{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_104-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-03-20","aktenzeichen":"IX ZR 104/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 249 Bb, ZPO § 287 Macht der Mandant geltend, er hätte bei sachgerechter steuerlicher Beratung die nachteiligen Folgen einer Betriebsaufspaltung vermieden, indem er wesentliche Teile des Betriebsvermögens auf seine Ehefrau übertragen hätte, muss er dies gemäß § 287 ZPO beweisen. Die Erleichterung eines Anscheinsbeweises kommt ihm nicht zugute.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 104/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n20. März 2008 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 249 Bb, ZPO § 287 \n\nMacht der Mandant geltend, er hätte bei sachgerechter steuerlicher Beratung die \n\nnachteiligen Folgen einer Betriebsaufspaltung vermieden, indem er wesentliche Teile \n\ndes Betriebsvermögens auf seine Ehefrau übertragen hätte, muss er dies gemäß § \n\n287 ZPO beweisen. Die Erleichterung eines Anscheinsbeweises kommt ihm nicht \n\nzugute. \n\nBGH, Urteil vom 20. März 2008 - IX ZR 104/05 - OLG Frankfurt am Main \n\n LG Darmstadt \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 20. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter \n\nDr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats \n\nin Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom \n\n18. Mai 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer am 21. November 2000 verstorbene P. (nachfolgend: \n\nErblasser), der von seiner Ehefrau, der früheren Klägerin zu 1, und den ge-\n\nmeinsamen Kindern, den beiden verbliebenen Klägern, beerbt wurde, hielt als \n\nHauptgesellschafter 80 % der Geschäftsanteile an der G. GmbH (fort-\n\nan: GmbH). Die im Laufe des Rechtsstreits ebenfalls verstorbene, von den Klä-\n\ngern beerbte frühere Klägerin zu 1 war an dem Unternehmen zu 5 % beteiligt, \n\nwährend die Kläger über eine Beteiligung von jeweils 7,5 % verfügten. Der Erb-\n\nlasser und die GmbH wurden in den Jahren 1979 bis 1995 bzw. 1997 von dem \n\nBeklagten steuerlich beraten. \n\n2 \n\nIm Jahr 1978 erwarb der Erblasser Eigentum an einem Grundstück, das \n\ner in der Folgezeit mit einer Lagerhalle nebst einem Bürogebäude bebaute und \n\nan die GmbH durch Vertrag vom 30. Mai 1980 zur Ausübung ihres Geschäfts-\n\nbetriebs vermietete. Die von der GmbH bezogenen Mieteinnahmen versteuerte \n\ner als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das zuständige Finanzamt \n\ngelangte anlässlich einer Betriebsprüfung im Jahre 2000 zu dem Ergebnis, dass \n\neine Betriebsaufspaltung vorliegt, und behandelte die Mieteinkünfte des Erblas-\n\nsers rückwirkend ab dem Jahr 1997 als gewerbliche Einnahmen und das Be-\n\ntriebsgrundstück als Betriebsvermögen der GmbH. \n\n3 \n\nDie Kläger meinen, infolge der Betriebsaufspaltung löse jede personelle \n\nVeränderung der Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück eine Steuerpflicht \n\nvon mehr als 500.000 € aus. Nach ihrer Auffassung hätte zur Vermeidung die-\n\nses Nachteils gegen eine Personenidentität des Grundstückseigentümers und \n\ndes herrschenden Gesellschafters Vorsorge getroffen werden müssen. Wie sie \n\nweiter vortragen, hätte der Erblasser im Falle einer sachgerechten steuerlichen \n\nBeratung seine Ehefrau an dem Grundstück beteiligt. \n\n4 \n\nDie Kläger haben die Feststellung beantragt, dass der Beklagte verpflich-\n\ntet ist, den materiellen Schaden zu ersetzen, der ihnen aus der fehlerhaften Be-\n\nratung im Rahmen der Errichtung und Verpachtung der Immobilie dadurch ent-\n\nsteht, dass das