{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZB__85-05A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-01-11","aktenzeichen":"IX ZB 85/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO §§ 270, 34 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Satz 2 Die Ablehnung der Eigenverwaltung kann nicht im Wege der sofortigen Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Fehlens einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse angefochten werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 85/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Januar 2007 \n\nin dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO §§ 270, 34 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Satz 2 \n\nDie Ablehnung der Eigenverwaltung kann nicht im Wege der sofortigen Beschwerde \n\ngegen die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen \n\nFehlens einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse angefochten werden. \n\nBGH, Beschluss vom 11. Januar 2007 - IX ZB 85/05 - LG Berlin \n\n AG Charlottenburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 11. Januar 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 86. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Berlin vom 18. Februar 2005 wird auf Kosten \n\ndes Schuldners zurückgewiesen. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.000 Euro \n\nfestgesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nAm 4. Juni 2004 beantragte der Schuldner die Eröffnung des Insolvenz-\n\nverfahrens über sein Vermögen unter Anordnung der Eigenverwaltung sowie \n\nRestschuldbefreiung. Zur Begründung gab er an, zahlungsunfähig zu sein, wie \n\nsich aus einem Gutachten vom 31. August 2002 ergebe. Dieses Gutachten war \n\nanlässlich eines im Jahre 2001 von einer Gläubigerin gestellten, schließlich als \n\nunzulässig abgewiesenen Insolvenzantrags eingeholt worden. Eine Stundung \n\nder Verfahrenskosten beantragte der Schuldner ausdrücklich nicht. Er erklärte, \n\nnach Eröffnung des Verfahrens unter Anordnung der Eigenverwaltung werde \n\nseine Ehefrau einen Massekostenvorschuss leisten. Ein vom Insolvenzgericht \n\neingeholtes Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass kein freies Vermögen vor-\n\nhanden sei. Das Insolvenzgericht forderte den Schuldner vergeblich auf, den \n\nvom Gutachter für eine Eröffnung unter Bestellung eines Insolvenzverwalters \n\nals erforderlich bezeichneten Kostenvorschuss zu leisten. Zwischenzeitlich, am \n\n14. September 2004, hatte eine Gläubigerin Insolvenzantrag gestellt und der \n\nAnordnung der Eigenverwaltung ausdrücklich widersprochen. \n\n2 \n\nMit Beschluss vom 22. Dezember 2004 hat das Insolvenzgericht die An-\n\nträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, auf Erteilung der Restschuldbe-\n\nfreiung und auf Anordnung der Eigenverwaltung zurückgewiesen (DZWiR 2005, \n\n168). Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit sei-\n\nner Rechtsbeschwerde will der Schuldner weiterhin die Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens über sein Vermögen unter Anordnung der Eigenverwaltung er-\n\nreichen. Einen Antrag des Schuldners auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \n\nzur Verhinderung der Zwangsversteigerung eines Grundstücks hat der Senat \n\nwegen fehlender Erfolgsaussicht im Endergebnis zurückgewiesen (Beschl. v. \n\n7. Juli 2005, NZI 2006, 34). \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 34 Abs. 1 Fall 2 InsO statthaft und \n\nauch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Der Antrag des Schuldners \n\nauf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei zu Recht abgewiesen worden, weil \n\neine die Kosten des Verfahrens deckende Masse nicht vorhanden sei und der \n\nSchuldner trotz Aufforderung den Massekostenvorschuss nicht gezahlt habe. