{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-03-13","aktenzeichen":"IX ZB 63/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsVV § 2 Abs. 2 Die Neuregelung der Mindestvergütung des Insolvenzverwalters hält sich im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage und ist nicht verfassungswidrig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. März 2008 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nIX ZB 63/05 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsVV § 2 Abs. 2 \n\nDie Neuregelung der Mindestvergütung des Insolvenzverwalters hält sich im Rahmen \n\nder Ermächtigungsgrundlage und ist nicht verfassungswidrig. \n\nBGH, Beschluss vom 13. März 2008 - IX ZB 63/05 - LG Limburg an der Lahn \n\n AG Wetzlar \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den \n\nRichter Dr. Detlev Fischer \n\nam 13. März 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Limburg an der Lahn vom 26. Januar 2005 wird \n\nauf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n2.081,04 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nAuf Eigenantrag der Schuldnerin eröffnete das Insolvenzgericht mit Be-\n\nschluss vom 7. April 2004 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der \n\nSchuldnerin und bestellte die weitere Beteiligte zu 1 zur Insolvenzverwalterin. In \n\ndem Verfahren haben 13 Gläubiger Forderungen angemeldet. Der Wert der \n\nInsolvenzmasse betrug 0 Euro. Mit Beschluss vom 29. Juni 2004 setzte das \n\nAmtsgericht die Vergütung der Insolvenzverwalterin auf vorläufig 702 € fest. \n\n2 \n\n3 \n\nDie Insolvenzverwalterin hat unter Zurücknahme ihres früheren Antrags \n\nsodann verlangt, ihre Vergütung auf 2.940 €, die Auslagen auf 441 € und die \n\nMehrwertsteuer auf 540,96 € festzusetzen, insgesamt 3.921,96 €. \n\nDas Amtsgericht hat die Vergütung der Insolvenzverwalterin mit Be-\n\nschluss vom 28. Dezember 2004 endgültig auf 1.150 € zuzüglich eines Zu-\n\nschlags nach § 3 InsVV von 20 % in Höhe von 230 € für die Vorbereitung der \n\nBetriebsprüfung, Auslagen von 207 € sowie 16 % Umsatzsteuer von 235,92 € \n\nfestgesetzt, insgesamt 1.840,92 €. Den weitergehenden Antrag hat es abge-\n\nwiesen. Die sofortige Beschwerde der Insolvenzverwalterin ist ohne Erfolg \n\ngeblieben. \n\n4 \n\nMit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Insolvenzverwalterin ihren Vergü-\n\ntungsantrag in vollem Umfang weiter. Sie macht geltend, die Neuregelung der \n\nMindestvergütung in § 2 Abs. 2 InsVV sei mit Art. 12 Abs. 1 GG und §§ 63, 65 \n\nInsO unvereinbar. Außerdem sei ihr ein weiterer Zuschlag von 20 % zuzubilli-\n\ngen, weil sie das Insolvenzgericht gemäß § 8 Abs. 3 InsO mit der Durchführung \n\nder Zustellungen beauftragt gehabt habe. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDas Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 64 Abs. 3 \n\nInsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Es ist jedoch unbegründet. \n\n1. Die Neuregelung der Mindestvergütung des Insolvenzverwalters in § 2 \n\nAbs. 2 InsVV durch die Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Ver-\n\ngütungsverordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) verstößt weder ge-\n\ngen §§ 63, 65 InsO noch gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Sie ist deshalb bei der Fest-\n\nsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters anzuwenden. Eine