Finanzamt eine Betriebsaufspaltung annimmt. Das Berufungs-\n\ngericht hat der von dem Landgericht abgewiesenen Klage stattgegeben. Mit \n\nseiner - von dem erkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Be-\n\nklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n5 \n\nDie Revision des Beklagten hat Erfolg und führt unter Aufhebung des \n\nangefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht (§ 563 Abs. 1 ZPO). \n\n6 \n\nDas Oberlandesgericht hat ausgeführt, der Beklagte habe seine Bera-\n\nI. \n\ntungspflichten verletzt, weil er den Erblasser nicht auf die steuerlichen Nachteile \n\neiner Betriebsaufspaltung hingewiesen habe. Der Beratungsmangel werde in \n\nZukunft zu einem Schaden der Kläger führen, weil bei einer Veränderung der \n\nEigentumsverhältnisse an dem Grundstück die Differenz zwischen dem Buch- \n\nund dem Verkehrswert als Entnahme zu versteuern sei. Es bestünden keine \n\nAnhaltspunkte dafür, dass die Immobilie in absehbarer Zeit wertlos werde und \n\naus diesem Grund eine steuerauslösende Differenz zwischen Buch- und Ver-\n\nkehrswert entfalle. Angesichts der bei einem früheren Tätigwerden auf der \n\nHand liegenden Vorteile einer Beendigung der Betriebsaufspaltung spreche die \n\nLebenserfahrung dafür, dass sich der Erblasser beratungsgerecht verhalten \n\nhätte. Es spreche nichts dafür, dass er sich einer Gestaltung verschlossen hät-\n\nte, Mitglieder seiner Familie entweder an der GmbH oder an der Immobilie in \n\ndem für eine Beendigung der persönlichen Verflechtung ausreichenden Umfang \n\nzu beteiligen. Die persönlichen Verhältnisse in der Familie des Erblassers seien \n\nungetrübt gewesen, zumal schon zu dessen Lebzeiten der Kläger in dem Be-\n\ntrieb die Nachfolge angetreten habe. Zwar hätte der Erblasser im Falle einer \n\nBeteiligung seiner Ehefrau an der Immobilie die Einnahmen mit ihr teilen müs-\n\n \n \n \n \n \n \n\n7 \n\n8 \n\nsen, im Gegenzug dadurch aber seine Unterhaltsverpflichtung vermindert. Ähn-\n\nliches gelte für die Beteiligung anderer Familienmitglieder. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten in einem wesentlichen Punkt rechtlicher Prü-\n\nfung nicht stand. \n\n1. Die Zulässigkeit der Feststellungsklage (§ 256 ZPO) hängt aus-\n\nnahmsweise nicht von der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ab. \n\nSchon mit Rücksicht auf die drohende Verjährung (§ 68 StBerG a.F.) des An-\n\nspruchs kann den Klägern - worauf bereits das Landgericht zutreffend hinge-\n\nwiesen hat - ein Feststellungsinteresse nicht abgesprochen werden (BGH, Urt. \n\nv. 21. Juli 2005 - IX ZR 49/02, WM 2005, 2110; v. 7. Februar 2008 - IX ZR \n\n149/04, z.V.b.). Da die Kläger beabsichtigen, ihre Erbengemeinschaft ausei-\n\nnanderzusetzen, sind sie auf eine Klärung angewiesen, ob mit der Veräußerung \n\ndes Betriebsgrundstücks verbundene steuerliche Nachteile durch eine Ersatz-\n\npflicht des Beklagten kompensiert werden können. Im Unterschied zu der von \n\ndem Beklagten in der Revisionsverhandlung angeführten Entscheidung (OLG \n\nDüsseldorf, Urt. v. 28. Januar 2008 - I 23 U 64/07 Rn. 57, zitiert nach juris) ist \n\nim Streitfall der den Erblasser belastende Verwaltungsakt Anfang des Jahres \n\n2000 bekannt gemacht worden und damit ein etwaiger Schaden bereits ent-\n\nstanden (BGHZ 129, 386, 389 ff). \n\n9 \n\n2. Das Oberlandesgericht geht weiter davon aus, dass dem Beklagten \n\nein Beratungsfehler anzulasten ist. Gegen diese Würdigung werden von der \n\nRevision Rügen nicht erhoben. Ein Rechtsfehler ist insoweit auch nicht ersicht-\n\nlich. \n\n10 \n\n3. Das Berufungsgericht hat - wie die Revision mit Erfolg rügt - die