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nMit dem Einwand, der Vorschuss sei zu hoch berechnet worden, weil er die be-\n\nantragte Eigenverwaltung nicht berücksichtige, könne der Schuldner nicht ge-\n\nhört werden, weil die Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Eigenverwal-\n\ntung nicht angreifbar sei. \n\n2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. \n\na) Die Anordnung der Eigenverwaltung oder deren Ablehnung kann nicht \n\nmit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Die Entscheidungen des \n\nInsolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die \n\nInsolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht (§ 6 InsO). Die Eigenver-\n\nwaltung kann in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nangeordnet werden (§ 270 Abs. 1 InsO). Eine Anfechtung der Anordnung der \n\nEigenverwaltung oder deren Ablehnung ist nicht vorgesehen. \n\nb) Die Entscheidung des Insolvenzgerichts, keine Eigenverwaltung anzu-\n\nordnen, kann auch nicht im Wege der sofortigen Beschwerde gegen die Abwei-\n\nsung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse (§ 34 \n\nAbs. 1 Fall 2 InsO) angefochten werden. \n\naa) Gemäß § 34 Abs. 1 Fall 2 InsO steht dem Schuldner die sofortige \n\nBeschwerde gegen die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu, \n\nwenn die Abweisung wegen Fehlens einer die Kosten des Verfahrens decken-\n\nden Masse erfolgt. Dieses Recht wurde ihm deswegen eingeräumt, weil die \n\nAbweisung eines Eröffnungsantrags mangels Masse in das Schuldnerverzeich-\n\nnis des zuständigen Insolvenzgerichts eingetragen wird (§ 26 Abs. 2 InsO; vgl. \n\nBT-Drucks. 12/2443, S. 121). Zur Meidung dieser Rechtsfolge kann der Schuld-\n\nner etwa das Fehlen eines zulässigen Antrags, das Nichtvorliegen eines \n\nEröffnungsgrundes oder das Vorhandensein einer die Verfahrenskosten de-\n\nckenden Masse einwenden. \n\n9 \n\nbb) Eine Überprüfung der Entscheidung des Insolvenzgerichts, den An-\n\ntrag auf Eigenverwaltung abzuweisen, ist in diesem Zusammenhang nicht zu-\n\nlässig. Fasst das Insolvenzgericht mehrere Maßnahmen in einem einheitlichen \n\nBeschluss zusammen, die teils anfechtbar, teils unanfechtbar sind, erweitert \n\ndies die Rechtsschutzmöglichkeiten gegenüber der einzelnen Maßnahme nicht \n\n(HK-InsO/Kirchhof, aaO § 6 Rn. 5; MünchKomm-InsO/Ganter, § 6 Rn. 8; AG \n\nKöln ZIP 2005, 1975; Prütting, NZI 2000, S. 145, 147). Die - unanfechtbare - \n\nEntscheidung über den Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung erfolgt \n\ngleichzeitig mit der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, \n\nwird dadurch aber nicht Teil dieser Entscheidung (Graf-Schlicker, InsO § 270 \n\nRn. 23; vgl. auch BVerfG ZIP 2006, 1355, 1357 zum Verhältnis Eröffnungsbe-\n\nschluss - Bestellung des Insolvenzverwalters). Mit Beschluss vom heutigen Ta-\n\nge hat der Bundesgerichtshof deshalb entschieden, dass die Ablehnung der \n\nAnordnung der Eigenverwaltung nicht im Wege der sofortigen Beschwerde ge-\n\ngen einen Eröffnungsbeschluss angefochten werden kann (IX ZB 10/05, z.V.b.). \n\nFür die sofortige Beschwerde gegen die Abweisung eines Insolvenzantrags we-\n\ngen Fehlens einer die Verfahrenskosten deckenden Masse (§ 26 Abs. 1 Satz 1 \n\nInsO) kann nichts anderes gelten. Auch bei der Abweisung des Insolvenzan-\n\ntrags einerseits, der Abweisung des Antrags auf Eigenverwaltung andererseits \n\nhandelt es sich um gesonderte Entscheidungen, die der äußeren Form nach in \n\neinem Beschluss zusammengefasst werden können. \n\n10 \n\ncc) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde \n\n(ebenso FK-\n\nInsO/Foltis, aaO Rn. 15; Uhlenbruck, ZInsO 2003, 821, 822) folgt das Recht zur \n\nEinlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Eigenverwal-\n\ntung nicht aus § 270 Abs. 1 Satz 2 InsO in Verbindung mit § 34 InsO. § 270 \n\nAbs. 1 Satz 2 InsO verweist auf die allgemeinen Vorschriften \"für das Verfah-\n\nren\". § 34 InsO, der die Befugnis zur sofortigen Beschwerde gegen die Ent-\n\nscheidung über einen Eröffnungsantrag behandelt, wird von dieser Verweisung \n\nnicht erfasst. Vielmehr ist in den §§ 270 ff InsO genau geregelt, gegen welche \n\nMaßnahmen die sofortige Beschwerde stattfindet. Es handelt sich um die Auf-\n\nhebung der Eigenverwaltung auf Antrag eines Gläubigers (§ 272 Abs. 2 InsO) \n\nsowie um die vorzeitige Entlassung und die Vergütung des Sachwalters (§ 274 \n\nAbs. 1 in Verbindung mit §§ 59, 64 InsO). Auf eine sofortige Beschwerde nach \n\n§ 34 Abs. 1 oder 2 InsO hin wird das Vorliegen oder Fehlen der Eröffnungsvor-\n\naussetzungen überprüft, nicht die Entscheidung nach § 270 InsO. Die Eigen-\n\nverwaltung stellt keine eigene Verfahrensart dar, die selbständig beantragt und \n\nderen Ablehnung nach § 34 InsO angegriffen werden könnte (vgl. BGH, Beschl. \n\nv. 11. Januar 2007 - IX ZB 10/05, z.V.b.). \n\n11 \n\nc) Nach verbreiteter Ansicht in Rechtsprechung und Literatur soll der \n\nSchuldner im Rahmen einer sofortigen Beschwerde gegen die