{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB__88-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-06-13","aktenzeichen":"IX ZB 88/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 88/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Juni 2006 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak \n\nam 13. Juni 2006 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der \n\nZivilkammer 26 des Landgerichts Hamburg vom 21. Februar 2005 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die außer-\n\ngerichtlichen Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde - an \n\ndas Landgericht zurückverwiesen. \n\nGerichtskosten für das Verfahren der Rechtsbeschwerde bleiben \n\naußer Ansatz. \n\nDer Gegenstandswert wird auf 4.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nNach dem von dem Landgericht in Bezug genommenen Nichtabhilfebe-\n\nschluss des Insolvenzgerichts wendet sich der Schuldner gegen die am 11. Ja-\n\nnuar 2005 beschlossene Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermö-\n\ngen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde als \n\nunbegründet zurückgewiesen und sich hierbei den Ausführungen des Insol-\n\nvenzgerichts in der Nichtabhilfeentscheidung, der nichts hinzuzufügen sei, an-\n\ngeschlossen. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbe-\n\nschwerde. \n\nII. \n\n2 \n\n3 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 7 InsO \n\nstatthaft. Ihre Zulässigkeit folgt aus § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der angefochtene \n\nBeschluss kann schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil er nicht mit ge-\n\nsetzmäßigen Gründen versehen ist. \n\n1. Beschlüsse, welche der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den \n\nmaßgeblichen Sachverhalt wiedergeben, über den entschieden wird; denn die \n\nFeststellungen des Beschwerdegerichts sind Grundlage der Entscheidung des \n\nRechtsbeschwerdegerichts (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO; vgl. BGH, Beschl. \n\nv. 5. Februar 2004 - IX ZB 29/03, WM 2004, 1686 f; v. 7. April 2005 - IX ZB \n\n63/03, WM 2005, 1246). Fehlen tatsächliche Feststellungen, so kann eine \n\nRechtsprüfung nicht erfolgen. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine \n\nsolche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen \n\nSinne. Sie führen von Amts wegen zur Aufhebung der angefochtenen Entschei-\n\ndung nach § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO. \n\n4 \n\n2. Der Antrag eines Gläubigers ist gemäß § 14 InsO zulässig, wenn der \n\nGläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nhat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Welche \n\nAnforderungen an Darlegung und Glaubhaftmachung von Forderung und Eröff-\n\nnungsgrund zu stellen sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen \n\nFalles. Eine nicht titulierte Forderung ist nach Grund und Höhe schlüssig darzu-\n\nlegen. Die Glaubhaftmachung hat sich auf die tatsächlichen Voraussetzungen \n\nder Forderung zu beziehen. Sie richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften \n\n(§§ 4 InsO, 294 ZPO). Gleiches gilt für den Eröffnungsgrund. Kann der Gläubi-\n\nger keine aktuelle Unpfändbarkeitsbescheinigung vorlegen, muss er Tatsachen \n\ndarlegen und glaubhaft machen, die den Schluss auf Zahlungsunfähigkeit - im \n\nUnterschied zur Zahlungsunwilligkeit oder zur bloßen Zahlungsstockung - des \n\nSchuldners zulassen. Von Bedeutung kann insbesondere sein, ob der Schuld-\n\nner die Forderung aus tatsächlichen Gründen oder Rechtsgründen bestreitet \n\nund deshalb nicht zahlt oder ob er die Berechtigung der Forderung nicht in \n\nZweifel zieht, aber gleichwohl keine Zahlungen leistet. Wie es sich im vorlie-\n\ngenden Fall verhält, lässt sich weder dem angefochtenen Beschluss des Land-\n\ngerichts noch dem in Bezug genommenen Nichtabhilfebeschluss des Insol-\n\nvenzgerichts entnehmen, der auch keine im Rechtsbeschwerdeverfahren ver-\n\nwertbare Sachverhaltsschilderung enthält. \n\nIII. \n\n5 \n\nHinsichtlich des weiteren Verfahrens sieht der Senat Anlass zu dem \n\nHinweis, dass die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage \n\nnach dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses geklärt ist. Es \n\nkommt auf den Zeitpunkt an, zu dem der vollständig unterschriebene Beschluss \n\ndie Geschäftsstelle des Gerichts mit der unmittelbaren Zweckbestimmung ver-\n\nlassen hat, den Beteiligten bekannt gegeben zu werden (vgl. BGH, Urt. v. \n\n1. April 2004 - IX ZR 117/03, NJW-RR 2004, 1575; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. \n\n§ 27 Rn. 25). \n\n6 \n\nDie Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten für das \n\nVerfahren der Rechtsbeschwerde wegen unrichtiger Sachbehandlung beruht \n\nauf § 21 GKG. \n\nFischer \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hamburg, Entscheidung vom 11.01.2005 - 67 c IN 6/05 - \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 21.02.2005 - 326 T 17/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB__88-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-13/ix-zb-88-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB__88-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB__88-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-13/ix-zb-88-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB__88-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:42:55.430708+00:00"}}