an die \n\nhaftungsausfüllende Kausalität zu stellenden Anforderungen verkannt und da-\n\nmit rechtsfehlerhaft eine Schadenswahrscheinlichkeit als Voraussetzung für die \n\nBegründetheit einer Feststellungsklage (BGH, Urt. v. 19. Januar 2006 - IX ZR \n\n232/01, WM 2006, 927, 930 Rn. 29) bejaht. Ein Anscheinsbeweis findet zu-\n\ngunsten der Kläger keine Anwendung. \n\n11 \n\na) Eine Vermutung beratungsgerechten Verhaltens greift entgegen der \n\nAuffassung des Berufungsgerichts nicht ein, weil bei vertragsgemäßer Beratung \n\ndes Erblassers vernünftigerweise nicht nur eine Entscheidung nahe gelegen \n\nhätte. \n\n12 \n\naa) Bei einem Schadensersatzanspruch aus Vertragsverletzung gehört \n\nder Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Scha-\n\ndenseintritt nicht zur haftungsbegründenden, sondern zur haftungsausfüllenden \n\nKausalität, für deren Nachweis anstelle der strengen Beweisführungsmaßstäbe \n\ndes § 286 ZPO die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO und insbesondere \n\ndes Anscheinsbeweises Anwendung finden. In Verträgen mit rechtlichen Bera-\n\ntern gilt die Vermutung, dass der Mandant beratungsgemäß gehandelt hätte, \n\nwenn nach der Lebenserfahrung bei vertragsgemäßer Leistung des Beraters \n\nlediglich ein bestimmtes Verhalten nahegelegen hätte. Kommen als Reaktion \n\nauf eine zutreffende steuerliche Beratung hingegen mehrere objektiv gleich \n\nvernünftige Verhaltensmöglichkeiten in Betracht, hat der Mandant den Weg zu \n\nbezeichnen, für den er sich entschieden hätte. Ihn trifft in einem solchen Fall die \n\nvolle Beweislast, weil der Anscheinsbeweis bei der Möglichkeit alternativer Ver-\n\nhaltensweisen nicht durchgreift (BGHZ 123, 311, 319; BGH, Urt. v. 30. März \n\n2000 - IX ZR 53/99, WM 2000, 1351 f; Urt. v. 21. Juli 2005 aaO S. 2111). \n\n13 \n\nbb) Für den Erblasser bestand neben der Möglichkeit, eine Steuerer-\n\nsparnis durch Beteiligung seiner Angehörigen an der Immobilie oder der GmbH \n\nzu erzielen, eine weitere wirtschaftlich vernünftige Alternative (vgl. BGH, Urt. v. \n\n18. Mai 2006 - IX ZR 53/05, WM 2006, 1736, 1738 Rn. 14 f). Der Erblasser wä-\n\nre nämlich bei zutreffender steuerlicher Beratung vor der Frage gestanden, ob \n\ner seine Vermögensangelegenheiten allein unter Berücksichtigung steuerlicher \n\nVorteile durch eine Vermögensverlagerung auf nahe Angehörige ordnet oder ob \n\ner wegen des mit der Steuerersparnis verbundenen Vermögensopfers auf die \n\nsteuerlich günstige Gestaltung verzichtet. \n\n14 \n\nNach dem bisherigen unstreitigen Parteivorbringen ist davon auszuge-\n\nhen, dass der Erblasser durch eine Beteiligung seiner Angehörigen an der Im-\n\nmobilie persönlich einen Vermögensnachteil erlitten hätte. Betrugen die Kosten \n\nfür Erwerb und Bebauung des Grundstücks knapp 603.008 DM und lag der \n\nVerkehrswert der Immobilie im Jahr 2000 bei 2.529.848 DM, so errechnen sich \n\nstille Reserven von 1.926.840 DM, die bei einer Veräußerung eine Steuerpflicht \n\nvon 985.915,86 DM (504.090,77 €) auslösen. Unter Abzug der Steuerlast \n\nverbliebe dem Erblasser nach einer Veräußerung ein Vermögenswert in Höhe \n\nvon 1.543.932,14 DM. Hätte der Erblasser seine Ehefrau oder seine Kinder un-\n\nentgeltlich zur Hälfte an der Immobilie beteiligt, hätte er zwar keine steuerlichen \n\nEinbußen zu befürchten gehabt, aber persönlich nur noch über einen Wert von \n\n1.264.924 DM verfügt. Bei dieser Sachlage hätte der Erblasser persönlich im \n\nFalle einer Entflechtung der Betriebsaufspaltung im Rahmen des zu erstellen-\n\nden Gesamtvermögensvergleichs (BGH, Urt. v. 20. Januar 2005 - IX ZR \n\n416/00, WM 2005, 999 