davon ab-\n\nweichende, selbständige Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters \n\ndurch die Insolvenzgerichte ist nicht zulässig. \n\n7 \n\na) Mit Beschluss vom 15. Januar 2004 (IX ZB 96/03, BGHZ 157, 282; \n\nvgl. auch den weiteren Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 46/03, ZIP \n\n2004, 424; BVerfG ZIP 2005, 1694) hat der Senat die Regelung der Mindest-\n\nvergütung in § 2 Abs. 2 InsVV a.F. für Insolvenzverwalter, die ab 1. Januar \n\n2004 in einem massearmen Insolvenzverfahren bestellt werden, für verfas-\n\nsungswidrig erklärt. Die damals geltende Mindestvergütung von 500 € war bei \n\nweitem zu niedrig. Punktuelle Umfragen in den Bezirken der Amtsgerichte \n\nNeuruppin, Braunschweig, Dresden und Hamburg hatten ergeben, dass der \n\ndurchschnittliche Kostenaufwand des Insolvenzverwalters hierdurch nicht ge-\n\ndeckt wurde (BGHZ 157, 282, 291 ff). \n\n8 \n\nDer Bundesgerichtshof hatte deshalb dem Bundesministerium der Justiz \n\naufgegeben, eine verfassungsgemäße Neuregelung zu erlassen. Dieses ist der \n\nAufforderung mit der genannten Verordnung vom 4. Oktober 2004 nachge-\n\nkommen. Die Neufassung des § 2 Abs. 2 InsVV gilt gemäß § 19 Abs. 1 InsVV \n\nfür alle ab dem 1. Januar 2004 eröffneten Insolvenzverfahren. Danach beträgt \n\ndie Mindestvergütung in der Regel mindestens 1.000 €, wenn nicht mehr als \n\nzehn Gläubiger ihre Forderung angemeldet haben. Von 11 bis 30 Gläubigern \n\nerhöht sich die Vergütung für je angefangene fünf Gläubiger um 150 €. Ab \n\n31 Gläubigern erhöht sich die Vergütung je angefangene fünf Gläubiger um \n\n100 €. \n\n9 \n\nb) Die Neuregelung entspricht der Verordnungsermächtigung in § 65 In-\n\nsO in Verbindung mit § 63 InsO. Sie verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG \n\n(Keller NZI 2005, 23, 29; Wimmer, ZInsO 2004, 1006; a.A. Blersch, ZIP 2004, \n\n2311, 2316). \n\n10 \n\nDie nunmehr vorgesehene Staffelvergütung nach der Zahl der Gläubiger, \n\ndie Forderungen angemeldet haben, hält sich entgegen der Auffassung der \n\nRechtsbeschwerde im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage für die Verord-\n\nnung und verstößt nicht gegen die Vorgaben in der Senatsrechtsprechung zur \n\nFestlegung der Mindestvergütung. \n\n11 \n\naa) Nach § 63 InsO hat der Insolvenzverwalter Anspruch auf Vergütung \n\nfür seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Diese \n\nNorm ist verfassungsgemäß dahin auszulegen, dass die dem Insolvenzverwal-\n\nter zustehende Vergütung insgesamt eine seiner Qualifikation und Tätigkeit an-\n\ngemessenen Umfang erreichen muss. Deshalb muss für massearme Verfahren \n\nin der nach § 65 InsO zu erlassenden Verordnung eine Mindestvergütung vor-\n\ngesehen werden, die für Verfahren dieser Art den im Durchschnitt entstehenden \n\nBearbeitungsaufwand im Wesentlichen auskömmlich entgilt (vgl. BGHZ 157, \n\n282, 287 ff, 291). \n\n12 \n\nDabei gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht, die Tätigkeit \n\ndes Insolvenzverwalters in jedem Einzelfall kostendeckend und angemessen zu \n\nvergüten. Es ist vielmehr auch der Grundsatz der Querfinanzierung zu berück-\n\nsichtigen. Deshalb ist es rechtlich nicht geboten, für jeden Einzelfall eine aus-\n\nreichende Vergütung zu gewährleisten und dem Verwalter den allgemeinen \n\nEinwand einer im Vergleich zum konkret erforderlichen Aufwand unangemes-\n\nsenen