{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_109-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-10-12","aktenzeichen":"IX ZR 109/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 114; ZPO § 829 Abs. 1 Satz 2; BGB §§ 136, 135 Die Abtretung einer Forderung auf künftige Bezüge aus einem Dienstverhältnis ist auch dann in der Zeit vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Monats wirksam, wenn die Forde- rung vor der Abtretung von einem anderen Gläubiger gepfändet worden war.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 109/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n12. Oktober 2006 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 114; ZPO § 829 Abs. 1 Satz 2; BGB §§ 136, 135 \n\nDie Abtretung einer Forderung auf künftige Bezüge aus einem Dienstverhältnis ist \n\nauch dann in der Zeit vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des zur Zeit der \n\nEröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Monats wirksam, wenn die Forde-\n\nrung vor der Abtretung von einem anderen Gläubiger gepfändet worden war. \n\nBGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 109/05 - LG Bielefeld \n\nAG Bielefeld \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 29. Juni 2006 durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill, Cierniak und die \n\nRichterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 20. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Bielefeld vom 26. April 2005 aufgehoben. \n\nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts \n\nHerford vom 7. Januar 2005 wird zurückgewiesen. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten beider Rechtsmittelverfahren. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Beklagte ist Treuhänder in dem am 8. Dezember 2003 eröffneten \n\nInsolvenzverfahren über das Vermögen des S. (fortan: Schuldner). \n\nDer Schuldner hatte der Rechtsvorgängerin der Klägerin am 13. Mai 2002 den \n\nder Pfändung unterworfenen Teil seiner gegenwärtigen und künftigen Ansprü-\n\nche auf Arbeitsentgelt jeder Art zur Sicherheit für einen Kredit abgetreten. Be-\n\nreits zuvor, am 1. September 2000, hatte die W. AG einen Pfän-\n\ndungs- und Überweisungsbeschluss über die pfändbaren Bezüge des Schuld-\n\nners erwirkt. \n\n2 \n\nDie Klägerin verlangt die Auskehrung der pfändbaren Beträge des Ge-\n\nhalts des Schuldners für die Monate Januar bis April 2004 sowie teilweise für \n\nMai 2004 in Höhe von insgesamt 2.345 Euro nebst Zinsen. Das Amtsgericht hat \n\nden Beklagten antragsgemäß verurteilt; das Landgericht hat die Klage abge-\n\nwiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsan-\n\ntrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n3 \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils und zur Zurückweisung der Berufung des Beklagten. \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Pfändung von Dienstbezügen \n\nwerde gemäß § 114 Abs. 3 InsO spätestens mit Ablauf des auf die Eröffnung \n\nfolgenden Kalendermonats unwirksam. Die Abtretung von Dienstbezügen ver-\n\nliere demgegenüber gemäß § 114 Abs. 1 InsO erst nach Ablauf von zwei Jah-\n\nren von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an ihre Wirkung. Da das Insol-\n\nvenzverfahren am 8. Dezember 2003 eröffnet worden sei, sei die Abtretung bei \n\nwortgetreuer Anwendung des Gesetzes im Zeitraum von Januar bis Mai 2004 \n\nwirksam. Dieses Ergebnis widerspreche jedoch dem Sinn und Zweck der Rege-\n\nlungen des § 114 InsO ebenso wie der erklärten Absicht des Gesetzgebers, die \n\nInsolvenzmasse zu erweitern und der Restschuldbefreiung die Grundlage zu \n\nerhalten. Zwar sollten Abtretungs- und Verpfändungsgläubiger besser gestellt \n\nwerden als Pfändungspfandgläubiger. Von der Entwertung einer vorhandenen \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\nSicherheit könne jedoch nicht gesprochen werden, wenn eine Abtretung bis zur \n\nEröffnung des Insolvenzverfahrens wegen einer vorrangigen Pfändung wertlos \n\ngewesen sei. Das nicht erwünschte Ergebnis sei im Wege der teleologischen \n\nReduktion der Vorschrift des § 114 Abs. 1 InsO zu korrigieren. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\nDie Klägerin hat Anspruch auf Auskehrung des pfändbaren Teils der Dienstbe-\n\nzüge des Schuldners für die Monate Januar bis Mai 2004. \n\n1. Die Abtretung der Ansprüche auf den pfändbaren Teil des Arbeitsent-\n\ngelts an die Klägerin am 13. Mai 2002 verstieß wegen der vorrangigen Pfän-\n\ndung gegen das Verfügungsverbot des § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO und war des-\n\nhalb gemäß §§ 136, 135 BGB dem durch dieses Verbot geschützten Pfän-\n\ndungspfandgläubiger gegenüber unwirksam. Eine gegen ein nur relativ wirken-\n\ndes Verfügungsverbot verstoßende Verfügung wird jedoch in vollem Umfang \n\nwirksam, wenn das Verbot aufgehoben wird, der von ihm Geschützte die Verfü-\n\ngung genehmigt (BGH, Urt. v. 20. Februar 1997 - III ZR 208/95, NJW 1997, \n\n1581, 1582) oder das durch das Verbot geschützte Recht entfällt (Staudin-\n\nger/Kohler, BGB (Bearb. 2003) § 135 Rn. 64). Das Pfändungspfandrecht ist \n\ngemäß § 114 Abs. 3 Satz 1 InsO mit Ablauf des Monats Dezember 2003 un-\n\nwirksam geworden. Damit entfiel auch das mit ihm verbundene Verfügungsver-\n\nbot. Die Abtretung behält demgegenüber gemäß § 114 Abs. 1 InsO im dort ge-\n\nnannten Zeitraum ihre Wirksamkeit. Der pfändbare Teil der Dienstbezüge des \n\nSchuldners gebührt für die Zeit vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des \n\nzur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Kalendermonats der \n\nKlägerin. \n\n7 \n\n2. Die Vorschrift des § 91 Abs. 1 InsO, nach der Rechte an Gegenstän-\n\nden der Insolvenzmasse von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an nicht \n\nwirksam erworben werden können, steht nicht entgegen. Die durch die Pfän-\n\ndung der Forderung eingetretene Verfügungsbeschränkung wirkt gemäß \n\n§§ 136, 135 Abs. 1 Satz 1 BGB nur zugunsten des Pfändungsgläubigers \n\n(BGHZ 58, 25, 26 f; 100, 35, 45). Nur gegenüber der W. AG war \n\ndie Abtretung vom 13. Mai 2002 also wirkungslos. Im Verhältnis zum Schuldner \n\nwar sie dagegen von Anfang an wirksam, nicht erst seit der Eröffnung des In-\n\nsolvenzverfahrens und dem Ablauf der Frist des § 114 Abs. 3 Satz 1 und 2 \n\nInsO. \n\n3. Sinn und Zweck der Vorschrift des § 114 Abs. 1 InsO erfordern nicht, \n\ndieses Ergebnis für den hier vorliegenden Fall eines vorrangigen Pfändungs-\n\npfandrechts einzuschränken. \n\na) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts dient § 114 Abs. 1 InsO \n\nnicht dem Schutz und der Erweiterung der Insolvenzmasse. Nach der Begrün-\n\ndung des Regierungsentwurfs zu § 132 InsO-E, dem jetzigen § 114 InsO, soll-\n\nten Vorausabtretungen, Verpfändungen und Pfändungen zwar eingeschränkt \n\nwerden, um zu gewährleisten, dass die pfändbaren laufenden Bezüge eines \n\nArbeitnehmers während eines längeren Zeitraums nach der Beendigung des \n\nVerfahrens für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stehen \n\n(BT-Drucks. 12/2443, S. 150 f). Bei dieser Begründung scheint jedoch nicht be-\n\ndacht worden zu sein, dass die Abtretung künftiger Forderungen nach § 91 \n\nAbs. 1 InsO unwirksam ist, soweit der abgetretene Anspruch erst nach der Er-\n\n8 \n\n9 \n\nöffnung des Verfahrens entsteht (BGHZ 162, 187, 190; BGH, Urt. v. 20. März \n\n2003 - IX ZR 166/02, ZIP 2003, 808, 809; MünchKomm-InsO/Ganter, vor §§ 49 \n\nbis 52 Rn. 23; zu § 15 KO ebenso BGHZ 135, 140, 145; BGH, Urt. v. 5. Januar \n\n1955 - IV ZR 154/54, NJW 1955, 544; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 15 Rn. 44). \n\nDer Gesetzgeber des Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung und ande-\n\nrer Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) hat dieses Versehen be-\n\nmerkt und Sinn und Zweck des § 114 Abs. 1 InsO abweichend von der Begrün-\n\ndung des Regierungsentwurfs beschrieben. Danach soll § 114 Abs. 1 InsO es \n\nauch demjenigen Personenkreis ermöglichen, sich einen Kredit zu beschaffen, \n\nder in der Regel nur die Abtretung von Bezügen aus abhängiger Tätigkeit als \n\nSicherheit anbieten kann (BT-Drucks. 