f; v. 17. Januar 2008 - IX ZR 172/06, z.V.b.) keinen \n\nVermögensvorteil erlangt, sondern im Gegenteil einen beträchtlichen Vermö-\n\ngensverlust hinnehmen müssen. \n\n15 \n\ncc) Trotz solcher Nachteile sind Selbständige mitunter bereit, nächste \n\nAngehörige unentgeltlich an ihrem Unternehmen zu beteiligen, um im Interesse \n\nder gesamten Familie eine Steuerersparnis zu verwirklichen. Ob ein Unterneh-\n\nmer zum Zwecke der Steuerersparnis dauerhaft und rechtlich irreversibel un-\n\nentgeltlich erhebliche Vermögenswerte auf Familienangehörige überträgt oder \n\nunter Inkaufnahme künftiger, konkret noch gar nicht absehbarer steuerlicher \n\nNachteile die Verfügung über sein gesamtes Vermögen behält, richtet sich nach \n\nden Umständen des jeweiligen Einzelfalles und entzieht sich damit einer auf die \n\nallgemeine Lebenserfahrung gegründeten generellen Aussage. Auch in harmo-\n\nnischen familiären Verhältnissen kann der Steuerpflichtige zur Vorsorge gegen \n\nunvorhersehbare Eventualitäten wie Krankheit, wirtschaftliche Schwierigkeiten, \n\naber auch ein niemals ausschließbares familiäres Zerwürfnis davon absehen, \n\nsich aus Gründen der Steuerersparnis erheblicher Vermögensbestandteile zu-\n\ngunsten naher Angehöriger zu entäußern. Darum können sich die Kläger, so-\n\nweit sie eine Bereitschaft des Erblassers behaupten, zur Erreichung von Steu-\n\nervorteilen Angehörige an seinem Vermögen zu beteiligen, nicht auf einen An-\n\nscheinsbeweis stützen. \n\n16 \n\n17 \n\nb) Das Vorbringen der Kläger gestattet nicht bereits für sich genommen \n\ndie Annahme einer Schadenswahrscheinlichkeit. \n\nDie Kläger haben sich darauf berufen, der Erblasser hätte bei zutreffen-\n\nder Beratung seine Ehefrau an der Immobilie beteiligt. Der Beklagte hat eine \n\nBereitschaft des Erblassers, seine Ehefrau an der Immobilie zu beteiligen, \n\nbestritten und auf wirtschaftliche Auseinandersetzungen innerhalb seiner Fami-\n\nlie hingewiesen. In diese Richtung könnte die von dem Erblasser in einem \n\nSchreiben geäußerte Absicht deuten, mit den Mieteinnahmen seine Altersver-\n\nsorgung zu bestreiten. Da beide Seiten zu einem möglichen Verhalten des Erb-\n\nlassers substantiiert vorgetragen haben, kann dem Klagevorbringen keine hö-\n\nhere Wahrscheinlichkeit als dem Beklagtenvortrag beigemessen werden. Viel-\n\nmehr haben die Kläger im Rahmen ihrer Feststellungsklage die Wahrschein-\n\nlichkeit einer Vermögensbeeinträchtigung nach Maßgabe des § 287 ZPO zu \n\nbeweisen (BGH, Urt. v. 19. Januar 2006 aaO S. 930 Rn. 25). \n\n18 \n\n4. Vor diesem Hintergrund kann die neben der Kausalität selbständige \n\nweitere Haftungsvoraussetzung der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts \n\nebenfalls nur angenommen werden, wenn im Sinne des § 287 ZPO der Nach-\n\nweis geführt wird, dass der Erblasser zur Vermeidung einer Steuerbelastung \n\nseine Ehefrau in geeigneter Weise an seinem Vermögen beteiligt hätte. Es ist \n\neine Erfahrungstatsache, dass viele Gewerbetreibende bereit sind, ihre Ehefrau \n\nohne eine gleichwertige Gegenleistung an ihrem Unternehmen zu beteiligen; \n\ndie Neigung hierzu kann besonders groß sein, wenn damit eine steuerliche Ent-\n\nlastung der Familie verbunden ist. In einer solchen Vermögensverschiebung \n\nkann jedenfalls dann kein Schaden im Rechtssinn, in ihrem Unterbleiben kein \n\nmit dem Steuerschaden verrechenbarer Vermögensvorteil gesehen werden, \n\nwenn sie im Interesse der Steuerersparnis gewollt und gewünscht ist (BGH, Urt. \n\nv. 28. November 1984 - IVa ZR 224/82, WM 1985, 319; Urt. v. 24. September \n\n1986 - IVa ZR 236/84, WM 1986, 1477 f). \n\n19 \n\n5. Der noch in der Person des Erblassers begründete Schadensersatz-\n\nanspruch ist auf die Kläger als dessen Erben übergegangen (§ 1922 BGB). Ein \n\nSchadensersatzanspruch ist jedenfalls vererblich, sofern sich Haftungsgrund \n\nund Schaden noch zu Lebzeiten des Erblassers verwirklicht haben (Münch-\n\nKomm-BGB/Leipold, 4. Aufl. § 1922 Rn. 30). Der auf der Fehlberatung beru-\n\nhende Schadensersatzanspruch ist mit der Bekanntgabe des belastenden \n\nSteuerbescheids Anfang des Jahres 2000 und folglich noch vor dem Tod des \n\nErblassers entstanden (BGHZ 129, 386, 389 ff). Die endgültige Höhe des Scha-\n\ndens bemisst sich, weil materiellrechtlich auf den Zeitpunkt der Erfüllung, ver-\n\nfahrensrechtlich auf denjenigen der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung \n\nabzustellen ist (BGHZ 99, 81, 86), infolge der eingetretenen zeitlichen Verzöge-\n\nrungen nach den Verhältnissen in der Person der Erben (MünchKomm-\n\nBGB/Leipold, aaO Rn. 31). \n\nIII. \n\n20 \n\n1. Die wiedereröffnete mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht \n\ngibt den Parteien Gelegenheit, unter Berücksichtigung der vorstehenden Aus-\n\nführungen zur Frage der haftungsausfüllenden Kausalität einschließlich der \n\nSchadenshöhe unter Beweisantritt ergänzend Stellung zu nehmen. Bei der Be-\n\nurteilung der Frage, ob sich der Erblasser bei sachgerechter Beratung für eine \n\nBeteiligung seiner Angehörigen entschieden hätte, wird das Berufungsgericht \n\ndie dem Geschädigten nach § 287 ZPO zustatten kommenden Beweiserleichte-\n\nrungen zu beachten haben. Insoweit reicht eine deutlich überwiegende, auf ge-\n\nsicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit, dass ein Schaden entstan-\n\nden ist, für die richterliche Überzeugungsbildung aus. \n\n21 \n\n2. Sollte das Berufungsgericht abermals zu einer Haftung des Beklagten \n\ngelangen, wird es zu beachten haben, dass die Urteilsformel (§ 313 Abs. 1 \n\nNr. 4 ZPO) den Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags (§ 253 \n\nAbs. 2 Nr. 2 ZPO) zu genügen hat (BGH, Urt. v. 4. Mai 2005 - I ZR 127/02, \n\nNJW 2005, 2550 f). Handelt es sich um ein Schadensfeststellungsurteil, ist eine \n\nbestimmte Bezeichnung des zum Ersatz verpflichtenden Ereignisses geboten \n\n(BGH, Urt. v. 10. Januar 1983 - VIII ZR 231/81, WM 1983, 369, 371), damit \n\nüber den Umfang der Rechtskraft des Feststellungsausspruchs keine Unge-\n\nwissheit herrschen kann (BGH, Urt. v. 4. Oktober 2000 - VIII ZR 289/ 99, WM \n\n2001, 378, 380). Insoweit begegnet die bisherige Fassung des Urteilstenors \n\nBedenken, weil Schadenersatz \"aus der fehlerhaften Errichtung und Verpach-\n\ntung\" der Immobilie zuerkannt wurde, obwohl sich der Beratungsfehler erst im \n\nAnschluss an die Betriebsprüfung des Jahres 1985 ereignet haben soll. \n\nFischer \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nGehrlein \n\nVorinstanzen: \n\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 17.02.2004 - 4 O 270/02 - \n\nOLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 18.05.2005 - 13 U 77/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_104-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-20/ix-zr-104-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":5},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1922","ref_norm":"1922","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_104-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_104-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-20/ix-zr-104-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_104-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:27:29.435746+00:00"}}