{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_107-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-04-06","aktenzeichen":"IX ZR 107/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 107/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. April 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 6. April 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gegen das Urteil der \n\n7. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 29. April 2005 \n\nwird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nDer Wert des Antragsgegenstandes wird auf 7.342,56 € festge-\n\nsetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen \n\nder R. GmbH (i.F.: Schuldnerin). Diese \n\nunterhielt bei der verklagten Bank ein Kontokorrentkonto, auf dem ihr ein unbe-\n\nfristeter Kontokorrentkredit in Höhe von 150.000 € eingeräumt war. Am 13. Juni \n\n2004 war der Kredit bis zu einer Höhe von 142.657,44 € in Anspruch genom-\n\nmen. Am 13. Juli 2004 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenz-\n\nverfahrens über ihr Vermögen. Aus diesem Grunde kündigte die Beklagte am \n\n14. Juli 2004 die Geschäftsverbindung. Zum 13. Juli 2004 betrug der Sollsaldo \n\nauf dem Konto der Schuldnerin bei der Beklagten 133.841,25 €. Die Beklagte \n\nerstattete dem Kläger den Differenzbetrag von 8.816,19 €, um den der Sollsal-\n\ndo seit dem 13. Juni 2004 zurückgeführt worden war. \n\n2 \n\nMit der Klage verlangt der Kläger weitere 7.342,56 € als denjenigen Be-\n\ntrag, um den die Schuldnerin die Kreditlinie am 13. Juli 2004 (abzüglich der ge-\n\nnannten Zahlung) nicht ausgenutzt hatte. Das Landgericht hat die Klage abge-\n\nwiesen. Der Kläger begehrt die Zulassung der Sprungrevision gegen dieses \n\nUrteil. \n\n3 \n\n4 \n\nII. \n\nDer Antrag ist zulässig. \n\n1. § 566 Abs. 1 ZPO eröffnet allgemein die Sprungrevision gegen Endur-\n\nteile, die - wie hier - ohne Zulassung der Berufung unterliegen. Aus dem gemäß \n\n§ 26 Nr. 8 EGZPO gegenwärtig geltenden Ausschluss der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde für Rechtssachen mit einer Beschwer, die 20.000 € nicht übersteigt, \n\nlässt sich keine Beschränkung der Sprungrevision für Sachen innerhalb dieses \n\nWertbereichs entnehmen (BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002 - IX ZR 125/02, WM \n\n2002, 2408 f). \n\n5 \n\n2. Die weiteren gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere \n\ndie Berufungssumme sowie die Zustimmung des Gegners, sind gegeben. Der \n\nAntrag entspricht inhaltlich den in § 566 Abs. 2 ZPO normierten Voraussetzun-\n\ngen. \n\nIII. \n\n6 \n\nDer Antrag ist jedoch nicht begründet. Die Sache hat keine grundsätzli-\n\nche Bedeutung; auch erfordert die Fortbildung des Rechts keine Entscheidung \n\ndes Revisionsgerichts (§ 566 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 Fall 1 ZPO). Die vom \n\nKläger aufgeworfene Rechtsfrage ist durch das in BGHZ 150, 122 abgedruckte \n\nUrteil des Senats vom 7. März 2002 bereits entschieden. \n\n7 \n\n1. Danach sind die von der Beklagten vorgenommenen Verrechnungen \n\nnicht gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar, weil sie in dem hier noch strei-\n\ntigen Umfang eine kongruente Erfüllung der Kreditforderung der Beklagten be-\n\ngründeten. Im Streit stehen nur noch Gutschriften in derselben Höhe, in welcher \n\ndie Beklagte weitere Ausgaben der Schuldnerin nach deren eigenem Ermessen \n\nzugelassen hat. Hierdurch