{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_127-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-03-08","aktenzeichen":"IX ZR 127/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 131; AGB-Banken Nr. 15 Abs. 2 Die Sicherungsabtretung der einem Scheck zugrunde liegenden Forderung an die den Scheck einziehende Bank ist als inkongruente Sicherung anfechtbar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 127/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n8. März 2007 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 131; AGB-Banken Nr. 15 Abs. 2 \n\nDie Sicherungsabtretung der einem Scheck zugrunde liegenden Forderung an die \n\nden Scheck einziehende Bank ist als inkongruente Sicherung anfechtbar. \n\nBGH, Urteil vom 8. März 2007 - IX ZR 127/05 - OLG Nürnberg \n\n LG Weiden \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 8. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter \n\nRaebel, Vill und Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Nürnberg vom 20. Juni 2005 aufgehoben, soweit zum \n\nNachteil des Beklagten entschieden ist. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Weiden vom 7. September 2004 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Beklagte ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der \n\nSchuldnerin, die ein Autohaus betrieb. Die Schuldnerin unterhielt bei der Kläge-\n\nrin, einer Bank, ein auf Guthabenbasis geführtes Girokonto. Am 15. April 2003 \n\nreichte die Schuldnerin auf dieses Konto einen Scheck in Höhe von 59.967,95 € \n\nzur Gutschrift ein. Der Scheck war der Schuldnerin von der Firma M. \n\n zur Begleichung einer Kaufpreisforderung übergeben worden. \n\n2 \n\nAufgrund der Einreichung des Schecks führte die Klägerin am 16. April \n\n2003 einen Überweisungsauftrag der Schuldnerin über 51.505 € aus. Am \n\n17. April 2003 stellte die Schuldnerin Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfah-\n\nrens. Am selben Tag wurde durch Beschluss des Amtsgerichts der Beklagte \n\nzum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt und be-\n\nauftragt, Außenstände einzuziehen und alle eingehenden Gelder auf ein Ander-\n\nkonto einzuzahlen. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nAm 29. April 2003 wurde der Scheck von der bezogenen Bank wegen \n\neines Formfehlers nicht eingelöst. Es erfolgte eine Rückbelastung auf dem Kon-\n\nto der Schuldnerin, das sich sodann wegen der durchgeführten Überweisung \n\nmit 51.612,71 € im Soll befand. \n\nIn der Folgezeit übersandte die Firma M. an die Schuldnerin \n\neinen neuen Scheck zur Bezahlung der Kaufpreisforderung, der auf Anweisung \n\ndes Beklagten aber nicht über das Konto der Schuldnerin bei der Klägerin, son-\n\ndern über das Anderkonto eingezogen wurde. \n\nAm 1. Juni 2003 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin \n\nbegehrt den Ausgleich des Negativsaldos auf dem Konto. Sie ist der Auffas-\n\nsung, dass der Beklagte dadurch unberechtigt über die sicherungsabgetretene \n\nKaufpreisforderung verfügt habe, dass er den neuen Scheck angenommen, \n\nüber das Anderkonto eingezogen und dadurch das Erlöschen der abgetretenen \n\nKaufpreisforderung bewirkt habe. Ihr stehe deshalb ein Ersatzabsonderungs-\n\nrecht in Höhe des Negativsaldos zu. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr \n\nim Wesentlichen stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision ver-\n\nfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren in vollem Umfang weiter. \n\n7 \n\n8 \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur vollständigen Abweisung der Klage. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht meint, die Klägerin habe gemäß Nr. 15 Abs. 2 ihrer \n\nAGB im Wege der Sicherungsabtretung die zugrunde liegende Kaufpreisforde-\n\nrung der Schuldnerin erworben. Die Zedentin habe die zunächst fortbestehende \n\nEinziehungsbefugnis auch ohne ausdrücklichen Widerruf der Klägerin mit Ein-\n\nreichung des Insolvenzantrages verloren. Die gleichwohl durchgeführte Einzie-\n\nhung habe das im Insolvenzverfahren entstehende Absonderungsrecht der Klä-\n\ngerin vereitelt. Ihr stehe deshalb ein Ersatzabsonderungsrecht zu. Die vom Be-\n\nklagten erklärte Anfechtung der Sicherungsabtretung greife nicht durch. Die \n\nKlägerin habe die Sicherung nicht in inkongruenter Weise erworben; die Siche-\n\nrungsabtretung habe eine konkrete Forderung betroffen, nämlich die Forderung \n\nder Schuldnerin, die mit dem am 15. April 2003 eingereichten Scheck habe er-\n\nfüllt werden sollen. Diese Abtretung habe der Sicherung der Klägerin für den \n\nFall der Rückbelastung gedient. Mit der - vorläufigen - Kontogutschrift habe die \n\nSchuldnerin ein Äquivalent erhalten. Die Voraussetzungen für die Anfechtung \n\neiner kongruenten Deckung gemäß § 130 InsO lägen nicht vor. \n\nII. \n\n9 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung in einem wesentlichen \n\nPunkt nicht Stand. Da der Beklagte die Sicherungsabtretung wirksam angefoch-\n\nten hat, steht der Klägerin ein Ersatzabsonderungsrecht analog § 48 InsO nicht \n\nzu. \n\n10 \n\n1. Zutreffend ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, dass die \n\nKlägerin die Kaufpreisforderung der Schuldnerin zunächst im Wege der Siche-\n\nrungsabtretung nach Nr. 15 Abs. 2 ihrer AGB erworben hatte. Dies wird von der \n\nRevision nicht in Frage gestellt. \n\n11 \n\nNach Nr. 15 Abs. 1 ihrer AGB (Nr. 15 entspricht Nr. 15 der AGB-Banken) \n\nerwarb die Klägerin zur Sicherung ihrer Ansprüche aus der Kontoverbindung an \n\ndem (ersten) eingereichten Scheck im Zeitpunkt der Einreichung Sicherungsei-\n\ngentum. Nach Nr. 15 Abs. 2 der AGB ging auf sie zugleich die zugrunde liegen-\n\nde Forderung über. \n\n12 \n\nDurch die Zahlung mittels erneutem Scheck erlosch die zugrunde liegen-\n\nde Forderung auch mit Wirkung gegenüber der Klägerin, weil die Sicherungsab-\n\ntretung der Forderung gemäß Nr. 15 Abs. 2 der AGB der Firma M. \n\n nicht bekannt war (§ 362 Abs. 1, § 407 Abs. 1 BGB). Zugleich wurde \n\ndas Entstehen eines (künftigen) Absonderungsrechts der Klägerin verhindert \n\n(BGH, Urt. v. 1. Oktober 2002 - IX ZR 360/99, ZIP 2002, 2182, 2183; v. 6. April \n\n2006 - IX ZR 185/04, ZIP 2006, 1009, 1010). Ein Ersatzabsonderungsrecht zu-\n\ngunsten der Klägerin ist dadurch jedoch nicht entstanden. Dies hätte vorausge-\n\nsetzt, dass der Beklagte die Einziehung unberechtigt vorgenommen hat (BGHZ \n\n144, 192, 198; BGH, Urt. v. 19. März 1998 - IX ZR 22/97, ZIP 1998, 793, 797; v. \n\n4. Dezember 2003 - IX ZR 222/02, ZIP 2004, 326, 328; v. 19. Januar 2006 \n\n- IX ZR 154/03, ZIP 2006, 959, 961; v. 6. April 2006 aaO S. 1011) und die Si-\n\ncherungsabtretung nicht wirksam angefochten worden ist. \n\n13 \n\n2. Ob die Einziehungsbefugnis der Schuldnerin mit Einreichung ihres An-\n\ntrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erloschen ist, wie das Berufungs-\n\ngericht angenommen hat, kann dahingestellt bleiben. \n\n14 \n\n3. Das Berufungsgericht hat jedenfalls verkannt, dass der Beklagte die \n\nSicherungsabtretung der Forderung an die Klägerin wirksam gemäß § 131 \n\nAbs. 1 Nr. 1 InsO angefochten hat. Schon aus diesem Grund liegt ein Ersatzab-\n\nsonderungsrecht nicht vor. \n\n15 \n\na) Die mit der Einreichung des ersten Schecks gemäß Nr. 15 Abs. 2 \n\nAGB-Banken verbundene Sicherungsabtretung der zugrunde liegenden Forde-\n\nrung stellt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine inkongruente \n\nDeckung dar. \n\n16 \n\nDer Senat hat zu Nr. 14 Abs. 1 AGB-Banken entschieden, dass ein \n\nPfandrecht an einem Anspruch auf Erteilung einer Gutschrift erst mit Eingang \n\nder Zahlung auf dem Konto des Kunden entsteht. Selbst wenn man Nr. 14 \n\nAbs. 1 AGB-Banken dahin auslegt, dass die Bank und der Kunde sich nicht nur \n\nüber die Pfandrechtsbestellung dinglich einig sind, sondern zugleich einen \n\nschuldrechtlichen Anspruch darauf begründen, würde dieser erst in demjenigen \n\nZeitpunkt auf einen bestimmten Pfandgegenstand konkretisiert, in dem die ver-\n\npfändete Forderung entsteht (BGHZ 150, 122, 126; BGH, Urt. v. 