{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_116-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-09-27","aktenzeichen":"IX ZR 116/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 116/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. September 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, \n\nDr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Cierniak und Dr. Detlev Fischer \n\nam 27. September 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil \n\ndes 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. Mai \n\n2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde wird festgesetzt \n\nauf 64.431,69 €. \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nGründe: \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. \n\n1. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde den Beklagten vorwirft, sie \n\nhätten Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 22.471,68 € im Erstprozess \n\npflichtwidrig nicht geltend gemacht, sind die gerügten Zulassungsgründe nicht \n\nentscheidungserheblich. \n\nDas Oberlandesgericht hat sich ausdrücklich auf die rechtliche Würdi-\n\ngung des Landgerichts bezogen, das unter Hinweis auf das in dem Zweitpro-\n\nzess von dem Oberlandesgericht eingeholte Sachverständigengutachten den \n\ngeltend gemachten Schaden aus tatsächlichen Gründen verneint hat. Gegen \n\ndiese die Abweisung des Anspruchs allein tragende Begründung wird ein Zu-\n\nlassungsgrund nicht geltend gemacht. Davon abgesehen ist das Oberlandesge-\n\nricht zu Recht von einer Verjährung etwaiger Ersatzansprüche des Klägers aus-\n\ngegangen. \n\n4 \n\n5 \n\n2. Im Blick auf die Abweisung des weiteren Schadensersatzanspruchs in \n\nHöhe von 41.960,01 €, der die Kosten des Zweitprozesses zum Gegenstand \n\nhat, wird ein Gehörsverstoß oder ein anderer Zulassungsgrund nicht substanti-\n\niert dargetan. \n\nDie Rüge des Klägers erschöpft sich in dem nicht durch Art. 103 Abs. 1 \n\nGG geschützten Verlangen, dass sich die Gerichte mit seinem Vorbringen in \n\neiner Weise auseinandersetzen, die er selbst für richtig hält (BVerfGE 80, 269, \n\n286). Überdies wird die Würdigung der Vorinstanzen, dass der Beklagte die frü-\n\nhere Rechtshängigkeit der in dem Zweitprozess verfolgten Ansprüche auch mit \n\nRücksicht auf das zu dieser Frage in diesem Verfahren von dem Oberlan- \n\ndesgericht eingeholte Sachverständigengutachten nicht erkennen konnte, durch \n\ndie Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Frage gestellt. \n\nGanter \n\nKayser \n\nGehrlein \n\nCierniak \n\nFischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 09.11.2004 - 6 O 9787/04 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 31.05.2005 - 5 U 5730/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_116-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-27/ix-zr-116-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_116-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_116-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-27/ix-zr-116-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_116-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:58:19.225241+00:00"}}