{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-02-02","aktenzeichen":"IX ZB 73/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 73/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. Februar 2006 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den \n\nRichter Dr. Detlev Fischer \n\nam 2. Februar 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 12. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Leipzig vom 14. Februar 2005 wird auf Kosten \n\ndes Beschwerdeführers als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n10.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Amtsgericht hat den Beschwerdeführer aus seinem Amt als Mitglied \n\ndes Gläubigerausschusses entlassen. Das Landgericht hat die hiergegen einge-\n\nlegte sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Be-\n\nschwerdeführer mit seiner Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n2 \n\nDas Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 70 \n\nSatz 3 InsO). Es ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätz-\n\nliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des \n\nRechtsbeschwerdegerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Si-\n\ncherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 \n\nZPO). \n\n3 \n\nDie von der Rechtsbeschwerde angesprochene Rechtsfrage, \"ob das \n\ndem Betroffenen vorgeworfene Verhalten in Bezug zu seiner Funktion als Mit-\n\nglied des Gläubigerausschusses bzw. zu dessen Tätigkeit stehen muss, um \n\neine Entlassung gemäß § 70 InsO … zu rechtfertigen\", ist nicht entscheidungs-\n\nerheblich. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hatte sich der Gläubiger-\n\nausschuss in zwei Sitzungen mit der Geltendmachung von Ansprüchen der \n\nMasse gegen den Wirtschaftsprüfer der Schuldnerin befaßt. In der Sitzung vom \n\n22. Juni 2001 legte der Beschwerdeführer jedoch nicht - entsprechend seiner \n\nZuständigkeit im Ausschuss - den beschlossenen Klageentwurf der Masse vor. \n\nDer von ihm präsentierte Entwurf sah vielmehr eine Klage seiner eigenen Betei-\n\nligungsgesellschaft gegen den Wirtschaftsprüfer vor. Das Interesse dieser In-\n\nsolvenzgläubigerin verfolgte der Beschwerdeführer im Weiteren durch sein vom \n\nLandgericht festgestelltes Vorgehen gegenüber dem Insolvenzverwalter. Be-\n\nreits danach kann von einem fehlenden Bezug zu seiner Funktion als Mitglied \n\ndes Gläubigerausschusses nicht die Rede sein. Im Übrigen hat der Rechtsbe-\n\nschwerdeführer selbst in seinen Schreiben vom 12. und 19. August 2004 an \n\nden Insolvenzverwalter einen Bezug zu seiner Tätigkeit als Mitglied des Gläubi-\n\ngerausschusses hergestellt. Das Beschwerdegericht hat seiner Entscheidung \n\ndaher auch keinen \"falschen Obersatz\" zugrunde gelegt. \n\n4 \n\nEs ist nicht von der im Urteil des VIII. Zivilsenats vom 22. April 1981 \n\n(VIII ZR 34/80, WM 1981, 876, 878) beiläufig geäußerten Auffassung abgewi-\n\nchen, der in den Gläubigerausschuss gewählte Angestellte eines Konkursgläu-\n\nbigers sei aufgrund des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, diesen über Erkennt-\n\nnisse aus seiner Tätigkeit zu informieren. Um eine solche Weitergabe von In-\n\nformationen geht es hier nicht. Denn nach dem Vortrag der Rechtsbeschwerde \n\ngehörte der Beschwerdeführer dem Gläubigerausschuss als Vorstandsvorsit-\n\nzender der A. AG an. Im übrigen hat die von der Rechtsbeschwerde ge-\n\nrügte Bemerkung des Landgerichts über die vom Beschwerdeführer erworbe-\n\nnen \"Sonderkenntnisse\" ersichtlich keine entscheidungstragende Bedeutung. \n\n5 \n\nIm Übrigen wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO von einer Begründung \n\nabgesehen. \n\nDr. Gero Fischer Vill Cierniak \n\n Lohmann Dr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Leipzig, Entscheidung vom 08.10.2004 - 91 IN 261/00 - \n\nLG Leipzig, Entscheidung vom 14.02.2005 - 12 T 6118/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-02/ix-zb-73-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-02/ix-zb-73-05","retrieved":"2026-07-10 20:20:34.974527+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-02-02/ix-zb-73-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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