{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_102-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-03-29","aktenzeichen":"IX ZR 102/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 102/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. März 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Detlev Fischer \n\nam 29. März 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom \n\n20. April 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n220.127,34 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache \n\ngrundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die \n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-\n\nonsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\n1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der \n\nSchaden mit Ablauf der von der Berichterstatterin des Finanzgerichts gesetzten \n\nFrist zur Bezeichnung des Klagegegenstandes eingetreten ist. Nach der Risiko-\n\nSchaden-Formel des Senats ist geklärt, dass ein Schaden erst dann entsteht, \n\nwenn sich die Vermögenslage des Betroffenen durch die Pflichtwidrigkeit des \n\nBeraters gegenüber seinem früheren Vermögensstand objektiv verschlechtert \n\nhat. Dafür genügt, dass der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen \n\nist, mag auch die Höhe noch nicht beziffert werden können. Es muss nicht fest-\n\nstehen, dass eine Vermögenseinbuße bestehen bleibt und damit endgültig wird \n\n(BGHZ 114, 150, 152 f; 119, 69, 70 ff; BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 - IX ZR \n\n246/02, WM 2004, 2034, 2037). \n\nDies ist bereits angenommen worden bei Ablauf prozessualer Fristen für \n\nden Einspruch gegen ein Versäumnisurteil (BGH, Urt. v. 21. September 1995 \n\n- IX ZR 228/94, WM 1996, 35, 38) oder für die Berufungsbegründung (OLG \n\nKarlsruhe MDR 1990, 336, 337). \n\nNach der maßgeblichen objektiven Sicht hatte die Klägerin mit Ablauf der \n\ngesetzten Frist keine ernsthafte Möglichkeit mehr, die Klageforderung hinsicht-\n\nlich der Jahre 1988 und 1989 durchzusetzen (vgl. BGH, Urt. v. 21. September \n\n1995 aaO). Die Klagebegründungsfrist, eine Ausschlussfrist, war versäumt. Die \n\nKlage musste hinsichtlich der Jahre 1988 und 1989 durch Prozessurteil als un-\n\nzulässig abgewiesen werden (BFH/NV 1999, 486). \n\nAuch der Wiedereinsetzungsantrag änderte am Eintritt des Schadens \n\nnichts (vgl. BGH, Urt. v. 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, WM 2000, 959, \n\n960). \n\n2. Die Beschwerde legt nicht dar, dass die Voraussetzungen eines Se-\n\nkundäranspruchs in den Tatsacheninstanzen geltend gemacht worden sind, \n\ninsbesondere, dass die Beklagten begründeten Anlass hatten zu prüfen, ob sie \n\nden Mandanten durch einen Fehler geschädigt haben (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. \n\n1. Februar 2007 - IX ZR 180/04 m.w.N., zur Veröffentlichung bestimmt). \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n3. Nach Ablauf der Verjährungsfrist des Primäranspruchs bestand aus \n\neinem neuen Mandat keine Hinweispflicht der Beklagten auf einen (bereits ver-\n\njährten) Schadensersatzanspruch gegen sie selbst. Das Mandat zur Einlegung \n\nder Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesfinanzhof kann erst nach Erlass \n\ndes Urteils des Finanzgerichts vom 5. Juli 2001 erteilt worden sein. Die Verjäh-\n\nrungsfrist des Primäranspruchs war aber bereits am 30. September 1999 abge-\n\nlaufen. Im Übrigen zeigt die Beschwerde nicht auf, dass dieser Klagegrund im \n\nProzess vorgetragen worden ist. \n\n8 \n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 \n\nHalbs. 2 ZPO abgesehen. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nVill \n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \nLG Hannover, Entscheidung vom 13.10.2004 - 11 O 254/02 - \nOLG Celle, Entscheidung vom 20.04.2005 - 3 U 270/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_102-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-29/ix-zr-102-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_102-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_102-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-29/ix-zr-102-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR_102-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:29:25.096182+00:00"}}