{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_125-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-09-20","aktenzeichen":"IX ZR 125/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 125/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. September 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin \n\nLohmann \n\nam 20. September 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. Juni 2005 \n\nwird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert wird auf 30.686,92 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-\n\nsig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache \n\ngrundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die \n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-\n\nonsgerichts. \n\n2 \n\n1. Der von der Nichtzulassungsbeschwerde gerügte Gehörsverstoß zu \n\nder angeblich übergangenen \"Nichtexistenz\" der \"H. GmbH\" \n\nliegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat sie im Gegenteil seinen rechtlichen \n\nAusführungen zugrunde gelegt. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde den \n\ngeltend gemachten Gehörsverstoß noch darauf stützt, dass sich ohne eine Auf-\n\nfanggesellschaft eine vorrangige Leistungsbeziehung nicht konstruieren lasse, \n\nwird übersehen, dass der Vertreter, der für eine tatsächlich nicht existente na-\n\ntürliche oder juristische Person handelt, gemäß § 179 Abs. 1 BGB auf Erfüllung \n\ndes Vertrages in Anspruch genommen werden kann (vgl. BGHZ 105, 283, 285; \n\nMünchKomm-BGB/Schramm, 5. Aufl. § 179 Rn. 11). Dies führt dazu, dass - wie \n\nvom Berufungsgericht in Wahrnehmung seiner tatrichterlichen Verantwortung \n\nangenommen worden ist - H. in Person verpflichtet war, die im Namen der \n\nnicht existenten Gesellschaft (H. GmbH) geschlossenen Wer-\n\nbeverträge zu erfüllen. Danach waren Ansprüche des Klägers in Form einer \n\nNichtleistungskondiktion nach dem Grundsatz des Vorrangs der Leistungskon-\n\ndiktion ausgeschlossen. \n\n3 \n\n2. Anlass für eine von der Nichtzulassungsbeschwerde geforderte \n\nRechtsfortbildung zu § 81 Abs. 1 InsO besteht nicht. Geht das Eigentum an im \n\nWege unwirksamer Verfügungen weggegebenen \"Massegegenständen\" durch \n\nVermischung oder Verarbeitung unter, findet nach gesicherter Rechtsauffas-\n\nsung über § 951 Abs. 1 BGB das Bereicherungsrecht Anwendung. Nach stän-\n\ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei der Verwei-\n\nsungsnorm um eine Rechtsgrundverweisung (BGHZ 55, 176, 177; Staudin-\n\nger/Gursky, BGB Neubearbeitung 2004 § 951 Rn. 1 m.w.N.). Der Kläger hat \n\ndeshalb einen Bereicherungsanspruch nur, wenn auch die allgemeinen Voraus-\n\nsetzungen dieses Anspruchs vorliegen. Dies hat das Berufungsgericht mit auf \n\nden Einzelfall bezogenen Erwägungen verneint. \n\n4 \n\nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet \n\nwäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision \n\nzuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). \n\nFischer \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 14.05.2004 - 2 O 154/03 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 10.06.2005 - 21 U 128/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_125-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-20/ix-zr-125-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 951","ref_norm":"951","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_125-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_125-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-20/ix-zr-125-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_125-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:58:32.779942+00:00"}}