{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB__96-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-06-16","aktenzeichen":"IX ZB 96/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 96/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Juni 2005 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \nDr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neškovi(cid:1) und Vill \n\nam 16. Juni 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDem Antragsteller wird die zur Durchführung der Rechtsbe-\n\nschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Dresden vom 25. Februar 2005 nachgesuchte Prozeßko-\n\nstenhilfe versagt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nIn dem am 18. Januar 2001 eröffneten und am 13. November 2003 auf-\n\ngehobenen Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuld-\n\nners kündigte das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Dresden mit Beschluß vom \n\n11. Juni 2003 dem Schuldner die Erlangung der Restschuldbefreiung nach fünf \n\nJahren, gerechnet vom Beginn der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, an. \n\nDas Landgericht hat die gegen die Berechnung der Wohlverhaltensperiode \n\ngerichtete sofortige Beschwerde des anwaltlichen Vertreters des Schuldners \n\nzurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beschluß entspräche \n\ndem gemäß Art. 103a EGInsO anwendbaren § 287 Abs. 2 S. 1 InsO a.F., wo-\n\nnach die Laufzeit der Abtretung mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens \n\nbeginnt. Dieser Zeitraum sei nicht dadurch verkürzt worden, daß der Schuldner \n\nden pfändbaren Teil seiner Bezüge bereits seit Eröffnung des Insolvenzverfah-\n\nrens an den Treuhänder abgeführt habe, weil er aufgrund der Beschlagnah-\n\nmewirkung des Eröffnungsbeschlusses dazu gesetzlich verpflichtet gewesen \n\nsei. \n\nII. \n\nProzeßkostenhilfe kann dem Schuldner nicht gewährt werden, weil das \n\nbeabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 \n\nZPO). \n\nDie Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil sie keine Rechtsfragen \n\nvon grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, und eine Entscheidung des Rechtsbe-\n\nschwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\nnoch zur Fortbildung des Rechts erforderlich wäre (§ 4 InsO i.V.m. § 574 \n\nAbs. 2 ZPO). \n\nDie Rechtsbeschwerde wäre auch unbegründet. Der angefochtene Be-\n\nschluß, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, \n\nentspricht der Sach- und Rechtslage. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist \n\nbereits in dem Beschluß nach § 291 InsO auch der Beginn und die Laufzeit der \n\nAbtretung anzugeben (vgl. Uhlenbruck/Vallender, InsO, § 291 Rz. 24). Die Be-\n\nstimmung des Beginns der Wohlverhaltensperiode auf den Zeitpunkt der Auf-\n\nhebung des Insolvenzverfahrens in § 287 Abs. 2 S. 1 InsO a.F. stellte kein re-\n\ndaktionelles Versehen des damaligen Gesetzgebers dar. Der Zeitraum zwi-\n\nschen Eröffnung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens, in dem der pfändba-\n\nre Teil des Arbeitseinkommens des Schuldners ohnehin dem Insolvenzbe-\n\nschlag unterfiel, konnte somit keineswegs auf die Wohlverhaltensperiode ange-\n\nrechnet werden. \n\nFischer Ganter Kayser \n\n Neškovi(cid:1) Vill","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB__96-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-16/ix-zb-96-05","cited_norms":[{"jurabk":"EGInsO","ref":"Art 103a","ref_norm":"103a","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB__96-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB__96-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-16/ix-zb-96-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB__96-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:46:47.001844+00:00"}}