch an den mithaftenden Miet- und Pachtzinsforderungen. b) Verrechnet der Grundschuldgläubiger, dem der Schuldner die Mietzinsforderungen abgetreten hat, bis zur Insolvenzeröffnung eingehende Mietzahlungen mit einer Forderung gegen den Schuldner, so werden die Gläubiger hierdurch nicht benach- teiligt, wenn der Grundschuldgläubiger das Absonderungsrecht zuvor unanfecht- bar erworben hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 133/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n9. November 2006 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO §§ 49, 110, 129 Abs. 1, § 140 Abs. 1 \n\nBGB § 1123 Abs. 1 \n\na) Der Grundschuldgläubiger erwirbt mit dem Grundpfandrecht ein Absonderungs-\n\nrecht auch an den mithaftenden Miet- und Pachtzinsforderungen. \n\nb) Verrechnet der Grundschuldgläubiger, dem der Schuldner die Mietzinsforderungen \n\nabgetreten hat, bis zur Insolvenzeröffnung eingehende Mietzahlungen mit einer \n\nForderung gegen den Schuldner, so werden die Gläubiger hierdurch nicht benach-\n\nteiligt, wenn der Grundschuldgläubiger das Absonderungsrecht zuvor unanfecht-\n\nbar erworben hat. \n\nBGH, Urteil vom 9. November 2006 - IX ZR 133/05 - OLG Hamm \n\nLG Münster \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 9. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter \n\nRaebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklag-\n\nten gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nHamm vom 14. Juni 2005 werden zurückgewiesen. \n\nVon den in der Revisionsinstanz angefallenen Kosten tragen der \n\nKläger 57 % und die Beklagte 43 %. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n W. und die Rechtsvorgängerin der Beklagten \n\n(fortan nur: die Beklagte) schlossen im Jahr 1995 einen Kreditvertrag zur Fi-\n\nnanzierung des Erwerbs eines Grundstücks in Leipzig. Zur Besicherung des \n\nDarlehens wurde eine Grundschuld in das Grundbuch eingetragen; ferner trat \n\nW. sämtliche künftigen Ansprüche aus der Vermietung des finanzierten \n\nObjekts an die Beklagte ab. Der Kreditnehmer verstarb am 13. Februar 2000. \n\nAufgrund eines Antrags vom 3. Juli 2001 wurde am 2. November 2001 das In-\n\nsolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet und der Kläger zum Insolvenz-\n\nverwalter bestellt. Am 9. April 2002 ordnete das Vollstreckungsgericht auf An-\n\ntrag der Beklagten die Zwangsverwaltung des Grundstücks an. \n\n2 \n\n3 \n\nIn der Zeit vom 1. Mai 2001 bis zum 8. April 2002 gingen auf einem bei \n\nder Beklagten eingerichteten Konto der Erben Mieteinnahmen ein; nach Abzug \n\nobjektbezogener Nebenkosten verblieb ein Betrag von 70.570,29 €, den die \n\nBeklagte mit ihrer Darlehensforderung verrechnete. \n\nDie auf Rückzahlung dieses Betrags gerichtete Anfechtungsklage hat \n\ndas Landgericht abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, \n\ndie Mieten für die Monate Dezember 2001 bis (anteilig) April 2002 in Höhe von \n\n30.242,59 € zurückzuzahlen; im Übrigen hat es die Berufung des Klägers zu-\n\nrückgewiesen. Hiergegen richten sich im Umfang ihrer jeweiligen Beschwer die \n\nzugelassene Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklagten. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nA. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil u.a. in ZIP 2006, 433 veröffentlicht \n\nist, hat gemeint, der Kläger könne die Rückgewähr der bis zur Insolvenzeröff-\n\nnung eingegangenen und von der Beklagten verrechneten Mieten nicht verlan-\n\ngen. Es fehle an einer Gläubigerbenachteiligung. Zwar ergebe sich dies weder \n\naus der Vorausabtretung der Mietzinsansprüche noch aus der \"Hypothekenhaf-\n\ntung\". Jedoch habe die Beklagte mit den Erben den Einzug der Mieten und die \n\nanschließende Verrechnung vereinbart; ohne diese Abrede hätte die Beklagte \n\nrechtzeitig die Anordnung der Zwangsverwaltung des Grundstücks erwirkt. Auf \n\ndie seit Dezember 2001 eingegangenen, um die objektbezogenen Ausgaben \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nbereinigten Mieten habe der Kläger einen Anspruch entweder aus dem Girover-\n\ntrag oder aus ungerechtfertigter Bereicherung. \n\nB. \n\nDas Berufungsurteil hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. \n\nI. \n\nRevision des Klägers \n\nDer Kläger hat keinen Anspruch aus Insolvenzanfechtung gemäß \n\n§§ 129 ff, 143 InsO auf Rückgewähr der Mieten für die Monate Mai bis Novem-\n\nber 2001. \n\nDie Anfechtung scheitert daran, dass die Insolvenzgläubiger infolge der \n\nEinziehung und Verrechnung der bis einschließlich November 2001 eingegan-\n\ngenen Mieten nicht benachteiligt worden sind. Jede erfolgreiche Anfechtung \n\nsetzt voraus, dass ihr Gegenstand ohne die Rechtshandlung gerade zum haf-\n\ntenden Vermögen des Insolvenzschuldners - hier des Nachlasses - gehört, also \n\ndem Zugriff der Insolvenzgläubiger offen gestanden hätte (BGHZ 72, 39, 42 f; \n\nBGH, Urt. v. 17. Juni 2004 - IX ZR 124/03, ZIP 2004, 1509, 1510). Ist ein Ab-\n\nsonderungsrecht nicht anfechtbar entstanden, kann die anschließende Befriedi-\n\ngung durch Zahlung nicht angefochten werden, weil sie die Gläubiger nicht be-\n\nnachteiligt (BGHZ 157, 350, 353; BGH, Urt. v. 11. Juli 1991 - IX ZR 230/90, \n\nZIP 1991, 1014, 1017; v. 21. März 2000 - IX ZR 138/99, ZIP 2000, 898). \n\n9 \n\n1. Die Beklagte ist Inhaberin einer Grundschuld an dem zum Nachlass \n\ngehörenden vermieteten Grundstück. Gemäß § 1123 Abs. 1, § 1192 BGB er-\n\nstreckt sich das Grundpfandrecht auf die Mietforderungen. Verfügungen des \n\nSchuldners über mithaftende Forderungen aus seinem Grundstück zugunsten \n\nvon Grundpfandgläubigern benachteiligen die Insolvenzgläubiger grundsätzlich \n\nnicht. Denn eine solche Maßnahme bewirkt lediglich, dass die gesetzliche Haf-\n\ntung und Rangfolge aufrechterhalten wird. Daher bewirkt die mit Beginn des \n\njeweiligen Monats wirksam werdende Vorausabtretung (§ 140 Abs. 1 InsO; vgl. \n\nBGH, Urt. v. 30. Januar 1997 – IX ZR 89/96, ZIP 1997, 513, 514) für die Monate \n\nMai bis November 2001 (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 InsO) keine \n\nGläubigerbenachteiligung. Dann kann auch die Einziehung der Mietzinsen und \n\ndie Verrechnung des um die Betriebskosten bereinigten Betrages mit der Dar-\n\nlehensforderung der Beklagten eine solche Benachteiligung nicht herbeiführen \n\n(vgl. KG KGBl. 1914, 11 f; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 129 Rn. 158; Jae-\n\nger/Henckel, KO 9. Aufl. § 29 Rn. 62; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 129 \n\nRn. 121; Bräuer ZInsO 2006, 742, 749 f; s. auch RG GruchBeitr. 1907, 1107, \n\n1110; JW 1918, 176 zum Nießbrauch; a.A. KG KGBl. 1914, 12; Hawelka \n\nZfIR 2006, 258 f). Anders verhält es sich nur, wenn und soweit die Einkünfte \n\naus dem Grundstück die dinglich gesicherten Forderungen übersteigen (vgl. \n\nMünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO); dafür bestehen hier keine Anhaltspunkte. \n\n10 \n\nDie Auffassung des Berufungsgerichts, Voraussetzung für das Entstehen \n\neines solchen Absonderungsrechts sei die Beschlagnahme des Grundstücks \n\naufgrund des dinglichen Anspruchs, trifft nicht zu (so bereits RG LZ 1914, 1378, \n\n1379). \n\n11 \n\nDie Grundschuldhaftung begründet ein gegenwärtiges Pfandrecht an den \n\nMietzinsforderungen (Staudinger/Wolfsteiner, BGB Neubearb. 2002 § 1123 Rn. \n\n11). Dies folgt aus § 1123 Abs. 1 BGB und § 49 InsO. Nach der letzteren Vor-\n\nschrift sind Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen \n\n\"zusteht\", die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unter-\n\nliegen, nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die \n\nZwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt. Damit überein-\n\nstimmend sieht § 1124 Abs. 1 Satz 2 BGB vor, dass die Haftung der Forderung \n\nunter den dort bezeichneten Voraussetzungen erlischt. Die Beschlagnahme, die \n\ndas Absonderungsrecht eines persönlichen Gläubigers erst entstehen lässt \n\n(§ 80 Abs. 2 Satz 2 InsO), leitet beim dinglichen Gläubiger lediglich die Befrie-\n\ndigung aus dem belasteten Recht ein (BGHZ 163, 201, 208); sein Absonde-\n\nrungsrecht entsteht jedoch zuvor nach Maßgabe der jeweiligen materiell-\n\nrechtlichen Bestimmungen (vgl. Bräuer aaO). Der persönliche Gläubiger hat \n\nfolglich keinen Anspruch auf vorrangige Befriedigung, wenn der dingliche