{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_124-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-09-18","aktenzeichen":"IX ZR 124/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 124/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. September 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter \n\nDr. Fischer \n\nam 18. September 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom \n\n15. Juni 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n40.779,33 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) \n\nund zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. \n\nWeder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-\n\nbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \n\nEntscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). \n\n2 \n\nGrundsatzbedeutung liegt entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht \n\nvor. Die Frage einer analogen Anwendbarkeit von § 68 StBerG auf Vereinigun-\n\ngen gemäß § 4 Nr. 8 StBerG betrifft auslaufendes Recht; dass eine höchstrich-\n\nterliche Entscheidung gleichwohl für die Zukunft richtungsweisend sein kann, \n\nweil entweder noch über eine erhebliche Anzahl von Fällen nach altem Recht \n\nzu entscheiden oder die Frage für das neue Recht weiterhin von Bedeutung ist \n\n(vgl. BGH, Beschl. v. 27. März 2003 - V ZR 291/02, WM 2003, 987, 988, in \n\nBGHZ 154, 288 nicht abgedruckt; v. 24. September 2003 - IV ZB 41/02, \n\nNJW 2004, 289 f; v. 17. Juli 2008 - IX ZR 174/05) ist nicht ersichtlich. Wegen \n\nder verjährungsrechtlichen Neuregelung in §§ 195, 199 BGB, die allgemein die \n\ndreijährige Regelverjährungsfrist vorsieht, ist die von der Beschwerde ange-\n\nsprochene Rechtsfrage für die Zukunft gegenstandslos. Dass ihr für die Altfälle \n\nnoch eine zulassungsrelevante Bedeutung zukomme, wird nicht geltend ge-\n\nmacht. \n\n3 \n\nDer geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverstoß liegt nicht vor. Im \n\nHinblick darauf, dass der von der Beschwerde angeführte Hinweisbeschluss \n\nnicht von der zuletzt zuständigen Zivilkammer erlassen wurde, konnte der Klä-\n\nger nicht davon ausgehen, dass die dort angeführte Rechtsansicht auch von \n\nder zur Entscheidung berufenen Zivilkammer geteilt werde. Einen Vertrauens-\n\nschutz kann der Kläger insoweit nicht in Anspruch nehmen, weil die Gegenseite \n\nnach Erlass des - sachlich an sie gerichteten - Hinweises ihren Rechtstand-\n\npunkt zu einer jedenfalls entsprechenden Anwendung des § 68 StBerG vertieft \n\nund der Kläger sich auf eine neue Erörterung hierzu eingelassen hat, ohne vor-\n\nsorglich auch zur Frage der Sekundärhaftung näher vorzutragen. \n\n4 \n\nEntgegen der Ansicht der Beschwerde steht die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, der Kläger könne sich nicht auf den Arglisteinwand (§ 242 BGB) \n\nberufen, in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urt. v. \n\n6. Dezember 1991 - VII ZR 126/90, NJW 1991, 974, 975; v. 18. Dezember 1997 \n\n- IX ZR 180/96, WM 1998, 779, 780 f). Jedenfalls durfte der Kläger, als der Be-\n\nklagte auf das Anspruchsschreiben vom 14. Januar 2003 nicht mehr \n\nantwortete, nicht weiter davon ausgehen, der Beklagte werde die Einrede der \n\nVerjährung nicht erheben. Bis zum 25. November 2003 durfte der Kläger unter \n\ndiesen Umständen nicht mit der Klageerhebung zuwarten. \n\n5 \n\nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet \n\nwäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision \n\nzuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). \n\nGanter Raebel Vill \n\n Lohmann Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stade, Entscheidung vom 29.12.2004 - 5 O 312/04 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 15.06.2005 - 3 U 25/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_124-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-18/ix-zr-124-05","cited_norms":[{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_124-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_124-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-18/ix-zr-124-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_124-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:45:58.995852+00:00"}}