Vergütung zu ermöglichen. Allerdings kann der Gesichtspunkt der Quer-\n\nfinanzierung - nicht gedeckte Kosten und Gewinnausfälle bei massearmen Ver-\n\nfahren werden durch lukrative massereiche Verfahren kompensiert - nur noch \n\neingeschränkt Berücksichtigung finden, weil die massearmen Verfahren die ü-\n\nberwiegende Zahl aller Verfahren darstellen. Deshalb muss ein wirtschaftlicher \n\nAusgleich im Wesentlichen, wenn auch nicht vollständig, bereits innerhalb der \n\nmassearmen Verfahren erreicht werden. Nicht für jedes, wohl aber für den \n\nDurchschnitt dieser Verfahren insgesamt muss eine auskömmliche Vergütung \n\nzu erzielen sein (vgl. BGHZ 157, 282, 288 ff). \n\n13 \n\nbb) Bei der Neuregelung der Mindestvergütung hat der Verordnungsge-\n\nber repräsentative Erhebungen über den Tätigkeitsaufwand der Insolvenzver-\n\nwalter zugrunde gelegt. Die dem Senat bei seinen Beschlüssen vom 15. Januar \n\n2004 zur Verfügung stehenden Unterlagen waren insoweit nur bedingt aussa-\n\ngekräftig und ließen lediglich den Schluss darauf zu, dass die alte Regelung der \n\nMindestvergütung nicht auskömmlich war. Sie genügten dagegen nicht als \n\nGrundlage für eine Neuregelung. \n\n14 \n\nDer Verordnungsgeber hat ausweislich der Begründung für die Neurege-\n\nlung (abgedruckt z.B. in ZIP 2004, 1927 ff) seinen Festsetzungen die Ergebnis-\n\nse zweier rechtstatsächlicher Gutachten zum zeitlichen Aufwand von Insolvenz-\n\nverwaltern und Treuhändern in masselosen Verfahren zugrunde gelegt. Die Un-\n\ntersuchungen stammen von Prof. Dr. Hommerich und vom Institut für freie Be-\n\nrufe, IFB. Beide Gutachten waren anlässlich der erforderlichen Neuregelung in \n\nAuftrag gegeben worden. Ihnen liegen schriftliche Befragungen von Insolvenz-\n\nverwaltern zugrunde. Umfassende Zeitbudgetuntersuchungen sind allerdings \n\nnicht durchgeführt worden. Grundlage war vielmehr die Selbsteinschätzung der \n\nInsolvenzverwalter und Treuhänder. \n\n15 \n\nBedenken, diese Untersuchungen der rechtlichen Überprüfung der Neu-\n\nregelung zugrunde zu legen, bestehen nicht. Weitergehende Untersuchungen \n\nstehen nicht zur Verfügung. \n\n16 \n\ncc) Die Festlegung einer Mindestvergütung, die am Durchschnitt des \n\nentstehenden Bearbeitungsaufwandes ausgerichtet ist, erfordert nicht, dass für \n\nalle Verfahren eine einheitliche Mindestvergütung festgelegt wird. Entgegen der \n\nAuffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich derartiges auch nicht aus den \n\nSenatsbeschlüssen vom 15. Januar 2004. Dem Verordnungsgeber war es mög-\n\nlich, die Mindestvergütung in typisierender Weise nach dem bestehenden Bear-\n\nbeitungsaufwand zu staffeln. Als sachliches Abgrenzungskriterium ist hierbei die \n\nZahl der Gläubiger, die Forderungen zur Tabelle angemeldet haben, geeignet. \n\nNach den eingeholten Untersuchungen hängt der zeitliche Aufwand mit der Zahl \n\nder Insolvenzgläubiger zusammen. Der Verordnungsgeber hat anhand dieser \n\nUntersuchungen dargelegt, dass die Zahl der Gläubiger in den Verfahren stark \n\nschwankt. Bei den masselosen Insolvenzverfahren variierte ihre Zahl nach der \n\nUntersuchung von Prof. Hommerich zwischen sieben und 80. Sowohl nach dem \n\ngetrimmten Mittel (nur der Wertbereich zwischen 5 % und 95 %) als auch nach \n\ndem Median ist danach im Durchschnitt von 29 Gläubigern auszugehen. Die \n\nUntersuchung des Instituts