14/5680, S. 17). § 114 Abs. 1 InsO stellt \n\ninsoweit eine Ausnahmevorschrift zu § 91 Abs. 1 InsO dar (BGH, Urt. v. 11. Mai \n\n2006 - IX ZR 247/03, ZIP 2006, 1254, 1256, z.V. in BGHZ bestimmt). \n\n10 \n\nb) Die Vorschrift des § 114 Abs. 1 InsO soll also die Sicherheit privilegie-\n\nren, die in der Abtretung von Arbeitseinkommen liegt. Diesem Zweck würde es \n\nzuwiderlaufen, sie dann nicht anzuwenden, wenn die Abtretung des Anspruchs \n\nauf Dienstbezüge aufgrund einer vorrangigen Pfändung zunächst gegenüber \n\ndem Pfändungspfandgläubiger relativ unwirksam ist. \n\n11 \n\n4. Der Fall einer vorrangigen Pfändung ist auch nicht deshalb aus dem \n\nAnwendungsbereich des § 114 Abs. 1 InsO auszunehmen, weil die Siche-\n\nrungsabtretung in einem solchen Fall nicht werthaltig wäre. Im Zeitpunkt der \n\nAbtretung hat der Pfändungspfandgläubiger zwar das bessere Recht. Auf die-\n\nsen Zeitpunkt kommt es jedoch nicht an. Eine Sicherungsabtretung wird typi-\n\nscherweise erst dann offengelegt, wenn die gesicherte Forderung nicht mehr \n\nbedient wird. Erst wenn der Sicherungsfall eintritt, muss die Sicherheit sich be-\n\nwähren. Die vorrangige Pfändung kann dann längst erledigt sein. Selbst wenn \n\nsie jedoch noch besteht, ist die in der Abtretung bestehende Sicherheit nicht \n\nwertlos. Ihr Wert liegt gerade darin, dass sie im Gegensatz zum Pfändungs-\n\npfandrecht in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Eröffnung des Insolvenz-\n\nverfahrens über das Vermögen des Sicherungsgebers insolvenzfest ist. Die \n\nAbsicht des Gesetzgebers, Sicherungsabtretungen von Arbeitsentgelt in der \n\nInsolvenz des Sicherungsgebers zu privilegieren, kommt also auch im Fall einer \n\nvorrangigen Pfändung zum Tragen. \n\n12 \n\n5. Die Interessen des Pfändungspfandgläubigers oder der Gesamtheit \n\nder Insolvenzgläubiger verlangen schließlich ebenfalls keine einschränkende \n\nAuslegung des § 114 Abs. 1 InsO. Die Rechte des Pfändungspfandgläubigers \n\nerlöschen gemäß § 114 Abs. 3 InsO unabhängig davon, ob später eine Abtre-\n\ntung erfolgt ist oder nicht. Den Interessenkonflikt zwischen der Gesamtheit der \n\nInsolvenzgläubiger und dem Abtretungsempfänger hat der Gesetzgeber be-\n\nwusst zugunsten des Abtretungsempfängers gelöst. Für einen Zeitraum von \n\nzwei Jahren gehen dessen Interessen denjenigen der Gesamtheit der Gläubi-\n\nger vor. \n\nIII. \n\n13 \n\nDas angefochtene Urteil kann damit nicht bestehen bleiben. Weil die \n\nAufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Geset-\n\nzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache \n\nzur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine eigene Sachentscheidung zu \n\ntreffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung des Beklagten gegen das der Klage \n\nstattgebende Urteil des Amtsgerichts ist zurückzuweisen. \n\nGanter \n\nRaebel \n\nVill \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Herford, Entscheidung vom 07.01.2005 - 12 C 1425/04 - \n\nLG Bielefeld, Entscheidung vom 26.04.2005 - 20 S 21/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_109-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-12/ix-zr-109-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":16},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 829","ref_norm":"829","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_109-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_109-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-12/ix-zr-109-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_109-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:58:34.069829+00:00"}}