Gläu-\n\nbiger vor einer Pfändung durch den persönlichen Gläubiger sich zum Schutz \n\nseines dinglichen Rechts eine im Erfolg der Zwangsverwaltung gleichkommen-\n\nde Sicherungszession hat geben lassen (vgl. RG aaO). \n\n12 \n\nDer Senat hat damit übereinstimmend ein Absonderungsrecht des \n\nGrundpfandgläubigers an den mithaftenden Miet- und Pachtzinsforderungen \n\nbereits in seinem Beschluss vom 13. Juli 2006 (IX ZB 301/04, WM 2006, 1685, \n\n1686 f) angenommen. Gegenteiliges ergibt sich nicht aus dem Senatsurteil vom \n\n8. Dezember 1988 (IX ZR 12/88, NJW-RR 1989, 200). Der dort verwandte Be-\n\ngriff der \"potentielle(n) Haftung\" bezeichnete lediglich den Umstand, dass die \n\nvon der Grundschuldhaftung umfassten Mietzinsforderungen vor der Beschlag-\n\nnahme enthaftet worden waren. \n\n13 \n\n2. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte im Jahre 1995 die Grund-\n\nschuld am Nachlassgrundstück in anfechtbarer Weise erlangt hat, bestehen \n\nnicht. \n\n14 \n\n15 \n\nII. \n\nAnschlussrevision der Beklagten \n\nDie zulässige, insbesondere statthafte (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Februar \n\n2005 - II ZR 147/03, NJW-RR 2005, 651; Hk/Kayser, ZPO § 554 Rn. 4, 5 \n\nm.w.N.) Anschlussrevision der Beklagten ist unbegründet. Der Kläger hat gegen \n\ndie Beklagte einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Heraus-\n\ngabe der ab Dezember 2001 eingegangenen Mieten abzüglich der objektbezo-\n\ngenen Ausgaben. \n\n16 \n\nMit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Be-\n\nklagte mit Ablauf des Monats November 2001 gemäß § 91 Abs. 1, § 110 InsO \n\nweder aufgrund der Vorausabtretung noch aufgrund der Abrede mit den Erben \n\nRechte an den Mietzinsforderungen erlangen konnte (so auch Hawelka aaO \n\nS. 259). Zu keinem anderen Ergebnis führt die Behauptung der Beklagten, sie \n\nhabe ihr Recht zur abgesonderten Befriedigung aus den Mieterträgen im Ein-\n\nverständnis mit dem Kläger ausgeübt: \n\n17 \n\nDer Senat hat in seinem Beschluss vom 13. Juli 2006 (aaO S. 1686) \n\nausgeführt, dass \"nur die Zwangsverwaltung den Insolvenzbeschlag hypotheka-\n\nrisch mithaftender Mieten und Pachten zugunsten absonderungsberechtigter \n\nGrundpfandgläubiger überwindet.\" Damit ist jedoch nichts darüber gesagt, ob \n\nund unter welchen Voraussetzungen der Insolvenzverwalter mit Absonderungs-\n\nberechtigten gesonderte Vereinbarungen schließen kann. In der Rechtspre-\n\nchung wurde wiederholt eine Verwertungsvereinbarung der von der Beklagten \n\nbehaupteten Art anerkannt (RGZ 35, 118, 120 ff; OLG München WM 1993, 434, \n\n435 f). Hierauf bedarf es jedoch keines Eingehens. Denn das Berufungsgericht \n\nhat eine Vereinbarung der Parteien über die Durchführung einer abgesonderten \n\nBefriedigung der Beklagten aus den Mieterträgen rückwirkend ab Dezember \n\n2001 ausgeschlossen. Seine Würdigung, das Schreiben des Klägers vom \n\n25. Februar 2002 enthalte kein dahin gehendes Angebot, hält sich im Rahmen \n\ndes dem Tatrichter zukommenden Bewertungsspielraums. Mit ihren Angriffen \n\nauf \n\ndie Tatsachenwürdigung \n\ndes Berufungsgerichts \n\nversucht \n\ndie \n\nRevision lediglich, ihre eigene Wertung an die Stelle derjenigen des Tatrichters \n\nzu setzen; damit kann sie im Revisionsverfahren keinen Erfolg haben. \n\nFischer \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Münster, Entscheidung vom 18.03.2004 - 4 O 654/02 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 14.06.2005 - 27 U 85/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_133-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-09/ix-zr-133-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1123","ref_norm":"1123","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1124","ref_norm":"1124","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1192","ref_norm":"1192","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_133-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_133-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-09/ix-zr-133-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_133-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:04:48.612967+00:00"}}