für Freie Berufe (IFB) hatte lediglich angegeben, \n\ndass die durchschnittliche Gläubigerzahl im Jahre 2003 34,6 betrug. Das Bun-\n\ndesministerium der Justiz hat daraus eine durchschnittliche Gläubigerzahl von \n\n30 abgeleitet (aaO S. 1929). Das ist nicht zu beanstanden und hält sich im \n\nRahmen des dem Verordnungsgeber zustehenden tatsächlichen Einschät-\n\nzungsspielraums. \n\n17 \n\nDie vom Verordnungsgeber zugrunde gelegte Staffelung der Mindestver-\n\ngütung beruht zwar ausweislich der amtlichen Begründung nicht auf einer kon-\n\nkreten Untersuchung des Zeitaufwandes nach den einzelnen in der Vergü-\n\ntungsstaffelung festgesetzten Gläubigerzahlen. Eine sachlich unangemessene \n\nDifferenzierung lässt sich aber jedenfalls nicht feststellen, weil nach den durch-\n\ngeführten Untersuchungen jedenfalls feststeht, dass die Zahl der Gläubiger für \n\nden Arbeitsaufwand von erheblicher Bedeutung ist (für die Unbedenklichkeit der \n\nStaffelung nach Gläubigerzahlen z.B. Keller, ZVI 2004, 569, 576; Graeber, ZIn-\n\nsO 2004, 1010, 1011). \n\n18 \n\nEs mag sein, dass für eine Differenzierung auch andere Anknüpfungstat-\n\nsachen in Betracht gekommen wären, etwa die Zahl der angemeldeten Forde-\n\nrungen (so etwa Blersch, ZIP 2004, 2311, 2313, 2317) oder die Zahl der ermit-\n\ntelten Gläubiger, auch soweit sie keine Forderungen angemeldet haben. Zwin-\n\ngend ist dies jedoch keineswegs, zumal für solche Differenzierungen keine aus-\n\nsagekräftigen Untersuchungen vorliegen. Die für den Arbeitsaufwand erhebliche \n\nGröße der Kooperationsbereitschaft des Schuldners (vgl. AG Hamburg ZInsO \n\n2005, 256, 259) ist dabei entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kei-\n\nne messbare Größe, die einer pauschalierenden Festsetzung der Mindestver-\n\ngütung zugrunde gelegt werden könnte. \n\n19 \n\ndd) Soweit sich die Rechtsbeschwerde darauf beruft, dass die vorgese-\n\nhene Staffelung in der Realität keine Grundlage finde und den tatsächlichen \n\nFeststellungen des Amtsgerichts Hamburg (ZInsO 2005, 256 ff) widerspreche, \n\nwonach in Verbraucherinsolvenzverfahren bei einem einzigen Verwalterbüro in \n\nHamburg, wenn auch auf der Grundlage von 506 Verfahren, sich eine durch-\n\nschnittliche Gläubigerzahl von lediglich 6,57 und ein durchschnittlicher Bearbei-\n\ntungsaufwand von 6 Stunden für den Treuhänder und 10 Stunden für den \n\nSachbearbeiter ergebe, steht dies im Widerspruch zu den vom Bundesministe-\n\nrium der Justiz zugrunde gelegten repräsentativen Erhebungen. Das Ergebnis \n\nmag für einen Verwalter in Hamburg zutreffend sein. Die Untersuchung der Ver-\n\nfahren eines einzigen Verwalters hat aber keinen Aussagewert, der bundeswei-\n\nte Rückschlüsse zuließe, wie sie für eine Verordnung zugrunde zu legen sind. \n\nJedenfalls lässt sich daraus nichts Zuverlässiges dafür ableiten, dass die vom \n\nVerordnungsgeber zugrunde gelegten Untersuchungen unzutreffend wären. \n\n20 \n\nee) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, dass die Neuregelung des § 2 \n\nAbs. 2 InsVV verfassungswidrig sei, weil die Vergütung, die für Verfahren mit \n\nder vom Verordnungsgeber aus beiden Untersuchungen ermittelten durch-\n\nschnittlichen Zahl von 30 Gläubigern vorgesehen ist, hinter dem vom Verord-\n\nnungsgeber selbst ermittelten Bearbeitungsaufwand zurückbleibe. Lege man \n\ninsoweit wie bei der Gläubigerzahl