hat die Beklagte die sie treffenden Pflichten aus der \n\nGiro- und der Kontokorrentabrede eingehalten (vgl. dazu BGHZ 150, 122, \n\n126 ff). Indem sie auf diese Weise den Giroverkehr fortsetzte, handelte sie ver-\n\ntragsgemäß, also kongruent (vgl. BGHZ aaO S. 129; BGH, Urt. v. 17. Juni 2004 \n\n- IX ZR 124/03, WM 2004, 1576, 1577). Denn sie ermöglichte der Schuldnerin, \n\nweiter in der vereinbarten Weise Verfügungen vorzunehmen, indem sie den \n\nvertraglich eingeräumten Kreditrahmen offen hielt (vgl. BGH, Urt. v. 13. Januar \n\n2005 - IX ZR 457/00, ZIP 2005, 585, 586). Erst wenn die Bank Verfügungen \n\ndes Kunden nicht mehr in der vereinbarten Weise zulässt, kann sie mit Ver-\n\nrechnungen vertragswidrig, also inkongruent im Sinne des § 131 Abs. 1 Nr. 1 \n\nInsO handeln, soweit dadurch im Ergebnis ihre Darlehensforderung vor deren \n\nFälligkeit durch die saldierten Gutschriften zurückgeführt wird (BGH, Urt. v. \n\n17. Juni 2004 - IX ZR 2/01, WM 2004, 1575 f). \n\n \n \n \n \n \n\n8 \n\n9 \n\nDementsprechend hat die Beklagte den Betrag von 8.816,19 € zurück-\n\ngezahlt, um den die verrechneten Einzahlungen im Zeitraum der Anfechtbarkeit \n\ndie Auszahlungen überstiegen. In dem hier noch fraglichen Umfang scheidet \n\ndemgegenüber eine Inkongruenz der Verrechnungen aus. \n\n2. Nach der Grundsatzentscheidung des Senats ist die Frage der Inkon-\n\ngruenz für den Zeitraum der Anfechtbarkeit einheitlich zu beantworten. Denn für \n\neine Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO kommt es auf den Betrag an, um \n\nden die verrechneten Einzahlungen in diesem Zeitraum die Auszahlungen \n\nüberstiegen (BGHZ 150, 122, 127). Allein in diesem Umfang hat auch hier die \n\nBeklagte die Schuldnerin letztlich nicht wieder über die Eingänge verfügen las-\n\nsen. Unerheblich ist, dass der Sollstand auf dem Konto der Schuldnerin im An-\n\nfechtungszeitraum - am 30. Juni 2004 - einen Betrag in Höhe von 150.316,52 € \n\nerreichte. Entsprechend verhielt es sich auch in dem bereits mehrfach ange-\n\nführten Urteil des Senats vom 7. März 2002 (BGHZ 150, 122, 133); der Senat \n\nhat gleichwohl die Abweisung der Klage gebilligt. Hierdurch werden entgegen \n\nder Auffassung des Klägers die dem höchsten Sollstand zeitlich vorausgehen-\n\nden Kontobewegungen nicht unmaßgeblich. Der Kläger übersieht, dass es für \n\ndie Inkongruenz der Verrechnungen nicht auf den höchsten erreichten Sollstand \n\nankommt, sondern allein darauf, ob die Bank ihren Pflichten aus der Giro- und \n\nder Kontokorrentabrede nachgekommen ist. Etwas anderes besagt auch nicht \n\ndie Bemerkung, mit welcher der Senat \n\n(aaO) seine Ausführungen \n\nzur Einordnung eines Bargeschäfts abgeschlossen hat. Dies erschließt sich aus \n\ndem Zusammenhang ohne weiteres. \n\nFischer \n\nRaebel \n\nVill \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanz: \n\nLG Tübingen, Entscheidung vom 29.04.2005 - 7 O 556/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_107-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-06/ix-zr-107-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 566","ref_norm":"566","n":2},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_107-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_107-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-06/ix-zr-107-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_107-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:30:09.638740+00:00"}}