Abweisung eines \n\nInsolvenzantrags allerdings geltend machen können, der angeforderte, \n\naber nicht gezahlte Vorschuss sei fehlerhaft berechnet worden (LG Traunstein \n\nNZI 2000, 439; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 34 Rn. 21; Uhlenbruck, InsO \n\n12. Aufl. § 34 Rn. 10, 16; Jaeger/Schilken, InsO § 34 Rn. 15; MünchKomm-\n\nInsO/Schmahl, § 34 Rn. 52; HambK-InsO/Schröder, § 34 Rn. 8; Lüke, ZIP \n\n2001, 2189); denn die Vorschrift des § 13 InsO schütze auch das Recht des \n\nSchuldners auf eine geordnete Abwicklung seines Vermögens durch die Eröff-\n\nnung des Insolvenzverfahrens (HK-InsO/Kirchhof, aaO Rn. 6). Ebenso könnte \n\ninzident eine Prüfung der Voraussetzungen für die Anordnung der Eigenverwal-\n\ntung gemäß § 270 Abs. 2 InsO erfolgen. Die Anordnung der Eigenverwaltung \n\nnebst Bestellung eines Sachwalters (§ 270 Abs. 3 InsO) verursacht regelmäßig \n\nweniger Kosten als die Bestellung eines Insolvenzverwalters, wirkt sich also auf \n\ndie Höhe der Verfahrenskosten und damit auf den vom Insolvenzgericht anzu-\n\nfordernden Vorschuss (§ 26 Abs. 1 Satz 2 InsO) aus. \n\n12 \n\nIst die Entscheidung über die Anordnung oder Ablehnung der Eigenver-\n\nwaltung nach § 270 InsO jedoch einer Überprüfung durch das Beschwerdege-\n\nricht entzogen, gilt gleiches auch für die Höhe des angeforderten Vorschusses, \n\nsoweit diese von der Eigenverwaltung abhängt. Die Prüfung, ob das Insolvenz-\n\ngericht zu Recht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Fehlens einer \n\ndie Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgelehnt hat, kann nicht dazu \n\nführen, dass das Beschwerdegericht einen geringeren Vorschuss anordnet, \n\nwelcher eine Eigenverwaltung zwingend voraussetzt. Hält das Insolvenzgericht \n\ndie Voraussetzungen des § 270 Abs. 2 InsO nicht für erfüllt und lehnt es des-\n\nhalb ab, die Eigenverwaltung anzuordnen, kann nur die Gläubigerversammlung \n\ndiese Entscheidung korrigieren (§ 271 InsO; vgl. BGH, Beschl. v. 11. Januar \n\n2007 - IX ZB 10/05, z.V.b.). Führt die Ablehnung mittelbar zur Abweisung des \n\nInsolvenzantrags mangels Masse, bleibt es bei dieser Entscheidung. Dem \n\nSchuldner, der die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Ziel der Rest-\n\nschuldbefreiung (§ 1 Satz 2 InsO) erreichen will, bleibt in einem solchen Fall die \n\nMöglichkeit, die Stundung der Verfahrenskosten zu beantragen (§ 4a InsO). Er \n\nkann nicht die Anordnung der Eigenverwaltung dadurch erzwingen, dass er ei-\n\nnen Vorschuss beschafft (oder - wie im vorliegenden Fall - in Aussicht stellt), \n\nder nur zur Deckung der geringeren Kosten einer Eigenverwaltung ausreicht. \n\n13 \n\nd) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde verstößt der Ausschluss \n\neines Rechtsmittels gegen die Ablehnung der Eigenverwaltung nicht gegen die \n\naus Art. 19 Abs. 4 GG und dem Rechtstaatsprinzip herzuleitende Garantie ef-\n\nfektiven Rechtsschutzes. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abwägung \n\nund Ausgleich der verschiedenen betroffenen Interessen zu entscheiden, ob es \n\nbei einer Instanz bleiben soll oder ob mehrere Instanzen bereitgestellt und unter \n\nwelchen Voraussetzungen sie angerufen werden (BVerfG NJW 2003, 1924; \n\nBGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2392). Der \n\nGesetzgeber hat die endgültige Entscheidung darüber, ob dem Schuldner die \n\nVerwaltungs- und Verfügungsbefugnis ausnahmsweise belassen werden soll, \n\nder Gläubigerversammlung übertragen, nicht dem Schuldner selbst oder dem \n\nInsolvenzgericht (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Januar 2007 - IX ZB 10/05, z.V.b.). \n\nDer Ausschluss eines Instanzenzuges ist daher nur konsequent. \n\nFischer \n\nRaebel \n\nVill \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Charlottenburg, Entscheidung vom 22.12.2004 - 101 IN 2808/04 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 18.02.2005 - 86 T 49/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-11/ix-zb-85-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":8},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 272","ref_norm":"272","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-11/ix-zb-85-05","retrieved":"2026-07-10 21:15:04.535273+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-01-11/ix-zb-85-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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