die Mittelwerte beider Untersuchungen \n\nzugrunde, gelange man auf der Grundlage der Stundensätze des § 19 ZwVwV \n\nzu einer Vergütung von 2.100 €. Lege man wie der Verordnungsgeber die ge-\n\nringeren Zeitangaben in der Untersuchung von Prof. Hommerich zugrunde und \n\nrunde diese auf 29 Stunden ab, von denen 11 auf den Verwalter und 18 auf \n\neinen qualifizierten Mitarbeiter entfielen, ergebe sich eine angemessene Vergü-\n\ntung von 1.675 €. § 2 Abs. 2 InsVV sehe aber für diesen Fall lediglich eine Ver-\n\ngütung von 1.600 € vor. Der Verordnungsgeber habe diese Differenz erkannt \n\nund ausdrücklich erwähnt. Gleichwohl sei eine Rechtfertigung für die Unter-\n\nschreitung der nach dem durchschnittlichen Mindestaufwand angemessenen \n\nVergütung nicht ersichtlich (vgl. auch AG Potsdam ZInsO 2005, 38, 39; AG \n\nHamburg ZInsO 2005, 256, 258, je zur Problematik bei § 13 Abs. 1 InsVV). Da \n\nder Verordnungsgeber diese Vergütung für den durchschnittlichen Fall mit \n\n30 Gläubigern als Ausgangspunkt für die anderen Vergütungsstufen gewählt \n\nhabe, erfasse diese Unangemessenheit die Regelung insgesamt. \n\n21 \n\nAuch dieser Einwand greift nicht durch. Zutreffend ist, dass der Verord-\n\nnungsgeber bei der Feststellung des Tätigkeitsaufwandes des Verwalters we-\n\nsentlich das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten von Prof. Hommerich \n\nzugrunde gelegt hat. Beide Untersuchungen wiesen hier gravierende Unter-\n\nschiede auf. In der IFB-Untersuchung wurde der Zeitaufwand höher, nämlich für \n\nden Verwalter mit 18,42 Stunden angegeben. Der Verordnungsgeber erklärt \n\ndiese erhöhten Stundenzahlen mit bedenklichen Erhebungsmethoden im Hin-\n\nblick auf kleinschrittige Zuordnungen des Tätigkeitsaufwandes. \n\n22 \n\n Aus der Untersuchung von Prof. Hommerich ergab sich, dass wenige \n\nFälle den Durchschnitt erheblich anhoben. Nach seiner Untersuchung lag das \n\n5 % getrimmte Mittel bei 680 Minuten, der Median bei 585 Minuten. Das \n\narithmetische Mittel lag bei 721 Minuten. Im Hinblick auf die IFB-Untersuchung \n\nhat der Verordnungsgeber sich dafür entschieden, das 5 % getrimmte Mittel aus \n\nder Untersuchung von Prof. Hommerich zugrunde zu legen. Das entspricht \n\nleicht abgerundet 11 Stunden. \n\n23 \n\nBei dem durchschnittlichen Arbeitsaufwand der Sachbearbeiter kamen \n\nbeide Untersuchungen zu dem annähernd gleichen Ergebnis von \n\nca. 18 Stunden \n\n(bei Prof. Hommerich das 5 % getrimmte Mittel zu \n\n1.089 Minuten = 18,15 Stunden; die IFB-Untersuchung zu 18,32 Stunden; vgl. \n\ndie Verordnungsbegründung aaO S. 1929 f). \n\n24 \n\nEs bestehen keine Bedenken, dass der Verordnungsgeber diese danach \n\nim Rahmen seines Beurteilungsspielraumes ermittelten Werte seiner Festset-\n\nzung der Mindestvergütung zugrunde gelegt hat. \n\n25 \n\nZu den Vergütungssätzen des § 19 ZwVwV, die auch der Senat bei mas-\n\nselosen Verfahren für angemessen hält (vgl. BGHZ 157, 282, 294), ergibt sich \n\ndaraus eine Vergütung von 1.675 €. Die Verordnung billigt eine Vergütung von \n\n1.600 € zu. Die Begründung rechtfertigt diese Abweichung nicht gesondert, \n\nsondern hält sie für ein annähernd gleiches Ergebnis. \n\n26 \n\nAllein aus dieser Abweichung (1.600 € statt 1.675 €) lässt sich eine Ver-\n\nfassungswidrigkeit der Regelung nicht ableiten. Zum einen beträgt die Abwei-\n\nchung lediglich 4 %. Zum anderen