2. Juni 2005 \n\n- IX ZR 181/03, ZIP 2005, 1651, 1652). \n\n17 \n\nb) Nichts anderes gilt für Nr. 15 Abs. 2 der AGB-Banken. Bei der Vor-\n\nausabtretung einer Forderung tritt die Wirkung der Abtretung gemäß § 140 \n\nAbs. 1 InsO frühestens mit dem Entstehen der Forderung ein (BGH, Urt. v. \n\n20. März 2003 - IX ZR 166/02, WM 2003, 896, 897; v. 22. Juli 2004 - IX ZR \n\n183/03, ZIP 2004, 1819, 1821 m.w.N.). Da die Abtretung hier erst zum Zeit-\n\npunkt der Scheckeinreichung erfolgte, ist dieser Zeitpunkt maßgebend. \n\n18 \n\nEine pauschale Einigung dahin, sämtliche Forderungen, die künftig zum \n\nEinzug eingereichten Schecks oder Wechseln zugrunde liegen, sollten abgetre-\n\nten werden, ist nicht geeignet, eine kongruente Sicherheit im Voraus zu be-\n\ngründen. Absprachen, die es dem Ermessen der Beteiligten oder dem Zufall \n\nüberlassen, ob und gegebenenfalls welche konkrete Sicherheiten erfasst wer-\n\nden, rechtfertigen die Besserstellung einzelner Gläubiger unter Durchbrechung \n\ndes insolvenzrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht (vgl. BGHZ 150, \n\n122, 126; BGH, Urt. v. 2. Juni 2005, aaO S. 1652). Ob sich Nr. 15 Abs. 2 der \n\nAGB eine schuldrechtliche Verpflichtung zur Abtretung entnehmen lässt, kann \n\ndeshalb dahinstehen. \n\n19 \n\nBei Einreichung des Schecks wurde von der Schuldnerin eine (neue) \n\nschuldrechtliche Verpflichtung zur Abtretung der dem konkret eingereichten \n\nScheck zugrunde liegenden Forderung nicht begründet. Ob eine solche Abtre-\n\ntungsverpflichtung, bezogen auf die konkret individualisierte, dem gleichzeitig \n\neingereichten Scheck zugrunde liegende Forderung, die Kongruenz begründet \n\nhätte, kann daher dahinstehen. \n\n20 \n\nHätte die Schuldnerin den zweiten Scheck über das Konto der Klägerin \n\neingezogen, hätte diese allerdings die Gutschrift mit dem Negativsaldo verrech-\n\nnen dürfen, weil ihr ein fälliger Anspruch gegen die Schuldnerin zustand. Das \n\nKonto durfte nach den vertraglichen Vereinbarungen nur im Guthaben geführt \n\nwerden. Die Verrechnung wäre eine kongruente Erfüllung der Kreditforderung \n\nder Klägerin (vgl. BGHZ 150, 122, 126 f) und nur unter den Voraussetzungen \n\ndes § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar gewesen. Dies ändert indessen nichts \n\nan der hier vorliegenden Inkongruenz der Sicherungsabtretung. \n\n21 \n\nc) Da die Sicherungsabtretung zwei Tage vor Einreichung des Antrags \n\nauf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte, sind die Anfechtungsvorausset-\n\nzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO ohne weiteres gegeben. \n\n22 \n\nd) Die Anfechtbarkeit nach § 131 InsO ist auch nicht gemäß § 142 InsO \n\nausgeschlossen. Bei inkongruenter Sicherung oder Deckung finden die Vor-\n\nschriften über das Bargeschäft keine Anwendung (BGHZ 123, 320, 328; BGH, \n\nUrt. v. 17. Juni 2004 - IX ZR 124/03, ZIP 2004, 1509, 1510; HK-InsO/Kreft, \n\n4. Aufl. § 142 Rn. 8 f; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 142 Rn. 7). \n\nIII. \n\n23 \n\nDas Berufungsurteil ist damit aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO. Da die \n\nAufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das \n\nfestgestellte Sachverhältnis erfolgt und die Sache zur Endentscheidung reif ist, \n\nhat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die \n\nBerufung kostenpflichtig zurückzuweisen. \n\nFischer Raebel Vill \n\n Cierniak Lohmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Weiden i.d. OPf., Entscheidung vom 07.09.2004 - 1 O 163/04 - \n\nOLG Nürnberg, Entscheidung vom 20.06.2005 - 8 U 3614/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_127-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-08/ix-zr-127-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_127-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_127-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-08/ix-zr-127-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_127-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:30:59.470289+00:00"}}