{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_120-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-10-11","aktenzeichen":"IX ZR 120/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 120/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Oktober 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Prof. Dr. Gehrlein und Vill und die Richterin \n\nLohmann \n\nam 11. Oktober 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom \n\n16. Juni 2005 wird auf Kosten des Beklagten, dem auch die Kos-\n\nten der Nebenintervention auferlegt werden, zurückgewiesen. \n\nDer Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 84.698,84 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-\n\nsig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache \n\ngrundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die \n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-\n\nonsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\n2 \n\n1. In formeller Hinsicht genügt das Berufungsurteil noch den Anforderun-\n\ngen, die an ein abgekürztes Berufungsurteil, welches in der Form des § 540 \n\nAbs. 1 Satz 2 ZPO ergangen ist, zu stellen sind (vgl. hierzu BGH, Urt. v. \n\n6. Februar 2004 - V ZR 249/03, NJW 2004, 1666 f). \n\n3 \n\na) Zur Hauptsache enthält die angefochtene Entscheidung den in dem \n\nBerufungsurteil gestellten Antrag. Der Sach- und Streitstand ist - mit Ausnahme \n\ndes Streites um die Zulässigkeit der durch die Vereinbarung vermiedenen \n\nStreitverkündung - in der Berufungsinstanz nur vertieft worden; auf die Zuläs-\n\nsigkeit der Streitverkündung kam es nach Auffassung des Berufungsgerichts \n\naus Rechtsgründen nicht an. \n\n4 \n\nb) In Bezug auf die von der Nebenintervenientin begehrte Urteilsergän-\n\nzung wurde in der Berufungsinstanz nur über eine Rechtsfrage - die Wirkungen \n\neines von einem Rechtsanwalt abgegebenen Empfangsbekenntnisses - gestrit-\n\nten. Dieser Streit betrifft einen Nebenpunkt (Kostenentscheidung) und konnte \n\ndurch Bezugnahme auf den näher bezeichneten Schriftsatz des Nebeninterve-\n\nnienten erledigt werden. \n\n5 \n\n2. In der Hauptsache war über den Vertragsschluss als solchen sowie \n\ndie Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Vereinbarung zu entscheiden, welche \n\ndie Verjährung des Schadensersatzanspruches gegen den vorgerichtlich für \n\nden Kläger tätig gewesenen Beklagten hinausschieben sollte. Die Entscheidung \n\ndes Berufungsgerichts betrifft einen besonders gelagerten Einzelfall und liegt \n\nweitgehend auf tatrichterlichem Gebiet. Das gefundene Ergebnis - Annahme \n\neiner verjährungshemmenden Vereinbarung - ist naheliegend, keinesfalls will-\n\nkürlich. \n\n6 \n\nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet \n\nwäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision \n\nzuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). \n\nFischer \n\nGanter \n\nGehrlein\n\nVill \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Schwerin, Entscheidung vom 23.07.2004 - 3 O 462/03 - \n\nOLG Rostock, Entscheidung vom 16.06.2005 - 7 U 104/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_120-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-11/ix-zr-120-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_120-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_120-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-11/ix-zr-120-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_120-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:03:31.646855+00:00"}}