durfte der Verordnungsgeber bei der vorge-\n\nnommenen Abrundung berücksichtigen, dass die zugrunde gelegten Untersu-\n\nchungen ausschließlich auf den Angaben von Insolvenzverwaltern beruhten, \n\nohne dass diese im Einzelnen durch Zeitbudgetuntersuchungen verifiziert wor-\n\nden wären. Deshalb konnte davon ausgegangen werden, dass die zugrunde \n\ngelegten Angaben eher zugunsten der Verwalter und Treuhänder ausgefallen \n\nwaren (vgl. BGHZ 157, 282, 293). \n\n27 \n\n2. Soweit das Beschwerdegericht den beantragten Zuschlag von 20 % \n\nwegen der Übertragung der Zustellungen nach § 8 Abs. 3 InsO versagt hat, ist \n\ndie Entscheidung im Ergebnis zutreffend. \n\n28 \n\nDas Landgericht hat die beantragte Festsetzung des Zuschlags mit der \n\nBegründung abgelehnt, dass durch die Neuregelung der Mindestvergütung die \n\nHöhe der Vergütung sich nach der Zahl der Gläubiger richte und die Zustellun-\n\ngen damit bereits mitvergütet seien. Das ist unzutreffend. \n\n29 \n\nDie Erledigung der dem Insolvenzverwalter gemäß § 8 Abs. 3 InsO auf-\n\ngetragenen Zustellungen kann einen Zuschlag entsprechend § 3 Abs. 1 InsVV \n\nrechtfertigen (BGH, Beschl. v. 22. Juli 2004 - IX ZB 222/03, ZIP 2004, 1822; v. \n\n21. Dezember 2006 - IX ZB 129/05, ZIP 2007, 440, 442 m.w.Nachw.). Denn \n\ndas Insolvenzgericht hat ihm zur eigenen Entlastung zusätzliche, dem Verwalter \n\nkraft Gesetzes nicht obliegende Aufgaben übertragen. Deren Erledigung darf \n\njedenfalls dann, wenn sie einen nicht unerheblichen Mehraufwand erfordert, \n\nnicht unvergütet bleiben. Mit dem Zuschlag wird der personelle Bearbeitungs-\n\naufwand vergütet. Dadurch wird der Grundsatz gewahrt, dass der Staat für die \n\nErledigung von im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben Staatsbürger im \n\nRahmen ihrer Berufstätigkeit nicht ohne angemessene Vergütung in Anspruch \n\nnehmen darf (BGHZ 157, 282, 288; BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006 aaO). \n\n30 \n\nDass die Mindestvergütung nach der Zahl der Gläubiger gestaffelt ist, \n\nsteht einem Zuschlag nach diesen Grundsätzen nicht entgegen, weil hierdurch \n\ngrundsätzlich nur die Regeltätigkeit vergütet wird. \n\n31 \n\nFür die Gewährung eines Vergütungszuschlages ist allerdings zu verlan-\n\ngen, dass durch die Übertragung der Zustellungen ein ins Gewicht fallender \n\nMehraufwand bewirkt worden ist. Im Allgemeinen ist dies dann der Fall, wenn \n\nder Insolvenzverwalter mindestens 100 Zustellungen hat besorgen müssen \n\n(BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006 aaO). Da die Insolvenzverwalterin hier \n\ngeltend macht, sie habe 35 Zustellungen besorgen müssen, ist dieser Schwel-\n\nlenwert nicht erreicht. \n\nDr. Gero Fischer Vill Cierniak \n\n Lohmann Dr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Wetzlar, Entscheidung vom 28.12.2004 - 3 IN 95/04 - \n\nLG Limburg, Entscheidung vom 26.01.2005 - 7 T 30/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-13/ix-zb-63-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":6},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZwVwV","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-13/ix-zb-63-05","retrieved":"2026-07-10 19:28:00.215597+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-03-13/ix-zb-63-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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